Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.10.2018, RV/7104387/2018

Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Helmut Hummel über den Antrag des AS., Wohnadresse, vertreten durch die S. Steuerberatung GmbH, Betriebsadresse, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend Frist zur Beantwortung des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom  hinsichtlich Haftung gemäß § 9 BAO beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom  des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 wurde der Antragsteller (in der Folge kurz AS. genannt) gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als Geschäftsführer der XY Ges.m.b.H. für deren aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten in der Höhe von € 6.162,33 zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Die dagegen mit Eingabe vom eingebrachte Bescheidbeschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen beantragte der AS. durch seinen steuerlichen Vertreter am die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit einem an den AS. z.H. der steuerlichen Vertretung adressierten Vorhalt vom forderte das Bundesfinanzgericht den AS. auf, einen Liquiditätsstatus bis vorzulegen.

Mit Erkenntnis vom , RV/XXXXX/2018, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und führte u. a. aus, dass der Vorhalt vom nicht beantwortet und daher der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht angetreten worden sei.

Mit Eingabe vom brachte die steuerliche Vertretung namens des AS. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit nachstehendem Inhalt ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

im Namen und Auftrag unseres im Betreff angeführten Mandanten beantragen wir innerhalb der 3-Monatigen Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Vorhalt vom zugestellt am mit folgender

Begründung:

In unserer Kanzlei werden die Schreiben sortiert. Die wichtigen rechtlichen Sachverhalte werden auf den Schreibtisch von Herrn Mag. S. gelegt, alle anderen Schreiben, wie beispielsweise erklärungsgemäß erlassene Bescheide, Buchungsmittelungen oder gewöhnliche Ergänzungsersuchen werden von dem jeweiligen Mitarbeiter bearbeitet und an den Mandanten übermittelt.

Herr Mag. S. sortiert wiederum die Schreiben nach Fälligkeitsdatum, damit niemals eine Frist versäumt wird. Spätestens ein paar Tage vor Fristende werden die Schreiben beantwortet, bzw. Rechtsmittel erhoben.

Im konkreten Fall war der Vorhalt vom richtig abgelegt, jedoch scheinbar von Mag. S. aufgrund von Überlastung und der unerwarteten starken Kreuzschmerzen, welche Mitte des Monats Juli 2018 auftraten, nicht rechtzeitig beantwortet.

Herr S. klagte über plötzliche Ischiasschmerzen, welche mehrere Tage andauerten und so intensiv waren, dass jedes Sitzen oder Stehen mit qualvollen Schmerzen verbunden war. Daraufhin ist es erstmalig seit der Gründung der Steuerberatungskanzlei vorgekommen, dass ein wichtiges Schreiben nicht, bzw. nicht rechtzeitig beantwortet wurde.

Als Beweis beantragen wir die Vornahme der behandelnden Ärztin Dr. M., Adresse2.

In Antwort auf Ihr Schreiben vom führen wir folgendes an:

Es wird die Haftung für die Lohnabgaben (DB, DZ und KommSt) für Monat 06/2014 iHv insgesamt EUR 4.494,63 bestritten. Die Haftung für die restlichen Abgaben (Lohnabgaben, Lohnsteuer, Säumniszuschlag) wird nicht bestritten.


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Juni 2014Festsetzung
BMGL
25.470,08
Lohnsteuer
3.246,60
DB
1.146,15
DZ
101 ‚88
Summe
4.494,63

Die operative Tätigkeit der XY GmbH wurde mit Ende April 2014 eingestellt, weil das Unternehmen über keine liquiden Mittel mehr verfügt hat.

Insbesondere wurden ab Mai 2014 keine Gehälter mehr ausbezahlt.

Die Beträge für Monat 06/2014 iHv insgesamt EUR 4.494,63 wurden in Rahmen einer Lohnsteuerprüfung vom 05.02-2015 anhand der Dienstgeberlohnkonten für das Jahr 2014 festgesetzt.

In der Anlage übermitteln wir die Saldenliste der XY GmbH zum .

Seit dem Monat 06/2014 verfügte die Gesellschaft praktisch über keine liquiden Mittel mehr.

Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Gesellschaft über bloß EUR 1.316,89 an Kassaguthaben, das Bankkonten war überzogen. Die Verbindlichkeiten betrugen EUR 198.280,40. Dies ergibt eine Quote von 0,66%.

Es wurden in den Monaten 06/2014 und 07/2014 keine Abgaben mehr auf das Abgabenkonto entrichtet. Daher betrug die Abgabenquote 0%.

Die Ungleichbehandlung beträgt somit 0,66%.

Weiters stellen wir einen Antrag auf Billigkeit der Einhebung

Die Lohnsteuer für Monat 06/2014 wurde bereits pauschal mit 15% vom Insolvenz-Entgelt-Fond berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Bei der Bemessungsgrundlage iHv EUR 25.470,08 sind das EUR 3.820,51. Das bedeutet, dass die Lohnsteuer für 06/2014 bereits zur Gänze an das Finanzamt bezahlt wurde.

