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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.10.2018, RV/7100044/2018

Stellt der Besuch des "Privaten Ausbildungslehrgangs für islamische Theologie" Berufsausbildung iSv § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100044/2018-RS3
Dass nur die Ausbildung für einen einzigen oder für mehrere eng zusammenhängende Berufe Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wäre, lässt sich dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in keiner Weise entnehmen.
RV/7100044/2018-RS4
Dass mit einer Ausbildung "private Interessen" verfolgt werden, steht dem Vorliegen einer Berufsausbildung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung kommt es zur Abgrenzung zu nicht durch eine spätere Berufsausübung motivierten Ausbildungen darauf an, ob sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.
RV/7100044/2018-RS5
Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven.
RV/7100044/2018-RS6
Essentiell für eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist, dass die jeweilige Ausbildungsordnung das Ablegen von Prüfungen vorsieht und der Auszubildende auch zu diesen Prüfungen antritt.
RV/7100044/2018-RS7
Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft nur Jugendliche, also Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 APflG). Demzufolge regelt das Ausbildungspflichtgesetz auch nur jene Ausbildungen, die für Jugendliche typischerweise in Betracht kommen. Die Regelungen des Ausbildungspflichtgesetzes betreffend jene Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllen, sind zur Auslegung des Begriffes "Berufsausbildung" in § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 nicht heranzuziehen. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betrifft volljährige Kinder, also Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Für minderjährige Kinder, also Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 Familienbeihilfe unabhängig von einer Berufsausbildung zu leisten.
RV/7100044/2018-RS8
Die zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher auch nach Inkrafttreten des Ausbildungspflichtgesetzes uneingeschränkt anwendbar. Das Ausbildungspflichtgesetz ist für die Auslegung von § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ohne Bedeutung.
RV/7100044/2018-RS9
Eine Differenzierung in Bezug auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zwischen einer staatlichen Kontrolle unterliegenden Ausbildungen und Ausbildungen, die zu den grundrechtlich geschützten inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gehören, würde der Berufsausbildungsfreiheit nach Art. 18 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und dem Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG widersprechen.
RV/7100044/2018-RS10
Laut ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts übt der Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einen Beruf aus.
RV/7100044/2018-RS11
Unter "Beruf" wird jede auf Dauer angelegte, der Einkommenserzielung dienende menschliche Betätigung verstanden.
RV/7100044/2018-RS12
Eine tatsächliche spätere Ausübung des Berufes, zu welchem das Kind i.S.d. § 2 FLAG 1967 ausgebildet wird, fordert § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht.
RV/7100044/2018-RS13
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts muss die Möglichkeit bestehen, dass die Tätigkeit, für die das Kind ausgebildet wird, tatsächlich als Beruf ausgeübt werden kann. Könnte eine Tätigkeit nur ehrenamtlich, also ohne ein Einkommen zu erzielen, ausgeübt werden, läge keine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.
Folgerechtssätze
RV/7100044/2018-RS1
wie RV/7100874/2014-RS3
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass die nach § 93 Abs. 3 lit a BAO erforderliche Begründung eines Bescheides - wozu auch eine Beschwerdevorentscheidung zählt - erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa oder VwGH 2.2.210, 2009/15/0209).
RV/7100044/2018-RS2
wie RV/7101294/2016-RS4
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 "jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird".

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse, vertreten durch Ing. Mag. Hamza Ovacin, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Stadtstraße 33, vom , Postaufgabe am , gegen den Bescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95, vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.589,90) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.343,20) für den im Jänner 1996 geborenen C B für den Zeitraum Oktober 2015 bis August 2017 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 5.913,10, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Der Rückforderungsbescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Rückforderungsbescheid

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom  vom Beschwerdeführer (Bf) A B zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.589,90) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.343,20) für den im Jänner 1996 geborenen C B für den Zeitraum Oktober 2015 bis August 2017 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt:

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Die Familienbeihilfe für C musste für den Zeitraum 10/2015 - 08/2017 rückgefordert werden, da es sich bei dieser Ausbildung um keine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetztes handelt.

Im elektronischen Akt legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht folgenden Ausdruck aus einer Internetplattform des damaligen Bundesministeriums für Familien und Jugend vom (also nach Bescheiderlassung) zur näheren Begründung des Rückforderungsbescheids vor:

Lehrgänge und Kurse an islamischen Vereinen - Keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967

Islamische Vereine, welche der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich angehören  (UIKZ) sowie weitere islamische Vereine (u.a. „Iman Hatip"), die in Österreich angesiedelt sind, bieten verschiedene Kurse und Lehrgänge zu unterschiedlichen religiösen Themen an (z.B. „privater Ausbildungslehrgang für islamische Theologie").

In Teilnahmebestätigungen wird seitens dieser Vereine mitgeteilt, dass es sich dabei um Ausbildungen für religiöse Tätigkeiten verschiedener Art handelt (islamische SeelsorgerInnen, PredigerInnen, Muezzin). Zum Teil finden sich auch Angaben, dass durch die Teilnahme an diesen religiösen Kursen die Möglichkeit besteht, in Zukunft als ReligionslehrerIn tätig zu sein.

Vollziehung betreffend die Familienbeihilfe:

Eine rechtliche Prüfung der vorliegenden Unterlagen zu diesen Fällen zeigt, dass von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht ausgegangen werden kann.

VwGH verlangt für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 u.a.:

• Die Vermittlung der Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild/einen bestimmten Beruf, sowie

• eine klare Unterscheidung und Abgrenzung zu einem Besuch von Kursen aus privaten Interessen.

• Bestimmend ist nicht nur der Lerninhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und der Rahmen

• ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren,

• das Vorliegen einer Ausbildungsvorschrift und Prüfungsordnung

Folgende Kriterien werden nicht erfüllt:

• Eine Qualifikation für ein bestimmtes, einzelnes konkretes Berufsbild ist durch diese „Ausbildungen" nicht gegeben. Diese Kurse dienen der Vertiefung des islamischen Glaubens im Rahmen bereits vorhandener religiöser Interessen. Laut den vorliegenden Unterlagen werden hier allgemeine religiöse Kenntnisse gefördert und vertieft. Mit ein und derselben „Ausbildung" wird undifferenziert gleichzeitig das Wissen für verschiedenste mögliche Tätigkeiten im religiösen Bereich (wie SeelsorgerInnen, Vorbeter, Muezzin, PredigerInnen sowie ReligionslehrerInnen) vermittelt. Diese Kurse zielen nicht darauf ab, eine klar differenzierte abgrenzbare Ausbildung und Qualifikation für einen konkreten Beruf zu erwerben. In diesem Sinne hat der VwGH festgehalten, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0100).

• Abgrenzung zu einem Besuch von Kursen aus privaten Interessen fehlt. Anbieter dieser Kurse sind private religiöse Kulturzentren und religiöse Vereine. Es handelt sich primär um keine zertifizierten Bildungseinrichtungen. Laut der Eigendefinition der UIKZ (siehe Homepage) besteht ihr vordergründiger und primärer Aufgabenbereich in der Verrichtung von religiösen Diensten für die religiösen Bedürfnisse der in Österreich lebenden Muslime. Durch den Besuch der prüfungsgegenständlichen Kurse und Veranstaltungen wird den Mitgliedern dieser Vereine die Möglichkeit geboten, ihren Glauben und die Kenntnisse über ihren Glauben zu vertiefen, der UIKZ spricht ausdrücklich von religiöser Bildungsarbeit, die von seinen Vereinen gegenüber ihren Mitgliedern geleistet wird, nicht jedoch von einer Tätigkeit als Bildungseinrichtung. Durch den Besuch dieser Kurse werden somit vordergründig private, religiöse Interessen abgedeckt, die der religiösen Weiterbildung aber nicht einer Berufsausbildung dienen. Laut der VwGH Judikatur, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nur dann vor, wenn es sich um eine Ausbildung handelt, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. die Erkenntnisse des , und vom ,87/14/0031). Genau dieses Kriterium ist bei den vorliegenden Ausbildungen nicht gegeben: Durch Besuch von den Kursen des UIKZ wird laut eigenen Angaben nicht die Befähigung zur Ausübung eines konkreten Berufes erworben, vielmehr zielen die Kurse darauf ab, Personen für eine spätere Tätigkeit innerhalb des Vereins zu gewinnen.

• ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren ist nicht vorhanden. Die UIKZ betont, dass sie religiöse Bildungsarbeit für muslimische Kinder und Jugendliche leistet, es finden sich jedoch keine Angebote zu konkreten organisierten Berufsausbildungen. Dementsprechend fehlen auch Ausbildungsvorschriften zur Absolvierung von Berufsausbildungen. Die UIKZ bildet laut Homepage "Imame" und weibliche „Hodschas" (Theologinnen) selber aus, damit diese für sie selber bzw. für ihre Vereine tätig sind. Auch hier finden sich keine allgemeinen oder speziellen Ausbildungsvorschriften, keine Bestimmungen über eine Prüfungsordnung, keine Bestimmungen über ein Aufnahmeverfahren und Zulassungsverfahren, welche jedoch für eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 essentiell sind.

• In den Unterlagen sowie auf der Homepage des Trägervereins UIKP finden sich keine Prüfungsordnungen. Es fehlen Bestimmungen über die Anzahl der Prüfungen, den Inhalt der Prüfungen, die Möglichkeit der Wiederholung von Prüfungen. Es finden sich auch keine Informationen über das Lehrpersonal (d.h. keine Personalia über die Lehrenden, keine Lebensläufe, keine Angaben zu der Qualifikation über etwaige Lehrbeauftragte).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe in Fällen, bei welchen die Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne der oben genannten Ausführungen fehlen, abzuweisen sind.

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe

Das Finanzamt übermittelte am ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe an den Bf, das dieser am retournierte. Darin teilte der Bf mit, dass betreffend C kein Einberufungsbefehl vorliege.

In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens vom legte der Bf am die Bestätigung einer Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt vor, wonach C B bis zum ordentlicher Schüler dieser Schule gewesen sei. In einem weiteren Vorhalt ersuchte das Finanzamt den Bf, "eine Bestätigung der Union Islamischer Kulturzentren vorzulegen, aus der ersichtlich wird, wie die Ausbildung gegliedert ist. Wie oft findet der Unterricht statt? Wie viele Stunden sind wöchentlich zu absolvieren? Endet die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung?"

Anmeldebestätigung

Der Bf legte am eine Lehrgangsbestätigung-Anmeldung der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich, Teil der IGGÖ, vom vor:

Die Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) bestätigt hiermit, dass Herr C B, ..., bei uns als Schüler den „Privaten Ausbildungslehrgang für islamische Theologie" für das Schuljahr 2016/2017 beginnend mit voraussichtlich bis Ende Juni 2018 angemeldet hat.

Anbei übersenden wir Ihnen den Stundenplan, der Unterricht findet fünf Mal in der Woche statt und 42 Stunden pro Woche. Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung.

Dieser Ausbildungslehrgang ist von der IGGÖ, der staatlich anerkannten Religionsgesellschaft der Muslime in der Republik Österreich, anerkannt. Die UIKZ ist berechtigt durch diesen islamisch Theologischen Ausbildungslehrgang Seelsorgerinnen, Vorbeter, Muezzin und Predigerinnen auszubilden. Die Absolventinnen dieses Ausbildungslehrgangs haben das Recht als islamische Seelsorgerinnen, Vorbeter, Muezzin und Predigerinnen in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ beruflich tätig zu sein.

Sie wird ein Abschlusszeugnis bekommen.

Eine Unterschrift ist auf dem PDF der Bestätigung im Finanzamtsakt nicht ersichtlich.

Folgender "Studienplan 'Privater Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie'" war beigeschlossen (die Zahlen geben die wöchentliche Stundenzahl an):

