Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.09.2018, RV/7105002/2016

Haftung des Komplementärs

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des KT, Adr2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Haftung gemäß 12 BAO, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer (Bf) in seiner Funktion als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des KT, als Haftungspflichtigen gemäß § 12 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-KG, Adr1, in Ausmaß von € 289.195,09 in Anspruch.


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Abgabenschuldigkeit
Fälligkeit
Betrag
Umsatzsteuer 11/13
1.846,71
Umsatzsteuer 03/14
150.071,50
Verspätungszuschlag 11/13
248,95
Säumniszuschlag A 2014
62,24
Säumniszuschlag A 2014
3.001,43
Säumniszuschlag B 2014
1.500,71
Säumniszuschlag C 2014
1.500,71
Umsatzsteuer 2010
45.333,33
Umsatzsteuer 2011
77.640,33
Umsatzsteuer 2013
5.421,27
Säumniszuschlag A 2011
906,67
Säumniszuschlag A 2012
1.552,81
Säumniszuschlag A 2014
108,43

Angefügt wurden als Beilage die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer 2010, 2011, 2013 und 03/14.

Gemäß § 12 BAO hafteten die Gesellschafter von als solche Abgabenpflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung.

Komplementäre hafteten unmittelbar, primär, unbeschränkt, persönlich und solidarisch.

Mit Eingabe vom erhob der Bf dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Eingabe vom führte der Bf in Verbesserung der am eingebrachten Beschwerde über den Haftungsbescheid vom das Rechtsmittel ordnungsgemäß aus und beantrage den erweiterten Senat und die öffentliche Verhandlung, die für 03/2014 festgelegte Umsatzsteuer in Höhe von € 150.071,50 mit € 0, die für 11/2013 festgelegte Umsatzsteuer in Höhe von € 1.846,71 mit € 0, die Umsatzsteuer für 2010 mit -€ 30.376,38, die Umsatzsteuer für 2011 mit -€ 90.988,91 festzusetzen und bei den Feststellungen von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2013 die Abschreibungen auf Investitionen, die von der Firma G-KG bezogen worden seien, anzuerkennen.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 03/2014 vom :

Wie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO bei der K-KG festgehalten wurde, verrechnete die K-KG mit Rechnung 01 vom der L-KG das Inventar des Geschäftslokales in Adr1,und stellte dafür einen Betrag in Höhe von EUR 900.429,00 (inkl EUR 150.071,50) in Rechnung. Entsprechend der steuerlichen Würdigung lt Betriebsprüfung schulde die K-KG die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG, weil derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweise, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführe, diesen Betrag schulde. Dies ist aufgrund zweier Erwägungen unrichtig:

1. Gemäß § 16 Abs. 1 und 3 UStG hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist. Der klassische Fall der Uneinbringlichkeit ist wohl zweifellos die Insolvenz des Schuldners. Über das Vermögen der L-KG als Käuferin des Geschäftsinventars wurde am Da1 zu Z1 des HG Wiens das Insolvenzverfahren eröffnet sowie am Da2 die Schließung des Unternehmens angeordnet. Da bislang keinerlei Zahlungen der L-KG erfolgten und solche auch nicht mehr zu erwarten sind, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist in Folge auf „EUR 0" zu setzen und ebenso der geschuldete Steuerbetrag auf „EUR 0" zu berichtigen.

2. Selbst wenn - wie dies im Rahmen der Betriebsprüfung angenommen wurde - eine Scheinrechnung vorliegen sollte, käme eine Haftung für die Steuerschuld weder des Rechnungsausstellers K-KG noch des Haftpflichtigen KT in Betracht. Entgegen der früher in Österreich vertretenen Rechtsauffassung ist eine Rechnungsberichtigung nunmehr auch bei missbräuchlicher Rechnungsausstellung zulässig. Der VwGH hat bereits in seiner Entscheidung vom , 2001/14/0023, ausgesprochen, dass eine Ausfallshaftung des Rechnungsausstellers nur dann schlagend werde, wenn eine Rückabwicklung eines bereits gewährten Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist. Die Haftung tritt demnach nur dann ein, wenn tatsächlich eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht. Hat hingegen der Rechnungsempfänger - wie im konkreten Fall - gar keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht und ist das Steueraufkommen demnach gar nicht gefährdet, kommt es zu keiner Haftung des Rechnungsausstellers. Dieser kann die Rechnung jedenfalls und völlig unabhängig von seiner Gutgläubigkeit bei Ausstellung der Rechnung berichtigen.

