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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2018, RV/3100500/2017

Berücksichtigung eines durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verursachten Totalschadens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt F vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit der am beim Finanzamt elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte d er Abgabepflichtige sonstige Werbungskosten von 2.436,89 € geltend.

2. In Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom teilte der Abgabepflichtige dem Finanzamt mit Schreiben vom mit, dass sich dieser Betrag zusammensetze aus Internetgebühren von 186,89 € für den dienstlich genutzten Internet-Anschluss (nach Abzug eines Privatanteils von 40 %) und einem Schaden von 2.250,00 € aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Er sei bei der X-GmbH als Software-Entwickler beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasse die Analyse, Konzeption und Programmierung sowie den Betrieb von Individualsoftware für Abteilungen des Arbeitgebers. Diese Tätigkeit erfordere auch immer wieder, dass er seinen privaten Computerarbeitsplatz samt Internetanschluss dienstlich nutze.

Zum Schadensfall führte der Abgabepflichtige aus, dass es am TagX um ca. 08:00 Uhr auf seinem Weg zur Arbeit zu einem Verkehrsunfall mit einem weiteren Fahrzeug gekommen sei. Er sei mit seinem Leichtmotorrad der Marke Fahrzeug1 (Neupreis 2.999,00 €) unterwegs gewesen. Eine Beschreibung des Unfallhergangs sei seiner dem Schreiben beigelegten Zeugenvernehmung durch die Verkehrsinspektion F zu entnehmen. In der Folge sei gegen seinen Unfallgegner durch die Staatsanwaltschaft F ein Verfahren wegen „Fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr“ eingeleitet worden, bei dem er als Opfer geführt worden sei. Dieses Verfahren sei jedoch aufgrund der nur geringen Verletzungen seinerseits in der Folge eingestellt worden.

Die gegnerische Versicherung habe ein Restwertgutachten (wirtschaftlicher Totalschaden von 2.250,00 €) erstellt, dann jedoch eine Zahlung mit der Begründung abgelehnt, er sei selbst verantwortlich gewesen. Eine Teilschuld seinerseits werde vom Abgabepflichtigen nicht bestritten. Da beim Unfallhergang jedoch von keiner groben Fahrlässigkeit seinerseits gesprochen werden könne, mache er den bei dieser beruflich veranlassten Fahrt eingetretenen Schaden (2.250,00 € laut Gutachten) als Werbungskosten geltend.

Dem  Schreiben vom legte der Abgabepflichtige die Rechnung über den Kauf des Leichtmotorrads der Marke Fahrzeug1 vom , die Zeugenvernehmung der Verkehrsinspektion F vom TagX, das Gutachten zum Schaden am Fahrzeug vom TagZ, die Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens vom TagZ sowie die Ablehnung der Haftung vom als Belege bei.

3. Am erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014, der zu einer Einkommensteuer-Gutschrift von 350,00 € führte. Die mit 2.436,89 € geltend gemachten Werbungskosten fanden dabei keine Berücksichtigung, es wurde lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 von 132,00 € angesetzt. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass das Verschulden am Verkehrsunfall vom TagX beim Abgabepflichtigen liege, wie dem Schreiben der Versicherung zu entnehmen sei. Deshalb hätten die beantragten Unfallkosten nicht anerkannt werden können. Die Nichtberücksichtigung der Internetgebühren als Werbungskosten wurde vom Finanzamt nicht begründet.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige am fristgerecht Beschwerde, mit der er die Berücksichtigung der Kosten seines auch dienstlich genutzten Internetanschlusses (186,89 €) und der Kosten des Verkehrsunfalls (2.250,00 €) als Werbungskosten beantragte. Die Kosten für den Internetanschluss habe er bereits ausreichend belegt. Dennoch seien sie ohne Begründung nicht anerkannt worden.

Zum Verkehrsunfall vom TagX wurde eingewendet, dass zur Unterbrechung der beruflichen Veranlassung grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers erforderlich sei (Hinweis auf ). Die Bescheidbegründung führe bloßes Verschulden an, welches nicht ausreiche, um die berufliche Veranlassung zu unterbrechen. Dass es sich beim Umfallhergang nicht um grobe Fahrlässigkeit des Abgabepflichtigen gehandelt habe, sei im Zuge der Ergänzung von Unterlagen ausreichend belegt worden.