1. Semester

Arabisch - Einführung I VO 6

Arabisch - Einführung I DE 4

Qur'an I 5

Islam. Religion (llmihal) 2

Islam. Geschichte - Einführung I 2

Qur'an Rezitation I 3

Phonetik I (Taschwid) 2

Islamisches Recht - Einführung I VO (Fiqh) 3

Islamisches Recht - Einführung I UE (Fiqh) 3

Kalligraphie 2

Insgesamt 32

2. Semester

Arabisch - Einführung II VO 6

Arabisch - Einführung II UE 4

Qur'an II 5

Islam. Religion (llmihal) 2

Islam. Geschichte - Einführung II 2

Qur'an Rezitation II 3

Phonetik II (Taschwid) 2

Islamisches Recht - Einführung II VO (Fiqh) 2

Islamisches Recht - Einführung II UE (Fiqh) 2

Kalligraphie 2

Insgesamt 30

3. Semester

Arabisch Gramatik I VO (Emsile, Bina)' '6

Arabisch Gramatik I UE (Emsile, Bina) 4

Qur'an III 5

Islamische Geschichte I 3

Kalligraphie 3

Exegese der hl. Schrift 2

Islamisches Recht I VO (Fiqh) (Nur-ul Izzah) 3

Islamisches Recht I UE (Fiqh) (Nur-ul Izzah) 3

Phonetik III (Taschwid) 2

Geschichte Sufismus I 2

Qur'an Rezitation III 2

Insgesamt 35

4. Semester

Arabisch Gramatik II VO (Maksud, Avvamil) 6

Arabisch Gramatik II UE (Maksud, Avvamil) 4

Qur'an IV 5

Islamische Geschichte II 3

Kaligrafie 3

Exegese der hl. Schrift 2

Iamisches Recht II VO (Fiqh) (Nur-ul Izzah) 3

slamisches Recht II UE (Fiqh) (Nur-ul Izzah) 3

Geschichte des Sufismus II 2

Phonetik IV (Taschwid) 2

Koran Rezitation IV 2

Insgesamt 35

5. Semester

Arabisch Gramatik III VO(Kafiye) 5

Arabisch Gramatik III UE (Kafiye) 4

Qur'an V 3

Islamische Geschichte III 3

Islamisches Recht III VO (Fiqh) (Kuduri) 3

Islamisches Recht III UE (Fiqh) (Kuduri) 3

Rethorik l VO (ilmi Meani) 2

Rethorik I UE (ilmi Meani) 2

Methodik der Rechtslehre I VO (Usul Fiqh) 2

Methodik der Rechtslehre l UE (Usul Fiqh) 2

Exegese der hl. Schrift 2

Islamische Thologie I VO (Akaid) 2

Islamische Thologie I UE (Akaid) 2

Grundlagenwissen Logik VO (Ilm el-Mantiq) 2

Grundlagenwissen Logik UE (Ilm el—Mantiq) 2

Geschichte des Sufismus III 2

Osmanistik I 2

Insgesamt 43

6. Semester

Arabisch Gramatlk IV V0 (Molla Camii) 6

Arabisch Gramatik IV UE (MollaCamii) 6

Qur'an V 3

Islamische Geschichte III 3

Islamisches Recht IV VO (Fiqh) (Kuduri) 3

Islamisches Recht IV UE (Fiqh) (Kuduri) 3

Rethorik II VO (Belagat) 2

Rethorik II UE (Belagat) 2

Methodik der Rechtslehre II VO (Usul Fiqh) 2

Methodik der Rechtslehre Il UE (Usul Fiqh) 2

Exegese der hl. Schrift 2

Islamische Thologie II VO (Akaid) 2

Islamische Thologie ll UE (Akaid) 2

Geschichte des Sufismus IV 2

Osmanistik II 2

insgesamt 42

7. Semester

Islamische Theologie III VO (IIm el-Kelam) 4

Islamische Theologie III UE (IIm el-Kelam) 4

Grundlagenwissen Logik II VO (Ilm- el-Matiq) 4

Gundlagenwissen Logik II UE (Ilm- el-Matiq) 4

Hadisinterpretation I 2

Methoden der Hadisinterpretation VO (Usul Hadis) 3

Methoden der Hadisinterpretation UE (Usul Hadis) 3

Qur'aninterpretation 3

Einführung in die Predigt I 2

Rethorik III VO (Belegat) 2

Rethorik III UE (Belegat) 2

Osmanistik III 3

Religionspädagogik 3

insgesamt 38

8. Semester

Methodik der Rechtslehre VO (Usul el Fiqh) 5

Methodik der Rechtslehre UE (Usul el Fiqh) 5

Usul el-Tafsir VO 3

Usul el-Tafsir UE 3

Hadisinterpretation II 2

Exegese der hl. Schrift 2

Einführung in die Predigt II 2

Islamisches Recht V VO (Fiqh) 3

Islamisches Recht V UE (Fiqh) 3

Islamische Theologie VO (Akaid) 3

Islamische Theologie UE (Akaid) 3

Osmanistik IV 2

Religionspädagogik 3

Insgesamt 39

Beschwerde

Gegen den Rückforderungsbescheid richtet sich die am zur Post gegebene Beschwerde vom :

In ihrem Bescheid wird dargelegt, dass es sich um keine Ausbildung im Sinne des FLAG handelt.

Mein Sohn C B besucht derzeit eine Ausbildung als Seelsorger und wird nach seiner Ausbildung als islamischer Seelsorger beruflich tätig sein. Diese Ausbildung wird von der Kultusgemeinde Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (öffentlich rechtliche Körperschaft) angeboten und berechtigt die Absolventen nach § 8 Islamgesetz 2015, nach Artikel 19 Abs (1) und nach Artikel 23 der Verfassung der IGGÖ als islamische Seelsorger zu arbeiten.

Ich bitte um Aufhebung des Bescheides da es sich um eine Ausbildung nach dem FLAG § 2 handelt und stehe Ihnen für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Der VwGH verlangt für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 unter anderem:

• Die Vermittlung der Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild/ einen bestimmten Beruf,

sowie

• eine klare Unterscheidung und Abgrenzung zu einem Besuch von Kursen aus privaten Interessen.

• Bestimmend ist nicht nur der Lerninhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und der Rahmen

• ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren,

• das Vorliegen einer Ausbildungsvorschrift und Prüfungsordnung.

Im Fall der Ausbildung Ihres Sohnes C wurden folgende Kriterien nicht erfüllt:

• Eine Qualifikation für ein bestimmtes, einzelnes konkretes Berufsbild ist durch diese Ausbildung nicht gegeben. Dieser Kurs dient der Vertiefung des islamischen Glaubens im Rahmen bereits vorhandener religiöser Interessen. Mit ein und derselben Ausbildung wird undifferenziert gleichzeitig das Wissen für verschiedenste mögliche Tätigkeiten im religiösen Bereich (wie Seelsorgerin, Vorbeter, Predigerinnen sowie Religionslehrerinnen) vermittelt. Dieser Kurs zielt nicht darauf ab, eine klar differenzierte abgrenzbare Ausbildung und Qualifikation für einen konkreten Beruf zu erwerben.

• Eine Abgrenzung zu einem Besuch von Kursen aus privaten Interessen fehlt ebenfalls. Es handelt sich hierbei um religiöse Bildungsarbeit die von der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) geleistet wird, nicht jedoch um eine Tätigkeit als Bildungseinrichtung. Durch den Besuch dieses Kurses werden in erster Linie private, religiöse Interessen abgedeckt, die der religiösen Weiterbildung aber nicht einer Berufsausbildung dienen.

• Ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren ist ebenfalls nicht vorhanden. Ausbildungsvorschriften zur Absolvierung dieser Berufsausbildung fehlen.

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass es sich bei dem Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handelt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt.

Vorlageantrag

Durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter stellte der Bf mit Telefax vom Vorlageantrag.

Zum Sachverhalt:

Die belangte Behörde erließ am einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge (Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag) mit welchem für den Zeitraum Oktober 2015 bis August 2017 für den Sohn des Beschwerdeführers, C B, die bezogenen Beträge zurückgefordert wurden.

Der Rückforderungsbescheid wurde von der belangten Behörde, ohne weitere Feststellungen, damit begründet, dass es sich bei der von C B genossenen Berufsausbildung um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handle.

Fristgerecht brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom eine Bescheidbeschwerde ein.

Die belangte Behörde hat mit der Beschwerdevorentscheidung vom die Bescheidbeschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

Erst im Rahmen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung hat sich die belangte Behörde mit den rechtlichen Erfordernissen, wann die Familienbeihilfe zusteht, auseinandergesetzt, dies aber ohne sich mit dem konkreten Sachverhalt auseinanderzusetzen.

Ohne weitere Begründung stellt die belangte Behörde die von der Kultusgemeinde Union islamischer Kulturzentren in Österreich, Teil der IGGÖ, (in weiterer Folge Kultusgemeinde) angebotene Ausbildung mit einem Kurs gleich. Die Kultusgemeinde sei keine Bildungseinrichtung.

Die belangte Behörde stützt ihre Begründung weiters darauf, dass ein nachvollziehbarer und geregelter Ausbildungsverlauf nicht vorhanden sei, auch fehlten Ausbildungsvorschriften. Worauf diese Ansicht gestützt wird geht aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, weshalb sowohl der Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung, mangels konkreter Feststellungen und entsprechender Begründungen, jedenfalls mangelhaft sind.

Die Rechtsansichten der belangten Behörde, dass es sich bei der Ausbildung von C B nicht um eine Berufsauabildung iSd des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handle, ist nicht richtig.

Seine Anträge begründet der Beschwerdeführer wie folgt:

a)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom wird als a) bezeichnet.

b)

Es liegt eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgieichsgesetzes 1967 vor.

Unter dem Begriff „Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vergleiche , und ). Wesentlich ist, ob die Spezialisierung auf ein bestimmtes Berufsbild erfolgt, nicht jedoch die Vorbereitung/eine Schulung auf einem bestimmten Arbeitsplatz.

Auch wenn es sich bei der Ausbildung durch die Kultusgemeinde um eine kursmäßige Ausbildung handeln sollte, was aufgrund der Intensität, des Zeitanspruches und der Dauer jedenfalls zu verneinen ist, stellt eine kursmäßige Ausbildung lt. obiger Rechtsprechung jedenfalls eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dar.

Die Entsprechung der Ausbildung auf ein Berufsbild ist ausreichend. Die Vorbereitung auf einen Arbeitsplatz ist nicht notwendig, ist aber für einen Anspruch nach dem Famillenlastenausgleichsgesetz 1967 nicht schädlich.

Zum Begriff der Berufsausbildung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung weiters wie folgt ausgeführt:

„Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0050). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom , 2006/15/0178).

Zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zählt nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übiigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt (vgl. das zuletzt angeführte VwGH-Erkenntnis vom , 2007/15/0050)."

C B war vor dem Besuch der Ausbildungsveranstaltung nicht berufstätig und beansprucht der Ausbildungslehrgang seine volle und überwiegende Zeit. Die von der RSp geforderten weiteren Voraussetzungen liegen gegenständlich jedenfalls vor.

Die Teilnehmer des Ausbildungslehrganges für islamische Theologie erhalten jedenfalls jene Qualifikation, die notwendig ist, um als Seelsorger, Prediger und Vorbeter und Religionsdiener beruflich tätig zu werden.

In Anbetracht der 5-jährigen Dauer, des zeitlichen Aufwandes und des Lehrinhaltes ist in quantitativer Hinsicht eine Unterscheidung vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen gegeben. Kein normal denkender Mensch besucht aus rein privaten bzw. religiösen Interessen 5 Jahre lang, 5 Tage in der Woche, 8 Stunden pro Tag, eine Ausbildung ohne eine Berufsabsicht zu verfolgen.

Kurse aus privaten Interesse sind grundsätzlich sehr überschaubar, sowohl was den Inhalt als auch den Zeitaufwand betrifft. Ein Besuch des Ausbildungslehrveranstaltung aus rein privaten Interessen liegt gegenständlich nicht vor.

Das Berufsbild des Seelsorgers ist in Art. 23 der Verfassung der IGGÖ festgeschrieben. Als Seelsorger werden in diesem Artikel unter anderem der erste Imam, Imame (Vorbeter), Vaez (Prediger) und Religionsdiener für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche, Beaufsichtigung der rituellen Schächtung usw. angeführt.

Der von der Kultusgemeinde angebotene Ausbildungslehrgang bezweckte die Erlangung des Fachwissens, um Tätigkeiten entsprechend diesem Berufsbild nachzugehen.

Gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verfassung der IGGÖ wird die Bestellung und Abberufung der Seelsorger von der jeweiligen Kultusgemeinde und der jeweiligen Moscheen Gemeinde besorgt.

c)

Dass die Ausbildung für einen bestimmten, einzelnen und konkreten Beruf ausgelegt sein muss ist nicht richtig.

Das durch die Ausbildung eine Qualifikation für einen bestimmten konkreten Beruf zu erlangen ist, geht weder aus dem Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 noch aus der Rechtsprechung hervor, Die Rechtsprechung geht von einem Berufsbild aus, welches jedenfalls weit zu verstehen ist. Es kann auch nicht das Interesse des Gesetzgebers gewesen sein, dass für jeden einzelnen Beruf eine konkrete, nur auf diese Qualifikation zugeschnittene, Ausbildung zu absolvieren ist.

Auch die belangte Behörde gesteht ein, dass mit der Ausbildung das Wissen für verschiedenste religiöse Tätigkeiten (wie Seelsorgerinnen, Vorbeter. Predigerrinnen sowie Religionslehrerinnen) - somit in fachlichem Zusammenhang - vermittelt wird.

So wie BWL Studenten nach einer breit aufgestellten Ausbildung nach Beendigung der Ausbildung sich auf bestimmte Bereiche spezialisieren können, so ist auch die Ausbildung im religiösen Bereich nicht anders zu verstehen.

Die Tätigkeiten als Seelsorgern, Vorbeter, Predigerinnen sowie Religionslehrerinnen bauen qualifikationsmäßig auf dem gleichen Fundament auf. Somit besteht ein gemeinsames Berufsbild. Es ist lebensfremd und rechtswidrig, durch das Verlangen eines konkreten Berufes Ansprüche nach dem Familienlastenausgieichsgesetzes 1967 zu verneinen bzw. zurückzufordern,

Dass es sich bei diesen Tätigkeiten um ein einheitliches Berufsbild handelt, liegt in der Natur der Sache.

d)

Sehr wohl handelt es sich bei der Kultusgemeinde um eine Bildungseinrichtung.

Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung stellt konkrete Anforderungen betreffend die Bildungseinrichtungen an welchen der Beruf zu erlernen ist, wenn es um die gegenständlichen Beiträge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) geht, auf. Dies mit Ausnahme des Pflichtschulbereiches.

Kultusgemeinden haben gemäß Art. 19 der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich für die Ausbildung des Personals zu sorgen. Somit sind Kultusgemeinden nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet für die Ausbildung zu sorgen.

Gemäß Art. 15 Staatsgrundgesetz hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitz und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetz unterworfen.

Gemäß § 6 Islamgesetz 2015 sind Kultusgemeinden Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbständig Körperschaft öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung können Kultusgemeinden zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen solchen der Kultusgemeinde erklären.

Gemäß § 7 Z1 Islamgesetz 2015 obliegen eine Religionsgesellschaft die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen. Somit kommt der IGGÖ subsidiär die Vertretungsbefugnis zu, sofern diese Aufgaben nicht im Wirkungsbereich der Kultusgemeinde liegen.

Der Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde ergibt sich aus seinen Statuten. Gemäß § 8 ist angesetzt [wohl: Islamgesetz] 2015 hat sich jede Kultusgemeinde eines dazuzugeben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, den Wirkungsbereich der Kultusgemeinde zu definieren hat.

Die Wirkung für den staatlichen Bereich wird durch Genehmigung durch das Bundeskanzleramt erlangt. Mit Bescheid vom 27 und 5. 2017 hat das Bundeskanzleramt die Statuten der Kultusgemeinde genehmigt.

Unter anderem zählen gemäß § II. Abs. 2 lit. d der Statuten der Kultusgemeinde die Gründung, Einrichtung und Haltung von gemeindeeigenen Einrichtungen des Bildungswesens (wie Kindergarten, Schulen, Berufs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen) zu deren Aufgaben.