Die Haftung für die Umsatzsteuer 03/2014 wurde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Unrecht angenommen. Der in der Rechnung 01 vom ausgewiesene Betrag ist auf „EUR 0" zu berichtigen. Da im 3. Quartal 2014 keine weiteren steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht wurden, betragen sowohl Bemessungsgrundlage als auch Steuerschuld „EUR 0" und ist der Haftungsbescheid entsprechend zu berichtigen.

Umsatzsteuer 11/2013:

Im bekämpften Haftungsbescheid ist eine Umsatzsteuer für 11/2013 mit € 1.846,71 ausgewiesen, jedoch gleichzeitig eine Umsatzsteuer für das gesamte Veranlagungsjahr 2013 mit einem Betrag in Höhe von € 5.421,27 ausgewiesen. Da mit dem unbekämpften Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 bereits das gesamte Veranlagungsjahr berücksichtigt ist, ist die Festsetzung für einen einzelnen Monat dieses Veranlagungsjahres sohin die Umsatzsteuer 11/2013 zu beheben und jedenfalls für diesen Haftungsbescheid mit € 0 festzusetzen bzw. aus diesem Haftungsbescheid herauszunehmen.

Umsatzsteuer 2010 und 2011:

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer 2010 mit € 14.956,95 festgesetzt, davor waren -€ 30.376,38 vorgeschrieben. Die Differenz in Höhe von € 45.333,33 ergibt sich aus der Ansicht des Betriebsprüfers, dass es sich bei diversen Rechnungen der Firma P-KG In Höhe von insgesamt netto € 226.666167 (USt € 45.333,33) um Scheinrechnungen handelt und somit die diesbezüglichen Vorsteuern seitens des Finanzamtes abzuerkennen waren. Diesbezüglich darf auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom (in Folge „Bericht BP"') verwiesen werden.

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer 2011 mit -€ 13.348,58 festgesetzt, davor waren -€ 90.988,91 vorgeschrieben. Die Differenz in Höhe von € 77.640,33 ergibt sich aus der Ansicht des Betriebsprüfers, dass es sich bei diversen Rechnungen der Firma P-KG in Höhe von insgesamt netto € 389.191,67 (USt € 77.838,33) um Scheinrechnungen handelt (siehe Bericht BP).

Gemäß dem Bericht der BP (Tz.3) hat Herr H (persönlich haftender Gesellschafter der P-KG) ausgesagt, dass es sich bei den ausgestellten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt. Dies ist gemäß Auskunft von Herrn KT unwahr und falsch.

Die Firma P-KG hat sämtliche in den von ihr ausgestellten Rechnungen angeführten Leistungen entweder selbst bzw. durch Beauftragung von Sublieferanten erbracht und ordnungsgemäß abgerechnet. Herr KT hat für sämtliche für die K-KG getätigten Zahlungen Empfangsbestätigungen seitens der Firma P-KG erhalten. Alle Rechnungen und Zahlungsbestätigungen wurden dem Betriebsprüfer vorgelegt.

Laut Aussage von Herrn KT ist es unwahr, dass er Herrn H aufgefordert haben soll, Scheinrechnungen auszustellen. Richtig ist, dass das Lokal am Adr1, im Zeitraum 08/2010 bis 08/2011 von der Firma P-KG bzw. deren Sublieferanten umgebaut wurde und im genannten Zeitraum im Durchschnitt rd. 10 Personen mit der Durchführung der Arbeiten beschäftigt waren. Da die Summe der seitens der Firma P-KG erbrachten Leistungen dem Volumen der getätigten Umbauarbeiten entsprach, wurden die seitens der Firma P-KG gelegten Rechnungen für die Umbauarbeiten seitens der K-KG anstandslos beglichen. Über den Umstand, dass seitens der Firma P-KG gegenüber dem Finanzamt die Abfuhr der daraus geschuldeten Umsatzsteuern unterblieb, wurde Herr KT erst im Zuge der Ermittlungen des Finanzamtes informiert.

Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2010 bis 2013:

Am ergingen auch Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 bis 2013. Genannte Bescheide wurden aufgrund des Berichts BP abgeändert, da die Abschreibungen für die in den Jahren 2010 und 2011 getätigten Investitionen, die von der Firma P-KG bezogen wurden, nicht anerkannt wurden. Die Ergebnisse genannter Bescheide können tabellarisch wie folgt dargestellt werden:


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2010
2011
2012
2013
Gewinn/Verlust vor BP
-19.352,78
40.000,00
-103.354,87
-145.309,68
nicht anerkannte AFA
11.333,33
42.126,25
61.585,84
61.585,84
Gewinn/Verlust nach BP gem. Bescheid
-8.019,45
82.126,25
-41.769,03
-83.723,84

Die Abschreibungen auf Investitionen, die von der Firma P-KG bezogen wurden, sind anzuerkennen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Die Beschwerde enthalte keine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, bzw. welche Änderungen beantragt würden.

Desweiteren enthalte die Beschwerde keine Begründung.

Dem Vorlageantrag vom legte der Bf die Eingabe vom bei.

Mit - im Akt der belangten Behörde nicht auffindbaren - Beschwerdevorentscheidung vom - wurde laut Vorbringen des Bf die Verbesserungseingabe vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf seine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Mit Haftungsbescheid vom , mir zugestellt am , wurde der Schuldner gemäß § 12 BAO für aushaftende Abgabenschulden im Ausmaß von € 289.195109 in Anspruch genommen

Gegen diesen Bescheid habe ich mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom habe ich die Beschwerde unter Ausführung einer Begründung verbessert.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde meine Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen habe ich fristgerecht mit einen Vorlageantrag erhoben, wobei ich die Eingabe vom beilegt habe, um zu dokumentieren, dass die Beschwerde durch die Verbesserung sehr wohl begründet worden war.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde nunmehr meine „Beschwerde vom “, also die Verbesserungseingabe, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag.

Die Beschwerde vom wurde jedenfalls fristwahrend eingebracht; mit der Eingabe vom wurde diese Beschwerde durch eine ausführliche Begründung lediglich verbessert.

Zumindest kann die Beschwerde vom aber als Rechtsmittelfristverlängerungsantrag gedeutet werden; diesfalls kann die Eingabe vom jedoch ebensowenig als verspätete Beschwerde zurückgewiesen werden.

Aus diesen Gründen ersuche ich um stattgebende Erledigung.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264), oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264), oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.

Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Daher ist für die Gesellschafter einer OG und die Komplementäre einer KG die Bestimmung des § 128 UGB maßgebend.

Gesellschafter einer OG sowie Komplementäre (einer KG) haften unmittelbar, primär, unbeschränkt, unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (Ritz, BAO4, § 12 Tz 3).

Laut Firmenbuchauszug war KT- abgesehen vom Zeitraum bis - einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter der K-KG.

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht aufgrund der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da3 und der Eintragung der Löschung der Firma im Firmenbuch am Da4 fest (vgl. ).

Mit seinem Beschwerdevorbringen wendet sich der Bf lediglich gegen das Bestehen einer Abgabenschuld hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgaben.

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. (vgl. z.B. ).

Im Beschwerdefall hat das Finanzamt gegenüber der K-KGAbgabenbescheide erlassen. Dem angefochtenen Haftungsbescheid wurden als Beilage die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer 2010, 2011, 2013 und 03/14 angefügt. Nebenansprüche wie der haftungsgegenständliche Verspätungszuschlag und die haftungsgegenständlichen Säumniszuschläge werden grundsätzlich mit Bescheiden geltend gemacht.