5. Am erließ das Finanzamt eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung, mit der die Internetgebühren für den dienstlich genutzten Internet-Anschluss (nach Abzug eines Privatanteils von 40 %) mit 186,89 € als Werbungskosten anerkannt wurden.

Der im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall eingetretene Schaden von 2.250,00 € wurde demgegenüber mit folgender Begründung nicht als Werbungskosten berücksichtigt: Führe die berufliche Verwendung zu einem Totalschaden bzw. zu einer beträchtlichen Wertminderung, so könne eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung vorgenommen werden. Dabei sei - ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten - zunächst ein rechnerischer „Restwert“ durch Ansatz einer gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung bis zum Schadenseintritt zu ermitteln. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine (anteilige) Absetzung für Abnutzung bisher nicht in tatsächlicher Höhe geltend gemacht habe, richte sich die Höhe der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung zur Ermittlung des fiktiven Restbuchwertes nach der bisherigen Nutzungsdauer und der vor dem Schadenseintritt noch zu erwartenden Restnutzungsdauer. Von der Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung sei kein Privatanteil auszuscheiden. Davon seien der nach dem Schadensfall verbliebene Zeitwert (Verkaufserlös des Wracks) und allfällige Versicherungsersätze in Abzug zu bringen (). Würden Aufwendungen dieser Art am Privatfahrzeug des Steuerpflichtigen durch den Arbeitgeber getragen werden, so liege steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; die Reparaturkosten zur Behebung der Schäden stellten jedoch Werbungskosten dar (). Müsse der Arbeitnehmer Reparaturaufwendungen für ein arbeitgebereigenes Fahrzeug ersetzen, so lägen gleichfalls Werbungskosten vor.

In all diesen Fällen komme ein Werbungskostenabzug aber nur dann in Betracht, wenn der berufliche Zusammenhang nicht durch auf privaten Umständen beruhenden Ursachen überlagert werde. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert gewesen sei oder Verkehrsvorschriften nicht nur leicht fahrlässig missachtet habe (; ).

Die Beschwerdevorentscheidung führte zu einer Einkommensteuer-Gutschrift von 374,00 €.

6. Am stellte der Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht, mit dem er die Berücksichtigung der Kosten des Verkehrsunfalls vom TagX - abweichend vom ursprünglichen Antrag - nunmehr mit (eingeschränkt) 1.764,38 € begehrte. Der Beschwerdevorentscheidung folgend habe er den rechnerischen Restwert des Leichtmotorrades zum Unfallzeitpunkt mit 1.874,38 € ermittelt (Neupreis 2.999,00 €, geplante Nutzungsdauer acht Jahre, Nutzung zum Unfallzeitpunkt drei Jahre) und den Verkaufserlös des Wracks mit 110,00 € in Abzug gebracht. Die bereits vorgelegten Dokumente belegten sämtliche zugrunde gelegten Fakten.

Der Abgabepflichtige sei weiters der Überzeugung, dass der Unfallhergang laut Zeugenvernehmung der Verkehrsinspektion F vom TagX eindeutig belegt und der Verkehrsunfall nicht durch grob fahrlässiges Verhalten seinerseits verursacht worden sei. Zu den in der Beschwerdevorentscheidung genannten Erkenntnissen könne er keinerlei Parallelen erkennen, da bei den diesen Fällen zugrunde liegenden Sachverhalten von grober Fahrlässigkeit der Lenker gesprochen werden könne (überhöhte Geschwindigkeit bzw. Überholen in einer unübersichtlichen Linkskurve unter Nichtberücksichtigung von Bodenmarkierungen).  

Der Verkehrsunfall vom TagX hingegen lasse sich verkürzt folgendermaßen darstellen: Der Abgabepflichtige sei an einer stehenden Fahrzeugkolonne gemäß § 17 StVO links vorbeigefahren. Infolge Gegenverkehrs habe er zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger eines stehenden Fahrzeuggespanns anhalten müssen. Das Fahrzeuggespann sei überraschend wieder angefahren, wobei der Anhänger das Leichtmotorrad des Abgabepflichtigen von hinten angeschoben habe und er zu Sturz gekommen sei.

Zusammenfassend könne dem Abgabepflichtigen im Hinblick auf den Unfallhergang nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da ein solcher Fehler auch einem durchschnittlich aufmerksamen Menschen passieren könnte.

7. Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerde vom vom Finanzamt zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Streitjahr Angestellter der X-GmbH. Am Mittwoch, dem TagX, fuhr er mit seinem Leichtmotorrad der Marke Fahrzeug1 (Neupreis zum Zeitpunkt der Anschaffung am : 2.999,00 €) von seiner Wohnung in A, B-Straße, zur Arbeitsstätte in C, D-Straße, als es im Stadtteil E auf Höhe der F-Straße gegen 08:00 Uhr morgens zu einem Verkehrsunfall mit den Unfallgegnern MN und OP kam. Anlässlich der Zeugenvernehmung (als Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. c StPO) wegen „fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr“ schilderte der Bf. den Unfallhergang vor der Landespolizeidirektion Tirol, Verkehrsinspektion F, am TagX zu GZ. Zahl1 wie folgt:

„Am Tagx um ca. 08:00 Uhr befuhr ich mit meinem o.a. Leichtmotorrad in F die Straße in Richtung Westen. Ich sah, dass vor mir eine Kolonne von etwa 5 Fahrzeugen verkehrsbedingt angehalten hat, da ein LKW von der Baustellenausfahrt F-Straße ausfahren und offensichtlich die Straße in weiterer Folge in Richtung Osten weiterfahren wollte.

Ich war alleine auf meinem Leichtmotorrad und trug einen Sturzhelm und Straßenkleidung sowie eine schwarze Regenüberhose. Ich fuhr sehr langsam links neben der stehenden Fahrzeugkolonne vorbei und war schon neben dem Fahrzeug des P, wobei ich genau zwischen dem Auto und seinem angehängten Anhänger war, als der LKW in die Straße einbog und langsam in Richtung Osten fuhr.

Ich fuhr aus meiner Sicht weiter neben das Fahrzeuggespann des P an und wollte warten, bis der LKW an mir vorbeigefahren ist, um dann weiterzufahren. Plötzlich fuhr P an und dadurch schob die Radlaufabdeckung des Anhanges mein Leichtmotorrad von hinten an. Dadurch wurde ich nach links in Richtung des LKW geschoben und kam dadurch zu Sturz.

Ich kann nicht angeben, ob ich vor dem Sturz noch den LKW berührt habe oder nicht. Mein Leichtmotorrad stürzte nach rechts um, wodurch das Fahrzeug auf meinen rechten Fuß gefallen ist. Dadurch zog ich mir Prellungen im Bereich des Sprunggelenkes sowie im Bereich der Hüfte rechts zu.

Wenn ich nach dem Verschulden am Unfall befragt werde, mache ich folgende Angaben: Ich denke, dass N am Unfall kein Verschulden trifft. Wenn P vor dem Anfahren in den Spiegel geschaut hätte, dann hätte er mich neben sich stehend wahrnehmen müssen. Ich darf ja neben einer stehenden Kolonne vorbeifahren und musste dann auf Grund des Gegenverkehrs anhalten.“

2. Dem gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO nach Abschluss der Ermittlungen erstatteten „Abschlussbericht Verkehrsunfall“ der Landespolizeidirektion Tirol, Verkehrsinspektion F, vom TagY, GZ. Zahl1, an das Bezirksgericht F wegen des Verdachtes auf „fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr“ ist Folgendes zu entnehmen:

„Am Tagx um ca. 08:00 Uhr befuhr PO mit dem von ihm gelenkten Fahrzeuggespann (LKW, Kennzeichen1, Fahrzeug2 und dem angehängten Anhänger, Kennzeichen2, Fahrzeug3) in F die Straße in Fahrtrichtung Westen und musste hinter einem Fahrzeug auf Höhe der Grundstücksausfahrt der Liegenschaft Ort., F-Straße, verkehrsbedingt anhalten, da von dort NM mit dem von ihm gelenkten LKW, Kennzeichen3, Fahrzeug4, aus- und in weiterer Folge die Straße in Fahrtrichtung Osten befahren wollte.

Zur gleichen Zeit befuhr Beschwerdeführer mit seinem Leichtmotorrad, Kennzeichen4, Fahrzeug1, in Ort. die Straße in Fahrtrichtung Westen. Da vor ihm auf Grund des ausfahrenden LKW’s eine stehende Kolonne von etwa 5 Fahrzeugen war, fuhr er - gesetzeskonform - links an drei Autos vorbei.