Gemäß der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wurde den Kultusgemeinden die Berechtigung eingeräumt, Religionsdiener auszubilden (Artikel 19 der Verfassung der IGGÖ).

Die Ausbildung von Religionsdienern (Seelsorgerinnen, Vorbeter, Predigerinnen sowie Religionslehrerinnen) sind unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen interne Angelegenheiten der Religionsgesellschaft bzw. der Kuliusgemeinde.

In Anbetracht der oben angeführten Judikatur, wonach der Besuch eines Kurses für eine Berufsausbildung idS des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausreicht, und der dargelegten Gesetzeslage müssen Kultusgemeinden, zumal sie auch nach der Verfassung der IGGÖ zur Ausbildung verpflichtet sind und es sich um interne Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft handelt, als „Bildungseinrichtung'' iSd  Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden.

e)

Wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass ein nachvollziehbarbares, geregeltes Ausbildungsverfahren nicht bestehe, ist nicht nachvollziehbar.

Es wird davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungsverpflichtung nicht wahrgenommen hat.

Der IGGÖ hat das Berufsbild des Seelsorgers im Art. 23 seiner Verfassung umschrieben und seine Aufgaben umrissen.

Die Kultusgemeinde hat sich, zwecks Erfüllung dieser Aufgabe und Gestaltung eines nachvollziehbaren und geregelten Ausbildungsverfahrens, ein Curriculum für den Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie erteilt. Die von der Kultusgemeinde angebotene Ausbildung ist jedenfalls nachvollziehbar und unterliegt einer geregelten Ausbildung, welche auch von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Osterreich anerkannt wird.

f)

Nicht richtig ist, dass Ausbildungsvorschriften zur Absolvierung dieser Berufsausbildung (Seelsorgerinnen, Vorbeter, Produktpredigerrinnen [wohl: PredigerInnen] sowie Religionslehrerinnen) fehlen.

Einleitend darf angemerkt werden, dass die Beschwerdevorentscheidung jedenfalls widersprüchlich ist. Zum einen geht die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der von der Kultusgemeinde angebotenen Ausbildung nicht um eine Berufsausbildung handeln soll zum anderen stellt sie sich auf den Standpunkt, dass für die Absolvierung dieser Berufsausbildung Ausbildungsvorschriften fehlen. Sohin gesteht die belangte Behörde jedenfalls ein, dass es sich bei der Ausbildung um eine Berufsausbildung handelt.

Zumal laut dem Verwaltungsgerichtshof Berufe auch in Rahmen von Kursen erlernt werden können, wird ausdrücklich bestritten, dass für einen Anspruch nach dem Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Ausbildungsvorschriften bestehen müssen.

Gemäß § 2 Islamgesetz 2015 ordnen und verwalten Islamische Religionsgesellschaften ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie sind in Bekenntnis und Lehre frei und haben das Recht der öffentlichen Religionsausübung.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung genießen islamische Religionsgesellschaften denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Auch ihre Lern [wohl: Lehren], Einrichtungen und Gebräuche geregelt genießen diesen Schutz so, sofern sie nicht mit gesetzlichen Regelungen im Widerspruch stehen.

Die Ausbildung von Religionsdienern stellt eine innere Angelegenheit dar und wird die Ausbildung der Kultusgemeinde seitens der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich - als oberste Religionsbehörde nach dem Islamgesetz 2015 - seit Jahrzehnten sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht gewürdigt.

Somit ist der Ausbildungslehrgang als Berufsausbildung gesetzlich anerkannt, da die Ausbildung von „Religionsdienern" eine interne Angelegenheit der Religionsgesellschaften sind.

Auch wenn Ausbildungsvorschriften fehlen sollten, so kann dies nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen, zumal die Erlassung von Ausbildungsvorschriften im gegenständlichen Fall - entsprechend den Ausführungen zu Punkt e) - den Religionsgesellschaften bzw. der Kultusgemeinde obliegt.

Die Kultusgemeinde hat sich jedenfalls durch ein sehr ausführliches Curriculum entsprechende Ausbildungsvorschriften gegeben.

Insbesondere aufgrund der obigen Ausführungen liegt jedenfalls eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor.

Zum Beweis dafür, dass die von der Kultusgemeinde angebotene Ausbildung eine Berufsausbildung für religiöse Tätigkeiten darstellt, wird höflich gestellt der Antag

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO und der Einvernahmen von informierten Vertretern der

1. Union Islamischer Kulturzentren in Österreich, Teil der IGGÖ, p.A. Pelzgasse 9, 1150 Wien und

2. Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, p.A. Bernhardgasse 5, 1070 Wien

g)

Weder das Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 noch die Rechtsprechung verlangen, dass der erlernte Beruf zur „allgemeinen Tätigkeit" berechtigt.

Die Teilnehmer des Ausbildungslehrganges für Islamische Theologie erlernen einen Beruf, mit welchem sie auch allgemein tätig sein können.

Es gibt rechtlich keine Hindernisse, dass nach erfolgreichem Abschluss des Ausbildungslehrganges die Teilnehmer in anderen Kultusgemeinden, Moscheenverbänden und in entsprechenden Funktionen der Glaubensgemeinschaft den erlernten Beruf ausüben.

Tatsächlich ist es so, dass die von der Kultusgemeinde ausgebildeten Personen entsprechend ihrem Berufsbild in anderen Kultusgemeinden, Moscheen, Sozialeinrichtungen (Gefängnisse, Krankenhäuser, Altersheime) eingesetzt werden und aufgrund des erlernten Berufes für die Allgemeinheit nützliche und dem Berufsbild entsprechende Leistungen erbringen.

Weiters darf festgehalten werden, dass die von der Kultusgemeinde ausgebildeten Personen - aufgrund der Berufsausbildung im Ausbildungslehrgang- für den Islamischen Religionsunterricht in Pflichtschulen eingesetzt werden.

Die erteilte Ausbildung wird auch vom AMS als Beruf anerkannt. Das AMS versucht Absolventen des gegenständlichen Ausbildungslehrganges als „Seelsorger" zu vermitteln.

Zum Beweis dieses Umstandes kann jedenfalls die Einvernahmen einer größeren Zahl von Personen beantragt werden. Dies wird aber ausdrücklich vorbehalten, zumal davon ausgegangen wird, dass die informierten Vertreter der Kultusgemeinde und der informierte Vertreter der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich diesbezügliche Aussagen tätigen können, weshalb diese Zeugen auch zu diesem Beweisthema beantragt werden.

h)

Mit Bescheid vom wird ein Gesamtbetrag von € 5.913,10 zurückgefordert.

Die sofortige teilweise oder die sofortige volle Entrichtung dieses Betrages wäre für den Beschwerdeführer mit erheblichen Härten verbunden und ist die Einbringlichkeit der Abgaben doch den beantragten Aufschub nicht gefährdet.

Der Beschwerdeführer hat neben Unterhaltspflichten Kreditverbindlichkeiten zu tilgen, dies für das Eigenheim, weshalb höflich um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht wird.

II.

Aufgrund obigen Ausführungen wiederholt und konkretisiert der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den genannten Bescheid binnen offener Frist seine Bescheidbeschwerde und stellt die Anträge das Bundesfinanzgericht möge

1. gemäß § 212 a BAO der Bescheidbeschwerde und dem Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zu erkennen

2. den Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß § 279 BAO ersatzlos aufheben

III.

Zum Beweis des bisher vorgebrachten werden gelegt nachstehende

URKUNDEN:

./1 Lehrgangsbestätigung vom

./2 Lehrgangsbestätigung vom

./3 Lehrgangsbestätigung vom

./4 Curriculum des „Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie"

./5 Abschlusszeugnis 2017

./6 Betreuungsvereinbarung des AMS Salzburg

./7 Bescheid des Bundeskanzleramtes vom

./5 Statuten der Kultusgemeinde UIKZ

./9 Verfassung der IGGÖ

Die angeführten Urkunden waren angeschlossen:

Lehrgangsbestätigung vom

Als Beilage ./1 wurde eine Lehrgangsbestätigung vom der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich vorgelegt:

Die Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) bestätigt hiermit, dass Herr C B, ... bei uns als Schüler den „Privaten Ausbildungslehrgang für islamische Theologie" für das Schuljahr 2015/2016 beginnend mit voraussichtlich bis Ende Juni 2020 regelmäßig teilnimmt.

Dieser Ausbildungslehrgang ist von der IGGIÖ, der staatlich anerkannten Religionsgesellschaft der Muslime in der Republik Österreich, anerkannt. Die UIKZ ist berechtigt durch diesen islamisch Theologischen Ausbildungslehrgang Seelsorgerinnen, Vorbeter, Muezzin und Predigerinnen auszubilden. Die Absolventinnen dieses Ausbildungslehrgangs haben das Recht als islamische Seelsorgerinnen, Vorbeter, Muezzin und Predigerinnen in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ beruflich tätig zu sein.

Eine Unterschrift ist auf dem PDF der Bestätigung im Finanzamtsakt nicht ersichtlich.

Lehrgangsbestätigung vom

Als Beilage ./2 wurde die oben wiedergegebene "Lehrgangsbestätigung-Anmeldung" der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich, Teil der IGGÖ, vom ("für das Schuljahr 2016/2017 beginnend mit voraussichtlich bis Ende Juni 2018") vorgelegt.

Lehrgangsbestätigung vom

Als Beilage ./3 wurde eine inhaltlich mit Beilage ./1 mit der Maßgabe übereinstimmende Bestätigung vom vorgelegt, dass sie das Schuljahr 2016/2017 betrifft  ("für das Schuljahr 2016/2017 beginnend mit voraussichtlich bis Ende Juni 2018").

Eine Unterschrift ist auf dem PDF der Bestätigung im Finanzamtsakt nicht ersichtlich.

Curriculum des „Ausbildungslehrgangs für Islamische Theologie"

Als Beilage ./4 wurde das "Curriculum 'Ausbildungslehrgang für ISLAMISCHE THEOLOGIE'" der Kultusgemeinden Union Islamischer Kulturzentren in Österreich, Bündnis Islamischer Kulturzentren in Österreich, Organisation Islamischer Kulturzentren in Österreich, Vereinigung Islamischer Kulturzentren in Österreich, Verband Islamischer Kulturzentren in Österreich" aus 2017 mit folgendem Inhalt vorgelegt:

Präambel 3

§ 1 Ziel des Ausbildungslehrganges 3

§ 2 Dauer und Umfang 4

§ 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen 4

§ 3.1 Sonstige Voraussetzungen für den Vertiefungslehrgang 4

§4 Abschluss 4

§ 5 Berufsmöglichkeiten bzw. Berufsbezeichnung / Tätigkeitsfelder 5

§ 6 Aufbau der Module 5

§ 6.1 Der Vorbereitungslehrgang 5

§ 61 Der Aufbaulehrgang 6

§ 6.3 Vertiefungslehrgang 7

§ 6.4 Praxis 7

§ 7 Lehrplan 8

§ 7.1 Vorbereitungslehrgang 8

§ 7.2 Aufbaulehrgang 9

§ 7.3 Vertiefungslehrgang 12

§ 8 Gesamter Stundenplan 14

§ 9 Prüfungsmodalitäten, Benotungssystem bzw. Bewertungssystem 19

§ 10 Kommissionelle Prüfung - Voraussetzungen 33

§ 12 Einteilung der Lehrveranstaltungen 33

In § 1 werden die Ziele des Ausbildungslehrganges wie folgt beschrieben:

Der Ausbildungslehrgang für "Islamische Theologie" befähigt die Teilnehmer:

- als deutschsprachige Seelsorger, Vorbeter, Prediger und Religionsdiener in den Moscheen und Gebetsstätten die Jeweiligen Bevölkerungsteile zu betreuen.

- das theoretische Fachwissen im gesellschaftlichen Kontext zu reflektieren.

- ein vertieftes Fachwissen zum sunnitisch-islamischen Glauben zu erlernen

- als beratende Schnittstellen zwischen Islam und Gesellschaft in den Moscheen zu agieren.

- ein fundiertes Wissen zu speziflschen Hauptquellen wie Koran und Sunna zu erworben

- sich fundiertes Wissen über die Lehre der vier sunnitischen Rechtsschulen mit Schwerpunkt der hannafitischen Rechtsschule anzueignen.

Der Lehrgang dauert nach § 2 in der Regel 5 Jahre (10 Semester) und gliedert sich in den zweisemestrigen Vorbereitungslehrgang (allgemeine Grundkenntnisse des islamischen Glaubens und Einführung in die allgemeinen gesellschaftlichen Werte), den viersemestrigen Aufbaulehrgang (umfangreiche Kenntnisse der islamischen Religion nach der sunnitischen Lehre sowie Fachkenntnisse, um die seelsorgerischen Tätigkeiten auszuüben) und in den viersemestrigen Vertiefungslehrgang mit Praktikumszeiten (besondere Schwerpunkte der sunnitischen Glaubenslehre und der hanafitischen Rechtsschule sowie gesellschaftliche Werte).

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen sind Aufnahmeprüfung mit Eignungsgespräch, Pflichtschulabschluss, Bekenntnis zum Islam sowie Zugehörigkeit zu einer der vier sunnitischen Rechtsschulen (Hanafiten, Schafiten, Malikiten, Hanbaliten).

Der Abschluss des Vertiefungslehrgangs für "Islamische Theologie" berechtigt gemäß § 4 den Teilnehmer als Seelsorger gem. Artikel 23 Verfassung der IGGÖ in den Einrichtungen der Kultusgemeinden tätig zu werden.

§ 5 lautet:

Durch den erfolgreichen Abschluss des Ausbildungslehrgangs können die Teilnehmer gemäß Artikel 19 Abs. (1) der Verfassung der IGGÖ und gemäß § 1 Abs (2) Statuten der Kultusgemeinde in islamischen Einrichtungen als Seelsorger, Vorbeter, Muezzin, Prediger und Religionsdiener, agieren. Weiteres können die Absolventen die Betreuung von Moscheebesuchern in islamischen Angelegenheiten vornehmen.