Zum Einwand, dass die im bekämpften Haftungsbescheid mit € 1.846,71 ausgewiesene Umsatzsteuer für 11/2013 jedenfalls aus diesem Haftungsbescheid herauszunehmen sei, da gleichzeitig eine Umsatzsteuer für das gesamte Veranlagungsjahr 2013 mit einem Betrag in Höhe von € 5.421,27 ausgewiesen sei, sodass mit dem unbekämpften Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 bereits das gesamte Veranlagungsjahr berücksichtigt sei und die Festsetzung für einen einzelnen Monat dieses Veranlagungsjahres zu beheben sei, ist vorerst zu bemerken, dass die Umsatzsteuer 11/2013 am aufgrund der Voranmeldung mit dem Betrag von € 3.111,84 verbucht wurde. Am Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt eine Guthaben in Höhe von € 1.265,13, sodass ein unberichtigt aushaftender Betrag von € 1.846,71 verblieb.

Die Umsatzsteuer 11/2013 in Höhe von € 3.111,84 wurde bei der Veranlagung für das Jahr 2013 mit Bescheid vom ohnehin berücksichtigt, da die Vorauszahlungen in Höhe von € 17.711,28 von der festgesetzten Abgabenschuld in Höhe von € 23.132,55 abgezogen wurde, sodass eine Nachforderung in Höhe von € 5.421,27 verblieb. Aufgrund des Abzuges der erfolgten Festsetzungen für die einzelnen Monate dieses Veranlagungsjahres bei Ermittlung der haftungsgegenständlichen Nachforderung für das Jahr 2013 laut Umsatzsteuerbescheid vom ist auch die im Haftungsbescheid ausgewiesene Umsatzsteuer für 11/2013 in Höhe von € 1.846,71 nicht aus dem Haftungsbetrag herauszunehmen.

Die Umsatzsteuer für 11/2013 in Höhe von € 1.846,71 haftet laut Rückstandsaufgliederung vom - ebenso wie die übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben - mit dem geltend gemachten Betrag unberichtigt aus.

KTist der einzige in Betracht kommende Haftende und können diese Abgabenschulden bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist das Finanzamt daher auch in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen.

Daran vermag auch die laut Auszug aus der Insolvenzdatei mit Beschluss des BG Hernals vom Da5 erfolgte Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des KT und Ausschluss der Eigenverwaltung des Schuldners mit Beschluss vom Da6nichts zu ändern.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () wird durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd. § 80 BAO.

Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgaben betrifft die Konkursmasse. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Abgabenverfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, dem die Eigenverwaltung entzogen wurde, tritt ().

Laut Beschluss des BG Hernals vom Da7 ist wesentlicher Inhalt des Zahlungsplanvorschlags, dass die Konkursgläubiger insgesamt 1,5% ihrer Forderungen und zwar in 84 gleichen und aufeinanderfolgenden monatlichen Raten zu je 0,0178%, die erste Rate am der Annahme des Zahlungsplans folgenden Monatsfünfzehnten, die folgenden Raten jeweils am folgenden Monatsfünfzehnten der Folgemonate erhalten.

Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich zustande und wurden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so entspricht es grundsätzlich der nach § 20 BAO im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden Billigkeit, dass sich die Inanspruchnahme betragsmäßig an der Ausgleichsquote orientiert ().

Infolge der ausstehenden Annahme und rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplans gelangte KTjedoch noch zu keiner Entschuldung. Diese Restschuldbefreiung erfolgt hinsichtlich der im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten haftungsgegenständlichen Forderungen ohnehin gemäß § 156 IO durch den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan, sodass eine Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensübung nicht in Betracht kommt.

Zu dem mit Eingabe vom gestellten Antrag auf Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass ein Antrag in einer Eingabe, die die in der Beschwerde fehlende Begründung nachreicht, keinen Anspruch auf die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vermittelt (vgl. ).

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf für die laut Rückstandsaufgliederung vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der K-KGim Ausmaß von € 289.195,09 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105002.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at