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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2018, RV/1100602/2016

Pensionsabfindung gemäß § 124b Z 53 EStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache a b c, d 17a Tür 6, e f, vertreten durch Buhri Zobel Kofler Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung OG, Schulgasse 28, 6832 Röthis, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Steuerpflichtige ist als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigt und hat sich im Jahre 2015 einen Teil in Höhe von 221.240,55 CHF als Vorbezug Freizügigkeitsleistung im Sinne der Wohneigentumsförderung aus seiner Firmenpensionskasse (II. Säule) auszahlen lassen. Für diese Auszahlung beantragte er die Besteuerung im Sinne des § 124b Z 53 EStG 1988 (ein Drittel steuerfrei). Im angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt Feldkirch diese Steuerfreiheit nicht gewährt.

In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren, die Beschwerde richtet sich gegen die volle Besteuerung des Vorbezugs aus der zweiten Säule. Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung vom , RV/1100654/2015 die gängige Rechtsprechung bestätigt, dass die Wahlmöglichkeit eines Grenzgängers, sich das in der zweiten Säule angesparte Pensionskassenguthaben ganz oder teilweise (wie im gegenständlichen Fall im Rahmen eines Vorbezugs zum Zwecke des Erwerbs von Wohnungseigentum) auszahlen zu lassen, entgegen der Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen der Anwendung des § 124b Z 53 EStG, wonach ein Drittel der Auszahlung steuerfrei bleibt, nicht entgegensteht. Nachdem die Finanzverwaltung diese finanzgerichtliche Erkenntnis negiert und daher eine positive Erledigung der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nicht erwartet werden kann, wird auf eine solche verzichtet und der Antrag auf unmittelbare Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ersucht.“

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor:

„Gemäß § 124 b Z 53 EStG sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

In seiner Entscheidung 2007/15/0026 vom führte der VwGH aus, dass es sich bei einer Auszahlung als Einmalzahlung, die auf Grund eines Wahlrechts anstatt einer Rentenzahlung bezogen werden kann, nicht um eine Abfindung des Pensionsanspruches im Sinne des § 124b Z 53, sondern um einen davon getrennten, eigenständigen Anspruch handle und daher die Drittelbegünstigung nicht zur Anwendung komme. Diese Rechtsansicht wurde durch den VwGH im Erkenntnis 2009/15/0188 vom bestätigt. Diesem Erkenntnis zufolge liegt keine „Abfindung“ vor, wenn bei einer sogenannten obligatio alternativa (Wahlschuld iSd § 906 ABGB) dem Gläubiger das Wahlrecht eingeräumt ist und er seine freie Wahl zwischen mehreren gleichwertigen (primären, aber alternativen) Ansprüchen trifft.

Gemäß Art 37 des Schweizer Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden die Leistungen grundsätzlich als Renten ausgerichtet, jedoch kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können. Der im gegenständlichen Fall ausgezahlte Betrag stellt somit keine Pensionsabfindung iSd § 124 b Z 53 EStG dar. Die bestehende Möglichkeit der Auszahlung eines Einmalbetrages anstelle einer monatlichen Rente lassen erkennen, dass keine Abfindung gesetzlicher Rentenansprüche vorliegt. Die Auszahlung beruht auch nicht auf einer sekundären Rechtsgrundlage, die an die Stelle der eigentlich vorgesehenen primären Rechtsgrundlage tritt, sondern wurde die Wahl zwischen gleichwertigen primären Ansprüchen getroffen, indem die Möglichkeit, die gegenständliche Zahlung ohne weiteres als Einmalbetrag zu beanspruchen, genutzt wurde.

Im Hinblick auf die angeführte neuere Rechtsprechung des VwGH liegt daher aufgrund des im gegenständlichen Fall ausgeübten Wahlrechtes keine Pensionsabfindung vor, weshalb § 124 b Z 53 EStG nicht zur Anwendung kommen kann und der Kapitalbezug zur Gänze (ohne Belassung eines Drittels als steuerfrei) zu erfassen ist.“

Durch den Vorlageantrag vom gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt.

Der Vorhalt des Finanzamtes vom hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

„Sie werden ersucht, zu der seitens der Personalvorsorgeeinrichtung der g AG erfolgten Auszahlung (Auszahlungsbestätigung vom ) folgende Unterlagen vorzulegen:

- sämtlichen Schriftverkehr mit der Pensionskasse im Zusammenhang mit der gegegenständlichen Auszahlung einschließlich des Auszahlungsantrages

- das Pensionskassenreglement.“

Aus der Vorhaltsbeantwortung geht im Wesentlichen folgendes hervor, dass die Firmenpensionskassa (2. Säule) dem Beschwerdeführer auf Antrag 221.240,55 CHF als Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum ausbezahlt hat. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag zur Finanzierung einer Kaufs einer Eigentumswohnung verwendet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Steuerpflichtige ist als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigt und hat sich im Jahre 2015 einen Teil in Höhe von 221.240,55 CHF als Vorbezug Freizügigkeitsleistung im Sinne der Wohneigentumsförderung aus seiner Firmenpensionskasse (II. Säule) auszahlen lassen.