Hauptaugenmerk ist es den seelischen und sozialen Bedürfnissen der Muslime zu entsprechen. Ihr Aufgabenbereich umfasst unter anderem die Punkte nach Artikel 23 Abs. (3) der Verfassung der IGGÖ.

Der Absolvent soll neben dem theoretischen Wissen jene Fähigkeiten aneignen, um das Erlernte in der Praxis im Sinne der Muslime und der Allgemeingesellschaft einzusetzen.

Mit erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs für „Islamische Theologie" können die Absolventen in islamisch-theologischen Tätigkeitsfeldern Dienste ausüben und eingesetzt werden.

§ 6 beschreibt die einzelnen Module näher.

Nach positiver Absolvierung des Ausbildungslehrganges werden gemäß § 6 die Absolventen Praktikantenstellen zugewiesen. Die Praktikumszeit kann sich zwischen einem und zwei Jahren erstrecken.

§ 7 enthält den Lehrplan in Form von Überschriften (z.B. "Recht", "Pädagogik und Prävention") und die Fächeraufteilung samt näheren Ausführungen zu den Lehrzielen, § 8 den "Gesamten Stundenplan" mit Stundenzahlen je Fach und Semester (für "1. S." bis "8. S.") ohne Gliederung in Vorbereitungslehrgang, Aufbaulehrgang und Vertiefungslehrgang, § 9 Details zu den einzelnen Fächern.

Der Fächerkanon sowie die Stundenanzahl je Fach und Semester sind nicht mit den Fächern und Semesterwochenstunden laut dem am vom Bf vorgelegten Studienplan für den Privaten Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie ident, sondern weichen in Details ab.

Gemäß § 10 ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die positive Absolvierung aller vorgeschriebenen Module und Prüfungen. Die Diplomprüfung ist in Form einer kommissionellen Gesamtprüfung vor einem aus vier Personen bestehenden Prüfungssenat abzulegen, wobei zwei Prüfer dem Lehrgang angehören und zwei Prüfer von der zuständigen Kultusgemeinde zugeteilt werden.

Die Lehrveranstaltungen werden in § 12 näher umschrieben und in Vorlesungen mit Übungscharkter, Übungen, Seminare und Exkursionen eingeteilt.

Abschlusszeugnis 2017

Laut als Beilage ./5 vorgelegtem Abschlusszeugnis des Privaten Ausbildungsganges für Islamische Theologie vom hat der im Mai 1997 geborene F G (das ist eine nicht verfahrensgegenständliche Person) in allen Prüfungsfächern des 8. Semesters entweder die Note "sehr gut" oder "gut" erhalten. Das Zeugnis enthält folgenden Hinweis:

Der Teilnehmer hat den Lehrgang positiv abgeschlossen. Der Absolvent dieses Ausbiidungslehrgangs hat das Recht als islamischer Seelsorger, Prediger in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ beruflich tätig zu sein.

Betreuungsvereinbarung des AMS Salzburg

Der Arbeitsmarkservice Salzburg schloss im Oktober 2017 mit D E (eine nicht verfahrensgegenständliche Person) eine Betreuungsvereinbarung ab. Das AMS unterstütze diesen bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Seelsorger (Näheres ist nicht angegeben).

Bescheid des Bundeskanzleramtes vom

Mit Bescheid vom an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich genehmigte das Bundeskanzleramt gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, BGBl. I Nr. 39/2015, die Statuten der „Kultusgemeinde der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich Teil der IGGÖ (UIKZ)".

Statuten der Kultusgemeinde UIKZ

Laut Statut der "Kultusgemeinde der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich Teil der IGGÖ" ist diese "Teil der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (in weiterer Folge IGGÖ), die zugleich selbstständige Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Die Kultusgemeinde hat für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen, sowie für die Ausbildung des erforderlichen Personals zu sorgen." (§ I Abs. 2 Statut UIKZ).

Zu den ideelen Mitteln gemäß § II Abs. 2 Statut UIKZ gehören u.a.:

d) Gründung, Einrichtung und Haltung von gemeindeeigenen Einrichtungen des Bildungswesens (wie Kindergarten, Schule, Berufs- und Erwachsenenbildungseinrichtung)

m) Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren und Einrichtung von Bibliotheken mit thematischem Bezug zum Islam

t) Ausbildung von Seelsorgern (Art 23 der Verfassung der IGGÖ)

dd) Unterstützung von bedürftigen und/oder begabten muslimischen Kindern insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Seminaren, Kursen und Schulungen sowie durch Vergabe von Stipendien.

Mitglieder der der Kultusgemeinde sind gemäß § III "ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft, alle Muslime, welche ihren Beitritt zur Kultusgemeinde gegenüber der Kultusgemeinde bzw. ihren Einrichtungen persönlich bzw. durch ihren gesetzlichen Vertreter erklären bzw. erklärt haben, und deren Aufnahme von dem Kultusvorstand bestätigt worden ist."

Dem Kultusvorstand kommt nach § XIV Abs. 2 lit. b die "Bestellung und Abberufung vom Personal, Geistlichen und Seelsorgern der Kultusgemeinde und deren Einrichtungen" zu.

§ XVIII. (Bildungsrat) lautet:

Bildungsrat

§ XVIII.

(1) Der Bildungsrat ist das Hauptgremium für Bildungsangelegenhelten der Kultusgemeinde. Der Bildungsrat setzt sich aus fünf Gelehrten zusammen. Der Bildungsrat wird von der Generalversammlung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Der Bildungsrat bestimmt unter ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden.

(3) Aufgaben des Bildungsrates:

a) Ausarbeitung des internen Ausbildungslehrplanes für die Ausbildung des erforderlichen religiösen Personals

b) Leitung und Beaufsichtigung der religiösen Ausbildungstätigkeiten der Kultusgemeinde und Ihrer Einrichtungen

c) Abnahme der Prüfungen in islamisch-theologischen Bereichen

d) Feststellung und Bestätigung der Gleichwertigkeit der religiösen Ausbildung inländischer und ausländischer Einrichtungen

e) Ausstellung von Zeugnissen der Ausbildungslehrgänge der Kultusgemeinde und deren Einrichtungen und Bestätigungen

f) Erlässt Entscheidungen über religiöse Angelegenheiten, Gottesdienstlehre und Morallehre

g) Kontrolle der Tätigkeiten der Seelsorger (gem. Verfassung der IGGÖ)

(4) Um als Seelsorger in einer der Einrichtung der Kultusgemeinde durch den Kultusvorstand berufen zu werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Absolvierung des Ausbildungslehrganges der Kultusgemeinde,

b) Angehörigkeit zu einer sunnitisch islamischen Rechtsschule.

c) Positives Aufnahmegespräch durch den Bildungsrat.

d) Zustimmung und Teilung der Werte der Kultusgemeinde

Verfassung der IGGÖ (auch IGGiÖ oder IGGIÖ)

Aus der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (siehe auch http://www.derislam.at/iggo/quellen/Verfassung/Verfassung%20der%20IGG%C3%96%20-%20Genehmigt%20am%2026.6.2016.pdf):

Artikel 1.(1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft gemäß dem Islamgesetz 2015 idF BGBl. I Nr. 39/2015 iVm der Verdnung BGBl II 76/2015 betreffend die Feststellung des Bestandes der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Religionsgesellschaft. Sie tritt in der Öffentlichkeit auch unter dem abgekürzten Namen "IGGÖ" auf.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 zählen zu den Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich:

4. Islamische Erziehung und Ausbildung sowie die Schaffung dafür notwendiger Einrichtungen wie Erziehungsanstalten aller Art; Ausbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Theologen, Seelsorgerinnen und Seelsorgern und Religionsdienerinnen und Religionsdienern.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 sind die Kultusgemeinden Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, sie sind zugleich selbstständige Körperschaften öflfentlchen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und der bewährten Traditionen, sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen sowie für die Ausbildung des erforderlichen Personals zu sorgen.

Zu den Seelsorgeorganen gehören nach Art. 23 Abs. 2

1. die Ersten Imame

2. Imame (Vorbeter)

3. Vaez (Prediger)

4. Religionsdiener für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche, Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.

Zur Besorgung der religiösen Betreuung in besonderen Hinrichtungen gemäß § 11 Islamgesetz kommen nach Art. 24 Abs. 1 nur Personen in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. "Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß § 24 Islamgesetz oder eine gleichwertige Oualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Darüber hinaus ist ein unbescholtener Lebenswandel nachzuweisen."

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 10.2015-08.2017)

Zusatzdokumente Bescheide

3 Zusatzdokumente Schreiben BMFJ

Antrag / Anzeige an die Behörde

4 Antrag

Beschwerdevorentscheidung

5 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

6 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

7 Verfahrensverlauf Zusammenstellung durch die Sachbearbeiterin

Sachverhalt:

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe hat sich herausgestellt, dass das Kind C den Besuch der HTL am abgebrochen hat. Es folgte der private Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie für den Zeitraum – 06/2018. Dieser Lehrgang wird von der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich angeboten. Da nach Ansicht des Finanzamtes keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt, erging für für den Zeitraum ab Abbruch der HTL 10/2015 bis 8/2017 ein Rückforderungsbescheid. Gegen diesen Bescheid des Finanzamtes wurde eine Beschwerde eingebracht, da der Beschwerdeführer vermeint, dass eine Berufsausbildung vorliegt.

Beweismittel:

S. Beilagen

Stellungnahme:

Nach Ansicht des Finanzamtes werden bei einem Besuch des Ausbildungslehrgangs islamische Theologie in erster Linie private und religiöse Interessen abgedeckt, die der religiösen Weiterbildung aber nicht einer Berufsausbildung dienen. Es wird daher beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Unter "Verfahrensverlauf Zusammenstellung durch die Sachbearbeiterin" findet sich folgende Information:

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom , eingelangt am , hat sich herausgestellt, dass das Kind C den Besuch der HTL am abgebrochen hat. Es folgte der private Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie für den Zeitraum - 06/2018. Dieser Lehrgang wird von der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich angeboten.

Gemäß Info des BMFJ (Plattform BMFJ) handelt es sich bei dieser Ausbildung jedoch nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG (siehe Begründung der BVE).

Die Familienbeihilfe wurde daher am ab dem Abbruch der HTL, für den Zeitraum 10/2015 - 08/2017 rückgefordert.

Am wurde eine Beschwerde eingebracht.

Diese wurde am gemäß Info des BMFJ abgewiesen.

Der Vorlageantrag wurde danach am eingebracht.

Nachreichung zur Vorlage

Nach der Vorlage legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht folgende Unterlagen vor:

E-Mail vom

Mit E-Mail vom übermittelte das Bundeskanzleramt unter anderem der Sachbearbeiterin des Finanzamts eine Stellungnahme des Kultusamtes des BKA betreffend rechtliche Beurteilungen von Ausbildungen zu Islamischen Predigerlnnen und Seelsorgerlnnen und führte dazu aus:

Sehr geehrte Kolleglnnen,

in unserem FLAG Seminar vergangene Woche haben Sie sich mit Fragen betreffend die rechtliche Beurteilung von Ausbildungen zu islamischen Predigerlnnen und Seelsorgerlnnen an mich bzw. meine Kolleglnnen gewendet. Wie bereits ausführlich im Seminar besprochen, stellt die Absolvierung von Ausbildungen zu Islamischen Predigerlnnen, Imamen und Seelsorgerlnnen sowie sonstigen religiosen Tatigkeiten keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.

Das für die Beurteilung solcher Fragen zuständige Kultusamt hat uns eine ausführliche Stellungnahme übermittelt (siehe Beilage). Aus dieser geht unmissverständlich hervor, dass diese Ausbildungen an Islamisch religiosen Vereinen und Einrichtungen eine innerkonfessionelle Angelegenheit der Kirche oder Religionsgesellschaft darstellen, die von Art. 15 StGG (Staatsgrundgesetz) geschützt werden. Dies bedeutet einerseits, dass es keine staatliche Prüfungs- und Genehmigungsverfahren bezüglich dieser Ausbildungen geben darf (auch nicht von unserer Seite, d.h. wir dürfen die Qualität dieser Ausbildungen nicht prüfen). Dies ware ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft. Umgekehrt können diese Ausbildungen jedoch niemals anerkannte Ausbildungen im Sinne eines staatlichen Gesetzes (wie dem FLAG) sein. Es handelt sich auch nicht um eine Ausbildung, die gemäß § 24 IslamG 2015 und auch nicht nach den Bestimmungen des Ausbildungspflichtgesetz anerkannt ist.

Ich darf Sie ersuchen, einschlägige Antrage unter Hinweis auf diese vorliegende Stellungnahme des Kultusamtes vom abzuweisen. Sollte eine Vorlage an das BFG bereits erfolgt sein, bitte falls möglich um Kontaktaufnahme mit dem BFG und Nachreichung dieser Stellungnahme sowie einer kurzen schriftlichen Information.

Ich darf Sie auch bitten, mich über den Ausgang dieser Verfahren zu informieren.

Sollte das BFG unserer Ansicht nicht folgen, müsste eine Revision an den VwGH erfolgen.

Stellungnahme vom

Der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien (Kultusamt) gab am folgende Stellungnahme ab:

1. Die Bestimmung des Art. 15 StGG schützt die inneren Angelegenheiten von Kirchen und Religionsgesellschaften. Das Wesen der inneren Angelegenheiten bestimmt sich nach Judikatur und Lehre nach dem Selbstverständnis der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft.

2. Die Ausbildung von Imamen und Predigern ist eine innerkonfessionelle Angelegenheit der Kirche oder Religionsgesellschaft, sofern durch besondere gesetzliche Regelungen keine anderen Anordnungen getroffen sind.

