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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.09.2018, RV/7500573/2018

Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers: Nennung einer OG und zweier Geschäftsführer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde, vom , GZen 1) MA 67-PA-913655/8/2, 2) MA 67-PA-913656/8/5 und 3) MA 67-PA-913657/8/8, in allen drei Fällen wegen Übertretung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF, folgendes Erkenntnis gefällt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II.) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen zu leisten, das sind je verhängter Geldstrafe € 17,60.

III.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Die Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens sind zusammen mit den Geldstrafen (je € 88,00) und den Beiträgen zu den Kosten der verwaltungsbehördlichen Verfahren (je € 10,00) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt zu entrichten.

Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher (3 x € 115,60 =) € 346,80 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

IV.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang zum Straferkenntnis vom , GZen 1) MA 67-PA-913655/8/2, 2) MA 67-PA-913656/8/5 und 3) MA 67-PA-913657/8/8:

Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde als jene Person, die das ihm von der Zulassungsbesitzerin Firma Firma1 zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006 mit Schreiben vom aufgefordert, 'der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen', wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz überlassen gehabt hat, sodass es am
1) um 18:26 Uhr, zu diesem Zeitpunkt in Wien 17, Wattgasse 54
2) um 18:40 Uhr, zu diesem Zeitpunkt in Wien 17, Wattgasse 54
3) um 14:42 Uhr, zu diesem Zeitpunkt in Wien 17, Wattgasse 54
gestanden ist.

Als zugrunde liegendes Delikt für die Anfragen wurde jeweils die Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone genannt.

In den Schreiben wurde jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse.

In der Lenkerauskunft per Mail vom führte der Bf. aus:

"Die Firma1 hat die 10 Chevrolet Spark mit den Kennzeichen Kennz1, Kennz2, Kennz3, Kennz4, Kennz5, Kennz6, Kennz7, Kennz8, Kennz und Kennz9 an die Firma2 vermietet. Die Fahrzeuge wurden von der Firma2 an die Firma3, (FN FNNr) AdrFirma3, Geschäftsführer: GF1, Tel TelGF1, GF2, Tel TelGF2 überlassen. Die Auskunftspflicht hinsichtlich der GZZ MA67 PA-524733/8/7, MA67 PA-531860/8/4, MA67 PA-531773/8/1 trifft daher diese Gesellschaft."

Am ergingen drei Strafverfügungen an den Bf. mit den Geschäftszahlen 1) MA 67-PA-913655/8/2, 2) MA 67-PA-913656/8/5 und 3) MA 67-PA-913657/8/8 über eine Geldstrafe von jeweils € 88,00 wegen Verletzung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, da der Bf. dem Verlangen des Magistrats Wien nach Lenkerauskunft nicht entsprochen habe, da die erteilte Auskunft (jeweils) unrichtig gewesen sei. Mit E-Mail vom sei keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben worden. Für den Nichteinbringungsfall wurden jeweils 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.

Dagegen erhob der Bf. am Einspruch und entgegnete, die von ihm abgegebene Mitteilung, dass der Firma3 das Fahrzeug überlassen worden sei, sei richtig gewesen; diese Gesellschaft sei zumindest seit Juli 2018 [Anmerkung BFG: vermutlich gemeint "Juli 2017"] im Besitz des Fahrzeuges.

Am erließ die belangte Behörde ein Straferkenntnis mit folgendem Inhalt:

"1) MA 67-PA-913655/8/2, 2) MA 67-PA-913656/8/5, 3) MA 67-PA-913657/8/8

Ad 1) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges
mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 18:26 Uhr in der
gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 17, WATTGASSE 54 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma2, welche das ihr von der Zulassungsbesitzerin Firma1 zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig war. Mit E-Mail vom wurde keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben.

Ad 2) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges
mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 18:40 Uhr in der
gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 17, WATTGASSE 54 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma2, welche das ihr von der Zulassungsbesitzerin Firma1 zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig war. Mit E-Mail vom wurde keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben.

Ad 3) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges
mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 14:42 Uhr in der
gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 17, WATTGASSE 54 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma2, welche das ihr von der Zulassungsbesitzerin Firma1 zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig war. Mit E-Mail vom wurde keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006,
in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 werden gegen Sie Geldstrafen in der Höhe von je EUR 88,00, im Falle der Uneinbringlichkeit je 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es werden Ihnen zudem Beträge von je EUR 10,00 als Beiträge zu den Kosten der
Strafverfahren auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge betragen daher je EUR 98,00.

Die Firma2, mit Sitz in AdrFirma2, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn Bf verhängten Geldstrafen von je EUR 88,00 und den Verfahrenskosten in der Höhe von je EUR 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Zahlungsfrist (..)

Begründung

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener
Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der
betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese
Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten
verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurden die Aufforderungen zur Bekanntgabe der Fahrzeuglenker vom an den Zulassungsbesitzer Firma Firma1, durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt, und wurde mit E-Mail vom mitgeteilt, dass das Fahrzeug an die Firma Firma2 vermietet wurde, und diese Auskunft geben kann.