PO gab in der Vernehmung an, gesehen zu haben, dass Beschwerdeführer hinter seinem Fahrzeug an anderen vorbeigefahren ist, jedoch hat er sich gedacht, dass dieser sich hinter seinem Fahrzeug einordnet.

Währenddessen war NM bereits aus der Ausfahrt ausgefahren und befuhr sehr langsam die Straße in Richtung Osten.

Da der Platz für Beschwerdef., der sich bereits neben dem Fahrzeuggespann des P befand, nunmehr eng wurde, fuhr dieser mit seinem Leichtmotorrad zwischen dem LKW und dem Hänger des P.

Da das Fahrzeug vor P nun anfuhr, fuhr auch P im 1. Gang an. Dabei schob die Radlaufabdeckung seines Anhängers das Leichtmotorrad des Beschwerdef. im Bereich seiner Kennzeichentafel an.

Dadurch wurde das Leichtmotorrad nach links in Richtung des LKW’s des N geschoben und fiel dann auf die Fahrbahn.

Da beide LKW-Fahrer unverzüglich abbremsten, wurde zwar das Motorrad des Beschwerdef. total beschädigt, er selbst zog sich jedoch lediglich leichte Verletzungen (Prellung am Sprunggelenk sowie im Bereich der Hüfte - jeweils rechts) zu.

Der Unfallzeuge RS, der nicht niederschriftlich einvernommen wurde, gab vor Ort an, dass er selbst mit seinem Motorrad in der Fahrzeugkolonne angehalten hat, da der Platz zwischen dem LKW und dem LKW-Gespann seiner Ansicht nach zu gering war, um dazwischen durchzufahren.

Beschwerdef. erlitt durch den Unfall lediglich Prellungen und war nicht im Krankenstand. Er gab an, dass er 5 Tage Schmerzen gehabt hat.“

3. Von der Staatsanwaltschaft F wurde das Ermittlungsverfahren gegen MN und OP (als Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB) am TagZ zu GZ. Zahl2 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. Es lag der Strafausschließungsgrund des § 88 Abs. 2 Z 3 StGB vor: Die aktenkundigen Verletzungen des Bf. hatten die Dauer der Gesundheitsstörung von 14 Tagen nicht nachweislich überschritten. Auch lag kein schweres Verschulden der beiden Beschuldigten MN und OP vor.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft F vom wurde der Bf. (als Opfer des Verkehrsunfalls) von der Einstellung des Verfahrens gegen MN und OP verständigt.

4. Mit Schreiben vom teilte die Versicherungsgesellschaft (als Kfz-Haftpflichtversicherung der L-GmbH = Versicherungsnehmerin und Zulassungsbesitzerin der beiden von den Unfallgegnern MN und OP gelenkten LKW) dem Bf. mit, dass nach den vorliegenden Unterlagen „den Lenker“ (gemeint offensichtlich: OP) des bei ihr versicherten Fahrzeugs an dem Verkehrsunfall kein Verschulden treffe. An anhaltenden Kolonnen dürfe nur vorbeigefahren werden, wenn die Möglichkeit bestehe, sich wieder einzuordnen, ohne dabei andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Mangels dieser Möglichkeit sei der Bf. zwischen den LKW Fahrzeug2 und den Anhänger gefahren, wodurch er den Lenker des LKW behindert habe. Mit einem derart verkehrswidrigen Fahrverhalten habe der Lenker des LKW nicht rechnen können. Von der Versicherungsgesellschaft wurde daher eine Leistung mangels Haftung abgelehnt.

5. Nach dem Verkehrsunfall ließ die gegnerische Versicherungsgesellschaft ein Restwertgutachten bezüglich des Leichtmotorrads der Marke Fahrzeug1 erstellen. Dabei hat ein Sachverständiger das Unfallfahrzeug besichtigt und einen wirtschaftlichen Totalschaden von 2.250,00 € festgestellt. (Der Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt wurde mit 2.360,00 €, der Restwert demgegenüber mit 110,00 € ermittelt.)