3. Besondere gesetzliche Regelungen sind die Anordnung des § 24 IslamG, der dem Bund aufträgt an der Universität Wien zum Zwecke der wissenschaftlichen Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften eine theologische Ausbildung vorzusehen und die Regelungen zur Ausbildung von Religionslehrkräften im Hochschulgesetz 2005. Bildungsgänge, die ihre Grundlage in diesen Rechtsnormen haben sind daher trotz des Zusammenhanges zur Lehre einer Kirche oder Religionsgesellschaft „Ausbildung“ im Sinne staatlicher Rechtsnormen.

4. Seelsorgerische Tätigkeiten erfordern nach staatlichem Recht Berufsausbildung.

5. Ausbildungsgänge für seelsorgerische Tätigkeiten, die von einer Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Rechtspersonen geführt werden, fallen unter die inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft. Eine solche Ausbildung kann und darf keinem staatlichen Genehmigungsverfahren unterworfen werden, da ein solches Verfahren einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft darstellte.

6. Ein Angebot an Jugendliche, die in den Anwendungsbereich des APfIG fallen, das die Jugendlichen an der Erfüllung der Ausbildungspflicht hindert, stellt eine Aufforderung zu gesetzwidrigem Verhalten dar. Eine Aufforderung zu gesetzwidrigem Verhalten steht im Widerspruch zum Gebot rechtstreuen Verhaltens für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und deren Einrichtungen. Dies wäre sowohl eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung als auch ein Ausdruck einer negativen Einstellung gegenüber Staat und Gesellschaft, ,was religionsrechtliche Folgen, bis hin zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit, haben kann.

7. Art. 23 Verf.-IGGÖ sieht als Seelsorger erste Imame, Imame, Vaez und Religionsdiener fur spezielle Aufgaben vor.

8. In Wien besteht ein Fachverein der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGO) mit dem Namen „lmam-Hatip“. Dieser Fachverein besitzt gemäß § 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse Islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015), BGBI. I Nr. 39/2015, Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich.

9. Der Fachverein führt an der Adresse ..., einen „lmam-Hatip-Lehrgang". Dieser Fachverein hat dem Stadtschulrat für Wien ein Curriculum für diesen „lmam-Hatip-Lehrgang“ vorgelegt (Beilage). Der Stadtschulrat für Wien gelangte bei seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass dieser Lehrgang nicht die Qualität für eine Privatschule erreicht. Es handelt sich nach dessen Auffassung vielmehr um eine innerkonfessionelle Schulung mit ausschließlich religiösem Inhalt.

Zu den Fragen im Einzelnen:

10. Handelt es sich bei diesen Ausbildungen urn Berufsausbildungen, die nach dem IslamG 2015 anerkannt sind?

Das IslamG 2015 sieht mit Ausnahme des § 24 „theologische Studien“ keine Bildungsgänge, Ausbildungen oder ähnliches vor. Da innerkonfessionelle Lehrgänge keine staatlichen Genehmigungen erteilt werden kann, liegt auch keine Ausbildung im Sinne staatlicher Gesetze vor.

Die „Bestätigung“ des Vereins zur Förderung der islamischen Religion, Ethik, Kultur und Wissenschaft ist nicht bekannt. Es findet sich kein solcher Verein im Vereinsregister und es gibt weder einen Fachverein noch eine Moscheegemeinde dieser Bezeichnung. Bei einem Lokalaugenschein an der angegebenen Adresse ... war an dieser Adresse kein Vereinslokal zu finden. Von der anfragenden Behörde wäre daher nach der für diesen Fall dort vorgesehenen Vorgangsweise vorzugehen.

11. Darf eine Person, die eine solche Ausbildung absolviert in einer öffentlichen Schule als Religionslehrer/in tatig sein?

Bei Religionslehrkräften ist nach § 3 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) zwischen Religionslehrern, die von den Gebietskörperschaften beschaftigt werden und solchen, die Dienstnehmer der Religionsgesellschaft, hier der Islamischem Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) sind, zu unterscheiden.

Absolventen der gegenständlichen „Lehrgänge" erfüllen, vorbehaltlich der Beurteilung durch das dafür zuständige Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, nicht die dienstrechtlichen Voraussetzungen für eine Anstellung als Lehrkraft durch eine Gebietskörperschaft. Die Personen konnen daher nicht an einer öffentlichen Schule als Religionslehrkraft unterrichten.

Die Religionsgesellschaft kann sie aber als religionsgesellschaftlich bestellte Religionslehrkraft anstellen und gemäß § 3 Abs. 1 lit. b RelUG einsetzen.

12. Laut einer Stellungnahme Ihrer Behörde vom wurde für den Imam Hatip Lehrgang ein Curriculum vorgelegt. Wie sieht dieses aus? Gibt es eine Prüfungsordnung?

Das Curriculum wurde dem Stadtschulrat für Wien vorgelegt, das dieses mit dessen privatschulrechtlicher Beurteilung dem Kultusamt zur Beurteilung auf religionsrechtliche Relevanz übermittelte.

Eine Prüfungsordnung ist nicht bekannt. Nach Aussagen des Betreibers des Lehrganges werden die Jugendlichen aber zur Aufnahmeprüfung für türkische Universitäten zugelassen, obwohl sie an diesem Lehrgang keinen dem österreichischen Reifeprüfungszeugnis vergleichbaren Abschluss erwerben konnen. Die, noch nicht nachgeprüfte, Behauptung lautet, es handle sich um eine Art „Studienberechtigungsprüfung“.

13. Welche Personen unterrichten in diesen Schulen? Haben diese eine entsprechende Pädagogische Ausbildung? Über welche Qualifikationen verfügt dieses Lehrpersonal?

Die an diesem Lehrgang, es handelt sich um keine Schule, unterrichtenden Personen sind aus Erhebungen namentlich bekannt. Da es für die im Curriculum vorgesehenen Fächer keine Ausbildungen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union gibt, kann es auch keine fachlich einschlägige Ausbildung geben. In wie weit vergleichbare Ausbildungen aus anderen Staaten der Welt vorliegen kann ho. nicht beurteilt werden.

14. Entsprechend der Stellungnahme vom werden durch den Besuch dieser „Schulen“ bzw. dieser Ausbildung die Voraussetzungen des Ausbildungspflichtgesetzes nicht erfüllt. Ist dies zutreffend?

Eine innerkonfessionelle Ausbildung ist aus kultusamtlicher Sicht grundsätzlich durch staatliche Behorden nicht genehmigungsfähig, weil sie keinem staatlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden dürfen. Aus kultusamtlicher Sicht ergibt sich daraus ein Spannungsverhaltnis zur Ausbildungspflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG) BGBI. I Nr. 62/2016, verpflichtet die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Eine für Lehrgange und ähnliches erforderliche Genehmigung durch eine staatliche Stelle kann und darf aber mangels staatlicher Zustandigkeit, siehe oben, für die gegenständlichen Lehrgange nicht erteilt werden. Durch den Besuch eines solchen Lehrganges konnen die Voraussetzungen des Ausbildungspflichtgesetzes daher nicht erfüllt werden.

15. Wo können Absolvententlnnen dieser Ausbildungen ihren Beruf ausüben? Gibt es dazu Erfahrungen?

Als Arbeitgeber kämen allenfalls Moscheeeinrichtungen, Moscheegemeinden oder Fachvereine der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in Betracht. Diese verfügen aber zumeist über keine finanziellen Mittel für die Beschäftigung eines hauptamtlichen Mitarbeiters.

Weiters stehen für die religiosen Funktionen in Zukunft insbesondere Absolventen der islamischen-theologischen Studien der Universität Wien, somit formal und qualitativ weit höherwertige Personen, zur Verfügung. Erfahrungen dazu bestehen aber in Österreich bisher nicht.

İmam Hatip Lehrgang

Laut Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/%C4%B0mam-Hatip-Schule) sind İmam-Hatip-Schulen (türkisch imam hatip liseleri) staatliche Berufsfachgymnasien für die Ausbildung zum Imam (Vorbeter) und Prediger in der Türkei.

Im Internet ist unter "İmam Hatip Lehrgang" (http://viyanaihl.at/index.php/basinda-viyana-ihl/) folgende Darstellung des Obmanns des Imam Hatip Fachvereins der IGGÖ zu ersehen:

"Als Fachverein der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich möchten wir zu den medialen Berichten im Zusammenhang mit unserem Imam-Hatip Lehrgang wie folgt Stellung nehmen:

Unser Fachverein bezweckt im allgemeinen die Befriedigung der religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse unserer Mitglieder. Unser Hauptaugenmerk ist die Bildung. Um unserem Zweck nachzukommen möchten wir etwa im Rahmen eines vierjährigen Lehrganges SeelsorgerInnen und Imame ausbilden. Denn die Zeiten, aus dem Ausland Imame zu importieren sind vorbei.

Unser Lehrgang (für Jugendliche, welche die neunjährige Schulpflicht bereits absolviert haben) findet seinen Abschluss mit der Verleihung eines von der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich – ihrer Zuständigkeit im Rahmen ihres inneren Wirkungsbereiches gemäß Art. 15 StGG 1867 und Art.  9 EMRK – anerkannten Zeugnisses. Der Lehrgang versteht sich auch als Vorbereitungslehrgang für die ab dem Wintersemester 2017/2018 an der Universität Wien gemäß Par. 24 Abs. 1 des Islam Gesetzes 2015, 15 BGBl.l Nr.39/2015 beginnende “theologische wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften” und unterliegt der Aufsicht der IGGÖ. Den Vorwurf, dass wir illegal eine Schule betreiben würden, weisen wir vor diesen Hintergrund zurück. Gemäß den uns mitgeteilten Information unterliegt unser Lehrgang nicht dem Privatschulgesetz. Die Ausbildung von Imamen und Seelsorgern gehört vielmehr zu den inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft.

Unser Fachverein hält sich auch an das Auslandsfinanzierungsverbot im Islamgesetz. Wir finanzieren unseren laufenden Betrieb ausschließlich aus den Einnahmen aus dem Inland und sind selbsterhaltungsfähig.

..."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Bisher feststehender Sachverhalt

Der Sohn des Bf A B, C B, ist im Jänner 1996 geboren, er vollendete des 18. Lebensjahr im Jänner 2014. Bis zum war C B ordentlicher Schüler einer Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt.

Ab  meldete sich C B für den "Privaten Ausbildungslehrgang für islamische Theologie" der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) an. Die Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren ist gemäß § 8 Abs. 1 Islamgesetz 2015 eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ihre Statuten wurden gemäß § 23 Abs. 1 Islamgesetz 2015 mit Bescheid vom genehmigt. Der Studienplan ist der obigen Darstellung des Verfahrensgangs, "Anmeldebestätigung", zu entnehmen.

Anmeldebestätigungen für die Schuljahre 2015/2016 (vom ) und 2016/2017 (vom ) sind aktenkundig, allerdings mit unterschiedlichen Angaben über die voraussichtliche Ausbildungsdauer (: Ende Juni 2020, : Ende Juni 2018, : Ende Juni 2018) und alle ohne Unterschrift.

Wie lange die Ausbildung tatsächlich dauert (September 2015 bis Juni 2018, also 3 Jahre, laut Bestätigungen vom und , 4 Jahre laut am vorgelegtem Studienplan oder September 2015 bis Juni 2020, also 5 Jahre, laut Bestätigung vom und am vorgelegtem Curriculum) und nach welchem Ausbildungsplan tatsächlich erfolgt ("Studienplan 'Privater Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie'", vorgelegt am  oder "Curriculum 'Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie'", vorgelegt am ) steht bisher nicht fest (in der Bestätigung vom ist von einem 5 x in der Woche stattfindenden Unterricht von 42 Stunden pro Woche die Rede, in dem am vorgelegtem Studienplan varieren die Semesterwochenstundenzahlen von 30 bis 43, der Vorlageantrag spricht von 40 Wochenstunden).

Ob der İmam Hatip-Lehrgang, von dem in den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen wiederholt gesprochen wird, mit dem gegenständlichen privaten Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie ident oder vergleichbar ist, kann durch das Gericht nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht beurteilt werden, was aber für das gegenständliche Verfahren auch nicht von Bedeutung ist.

Rechtsgrundlagen

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

Das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867, lautet auszugsweise:

Artikel 14.

Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.

Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.

Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.

Artikel 15.

Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Artikel 17.

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Artikel 18.

Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.

Europäische Menschenrechtskonvention

Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, lautet auszugsweise:

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung

Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

Islamgesetz 2015

Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften – Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, lautet auszugsweise:

§ 1. Islamische Religionsgesellschaften in Österreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 2. (1) Islamische Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie sind in Bekenntnis und Lehre frei und haben das Recht der öffentlichen Religionsausübung.

(2) Islamische Religionsgesellschaften genießen denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Auch ihre Lehren, Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, sofern sie nicht mit gesetzlichen Regelungen in Widerspruch stehen. Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder andere Untergliederungen sowie ihre Mitglieder können sich gegenüber der Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen nicht auf innerreligionsgesellschaftliche Regelungen oder die Lehre berufen, sofern das im jeweiligen Fall anzuwendende staatliche Recht nicht eine solche Möglichkeit vorsieht.

§ 6. (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:

1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;

2. Sitz der Religionsgesellschaft;

3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;

5. Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;

6. innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;

7. angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;

8. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;

9. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;

10. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;

11. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;

12. Erzeugung und Änderung der Verfassung.

(2) Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.

§ 8. (1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.

(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.

(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Religionsgesellschaft der Gründung zustimmt.

(4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen

1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,

2. den Sitz der Kultusgemeinde,

3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,

4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,

6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,

7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,

8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, und

9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts enthalten muss.

(5) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen.

§ 11. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die

1. Angehörige des Bundesheeres sind oder

2. sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder

3. in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,

in religiöser Hinsicht zu betreuen.

(2) Zur Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 kommen nur Personen in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. Sie unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung. Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß § 24 oder eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Weiters ist eine Ermächtigung durch die Religionsgesellschaft erforderlich.

(3) Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.

(4) Die Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.

§ 23. (1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 7 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.

(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen erlangen für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der durch die Religionsgesellschaft ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten.

§ 24. (1) Der Bund hat ab dem zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften den Bestand einer theologischen Ausbildung an der Universität Wien zu erhalten. Für diese sind insgesamt bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal vorzusehen.