Eine Doppelverschreibung der gleichen Abgabe ist unzulässig und entspricht nicht dem Grundsatz der Billigkeit der Einhebung.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen"

Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde erwogen:

§ 308 BAO lautet: ( 1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

§ 309a lautet: Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind die Versäumung einer Frist (oder einer mündlichen Verhandlung), ein hierdurch entstandener Rechtsnachteil, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein grobes Verschulden sowie ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung (Ritz, BAO6, § 308 Tz 2).

  • Versäumung einer Frist

Gegenständlich wurde dem AS. mit Schreiben vom  aufgetragen, bis spätestens einen Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen.

Diese Frist wurde versäumt, da bis zu dem genannten Termin keine Beantwortung des Vorhaltes erfolgte.

  • Rechtzeitiger Antrag

Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 308 Abs. 3 BAO nur rechtzeitig, wenn er spätestens drei Monate nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde.

Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumung erkennbar wird (zB ). Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Vorlage eines Liquiditätsstatus am , der am eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte daher rechtzeitig binnen drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses.

  • Rechtsnachteil

Antragslegitimiert sind nur jene Parteien des Verfahrens, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Aus dieser Sicht erleidet einen Rechtsnachteil eine Partei dann, wenn ihre Säumnis zur Folge hat, dass sie eine ihr zustehende Prozesshandlung, die zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig ist, nicht mehr vornehmen kann.

Rechtsnachteil ist der Umstand, dass die befristete Prozesshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann. Ob die versäumte Handlung sich letztlich zum Vorteil der Partei auswirken würde, ist nicht maßgeblich (Ritz, BAO6, § 308 Tz 7).

Durch das Vergessen bzw. Übersehen der Frist zur Einbringung von Beweismitteln erleidet der AS. einen Rechtsnachteil, da das Rechtsmittelverfahren betreffend Haftung mit Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/XXXXX/2018, abschließend erledigt wurde, der AS die Prozesshandlung somit nicht mehr vornehmen kann.

  • Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

Ein Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz, BAO6, § 308 Tz 8 bis 10, mit Judikaturnachweisen).

Im vorliegenden Fall beruft sich der AS zwar auf eine plötzliche Erkrankung seines steuerlichen Vertreters, durch die die Beantwortung des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes ausgeschlossen gewesen sei, er behauptet aber selbst nicht, geschweige denn macht er glaubhaft, dass sein steuerlicher Vertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so eingerichtet hat, dass die richtige Vormerkung von Terminen und Fristen und damit im besonderen Fall die Einhaltung der Frist zur Vorlage des Liquiditätsstatus sichergestellt ist.

Krankheiten kommen nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten (, 0069; , 95/20/0659, ZfVB 1997/6/2177) und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach dem Sachverhalt gebotenen Maßnahmen zu treffen (, 0495, ZfVB 1997/4/1250), wie zB bei Gehirnschlag (, ZfVB 1992/4/1634). Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liegt dann vor, wenn jemand außer Stande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen ().

Gemäß dem hier gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag hatte Herr Mag. S., der Geschäftsführer der S. Steuerberatung GmbH, dem die Beantwortung des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes oblag, zwar starke Kreuzschmerzen, jedoch führten diese nicht zur Dispositionsunfähigkeit, da dieser offenbar seiner Arbeitstätigkeit dennoch nachging.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass Herr Mag. S. aufgrund seiner Ischiasschmerzen nicht in der Lage war, den Liquiditätsstatus zu erstellen, wäre es ihm aufgrund seiner Anwesenheit in der Steuerberatungskanzlei durchaus zumutbar gewesen, einen Mitarbeiter zu beauftragen, ein Fristverlängerungsansuchen zu verfassen und abzusenden.

Arbeitsüberlastung stellt gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z.B. , 91/16/0046)  keinen Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer auf Antrag verlängerbaren Frist dar.

  • Kein grobes Verschulden

Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl etwa , mwN, und vom , 2009/03/0089).

An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. Ritz, BAO6, § 308 BAO, Tz 15).

Trifft den Vertreter einer Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist, so ist dieses der Partei zuzurechnen. Für die richtige Beachtung einer von der Partei zu wahrenden Frist ist in einer Steuerberatungskanzlei grundsätzlich immer der Steuerberater selbst verantwortlich. Denn er selbst hat das Ende der Frist zu berechnen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut der Steuerberater das nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, so trifft ihn ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht (ähnlich ).

Wie bereits ausgeführt, wäre es dem Steuerberater trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbar gewesen, einen Kanzleibediensteten mit der Verfassung eines Fristverlängerungsansuchens zu beauftragen.

Da sich aus den angeführten Gründen ein der Kanzlei des steuerlichen Vertreters des AS. über den minderen Grad eines Versehens hinausgehendes Verschulden erkennen lässt, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104387.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at