In Folge wurden die Aufforderungen zur Bekanntgabe der Fahrzeuglenker vom an den Auskunftspflichtigen Firma Firma2, am ordnungsgemäß zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskünfte begann daher am und endete
am .

Mit E-Mail vom teilten Sie der Behörde mit, dass das Fahrzeug an die Firma3, AdrFirma3 (Geschäftsführer: Herr GF1 und Herr GF2) überlassen wurde.

Mittels Strafverfügungen vom wurden Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person, die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angelastet.

ln den dagegen erhobenen Einsprüchen vom teilten Sie mit, dass die von
Ihnen angegebene Mitteilung, dass der Firma3 das Fahrzeug überlassen
wurde richtig war.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände
raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten
und zur Verantwortung ziehen zu können.

Aus dem Zusammenhang der Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 ergibt sich, dass die Auskunftspflicht ("wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat") sich auf jene Person bezieht, der nach dem zweiten Halbsatz (u.a.) "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem Dritten, dem "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein.

Dafür spricht aber auch der Zweck der Regelung. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen. Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes gemäß § 254
Finanzstrafgesetz gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das VStG und können nur physische Personen zur Verantwortung gezogen werden.

Daraus folgt, dass in Ihrer Auskunft vom nicht jene (physische) Person genannt wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt das bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug gelenkt hat, wie dies nach dem oben dargestellten Regelungsinhalt des § 2 Parkometergesetz 2006 erforderlich ist.

Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen somit kein konkreter Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991.
Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur
Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und
der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus den Aktenlagen keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigen in nicht unerheblichem Maße das lnteresse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind die nunmehr ausgesprochenen Strafen nicht überhöht, sollen sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen hieramtlich der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Taten sind die verhängten Geldstrafen als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung (..)"

Der Bf. erhob am Beschwerde und führte aus:

"Ich erhebe gegen das Straferkenntnis zu den GZZ MA 67-PA-913655/8/2, MA 67-PA-913656/8/5, MA 67-PA-909008/8/1 [Anmerkung BFG, gemeint: MA 67-PA-913657/8/8] vom Beschwerde.

Die mir angelasteten Tathandlungen wurden nicht gesetzt, zumal ich mit email vom mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug mit dem KZ Kennz der Firma3, (FN FNNr), AdrFirma3, Geschäftsführer: GF1, GF2, überlassen wurde und diese Gesellschaft die Auskunftsplicht trifft. Das Fahrzeug wurde seit zumindest von GF1, GF2 im Rahmen deren Geschäftstätigkeit für die Firma3 verwendet. Es war mir nicht möglich Aufzeichnungen darüber zu erlangen, wer das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Dies insbesondere als GF1 a. mitgeteilt hat, die Fahrzeuge zu Lokalisieren
an mich zu retournieren und am  [Anmerkung BFG: vermutlich gemeint "2017"] mitgeteilt hat, das Fahrzeug befinde sich in 1210 Wien, Pragerstraße nahe 0N 65. Das mir angelastete Delikt habe ich daher mangels eines Verschuldens nicht begangen und wird daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Unstrittig ist der Sachverhalt, wonach der Bf. auf Aufforderung der Behörde zur Bekanntgabe des Lenkers, der

1) zur GZ MA 67-PA-913655/8/2:
am um 18:26 Uhr das mehrspurige Kfz mit dem Kennzeichen Kennz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Wattgasse 54 abgestellt habe, bzw.

2) zur GZ MA 67-PA-913656/8/5:
am um 18:40 Uhr ebendasselbe Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Wattgasse 54 abgestellt habe, bzw.

3) zur GZ MA 67-PA-913657/8/8:
am um 14:42 Uhr ebendasselbe Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Wattgasse 54 abgestellt habe,

in allen drei Fällen am die Firma Firma3, AdrFirma3, genannt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ) aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Bf. die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl. etwa die Erkenntnisse des , und vom , 96/17/0345).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/17/0032, ausgesprochen, dass einem Auskunftsbegehren dann nicht entsprochen ist, wenn der Behörde mitgeteilt wird, das Fahrzeug einer Gesellschaft überlassen zu haben.