(2) Für jede Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz ist ein eigener Zweig im Studium vorzusehen.

(3) Als Lehrpersonal gemäß Abs. 1 kommen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie assoziierte Professorinnen und Professoren im Sinne des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten gemäß § 108 Abs. 3 Universitätsgesetz in Betracht.

(4) Vor der Besetzung von Stellen nach Abs. 1 ist mit den Religionsgesellschaften in Fühlungnahme über die in Aussicht genommene Person zu treten, wobei im theologischen Kernbereich darauf Bedacht zu nehmen ist, dass es sich um Anhänger der in der jeweiligen nach diesem Bundesgesetz anerkannten Religionsgesellschaft vertretenen Glaubenslehre (Rechtsschule, Glaubensströmung) handelt.

§ 26. (1) Religiöse Funktionsträger dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.

Familienlastenausgleichsgesetz

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: 

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Religionsunterrichtsgesetz

Das Bundesgesetz vom , betreffend den Religionsunterricht in der Schule (Religionsunterrichtsgesetz), BGBl. Nr. 190/1949, lauet auszugsweise:

§ 2. (1) Der Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Dem Bund steht jedoch – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – das Recht zu, durch seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.

(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Rahmen der staatlich festgesetzten Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht erlassen und sodann – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – vom zuständigen Bundesminister bekanntgemacht. Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ist vor der Festsetzung und vor jeder Änderung der Wochenstundenanzahl für den Religionsunterricht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Für den Religionsunterricht dürfen nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden, die nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen Erziehung stehen.

§ 3. (1) Die Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist, werden entweder

a) von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder

b) von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.

(2) Die Anzahl der Lehrerstellen, die gemäß Abs. 1 lit. a besetzt werden, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde.

(3) Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich der Vermittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichtes den Vorschriften des Lehrplanes und den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften und Anordnungen; im übrigen unterstehen sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften.

§ 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) angestellten Religionslehrer sind Bedienstete der betreffenden Gebietskörperschaft. Auf sie finden die für die Lehrer an den betreffenden öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungsrechtes und, sofern es sich um Religionslehrer handelt, die zu der Gebietskörperschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, auch einschließlich des Pensions- und des Disziplinarrechtes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der folgenden Abs. 2 bis 5 Anwendung.

(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder) dürfen nur solche Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Vor Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Religionslehrer und vor Verleihung einer schulfesten Stelle an einen Religionslehrer ist die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Behörde zu hören.

(3) Wird einem unter Abs. 1 fallenden Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung (Abs. 2) nach erfolgter Anstellung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.

(4) Bei einem als Vertragsbediensteten angestellten Religionslehrer gilt der Entzug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung für den Dienstgeber als Kündigungsgrund, sofern nicht nach den Vorschriften des Vertragsbedienstetenrechtes zugleich ein Grund zur Entlassung oder für eine sonstige vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegt.

(5) Wird einem im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellten Religionslehrer die kirchliche (religionsgesellschaftliche) Ermächtigung entzogen, so ist er, wenn nicht zugleich ein Austritt aus dem Dienstverhältnis oder ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis oder ein den Verlust des Amtes zur Folge habendes rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil vorliegt, oder sofern er nicht nach den allgemeinen Bestimmungen des Dienstrechtes wegen Dienstunfähigkeit – wobei der Entzug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung als solcher nicht als Dienstunfähigkeit gilt – oder wegen seines Alters in den dauernden Ruhestand versetzt wird oder wegen Erreichung der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand tritt, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auszuscheiden und so zu behandeln, als ob er Vertragsbediensteter wäre (Abs. 4); hiebei sind die für die Erlangung höherer Bezüge angerechneten Vordienstzeiten hinsichtlich der Höhe des Monatsentgeltes zu berücksichtigen.

§ 5. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. b von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und – außer dem Erfordernis der kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes – hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Religionslehrer gelten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann – soweit § 7d nicht anderes bestimmt – der zuständige Bundesminister von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft Nachsicht erteilen.

(2) Durch die Bestellung dieser Religionslehrer wird ein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) nicht begründet.

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, lautet auszugsweise:

§ 38. (1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.

(2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:

1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, und

2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG,

3. sowie bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule die erforderliche Lehrpraxis.

(2a) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie ist die Lehrbefähigung nachzuweisen durch

1. den Erwerb eines Mastergrades (Diplomgrades) gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten kombinierten Bachelor- und Masterstudiums (eines polyvalenten Diplomstudiums), das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und

2. die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende erforderliche Berufspraxis.

(3) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen ein Studium im Sinne des Abs. 2a Z 1 nicht angeboten wird, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Abs. 2 Z 1 nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 (auch) erfüllt durch

1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder

b) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 und

2. eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie

3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten.

(3a) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch

1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 und

2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende erforderliche Berufspraxis sowie

3. ein für die Verwendung erforderliches abgeschlossenes Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in einem Unterrichtsfach im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten.

(4) Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

(5) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, in den Unterrichtsgegenständen Didaktik oder Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie im Fachbereich Soziales an Fachschulen für Sozialberufe kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden.

(6) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Abs. 2 Z 3, Abs. 2a Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 entfallen kann.

(7) Vertragslehrpersonen, die nach den am in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.

(8) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.

(9) Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(10) Die in den §§ 204 bis 206 BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.

(12) Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Das Bundesgesetz vom über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, lautet auszugsweise:

§ 4b. (1) Für die Aufnahme als Landeslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.

(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 4a Abs. 4) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.

(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab geltenden Erfordernissen als erfüllt.

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L3, die sich am im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L2b1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.

(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 11c.

(7) Landeslehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

1. diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und

2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder

b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(8) Ausbildungsnachweise nach Abs. 7 sind:

1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom S. 22 oder

2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder

3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,

1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(10) Bei der Entscheidung nach Abs. 9 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

(11) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 und 10 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.

(11a) 1. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

a) die oder der Antragstellende in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,

b) die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und

c) sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.

2. Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.

3. Für Anträge nach Z 1 gelten die Abs. 7 bis 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(11b) Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den Abs. 7 bis 10 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach Abs. 9 gesondert abzusprechen.

(11c) 1. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

2. Die Verwaltungszusammenarbeit nach Z 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

3. Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Z 2 das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

(12) Werklehrer, die vor dem ein Lehramtsstudium für das Lehramt für Hauptschulen für Werklehrer begonnen haben und dieses Studium nach dem Hochschulgesetz 2005 abgeschlossen haben, erfüllen bei einer Verwendung an einer Neuen Mittelschule sowie an einer Hauptschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2, bei einer Verwendung an einer Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1. Für diese an einer allgemein bildenden Pflichtschule verwendeten Lehrer gilt für die Unterrichtsverpflichtung § 43 Abs. 1 vorletzter Satz.

(13) Die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendung an einer Heilstättenschule gelten auch durch ein einschlägiges Lehramt an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen als erfüllt.

(14) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule gelten auch durch ein Lehramt für die Polytechnische Schule, die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer Polytechnischen Schule gelten auch durch ein Lehramt für eine Neue Mittelschule oder eine Hauptschule als erfüllt.

(15) Die Ernennungserfordernisse für die Leitung mehrerer Schulen gelten durch ein einschlägiges Lehramt an einer der gemeinsam geleiteten Schulen als erfüllt.

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.


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Verwendung
Erfordernis
1. Lehrer an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen
Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:
           1. Bei Religionslehrern durch
               a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder
               b) den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;
           2. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie.
2. Lehrer an Volksschulen
Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen Akademie.
3. Lehrer an Berufsschulen
Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:
           1. Bei Religionslehrern durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. durch ein Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;
           2. bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen oder an Polytechnischen Schulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen oder an Polytechnischen Schulen.


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4. Religionslehrer an Volksschulen
Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.


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Verwendung
Erfordernis
           1. Religionslehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.
           2. Lehrer für Werkerziehung
Die Ablegung der Reifeprüfung und die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildenden Pflichtschule gemeinsam mit einer
Zusatzprüfung über die Bereiche
           1. Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung),
           2. Wohnen und Umweltgestaltung sowie
           3. Material- und Werkzeugkunde einschließlich Unfallverhütung.

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.


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Verwendung
Erfordernis
1. Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Ernennungserfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 2 erfasst werden
Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste bzw. Kunsthochschule oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung).
2. Lehrer für Religion an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.
3. Lehrer für Bewegung und Sport
Die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.


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Verwendung
Erfordernis
Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen
Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige Befähigung. Bei Lehrern für Religion wird dieses Erfordernis durch die Erfüllung der Erfordernisse des Art. I Abs. 4 erbracht.

Ausbildungspflichtgesetz

Das Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, lautet auszugsweise:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verpflichtung zu einer Bildung oder Ausbildung für Jugendliche, welche die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben (Ausbildungspflicht).

(2) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schulen im Sinne der Artikel 14 und 14a B-VG. Berufliche Ausbildungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, oder Ausbildungen nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften.

§ 4. (1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Die Ausbildungspflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule, eine Lehrausbildung nach dem BAG oder nach dem LFBAG, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder eine Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 8c) BAG oder gemäß § 11b LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2) Die Ausbildungspflicht kann insbesondere erfüllt werden durch

1. einen gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrag nach dem BAG oder nach dem LFBAG,

2. eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften,

3. den Besuch weiterführender Schulen wie den Besuch einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,

4. den Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen vorbereitenden Kursen, zB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen,

5. die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen,

6. die Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (§ 10a Abs. 3 des BehinderteneinstellungsgesetzesBEinstG, BGBl. Nr. 22/1970), die deren persönliche Leistungsfähigkeit erhöht und deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert,

7. eine nach Abs. 3 zulässige Beschäftigung.

(3) Die Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß Abs. 2 Z 5 bis 7 setzt voraus, dass eine derartige Maßnahme oder Beschäftigung mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan, der gemäß § 14 Abs. 2 vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder vom Sozialministeriumservice (SMS) oder in deren Auftrag erstellt wurde, vereinbar ist. Für die Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen sind Grundsätze festzulegen; vor deren Erlassung oder Änderung ist der Beirat (§ 10 Abs. 3) anzuhören.

(4) Ausbildungsfreie Zeiträume von bis zu vier Monaten innerhalb von zwölf Kalendermonaten stellen keine Verletzung der Ausbildungspflicht dar. Dasselbe gilt für Zeiträume (Wartezeiten), in denen trotz Bereitschaft der Jugendlichen oder Teilnahme am Verfahren gemäß § 14 keine Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden können.

§ 7. Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche

1. Kinderbetreuungsgeld beziehen;

2. an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;

3. an einem Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50, teilnehmen;

4. einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder

5. aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.

§ 8. (1) Das SMS hat die erforderlichen institutionellen Maßnahmen zur Umsetzung der Ausbildungspflicht zu setzen sowie die Bürogeschäfte für die Steuerungsgruppe und den Beirat zu führen.

(2) Das SMS kann sich bei der (nicht hoheitlichen) Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.

(3) Das SMS hat auf seiner Homepage im Internet eine Liste jener Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 6 Z 2 kundzumachen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllen.

(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat das SMS mit Bescheid festzustellen, ob eine Maßnahme oder eine Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Maßnahme oder Beschäftigung die arbeitsmarktbezogenen Chancen der Jugendlichen verbessern kann.

(5) Das SMS hat Hinweisen auf Verletzungen der Ausbildungspflicht nachzugehen, eine eingehende Überprüfung zu veranlassen und wenn diese ergibt, dass eine den Erziehungsberechtigten vorwerfbare Verletzung der Ausbildungspflicht vorliegt, eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der §§ 4, 13 und 17, mit in Kraft und gilt in Bezug auf Jugendliche, die frühestens mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

(2) § 4 tritt mit in Kraft.

(3) § 13 tritt mit , hinsichtlich der Pflichtschulen mit , in Kraft.

(4) § 17 tritt auf Grund der Tatsache, dass erst ab diesem Zeitpunkt ein ausreichendes Unterstützungsangebot für das Verfahren bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht (§ 14) bereit gestellt werden kann, mit in Kraft und gilt für Sachverhalte, die sich nach dem ereignet haben.

(5) § 13 Abs. 7 und § 15 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit in Kraft.

Liste jener Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllen

Auf der Homepage des Sozialministeriumservice (SMS) im Internet ist folgende aktuelle Liste jener Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllen, ersichtlich (https://www.sozialministeriumservice.at/cms/site/attachments/8/1/1/CH0053/CMS1485162669178/ausbildung_bis_18_angebotsliste_mai2018.docx.pdf):

Stand

Information über Bildungs- und Ausbildungsangebote zur Erfüllung der Ausbildungspflicht

Allgemeines zur Erfüllung der Ausbildungspflicht

Ziel der AusBildung bis 18 ist, alle Jugendlichen zu einer über den
Pflichtschulabschluss hinausgehenden Qualifikation hinzuführen und einem frühzeitigen
Ausbildungsabbruch entgegenzuwirken.

Bildung und Ausbildung sind der Schlüssel für eine gesicherte Zukunft junger
Menschen.

Die Ausbildungspflicht besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und wird
erfüllt durch:

  • den Besuch einer weiterführenden Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art

  • die Absolvierung einer Lehrausbildung

  • die Teilnahme an Bildungs- oder Ausbildungsangeboten oder an einer vor
    bereitenden Maßnahme

Ziel ist der Erwerb einer formalen Qualifikation.

Die Verpflichtung besteht höchstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie
kann auch schon früher enden, wenn nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht:

  • eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule,

  • eine Lehrausbildung nach BAG oder LFBAG,

  • eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2.500 Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften oder

  • eine Teilqualifizierung nach § 8b Abs. 2 BAG oder § 11b LFBAG erfolgreich abgeschlossen wurde.

Nicht ausreichend für eine vorzeitige Erfüllung der Ausbildungspflicht ist dagegen der
Besuch einer nicht mindestens zwei Jahre dauernden berufsbildenden mittleren Schule
oder der Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nur im 9.
Schuljahr.