Das schweizerische Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt es, für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Geld aus der beruflichen Vorsorge zu verwenden. Unter einem Vorbezug versteht man den ganzen oder teilweisen Bezug des Sparguthabens vor der Pensionierung zur Finanzierung von Wohneigentum. Der Vorbezug ist daher ein Wahlrecht. Grundsätzlich werden die Altersleistungen in Rentenform erbracht.

Der Vorbezug wird vom vorhandenen Sparguthaben in Abzug gebracht. Dadurch werden die künftigen Altersleistungen gekürzt. Gleiches gilt für die Freizügigkeitsleistung im Fall eines Austritts aus der BVK.

Dieser Sachverhalt ist unstrittig.

Dieser Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt:

Im Erkenntnis vom , 2009/15/0188 führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

„1. § 67 EStG 1988:

§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 idF BudBG 2001, BGBl I Nr. 142/2000, lautet:

„Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt."

Der Begriff des "Barwertes" findet in Zusammenhang mit fraktioniert bzw. rentenmäßig anfallenden Zahlungen, allenfalls auch mit in der Zukunft anfallenden Einmalzahlungen Verwendung. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass sich der in § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 verwendete Begriff "Barwert" nicht auf eine (unmittelbar zu leistende) Abfindungszahlung als solche, sondern auf die Pension (Barwert des Pensionsanspruches) bezieht (vgl. Felbinger, SWK 2001, S 64. der auch darauf verweist, dass der Gesetzgeber mit der Regelung im Hinblick auf die als wichtiger erachtete lebenslange Zusatzversorgung in Form einer laufend ausgezahlten Zusatzpension nicht die einmalige Abfindung bei Pensionsantritt fördern wolle). Für diese Interpretation spricht auch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 des Pensionskassengesetzes, wo von "auszuzahlenden Pensionen" und vom Barwert dieses "Auszahlungsbetrages" die Rede ist.

Zudem ist im gegenständlichen Fall schon aus folgendem Grund eine (begünstigt zu besteuernde) Pensionsabfindung nicht gegeben:

Ist bei einer obligatio alternativa (Wahlschuld iSd § 906 ABGB) dem Gläubiger das Wahlrecht eingeräumt, liegt keine "Abfindung" vor, wenn der Gläubiger seine freie Wahl zwischen den mehreren gleichwertigen (primären, aber alternativen) Ansprüchen trifft. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2007/15/0026, in Bezug auf "Pensionsabfindungen" nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 idF BGBl. Nr. 660/1989 ausgesprochen, dass die "Abfindung" eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegen kann, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) eingeräumt ist.

Im gegenständlichen Fall hat § 4 Z 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung ein solches Wahlrecht festgelegt.

2. § 124b EStG 1988:

Mit BGBl I Nr. 54/2002 wurde in § 124b Z 53 EStG 1988 ein Satz (dritter Satz) angefügt und dadurch normiert, dass Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen ab dem Jahr 2001 zu einem Drittel steuerfrei seien.

Den ErlRV, 927 BlgNR 21. GP, zufolge wird mit dieser Regelung darauf abgestellt, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist. In einer solchen Situation wäre es "unbillig", Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern.

Zutreffend verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf, dass im Beschwerdefall ein Zwang zur Pensionsabfindung gerade nicht bestanden hat, sondern dem Beschwerdeführer die freie Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichrangig eingeräumten Ansprüchen offen gestanden ist.

Wie bereits unter 1. ausgeführt, liegt keine "Abfindung" vor, wenn der Anwartschaftsberechtigte die freie Wahl zwischen mehreren Ansprüchen (unter anderem dem Anspruch auf Einmalzahlung) trifft. Solcherart kann der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen dafür, einen Teil der in Rede stehenden Einmalzahlung nach § 124b Z 53 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln, für nicht gegeben erachtet hat.“

Auf Grund dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Beschwerdeführer die Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG aus folgenden Gründen nicht zu:

Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer eine Wahlmöglichkeit zwischen Rentenbezug und dem Vorbezug eines Sparguthabens der den künftigen Rentenbezug mindert. Es liegt daher keine Abfindung vor. Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung nach § 124b Z 53 EStG ist aber, dass dem Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtslage aber durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0188 geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100602.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at