Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.12.2015, RV/2100747/2014

Keine Vorsteuererstattung bei nicht nachgewiesener ordnungsgemäßer Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, vertreten durch FF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Umsatzsteuer 1-12/2011, StNr. 12345, zu Recht erkannt: 

Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang/Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (BF) ist ein Unternehmen aus Kroatien, das mit Antrag in Papierform vom  Vorsteuererstattung für 1-12/2011 aus 37 Rechnungen beantragte. Eine Unternehmerbescheinigung, ausgestellt vom Finanzministerium Kroatiens wurde nachträglich beigebracht.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen und die Vorsteuererstattung mit 0,00 Euro festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechnungen auf EE d.o.o, Adresse/Deutschland, lauten würden. Es müsse sich dabei um eine in Deutschland existente und nicht um eine in Kroatien registrierte Firma handeln.
Bei Beleg Nr. 18 handle es sich überhaupt um eine deutsche, nicht um eine österreichische Rechnung.

Mit wurde Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und ausgeführt: Bei der Firma EE d.o.o. handle es sich um eine kroatische Firma. Unter der Adresse in Deutschland befinde sich nur eine unselbständige Betriebsstätte der kroatischen Firma. Die Firma werde beim Finanzamt AB unter der Steuernummer 6789 als beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft geführt.
Da die Firma in Deutschland nur als kroatische Firma und daher als beschränkt steuerpflichtig gelte, erhalte die Firma in Deutschland auch keine Umsatzsteueridentifikationsnummer, da Kroatien nicht zur EU gehöre.
Der Antrag auf Vorsteuervergütung für 2011 für die Rechnungen aus Österreich müsse daher beim FA Graz-Stadt gestellt werden.
Es werde beantragt, die Vorsteuern zu erstatten. Weiters möge die Rechnung Nr. 18 noch einmal geprüft werden, da für die BF nicht ersichtlich sei, dass es sich dabei um eine deutsche Rechnung handeln solle. Könnte eventuell nur der Steuersatz falsch sein? (Anmerkung: dieser betrug 19 %)

Mit richtete das Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung an die Vertretung der BF:
"Bitte um nochmalige Vorlage aller Rechnungen. Es wird darauf hingewiesen, dass Rechnungen mit deutscher Anschrift mangels Erfüllung der Formvorschriften nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Legen Sie den Handelsregisterauszug für die in Deutschland eingetragene unselbständige Betriebsstätte vor.
Schicken Sie bitte den Mietvertrag für das Appartment in GG-Therme zu (privat? - betriebliche Nutzung nachweisen).
Übermitteln Sie bitte eine Kopie der Abrechnung mit dem ungarischen Auftraggeber, sodass ersichtlich ist, wie lange die Firma in Ungarn tätig war. "

Nach mehrmaligen beantragten und erfolgten Fristverlängerungen wurde der Vorhalt trotzdem nicht beantwortet.

Am erfolgte eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechnungen der kroatischen Firma auf eine deutsche Adresse lauteten. Die Anfrage des Finanzamtes (nochmalige Vorlage der Rechnungen, Handelsregisterauszug in Deutschland, Mietvertrag für Appartment GG-Therme, Abrechnung mit HU-Auftraggeber) sei seit Dezember 2012 bis dato nicht beantwortet worden. Es könne daher nicht positiv entschieden werden und sei aufgrund unrichtig ausgestellter Rechnungen bzw. aufgrund nicht nachvollziehbaren Sachverhaltes (wer Antragsteller sei, eine deutsche oder eine kroatische Firma und wer Leistungsempfänger sei und ob die Rechnungen an diesen korrekt ausgestellt worden waren) eine längst überfällige Entscheidung zu treffen, die aufgrund der Berufung allein nicht positiv sein könne.

Mit  brachte die Vertretung der BF einen Vorlageantrag ein, mit Ankündigung einer weiteren Begründung, ohne diese jedoch nachzureichen. 
Das Finanzamt legte die Berufung/Beschwerde mit dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass seitens der BF weder eine zusätzliche Begründung noch die angeforderten Belege und Unterlagen bis dato vorgelegt worden seien.