Auch das bloße Nachholen des Pflichtschulabschlusses ohne eine weiterführende Ausbildung bewirkt noch keine vorzeitige Beendigung der Ausbildungspflicht.

Durch den Besuch oder die Teilnahme folgender  Bildungs- und Ausbildungsangebote wird die Ausbildungspflicht erfüllt:

Weiterführende Schulen allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art

Oberstufenformen (ab Sekundarstufe II) der Allgemeinbildenden höheren Schulen
(AHS)

Berufsbildende mittlere (BMS) oder höhere Schulen (BHS)

Sonderformen (SchOG – BGBL. Nr. 242/1962 i.d.g.F.) und Privatschulen 
(PrivSchG – BGBL. Nr. 244/1964 i.d.g.F. und § 8 SchOG Begriffsbestimmungen)

Schulen für Land- und Forstwirtschaft

Lehrausbildung (duale Berufsausbildung), Lehrberufe lt. BAG und LFBAG

Lehre

Überbetriebliche Lehrausbildung (ÜBA)

Verlängerte Lehre (§ 8b Abs. 1 BAG oder § 11a LFBAG)

Teilqualifizierung (§ 8b Abs. 2 BAG oder § 11b LFBAG)

Ausbildung zu Gesundheits- und Sozialberufen

Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Schulen für Kinder-
und Jugendlichenpflege

Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege

(Pflegeassistenz- und Pflegefachassistenz-Ausbildung)

Lehrgänge oder Schulen für medizinische Assistenzberufe

(Medizinische Fachassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz,
Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz,
Röntgenassistenz)

Lehrgänge für Ausbildungen in der Pflegeassistenz

Lehrgänge zur Zahnärztlichen Assistenz

Lehrgänge zum Medizinischen Masseur oder zur Medizinischen Masseurin

Lehrgänge zum Heilmasseur oder zur Heilmasseurin

Lehrgänge zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin

Lehrgänge zum Notfallsanitäter oder zur Notfallsanitäterin

Lehrgänge oder Schulen für Sozialbetreuungsberufe

(Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer oder
Fach-Sozialbetreuerin, Heimhelfer oder Heimhelferin)

Weitere Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen

Teilnahme an einem für das Ergreifen einer weiterführenden (Aus-)Bildung
erforderlichen Deutsch-Sprachkurs bis zur Erlangung der individuell notwendigen
Sprachkenntnisse (befristet zulässig).

Besuch von Schulen oder Ausbildungen im Ausland, wenn diese mindestens
gleichwertig mit vergleichbaren österreichischen Schulen oder Ausbildungen sind
oder in Österreich nicht angeboten werden und dadurch kein Nachteil für die
Jugendlichen zu erwarten ist.

Teilnahme an einer Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung im Rahmen eines
Ausbildungsdienstes oder eines Dienstverhältnisses beim Bundesheer.

Besuch von auf schulische ExternistInnenprüfungen oder auf einzelne Ausbildungen
vorbereitenden Kursen, z.B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die
Pflichtschulabschlussprüfung oder Berufsausbildungsmaßnahmen mit
Anwesenheitspflicht der Teilnehmer/innen und Unterrichtsplänen für alle.

Andere (individuelle) Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen, sofern sie eine
Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote zum Ziel haben und im Rahmen eines individuell vereinbarten Perspektiven- und Betreuungsplanes (durch AMS oder SMS, z.B. vom Jugendcoaching) verankert sind.

Die zum veröffentliche Liste (https://www.ausbildungbis18.at/downloads/AusBildung_bis_18_Angebotsliste_barrierefrei_20170117_Tabelle.pdf) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der derzeit geltenden Liste.

Bundesabgabenordnung

Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93 BAO lautet:

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§§ 166 f BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Rückforderung

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. ). Auch ob der Bezieher im guten Glauben war, ihm stehe Familienbeihilfe zu, ist im Rückforderungsverfahren nicht von Bedeutung.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sind auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.

Bescheidbegründung

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass die nach § 93 Abs. 3 lit a BAO erforderliche Begründung eines Bescheides erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa oder ).

Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Bescheid nicht. Die Begründung besteht aus zwei Sätzen. Im ersten Satz werden die Anspruchstatbestände betreffend Familienbeihilfe für volljähriger Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 zusammengefasst darstellt. Im zweiten Satz wird ausgeführt, dass die Familienbeihilfe für C deswegen für den Zeitraum 10/2015 - 08/2017 zurückgefordert werden müsse, "da es sich bei dieser Ausbildung um keine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetztes handelt."

Von welcher Ausbildung die belangte Behörde ausgegangen ist und auf Grund welcher Feststellungen diese Ausbildung keine Ausbildung i.S.d. FLAG 1967 sein soll, lässt der Bescheid offen. Der im elektronischen Akt des Finanzamts unter "Bescheide" als "Zusatzdokumente Schreiben BMFJ" vorgelegte Ausdruck einer Website, der erst nach Bescheiderlassung erfolgt ist, ergänzt die Bescheidbegründung schon deshalb nicht, da nicht ersichtlich ist, dass dieser Ausdruck dem Bf zur Kenntnis gebracht wurde. Auch ersetzt ein derartiger Ausdruck nicht Tatsachenfeststellungen und die Würdigung dieser Feststellungen im konkreten Einzelfall. 

Berufsausbildung

Es steht fest, dass der Sohn des Bf im Rückforderungszeitraum volljährig war und keine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besucht hat. Die Bestimmungen des Satzes 2 und Folgesätze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sind daher für den Beschwerdefall nicht heranzuziehen.

Strittig ist, ob der Besuch des "Privaten Ausbildungslehrgangs für islamische Theologie" der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich durch den Sohn des Bf "Berufsausbildung" i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 ist.

Wie der Bf im Vorlageantrag zu Recht ausführt, fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ; ; ; ; u.v.a.).

Ziel einer Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen (vgl. ; )

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. ).

Die belangte Behörde begründete die Rückforderung in ihrer Beschwerdevorentscheidung damit, dass die Ausbildung eine "Qualifikation für ein bestimmtes, einzelnes konkretes Berufsbild" nicht vermittle, sondern "undifferenziert gleichzeitig das Wissen für verschiedenste mögliche Tätigkeiten im religiösen Bereich (wie Seelsorgerin, Vorbeter, Predigerinnen sowie Religionslehrerinnen)" erworben werde. Darüber hinaus würden durch "den Besuch dieses Kurses" "in erster Linie private, religiöse Interessen abgedeckt, die der religiösen Weiterbildung aber nicht einer Berufsausbildung dienen". Schließlich sei "ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren" nicht vorhanden.

Die belangte Behörde stützt ihre Rückforderung zuletzt darauf (nachgereichte E-Mail vom samt Stellungnahme vom , dass diese Unterlagen auch dem Bf zur Kenntnis gebracht wurden, geht aus der Nachreichung des Finanzamts nicht hervor), dass "Ausbildungen zu Islamischen Predigerlnnen, Imamen und Seelsorgerlnnen sowie sonstigen religiösen Tatigkeiten keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967" darstellten, da es sich hierbei um eine "innerkonfessionelle Angelegenheit der Kirche oder Religionsgesellschaft" handle, für die es "keine staatliche Prüfungs- und Genehmigungsverfahren" geben könne und diese Ausbildungen daher "niemals anerkannte Ausbildungen im Sinne eines staatlichen Gesetzes (wie dem FLAG) sein" könnten. Diese Ausbildung sei auch nicht "nach den Bestimmungen des Ausbildungspflichtgesetz anerkannt".

Hinzuweisen ist darauf, dass das Ausbildungspflichtgesetz erst nach Beginn der gegenständlichen Ausbildung in Kraft getreten ist. Gleiches gilt für die Verpflichtung des Bundes gemäß § 24 Abs. 1 Islamgesetz 2015, "zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Heranbildung des geistlichen Nachwuchses islamischer Religionsgesellschaften den Bestand einer theologischen Ausbildung an der Universität Wien zu erhalten."

Ausbildung für mehrere Berufe

Dass nur die Ausbildung für einen einzigen oder für mehrere eng zusammenhängende Berufe Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wäre, lässt sich dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in keiner Weise entnehmen. Der Vorlageantrag weist auch zu Recht auf den Umstand hin, dass es für jedes Studium typisch ist, dass mit einem solchen die Qualifikation für eine Vielzahl an Berufen erworben wird.

Beispielsweise bietet das Diplomstudium Katholische Fachtheologie an der Universität Wien "eine breite Auseinandersetzung mit der Bibel, Kirchengeschichte, philosophischen Traditionen  - aber auch mit der Gegenwart, mit ethischen und soziologischen Fragen. Das Studium führt ein in die Entfaltung des christlichen Glaubens und des kirchlichen Lebens im Horizont der geistigen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Rahmenbedingungen in Geschichte und Gegenwart. Studierende erlangen die Fähigkeit zur wissenschaftlich fundierten theologischen Urteilsbildung und sind für zahlreiche Berufsfelder qualifiziert: Für das Priesteramt und andere Berufe im kirchlichen Dienst, als theologische Fachkräfte in kirchlichen und nicht-kirchlichen Institutionen sowie im wissenschaftlichen Bereich." (https://ssc-kaththeologie.univie.ac.at/katholische-theologie/diplomstudium-katholische-fachtheologie/).

Diese Ausführungen gelten gleichfalls für das Bachelorstudium "Islamisch-Theologische Studien" an der Universität Wien: "Das Ziel des Bachelorstudiums „Islamisch-Theologische Studien“ an der Universität Wien ist in erster Linie die wissenschaftliche Aus- und Heranbildung von TheologInnen, SeelsorgerInnen und ReligionspädagogInnen für islamische   Religionsgesellschaften in Österreich. Die Islamisch-Theologischen Studien befassen sich mit den verschiedenen innerislamischen Lehrmeinungen und Strömungen in ihrer Pluralität und Heterogenität. Dabei soll eine wissenschaftliche  Auseinandersetzung mit dem aktuellen globalen Diskurs im Bereich der Islamischen Theologie stattfinden.... Ausgehend von den erworbenen Kompetenzen können die AbsolventInnen einen wichtigen Beitrag für die Vermittlung zwischen Religion und Gesellschaft leisten. Es öffnen sich unterschiedliche mögliche Berufsfelder in den   Gebieten der Gemeinde-, der Seelsorge- und Sozialarbeit sowie in verschiedenen Kultur- und Bildungseinrichtungen." (https://slw.univie.ac.at/studieren/bachelor-und-diplomstudien/islamisch-theologische-studien-bachelor/).

Wenn der gegenständliche private "Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie" die Qualifikation vermittelt, "als islamische Seelsorgerinnen, Vorbeter, Muezzin und Predigerinnen" in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ oder als Religionslehrer beruflich tätig zu werden, unterscheidet sich dieser hinsichtlich der späteren Berufsausübung nicht von anderen theologischen Berufsausbildungen. Der Umstand, dass mehrere religiöse Berufe mit der erworbenen Ausbildung ausgeübt werden können, steht der Annahme einer Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht entgegen.

Erwähnt wird, dass zum Beispiel auch der Besuch einer weiterführenden Schule allgemein bildender Art und etwa die Vorbereitung auf die Ablegung der AHS-Reifeprüfung Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist und diese Ausbildung Grundlage für eine Vielzahl unterschiedlichster Berufe ist.

Verfolgung privater Interessen

Im Regelfall sollte ein Student eine Berufsausbildung wählen, die ihn auch interessiert. Dass mit einer Ausbildung "private Interessen" verfolgt werden, steht dem Vorliegen einer Berufsausbildung nicht entgegen.

Nach der Rechtsprechung kommt es zur Abgrenzung zu nicht durch eine spätere Berufsausübung motivierten Ausbildungen darauf an, ob sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet.

Nach Ansicht des Gerichts erübrigen sich Ausführungen darüber, ob eine Ausbildung, die sich über 3, 4 oder 5 Jahre (Details stehen derzeit noch nicht fest) mit 30 bis 43 Semesterwochenstunden (Details stehen auch hier noch nicht fest) erstreckt und damit gleich lang oder länger als etwa ein Bachelorstudium ist, quantitativ weit über in der Lebensführung und nicht in der Berufsausbildung motivierte Veranstaltungsbesuche hinausgeht.

Der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Studienplan beinhaltet Fächer, die zentral für eine fundierte islamisch-theologische Ausbildung sind. Gleiches gilt das das Curriculum.

Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. ). Das vom Finanzamt geforderte Motiv, der Beweggrund für eine Berufsausbildung, ist nicht mit dem vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um einen Ausbildungserfolg (vgl. etwa ; ; ; ; ; ) zu verwechseln (vgl. ).

Geregeltes Ausbildungsverfahren

Ob die Annahme des Finanzamts, "ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren" sei nicht vorhanden, zutreffend ist, kann auf Grund der Unterschiede in den Angaben in den Bestätigungen sowie in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Studienplan und im Curriculum vorerst nicht beurteilt werden. Dazu sind noch Ermittlungen erforderlich.

Eine Zuständigkeit der Schulbehörde zu auf das Privatschulgesetz gegründeten Genehmigungsakten besteht hinsichtlich Einrichtungen, die zum Zweck der Besorgung innerer Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft, nämlich der Organisation und inhaltlichen Regelung der Ausbildung der Seelsorgeorgane, im Sinne des Art. 15 StGG eingerichtet sind, nicht. Die Ausbildung zu seelsorgerischen Tätigkeiten zählt zu den inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft (vgl. ).

Sollte es sich bei der gegenständlichen Ausbildung um den "lmam-Hatip-Lehrgang", in dem in der Stellungnahme des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien vom gesprochen wird, handeln, bestand daher keine Zuständigkeit des (damaligen) Stadtschulrates für Wien zur Genehmigung dieses Lehrganges.

Ablegen von Prüfungen

Essentiell für eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist, dass die jeweilige Ausbildungsordnung das Ablegen von Prüfungen vorsieht und der Auszubildende auch zu diesen Prüfungen antritt.