Dem Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom an den Bf. ist zu entnehmen, dass für den festgestellten Restwert des Leichtmotorrads von 110,00 € ein entsprechendes Angebot der Firma Z vorgelegen ist. Dieses Angebot wurde vom Bf. in der Folge nicht angenommen, er hat das Unfallfahrzeug vielmehr per Handschlag an eine ihm nicht namentlich bekannte Person, die auf ihn mit einem Kaufvorschlag zugekommen sei, (um diesen Preis) verkauft.

6. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen (Rechnung vom über den Kauf des Leichtmotorrads der Marke Fahrzeug1, Protokoll vom TagX über die Zeugenvernehmung des Bf. vor der Verkehrsinspektion F, Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom an den Bf. zum Fahrzeugschaden, Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft F an den Bf. vom von der Einstellung des Verfahrens, Schreiben der Versicherungsgesellschaft an den Bf. vom über die Ablehnung der Haftung), weiters aus dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft F zu GZ. Zahl2.

Streit besteht darüber, ob der aufgrund des Verkehrsunfalls beim Bf. eingetretene Schaden am gegenständlichen Leichtmotorrad als beruflich veranlasst anzusehen ist und ihm in Form von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Rechnung zu tragen ist.

III. Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8 EStG 1988).

Gemäß § 8 Abs. 4 EStG 1988 sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

IV. Erwägungen

1. Nach den von der Rechtsprechung erarbeiteten und von der Verwaltungspraxis getragenen, aus § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 abgeleiteten Regeln kann ein Kraftfahrzeug als Arbeitsmittel und können die Fahrzeugbetriebskosten als Werbungskosten nur dann zum Abzug zugelassen werden, wenn die Verwendung des Fahrzeugs beruflich veranlasst ist (). Trifft dies nicht zu, sind die Fahrzeugbetriebskosten einschließlich AfA den nicht abzugsfähigen Kosten für die Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zuzuweisen (vgl. Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, 65. Lfg (Dezember 2017), § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 Tz 21).

2. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall.

Der gegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich auf dem Weg zur Arbeit zwischen der Wohnung des Bf. und seiner Arbeitsstätte. Auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten (vgl. ; ). Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und allenfalls Pendlerpauschale und Pendlereuro sind nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 alle typischen Ausgaben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre (täglichen) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten, unabhängig davon, wie hoch sie tatsächlich sind, welches Verkehrsmittel benutzt wird und wie oft solche Fahrten im Lohnzahlungszeitraum unternommen werden. Unfallkosten gehören dagegen nicht zu den typischen Ausgaben und sind daher - über die Beträge des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 hinaus - grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar (; ; vgl. auch Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, 58. Lfg (Jänner 2015), § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 Tz 35).

Aufwendungen wegen eines auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlittenen Verkehrsunfalls können somit grundsätzlich zu Werbungskosten führen.

3. Führt die berufsbedingte Verwendung des Kraftfahrzeugs aufgrund eines Unfalles einen Schaden herbei (und ist der Unfall nicht privat veranlasst), stellt die Wertminderung (Totalschaden, beträchtliche Wertminderung) im Jahr des Schadenseintrittes als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung einen zu berücksichtigenden Aufwand dar ().

Für die Frage eines möglichen Werbungskostenabzugs für Aufwendungen aufgrund eines Verkehrsunfalls im Rahmen einer beruflichen Fahrt ist die Prüfung einer privaten Veranlassungskomponente entscheidend. Hintergrund dieser Abgrenzung ist das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für (beruflich mitveranlasste) Aufwendungen für die Lebensführung. Aus ihm wird abgeleitet, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einem selbst verschuldeten Unfall im Rahmen einer beruflichen Fahrt nicht undifferenziert steuerlich abzugsfähig sind.

Ob ein Verkehrsunfall im Rahmen einer beruflichen Fahrt (überwiegend) beruflich oder privat veranlasst ist, hängt dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht worden ist (vgl. 681/78; ; ).Tritt ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zur Unfallverursachung hinzu, wird dadurch im Allgemeinen der berufliche Veranlassungszusammenhang iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 unterbrochen, sodass eine steuerliche Berücksichtigung der Unfallkosten unterbleibt.