Zum Sachverhalt wird festgestellt:

Nach der Aktenlage hat das kroatische Unternehmen EE d.o.o. für Rechnungen, die auf ein gleichlautendes Unternehmen mit deutscher Rechnungsadresse lauteten, einen Vorsteuererstattungsantrag eingebracht.
Mehrfache Aufforderungen des Finanzamtes zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes blieben unbeantwortet, sodass weiterhin nicht eindeutig nachgewiesen ist, dass die Rechnungen tatsächlich den Unternehmer bezeichnen, dem auch tatsächlich die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht wurden. Weiters ist nicht geklärt, welche Leistungen der kroatische Unternehmer im Zusammenhang mit den in Österreich angefallenen Vorsteuern wem genau verrechnet hat, bzw. ob überhaupt der kroatische und nicht der deutsche Unternehmer die Leistungen erbrachte.
Weiters bleiben die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Appartment in GG-Therme in Bezug auf ihre betriebliche Veranlassung ungeklärt. 

Rechtslage/Erwägungen

Kroatien wurde erst mit Mitglied der Europäischen Union, daher ist es für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2011 noch als Drittland zu behandeln.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. Nr. 389/2010 lautet:
§ 1 Abs. 1: Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994), ausgeführt hat;
4. weiters, wenn der Unternehmer nur Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b UStG 1994 ausgeführt und von der Regelung der Art. 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG Gebrauch gemacht hat.
§ 3a Abs. 1 (Erstattungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer): Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
Abs. 3: Der Unternehmer muss dem Finanzamt Graz-Stadt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.

Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Rechnungen haben nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 grundsätzlich folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. .... .... ....
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden, (zB. Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; ... ... ... 

Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen für den Vorsteuerabzug nicht aus. Bei Angabe einer falschen Adresse liegt keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. ; ; ; Melhardt/Tumpel, UStG, § 11 Rz 37 sowie Ruppe/Achatz , UStG4, § 11 Tz 60). 

Die von der BF vorgelegten Rechnungen lauten nicht auf den in der Unternehmerbescheinigung angegebenen Unternehmer und die dort angeführte Anschrift. Dass es sich bei der Geschäftsanschrift um eine (weitere ?) gültige Anschrift des antragstellenden Unternehmens handelt oder aber um einen anderen Unternehmer, wurde im Verfahren trotz mehrfacher Vorhalte nicht nachgewiesen (vgl. auch , zum Vorhaltscharakter einer Berufungsvorentscheidung).
Ebenso wenig wurden die nötigen Nachweise dafür vorgelegt, welcher Art die Umsätze der BF in Österreich waren und ob die BF (keine) Inlandsumsätze verwirklichte (angeforderte Ausgangsrechnungen wurden nicht beigebracht).
Auch wurde keine Aufklärung zur Rechnung betreffend GG-Therme und deren betrieblicher Veranlassung gegeben, sodass Letzteres fraglich bleibt.
Zur Rechnung Nr. 18 ist auszuführen, dass es sich dabei allem Anschein nach um eine Versandhandelsrechnung handelt mit Ausweis von 19 % (deutscher) Umsatzsteuer, und die Ware von Österreich nach Deutschland versendet wurde.

Zudem ist festzuhalten, dass grundsätzlich derjenige, der eine steuerliche Begünstigung wie es auch die Vorsteuererstattung darstellt, in Anspruch nehmen möchte, die Voraussetzungen für das Vorliegen des Anspruchs nachzuweisen hat (vgl. ; , 2002/17/0346).

Da im beschwerdegegenständlichen Fall weder nachgewiesen wurde, dass die Rechnungen auf eine richtige Adresse des Antragstellers lauten, noch ob Inlandsumsätze, und damit das Umsatzsteuerveranlagungsverfahren, auszuschließen sind, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sondern eine Sachverhaltsfrage zu lösen war, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.  

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100747.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at