Laut Bestätigung der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich endet die verfahrensgegenständliche Ausbildung mit einer Abschlussprüfung. Nach dem mit dem Vorlageantrag vorgelegten Curriculum ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung die "positive Absolvierung aller vorgeschriebenen Module und Prüfungen". Die Diplomprüfung selbst besteht aus einer kommissionellen Gesamtprüfung.

Offenbar sieht die Ausbildungsordnung vor, dass während der Ausbildung regelmäßig der Ausbildungsfortschritt durch Prüfungen kontrolliert wird. Ob diese Regelungen auch auf die vom Sohn des Bf tatsächlich besuchte Ausbildung zutreffen, steht bisher aber auf Grund der unterschiedlichen Angaben im Verfahren nicht fest.

Bisher steht auch nicht fest, ob der Sohn des Bf erfolgreich an der Ausbildung teilgenommen hat. Das (offenbar zum Beweis, dass der Absolvent dieses Ausbildungslehrgangs berechtigt ist, als islamischer Seelsorger, Prediger in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ beruflich tätig zu sein) vorgelegte Abschlusszeugnis betrifft nicht den Sohn des Bf, der die Ausbildung erst im September 2015 begonnen hat. Zeugnisse über abgelegte Prüfungen wurden im Verfahren bisher nicht vorgelegt.

Ausbildungspflichtgesetz

Zur zuletzt erfolgten Argumentation der belangten Behörde, die gegenständliche Ausbildung sei keine Ausbildung im Sinne des (erst nach Beginn der Ausbildung in Kraft getretenen) Ausbildungspflichtgesetzes ist festzuhalten:

Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft nur Jugendliche, also Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 APflG). Demzufolge regelt das Ausbildungspflichtgesetz auch nur jene Ausbildungen, die für Jugendliche typischerweise in Betracht kommen.

Daher sind beispielsweise Studien an in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtungen in der Liste jener Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllen, klarerweise nicht enthalten, da solche Studien in der Regel nicht von Jugendlichen betrieben werden.

Der Sohn des Bf war zum Zeitpunkt des Beginns der verfahrensgegenständlichen Ausbildung bereits volljährig.

Die Regelungen des Ausbildungspflichtgesetzes betreffend jene Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung oder erfolgreicher Abschluss die bestehende Ausbildungspflicht erfüllen, sind zur Auslegung des Begriffes "Berufsausbildung" in § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 nicht heranzuziehen.  § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betrifft volljährige Kinder, also Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Für minderjährige Kinder, also Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 Familienbeihilfe unabhängig von einer Berufsausbildung zu leisten.

Die zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung ist daher auch nach Inkrafttreten des Ausbildungspflichtgesetzes uneingeschränkt anwendbar. Das Ausbildungspflichtgesetz ist für die Auslegung von § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ohne Bedeutung.

Fehlende staatliche Kontrolle

Dass eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einer staatlichen Kontrolle unterliegen muss, (davon geht das  Finanzamt zuletzt aus) ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 "ABC der Berufsausbildung" genannten zahlreichen Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass unabhängig von der Ablegung einer staatlich anerkannten Prüfung oder einer staatlichen Kontrolle der Ausbildung eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung Ausbildungen, die von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen ihrer inneren Angelegenheiten gemäß Art. 15 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger durchgeführt werden, dem Grunde nach als Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen und nicht das Vorliegen von Berufsausbildung unter Hinweis auf eine fehlende staatliche Aufsicht verneint (vgl. etwa m.w.N.). Erweise sich eine Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und bestehe die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liege eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor (vgl. )

Für Religionslehrer sei betreffend § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 entscheidend auf die kircheninternen (religionsgesellschaftsinternen) Normen abzustellen (vgl. ).

Die Ausbildung zu Seelsorgern erfolgt im Rahmen der inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften i.S.d. Art. 15 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (siehe auch die Stellungnahme des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien vom ). In den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ist den staatlichen Organen jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen. Für die Vollziehung ergibt sich daraus das Verbot, in die inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einzugreifen (vgl. G 9/55; G 17/55).

Daher ist eine staatliche Anerkennung theologischer Ausbildungen von Religionsdienern, soweit diese nur innerhalb der Kirchen und Religionsgesellschaften, die sie ausbilden, tätig werden, nicht vorgesehen.

Eine Differenzierung in Bezug auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zwischen einer staatlichen Kontrolle unterliegenden Ausbildungen und Ausbildungen, die zu den grundrechtlich geschützten inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gehören, würde der Berufsausbildungsfreiheit nach Art. 18 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und dem Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG widersprechen. Das durch Art. 18 StGG geschützte Recht umfasst die Freiheit, ohne Behinderung oder Beschränkung durch gesetzliche Vorschriften einen Beruf zu wählen und die zur Erlernung des gewählten Berufes notwendige Ausbildung durchzumachen (vgl. ). Die freie Betätigung (Ausübung) in dem selbstgewählten Beruf wird dagegen durch diese Verfassungsbestimmung nicht gewährleistet (vgl. ).

Beruf "Seelsorger"

Laut ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts übt der Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einen Beruf aus. Befindet er sich in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, ist er Arbeitnehmer (vgl. u.a.; ; ; ; ). Auch das Arbeitsmarktservice nennt Seelsorger (konkret werden offene Stellen für Geistliche christlicher Kirchen zur Vermittlung angeboten) in seinem Berufslexikon (www.berufslexikon.at) als einen Beruf (von derzeit insgesamt 1.817 Berufen).

Eine Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Seelsorger nicht von der Kirche oder Religionsgesellschaft Bezüge erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird (vgl. , A.J.N. van Roosmalen C 300/84; u.a.).

Das Berufsbild des Seelsorgers einer islamischen Religionsgesellschaft ist in Art. 23 der Verfassung der IGGÖ  festgeschrieben. Es gehören zu den Seelsorgeorganen "die Ersten Imame, Imame (Vorbeter), Vaez (Prediger) und Religionsdiener für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche, Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc."

Ausbildung für den Beruf "islamischer Seelsorger"

Nach den aktenkundigen Bestätigungen haben die Absolventen des verfahrensgegenständlichen Ausbildungslehrganges das Recht als "islamische Seelsorgerinnen, Vorbeter, Muezzin und Predigerinnen in den Moscheen und Gebetsstätten der UIKZ beruflich tätig zu sein". Der verfahrensgegenständliche Lehrgang soll nach dem von der belangten Behörde unbestrittenen Vorbringen die nach den innerer Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft erforderliche Qualifikation vermitteln, um als islamischer Seelsorger in der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich berufstätig zu werden.

Es läge daher grundsätzlich eine Berufsausbildung vor.

"Beruf"

Unter "Beruf" wird jede auf Dauer angelegte, der Einkommenserzielung dienende menschliche Betätigung verstanden (vgl. BVerfG , 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377). Eine tatsächliche spätere Ausübung des Berufes, zu welchem das Kind i.S.d. § 2 FLAG 1967 ausgebildet wird, fordert § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht (vgl. ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts muss aber die Möglichkeit bestehen, dass die Tätigkeit, für die das Kind ausgebildet wird, tatsächlich als Beruf ausgeübt werden kann. Könnte eine Tätigkeit nur ehrenamtlich, also ohne ein Einkommen zu erzielen, ausgeübt werden, läge keine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.

Beruf "Religionslehrer"

Es erübrigen sich Ausführungen dazu, dass ein Religionslehrer einen Beruf wie jeder andere Lehrer ausübt.

Nach dem Vorbringen des Bf sei sein Sohn als Absolvent des verfahrensgegenständlichen Lehrganges in der Lage, als Religionslehrer berufstätig zu werden.

Ergänzende Ermittlungen

Um die Sache entscheiden zu können, sind ergänzende Ermittlungen notwendig.

Das Finanzamt hat zwar in Bezug auf die Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe Erhebungen vorgenommen. Das Ergebnis dieser Erhebungen (Schulbesuchsbestätigung, Darstellung der Ausbildung) bestätigt den angefochtenen Bescheid allerdings nicht. Das Finanzamt hat die vom Bf beantragten Beweisaufnahmen nicht durchgeführt.

Im weiteren Verfahren hat sich das Finanzamt auf unterschiedliche allgemeine Überlegungen und Überlegungen zu einzelnen Ausbildungen, von denen nicht klar ist, inwieweit sie mit der verfahrensgegenständlichen Ausbildung ident oder vergleichbar sind, gestützt. Das Finanzamt hat es aber unterlassen, den konkreten hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu ermitteln und dabei die oben aufgezeigten widersprüchlichen Angaben über die hier verfahrensgegenständliche Ausbildung aufzuklären.

Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. etwa ), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Vorlage und den Umfang der noch durchzuführenden Ermittlungen die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. für viele etwa , oder ).

Brauchbare Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen sind (vgl. etwa oder ), liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall, den Sachverhalt nicht in einer Weise ermittelt, dass sich hierauf eine Entscheidung stützen lässt.

Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern, vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen.

Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichts ist, anstelle der Verwaltungsbehörde im Ergebnis erstmals ein Ermittlungsverfahren zu führen, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dies ist sowohl im Interesse der Raschheit der Entscheidung gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Sollte das Finanzamt nach Durchführung der ergänzenden Ermittlungen zu der Ansicht gelangen, es läge eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor, wäre damit das Verfahren ohne weitere Bescheiderlassung beendet.

Im einzelnen wird das Finanzamt jedenfalls folgende Ermittlungen noch durchzuführen haben:

Dem Beweisantrag auf Einvernahme von informierten Vertretern der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich und der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Zeugen gemäß §§ 169 ff. BAO zum Beweis des Vorbringens des Bf ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO nachzukommen.

Dann ist der Sohn des Bf, C B, als Zeuge zu vernehmen.

Insbesondere wird dabei zu ermitteln sein,

  • ob der Sohn des Bf, CB, den "Privaten Ausbildungslehrgang für islamische Theologie" tatsächlich besucht hat,

  • wie lange diese  Ausbildung nach dem Ausbildungsplan tatsächlich dauert (3, 4 oder 5 Jahre oder eine andere Dauer),

  • nach welchem Ausbildungsplan diese Ausbildung tatsächlich erfolgt ("Studienplan 'Privater Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie'", vorgelegt am  oder "Curriculum 'Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie'", vorgelegt am , oder anderer Ausbildungsplan),

  • ob tatsächlich während der Ausbildung eine Leistungskontrolle stattfindet (Prüfungen),

  • ob tatsächlich eine Abschlussprüfung vorgesehen ist,

  • ob der "Private Ausbildungslehrgang für islamische Theologie" durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) als religionsgesellschaftsinterne Ausbildung anerkannt ist,

  • ob den Absolventen des Ausbildungslehrganges für islamische Theologie jene Qualifikation, die notwendig ist, um als Seelsorger, Prediger, Vorbeter oder sonstiger Religionsdiener beruflich tätig zu werden, vermittelt wird, wenn dies zutrifft,

  • ob die Ausbildung nur innerhalb der Kultusgemeinde Union Islamischer Kulturzentren in Österreich,

  • nur innerhalb der der Kultusgemeinden Union Islamischer Kulturzentren in Österreich, Bündnis Islamischer Kulturzentren in Österreich, Organisation Islamischer Kulturzentren in Österreich, Vereinigung Islamischer Kulturzentren in Österreich und Verband Islamischer Kulturzentren in Österreich,

  • nur innerhalb der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich oder auch

  • außerhalb Österreichs zur Berufsausübung als islamischer Seelsorger, Prediger, Vorbeter oder sonstiger Religionsdiener berechtigt,

  • ob die spätere Tätigkeit als Seelsorger, Prediger, Vorbeter oder sonstiger Religionsdiener, die auf diesem Ausbildungslehrgang basiert, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt,

  • ob die Tätigkeit als Seelsorger, Prediger, Vorbeter oder sonstiger Religionsdiener, die auf diesem Ausbildungslehrgang basiert, tatsächlich später beruflich ausgeübt werden kann,

  • ob die Absolvierung des vom Sohn des Bf besuchten "Privaten Ausbildungslehrgangs für islamische Theologie" zu einer Befähigungserklärung gemäß § 4 Abs. 2 Religíonsunterrichtsgesetz führt,

  • ob mit der Absolvierung des "Privaten Ausbildungslehrgangs für islamische Theologie" das Ernennungserfordernis der Verwendungsgruppe L 3 für Lehrer an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, gemäß der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz i.V.m. Art. I Abs. 4 dieser Anlage (die religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden religionsgesellschaftlichen Vorschriften) erfüllt ist,

  • über welche Ausbildung islamische Religionslehrer derzeit verfügen,

  • ob Personen, die nur den "Privaten Ausbildungslehrgang für islamische Theologie" absolviert haben, als islamische Religionslehrer beschäftigt werden.

Ausgehend von den Ergebnissen dieser Zeugenaussagen werden gemäß § 158 BAO das Arbeitsmarktservice und die zuständigen Bildungsdirektionen zur Stellungnahme in Bezug auf die Berufsausübung von Absolventen dieses Ausbildungslehrganges als Seelsorger, Prediger, Vorbeter oder sonstiger Religionsdiener einerseits und als Religionslehrer andererseits zu ersuchen sein.

Der Bf wird zur Vorlage von Nachweisen über den bisherigen Ausbildungserfolg i.S.v. und zur Vorlage unterfertigter Ausbildungsbesuchsbestätigungen aufzufordern sein.

Parteiengehör

Es ist nicht ersichtlich, ob das Finanzamt dem Bf Parteiengehör zu dem vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen gewährt hat. Da die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen wird, steht des dem Bf frei, sich im fortgesetzten Verfahren gegenüber dem Finanzamt zu diesen oben wiedergegebenen Unterlagen zu äußern.

Mündliche Verhandlung

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO entfallen.

Revisionszulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei der Auslegung von § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 seit seinem Inkrafttreten auf das Ausbildungspflichtgesetz Bedacht zu nehmen ist, nicht ersichtlich ist. Im übrigen folgt der Beschluss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Islamgesetz, RGBl. Nr. 159/1912
Art. 15 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
§ 2 Islamgesetz, RGBl. Nr. 159/1912
§ 3 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 18 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100044.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at