Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2018, RV/3100395/2014

Beschwerde gegen Pfändungsbescheid: keine Einwendungen gegen den Exekutionstitel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des A, vertreten durch die B, über die Beschwerde vom gegen den Pfändungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt C vom zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Das Finanzamt erließ am den verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung an die Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle D). Im Bescheid werden die geschuldeten Abgaben in Höhe von EUR 589,98 und die Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von EUR 13,90, sohin insgesamt ein geschuldeter Betrag von EUR 603,88 ausgewiesen. Der Pfändungsbescheid enthält weiter das Verbot, an den Abgabenschuldner zu zahlen, soweit die Forderungen gepfändet sind.

Gegen diesen Pfändungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde und brachte vor, der Bescheid stütze sich auf einen zu Unrecht erlassenen Abgabenbescheid. Über den Beschwerdeführer sei das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, welches durch die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens geendet habe. Die dem Pfändungsbescheid zugrunde liegende Geldforderung sei eine solche an Umsatzsteuer für das Jahr 2002, welche das Finanzamt bereits im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet habe. 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und wies in der Begründung darauf hin, dass die Veranlagungen der Jahre 2005 und 2006 eine Nachforderung von insgesamt EUR 2.852,16 (inklusive Stundungszinsen) hätten. Die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 seien nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am gelegen. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Zahlungen auf diese vom Schuldenregulierungsverfahren nicht berührten Abgabenschulden geleistet, sodass sich der Rückstand bis auf EUR 603,88 verringert habe. Dieser Betrag setze sich aus Einkommensteuer 2006, Stundungszinsen 2009 sowie Exekutionsgebühren 2009 und 2012-2014 zusammen und hafte unberichtigt aus. Gemäß § 226 BAO seien Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. Daher sei die Vollstreckung  auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung gemäß § 65 Abs 1 AbgEO zu Recht erfolgt.

Der Beschwerdeführer stellte am den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte weiter vor, der Pfändungsbescheid verstoße gegen das Gleichbehandlungsprinzip im Abschöpfungsverfahren. Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor und ergänzte sein Vorbringen dahin, dass der dem Beschwerdeführer mit dem Pfändungsbescheid übermittelte Rückstandsausweis betragsmäßig korrekt, allerdings hinsichtlich der angeführten Abgaben fehlerhaft gewesen sei. So sei statt der Einkommensteuer 2006 die Umsatzsteuer 2002 angeführt gewesen. Das Abgabenkonto sei zwischenzeitlich richtig gestellt worden. Die Einkommensteuer 2006 sei nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens fällig geworden, weshalb das Gleichbehandlungsgebot des § 206 Abs 1 IO nicht greife.

Der Beschwerdeführer reichte am die Einkommensteuererklärung für 2006 ein. Am erging der Einkommensteuerbescheid für 2006, mit welchem die Einkommensteuer 2006 mit EUR 1.481,08 festgesetzt wurde. Die Einkommensteuer 2006 war am fällig.

In der Rückstandsaufgliederung zum sind unter anderem ein mit "U 2002" bezeichneter Betrag von EUR 110,- und ein mit "E 2006" bezeichneter Betrag von EUR 194,84 ausgewiesen. In der Rückstandsaufgliederung zum sind zwei  Beträge von EUR 160,64 und EUR 144,20 jeweils mit "E 2006" bezeichnet. Zu beiden Stichtagen werden vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt EUR 603,88 ausgewiesen.

Beweiswürdigung

Verfahrensgang und weiterer Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Parteivorbringen sowie dem Abgabeninformationssystem des Bundes.

Rechtslage

Gemäß § 229 BAO stellt der Rückstandsausweis den Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren zur Einbringung fälliger Abgabenschuldigkeiten dar.

Gemäß § 65 Abs 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.

Erwägungen

In § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO ist der notwendige Inhalt eines Pfändungsbescheides abschließend geregelt. Danach hat der Pfändungsbescheid - allein - die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze im Sinne des § 26 AbgEO anzugeben. Dafür, dass in den Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe ().

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem verfahrensgegenständlichen Pfändungsbescheid ein Rückstandsausweis als Exekutionstitel zugrunde liegt. Der Pfändungsbescheid weist die vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten in gleicher Höhe wie der Rückstandsausweis aus. Da der Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zugrunde liegt und die Einbringung nicht gehemmt war (§ 230 BAO), wurde der Pfändungsbescheid zu Recht erlassen. 

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des dem Pfändungsbescheid zugrunde gelegten Exekutionstitels gehen im Rechtsmittelverfahren betreffend den Pfändungsbescheid ins Leere. Solche Einwendungen könnten nur im Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO berücksichtigt werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die diesem Erkenntnis zugrunde liegende Rechtsfrage konnte im Sinn der zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur gelöst werden. Darüber hinaus wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100395.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at