Das Bundesfinanzgericht entschied in seinem Erkenntnis vom , RV/7501285/2016, betreffend eine Beschwerde, im welchem mit Schreiben vom von der Fa. X. mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug der Fa. A. GmbH in M-Dorf, überlassen worden sei, wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Verfahren die Rechtmäßigkeit der Bestrafung im Ergebnis bestätigt und zur Begründung u.a. ausgeführt ():
„Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0082, entschieden hat, ergibt sich aus § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz die Verpflichtung, jene Person bekanntzugeben, der "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem Dritten, dem "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein, denn nur diese kann ein Fahrzeug lenken bzw. selbst verwenden. Dafür spricht auch der Zweck der Regelung. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 1a Wiener Parkometergesetz ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 10.505). Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes können nur physische Personen zur Verantwortung gezogen werden. Daraus folgt, dass in der angeforderten Auskunft jene physische Person zu nennen ist, der zum fraglichen Zeitpunkt das mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen war. Diesem Auskunftsersuchen hat der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt in Wien 1, dann nicht entsprochen, wenn er dem Magistrat der Stadt Wien mitteilte, die Fahrzeuge einer in Deutschland ansässigen Handelsgesellschaft überlassen zu haben. Eine physische Person, der er die in Deutschland zugelassenen und im 1. Wiener Gemeindebezirk abgestellten Fahrzeuge zum Lenken überlassen hätte, nannte der Beschwerdeführer nicht.“
Seitens des Bundesfinanzgerichtes besteht keinerlei Veranlassung, im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Falles von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Dies insbesondere auch deshalb, weil auch nach der jüngsten Rechtsprechung einem Auskunftsbegehren dann nicht entsprochen ist, wenn der Behörde mitgeteilt wird, das Fahrzeug einer Gesellschaft überlassen zu haben ().

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Wie bereits der Magistrat ausgeführt hat, entspricht nach dem (eindeutigen) Wortlaut und Zweck der zitierten Bestimmung des Parkometergesetzes ein Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, nur dann dem Auskunftsbegehren, wenn er eine Person bekannt gibt, der er das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat.
Damit im Einklang steht das amtliche Formular: 'Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers', welches betreffend die Bekanntgabe, welcher Person das Fahrzeug überlassen war, nur die Anrede "Frau/Herrn" und nicht "Firma" aufweist.

Es war Aufgabe des Bf. Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Kfz überlassen gehabt hat, sodass es am
1) um 18:26 Uhr, zu diesem Zeitpunkt in Wien 17, Wattgasse 54
2) um 18:40 Uhr, zu diesem Zeitpunkt in Wien 17, Wattgasse 54
3) um 14:42 Uhr, zu diesem Zeitpunkt in Wien 17, Wattgasse 54
gestanden ist.
Mit der Auskunft, das Kfz sei "an die Firma3, (FN FNNr) AdrFirma3, Geschäftsführer: GF1, Tel TelGF1, GF2, Tel TelGF2 überlassen" worden, also der Nennung einer Gesellschaft und der Namen und Anschriften zweier Personen, mit dem Hinweis: Geschäftsführer, hat der Bf. nicht bekannt gegeben, welcher natürlichen Person er das Kfz überlassen gehabt hat, sodass es zu den in Rede stehenden Zeitpunkten am Beanstandungsort gestanden ist.

Hinsichtlich einer subjektiven Komponente für eine Bestrafung wegen Verletzung der Bestimmung des § 2 Parkometergesetzes ist festzustellen, dass zumindest fahrlässiges Vorgehen vorzuwerfen ist. Aus dem Formular zur Lenkerauskunft ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit "Frau/Mann, Geburtsdatum" nach einer natürlichen Person gefragt wird, und es wird angeführt "möglichst mit dem unteren Teil des Formulares Auskunft zu erteilen." In dem Vorgehen diese Anfrage nicht wörtlich zu nehmen und das Formular unausgefüllt zu lassen, dafür eine eigene Formulierung in einer Standardmail zu verfassen, liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung.

Der objektive und der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Bei der Strafbemessung wurde durch den Magistrat der Umstand berücksichtigt, dass  der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr vorliegt.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu Sorgepflichten hat der Bf. auch in den Beschwerden keine Angaben gemacht.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt somit unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf und war daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S.389 entgegenstehen (§ 44 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr.33/2013, VwGVG))

In seinem Urteil EGMR , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle-Liechtenstein) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Frage der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellung nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist, und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. ; , 2013/05/0022)

Im zu beurteilenden Fall wurde der o.a. verfahrensrelevante Sachverhalt, und die Darstellung des Bf., das streitverfangene Kraftfahrzeug an die Firma3, AdrFirma3 überlassen zu haben (daher nicht jene physische Person genannt wurde, der er das Kfz überlassen gehabt hat, sodass es zu den in Rede stehenden Zeitpunkten am Beanstandungsort gestanden ist), nicht bestritten, und es ergaben sich aufgrund der klaren und sich nicht widersprechenden Darstellungen im Einspruch und in der Beschwerde keine Themen, die einer weiteren Erörterung bedurften. Es war dem Gericht daher möglich, aufgrund des schriftlichen Vorbringens und des Inhaltes der Bezug habenden Verwaltungsakte zu entscheiden. Daher nahm das Gericht zweckmäßigerweise, unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand.
 

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG ist - wie bereits festgehalten wurde - in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Die Kosten der verwaltungsbehördlichen Verfahren betragen daher je € 10,00.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. 
Der Beschwerdeführer hat daher je verhängter Geldstrafe weitere € 17,60 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500573.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at