Dabei darf allerdings auch kein zu strenger Maßstab angelegt werden: Schlichte Aufmerksamkeitsdefizite (etwa infolge des Bedienens seines Autoradios auf einer Autobahnabfahrt) stellen für sich genommen - also ohne Zusammentreffen mit weiteren Fehlhandlungen wie Geschwindigkeitsüberschreitung oder Missachtung schlechter Sicht- und Witterungsverhältnisse - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Fehlverhalten dar, das gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft und daher eine steuerliche Berücksichtigung der Unfallkosten nicht bereits ausschließt. Alkoholisierung, Überholen in einer unübersichtlichen Kurve bei unklaren Straßenverhältnissen oder überhöhte Geschwindigkeit bei schlechten Straßenverhältnissen und herabgesetzter Fahrtüchtigkeit führen dagegen regelmäßig zu einer Durchbrechung des Veranlassungszusammenhangs (vgl. ; ; ; ; vgl. auch Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, 65. Lfg (Dezember 2017), § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 Tz 23; vgl. auch Jakom/Lenneis, EStG, 2017, § 4 Rz 330, Stichwort „Unfallkosten“).

4. Für das Bundesfinanzgericht steht fest, dass der Bf. als alleiniger Verursacher des gegenständlichen Verkehrsunfalls anzusehen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Versicherungsgesellschaft an den Bf. vom , wonach „den Lenker“ (gemeint offensichtlich: OP) des bei ihr versicherten Fahrzeugs an dem Verkehrsunfall nach den vorliegenden Unterlagen kein Verschulden treffe. An anhaltenden Kolonnen dürfe nur vorbeigefahren werden, wenn die - hier nicht gegebene - Möglichkeit bestehe, sich wieder einzuordnen, ohne dabei andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Die Versicherungsgesellschaft lehnte daher eine Haftung und damit Leistung gegenüber dem Bf. ab.

Auch der Unfallzeuge SR gab vor Ort an, dass der Platz zwischen dem LKW des MN und dem Fahrzeuggespann des OP zu gering gewesen sei, um dazwischen durchzufahren.

Der Bf. hat in der Folge auch nicht versucht, den Schaden am Leichtmotorrad sowie den Personenschaden (Prellungen im Bereich des Sprunggelenks und der Hüfte rechts) anderweitig (im Zivilrechtsweg) geltend zu machen. Wie er in seinem Schreiben vom gegenüber dem Bundesfinanzgericht ausführte, habe er in der Folge - nach Ablehnung der Haftung durch die Versicherungsgesellschaft - selbst den Unfallhergang reflektiert, die rechtlichen Rahmenbedingungen recherchiert und Rechtsberatung eingeholt. All diese Maßnahmen hätten für ihn zur Erkenntnis geführt, dass die Verantwortung für den Unfall „überwiegend“ bei ihm liege. Mangels Erfolgsaussicht und Rechtsschutzversicherung habe er keine weiteren Schritte in Richtung Schadenswiedergutmachung durch die gegnerische Versicherung und/oder seine beiden Unfallgegner gesetzt.

Streitentscheidend ist somit, ob der Verkehrsunfall durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Bf. verursacht worden ist.

5. Eine Analyse des Unfallhergangs zeigt dabei folgendes Bild: Gemäß § 17 Abs. 1 StVO 1960 ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15 StVO 1960).

Aufgrund des ausfahrenden LKW’s der Marke Fahrzeug4 bildete sich vor dem Bf. eine stehende Kolonne von etwa fünf Fahrzeugen. Der Bf. hat sich zunächst „gesetzeskonform“ verhalten (vgl. den „Abschlussbericht Verkehrsunfall“ der Landespolizeidirektion Tirol, Verkehrsinspektion F, vom TagY, GZ. Zahl1), als er mit seinem Leichtmotorrad links an drei Autos sehr langsam vorbeifuhr.

In der Folge hat der Bf. die Verkehrssituation jedoch falsch eingeschätzt. Anstatt sich hinter dem vor ihm in der Kolonne stehenden LKW der Marke Fahrzeug2 samt Anhänger einzuordnen, glaubte er, auch noch an diesem von OP gelenkten Fahrzeuggespann links vorbeifahren zu können. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits der von MN gelenkte LKW der Marke Fahrzeug4 aus der Baustellenausfahrt ausgefahren und sehr langsam auf der Straße entgegengekommen. Der Bf. musste feststellen, dass ein Vorbeifahren am Fahrzeuggespann des OP nicht mehr möglich war: Für ihn, der sich bereits neben dem Fahrzeuggespann des OP befand, wurde der Platz zu eng. Er versuchte noch, die Situation zu entschärfen, indem er mit seinem Leichtmotorrad näher an das Fahrzeuggespann heranrückte und zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger zu stehen kam. Da OP, der den Bf. in seinem Rückspiegel offensichtlich nicht sah, sodann anfuhr, kam es in der Folge zum beschriebenen Verkehrsunfall.

