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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.10.2018, RV/7500309/2018

Pfändungsgebühren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , ED 20/039058/18,  betreffend Pfändungsgebühren, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen diese Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Pfändungsgebührenbescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, gemäß § 11 VVG iVm. § 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 10,00 fest.

Mit Beschwerde vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf) vor, dass die Pfändung 2017 angeordnet und die entsprechende Mindestgebühr verhängt worden sei. Mangels Vollstreckbarkeit sei am die Aussetzung des Strafvollzuges gemäß § 54 VStG angeordnet worden. Die Aussetzung laufe bis zum .

Die Vollstreckung am sei entsprechend unzulässig. Dies gelte auch für etwaige Kosten. Innerhalb der Aussetzung dürfe und könne nicht vollstreckt werden.

Es könnten für einen abermaligen Pfändungsversuch keine Kosten regeneriert werden.

Zum einen sei es untersagt, dem Schuldner bewusst und vorsätzlich Kostengebühren aufzuerlegen, von denen man wisse, dass diese nicht erbracht werden könnten.

Zum anderen dürften Gebühren nicht ohne Rechtsgrundlage mehrfach erhoben werden. Die Aussetzung sei durch die Behörde erfolgt, nicht durch den Schuldner. Entsprechende Kosten seien somit von der entsprechenden Behörde zu tragen. Insbesondere, da das Verfahren schon längst eingeleitet worden sei und noch laufe. Obwohl schon Gebühren erhoben worden seien und in der Schuldnersumme gelistet seien, seien nichtsdestotrotz abermals die gleichen Gebühren erhoben worden. Entsprechend seien diese Gebühren unzulässig.

Der Pfändungsgebührenbescheid vom sei daher aufzuheben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Laut Aktenlage wurde aufgrund eines vollstreckbaren Rückstandes in Höhe von € 670 laut Rückstandsausweis vom Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eingeleitet und die Durchführung der zwangsweisen Einhebung von € 680,00 angeordnet, wobei am eine Zahlungsaufforderung und der angefochtene Pfändungsgebührenbescheid an der Wohnadresse der Bf zugestellt wurde.

Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

Die bezeichneten Vorschriften sind in der AbgEO enthalten.

Gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, etwa weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde ().

Allerdings verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht ().

Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Nach der zitierten Vorschrift ist in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus ist abzuleiten, dass gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen wäre, liegen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und ist ein Anspruch auf Gebühren iSd § 26 AbgEO nicht gegeben (, , 94/13/0217, , 96/15/0044).

Zum Einwand der Bf, dass mangels Vollstreckbarkeit am die Aussetzung des Strafvollzuges gemäß § 54 VStG angeordnet worden sei, wobei die Aussetzung bis zum laufe, ist vorerst zu bemerken, dass die Bf der Aufforderung vom auf Nachweis des Vorbringen durch Vorlage des diesbezüglichen Bescheides nicht nachgekommen ist, sodass die bei der Gebührenvorschreibung als Vorfrage zu erfolgende Prüfung, ob die tatsächlich durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wäre, erfolglos verblieb.

Diesem Einwand wird somit mangels Mitwirkung der Bf bei der Sachverhaltsermittlung im Verfahren betreffend Pfändungsgebühren in freier Beweiswürdigung nicht gefolgt, zumal die Bewilligung eines Strafaufschubes vor Ausstellung des Rückstandsausweis am als Einwendung gemäß § 13 AbgEO bzw. bei Verzicht auf Exekutionsführung nach Ausstellung des Rückstandsausweises als Einwendung gemäß § 12 AbgEO geltend zu machen (Liebeg, AbgEO § 13 Rz 12) und in diesem Verfahren über die Unzulässigkeit der Vollstreckung abzusprechen ist. Erweist sich die Exekution nachträglich als unzulässig, entfallen auch bereits aufgelaufene Gebühren. Im Bescheid über die Einstellung ist daher auch auszusprechen, inwieweit aufgelaufene Pfändungsgebühren nicht anzufordern oder abzuschreiben sind (Liebeg, AbgEO § 26 Rz 7).

Zum Vorbringen, dass für einen abermaligen Pfändungsversuch keine Kosten erhoben werden dürften, ist darauf hinzuweisen, dass jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichtet, sofern die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

Im gegenständlichen Fall war die Amtshandlung der persönliche Zustellungsversuch der Zahlungsaufforderung durch das Vollstreckungsorgan an der Wohnadresse der Bf. Durch diese Vollstreckungshandlung wurden auch die streitgegenständlichen Kosten ausgelöst.

Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr erfolgte daher zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500309.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at