6. Dem Verkehrsunfall liegt somit nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes lediglich eine Fehleinschätzung des Bf. zugrunde, keinesfalls kann ihm ein grob fahrlässiges Verhalten zur Unfallverursachung im Sinne der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Bespiele vorgeworfen werden. Der Verkehrsunfall wurde durch eine schlichte Unaufmerksamkeit des Bf., somit ein Fehlverhalten verursacht, das gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Der Bf. war zum Unfallzeitpunkt auch nicht alkoholisiert.

Das Finanzamt hat demgegenüber undifferenziert darauf abgestellt, dass dem Bf. das alleinige Verschulden am Verkehrsunfall zuzurechnen sei, ohne sich mit dem Grad des Verschuldens auseinanderzusetzen.

7.Der aufgrund des Verkehrsunfalls beim Bf. eingetretene Schaden am gegenständlichen Leichtmotorrad ist als beruflich veranlasst anzusehen und damit in Form von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzbar. Die Wertminderung (der Totalschaden) ist im Jahr des Schadenseintrittes als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung der Wertminderung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) - ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten - zunächst ein fiktiver Restbuchwert durch Ansatz einer gewöhnlichen AfA (auch Halbjahres-AfA) bis zum Schadenseintritt zu ermitteln. In Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine (anteilige) Absetzung für Abnutzung bisher nicht in tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat, richtet sich die Höhe der gewöhnlichen AfA zur Ermittlung des fiktiven Restbuchwertes nach der bisherigen Nutzungsdauer und der vor dem Schadenseintritt noch zu erwartenden Restnutzungsdauer. Vom fiktiven Restbuchwert sind der nach dem Schadensfall verbleibende Zeitwert (zB Verkaufserlös des Wracks) und allfällige Versicherungsersätze in Abzug zu bringen. Der Differenzbetrag kann als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung geltend gemacht werden (vgl. auch Doralt, EStG13, § 16 Tz 220, Stichwort „Unfallkosten“).

Der eingetretene Schaden wurde vom Bf. zunächst mit 2.250,00 € geltend gemacht und sodann (vgl. den Vorlageantrag vom ) auf 1.764,38 € eingeschränkt. Der Beschwerdevorentscheidung folgend wurde der rechnerische Restwert des Leichtmotorrades zum Unfallzeitpunkt mit 1.874,38 € ermittelt (Neupreis 2.999,00 €, geplante Nutzungsdauer acht Jahre, Nutzung zum Unfallzeitpunkt drei Jahre) und der Verkaufserlös des Wracks mit 110,00 € in Abzug gebracht. Das Bundesfinanzgericht hegt keine Bedenken gegen die vom Bf. solcherart ermittelte Wertminderung. Der (geänderten) Schadensermittlung durch den Bf. wurde auch vom Finanzamt nicht widersprochen. Der eingetretene Totalschaden am gegenständlichen Leichtmotorrad ist daher - wie vom Bf. beantragt - mit 1.764,38 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.

8. Was die Berücksichtigung der geltend gemachten Internetgebühren von 186,89 € für den dienstlich genutzten Internet-Anschluss (nach Abzug eines Privatanteils von 40 %) betrifft, wird auf die insoweit stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Der Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 ist somit (im Hinblick auf das mit Vorlageantrag vom eingeschränkte Beschwerdebegehren) vollinhaltlich Folge zu geben. Die Werbungskosten sind mit insgesamt 1.951,27 € zu berücksichtigen.

9. Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2014 ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Frage, ob ein Verkehrsunfall im Rahmen einer beruflichen Fahrt (überwiegend) beruflich oder privat veranlasst und demnach in Form von Werbungskosten absetzbar ist, konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, weshalb im Beschwerdefall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Bei der Feststellung des Verschuldensgrades des Bf. bei der Verursachung des Verkehrsunfalls handelt es sich demgegenüber nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

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