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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2018, RV/7400027/2017

Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Herrn Bf., vertreten durch RA, vom , als Haftender für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen sowie Dienstgeberabgabe der Fa. A, gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom betreffend

a) Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen i.H.v. insgesamt 10.004,91 € für den Zeitraum Jänner 2013 bis November 2014 sowie

b) Dienstgeberabgabe i.H.v. insgesamt 394,83 € für den Zeitraum Februar bis November 2014

zu Recht erkannt:

I.    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Haftungsbescheid bleibt unverändert.
 

II.   Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers (Bf.) für Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag und Dienstgeberabgabe (DA) für die o.a. Zeiträume.

Der Bf. war seit Alleingesellschafter und Geschäftsführer (GF) der Fa. A (FN 6431j), die am gem. § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig im Firmenbuch gelöscht wurde.

Geschäftsgegenstand war der Rohrleitungsbau für Zentralheizungen und Abwasser bzw. die Ausübung eines damit zusammenhängenden Schlossereigewerbes. Die Gesellschaft war in der Regel als langjährige Subauftragnehmerin der B sowie der C tätig.

Über die Gesellschaft wurde bereits im Jahr 2007 ein Insolvenzverfahren eröffnet, welches mit rechtskräftiger Bestätigung des am angenommenen Zwangsausgleichs zu Zl. 123 des Handelsgerichtes Wien endete.

Ein neuerlicher Insolvenzantrag wurde am durch den ehemaligen Dienstnehmer der o.a. Gesellschaft D gestellt.

Weitere Insolvenzursache stellen Unregelmäßigkeiten bei der Buchführung dar.

Lt. Aussage des Gesellschafter-GF sind die Dienstnehmer bis einschließlich November 2014 bezahlt worden (siehe Schreiben vom des Masseverwalters RA Dr. XY).

Der Masseverwalter stellte einen Kassafehlbetrag i.H.v. 448.767,79 € per Dezember 2014 und einen erheblichen Gläubigerschaden i.H.v. 513.586,16 € fest (siehe Schreiben vom des Masseverwalters RA Dr. XY).

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Zl. MA6, vom , wurde der Bf.
a) gem. § 6a Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 idgF (KommStG 1993) zur Haftung für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen i.H.v. 10.004,91 € der A in Adr1, für den Zeitraum Jänner 2013 bis November 2014 sowie
b) gem. § 6a Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1970 idgF zur Haftung für den Rückstand an Dienstgeberabgabe i.H.v. 394,83 € der A in Adr1, für den Zeitraum Februar bis November 2014 herangezogen.

Zur Begründung des Haftungsbescheides führt der Magistrat der Stadt Wien aus, dass gem. § 6a KommStG 1993 sowie gem. § 6a Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe insoweit haften, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, insbesondere im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Gem. § 80 Abs. 1 BAO würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt.mm.2014, Zahl 999, sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens erfüllt.

Der Bf. sei vom bis tt.mm.2014 im Firmenbuch als Geschäftsführer (GF) der Fa. A eingetragen gewesen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.

Der Bf. habe demnach die ihm als GF der Fa. A auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.

Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könne.

Der Rückstand setze sich laut Abgabenkonto wie folgt zusammen
(SZ = Säumniszuschlag, DA = Dienstgeberabgabe; alle Beträge in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe:
Zeitraum:
Betrag:
KommSt
1-12/2013
2.880,00
SZ zu KommSt
1-12/2013
57,60
KommSt
1-11/2014
6.928,74
SZ zu KommSt
1-11/2014
138,57
DA
2-11/2014
394,83
Summe:
 
10.399,74

Der Bf. brachte in der gegen diesen Haftungsbescheid erhobenen Beschwerde vom Folgendes vor:

Der Bf. habe keine liquiden Mittel zur Entrichtung der Abgaben gehabt, ihn treffe an der Entstehung der Abgabenschulden kein Verschulden. Er habe keine Pflichtverletzung begangen und eine Zahlung der Forderung wäre nur unter Benachteiligung anderer Gläubiger möglich gewesen.

Der Bf. habe nicht dafür Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet.

Werde eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletze der Vertreter lt. VwGH dadurch keine abgabenrechtlichen Pflichten.

§ 9 BAO führe nur zu einer Haftung des Geschäftsführers, wenn die Forderungen beim Primärschuldner (A) uneinbringlich seien.

Die Eröffnung des Konkursverfahrens habe aber die Voraussetzung der Uneinbringlichkeit nicht erfüllt. Es wäre abzuwarten gewesen, inwieweit die Befriedigung der Forderung aus der Konkursmasse möglich wäre, bevor die Ausfallshaftung gem. § 9 BAO beim Bf. zur Anwendung komme.

Zur Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner habe die Abgabenbehörde keine Feststellungen getroffen, insbesondere ob die Befriedigung der Forderung nicht durch die Konkursmasse gegeben sei.

Dem Bf. sei aber auch seitens der Abgabenbehörde keine Möglichkeit geboten worden Stellung zu nehmen, weshalb ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei.

Im Ergänzungsersuchen des Magistrats der Stadt Wien vom wies dieser darauf hin, dass dem Bf. bereits mit Schreiben vom die Möglichkeit geboten worden sei, eine Stellungnahme einzubringen, die aber vom Bf. ungenutzt geblieben sei. Von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens könne daher keine Rede sein.

Der Behauptung des Bf. keine liquiden Mittel gehabt zu haben halte die Abgabenbehörde entgegen, dass sehr wohl liquide Mittel zur Auszahlung von Löhnen und Gehältern vorhanden sein mussten, da sonst keine Kommunalsteuer angefallen wäre.

Die Abgabenbehörde habe daher den Bf. mit Schreiben vom aufgefordert, eine monatliche Aufschlüsselung der abgegebenen Jahreserklärungen (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe) für den Zeitraum Jänner 2013 bis November 2014, sowie eine gegliederte Liquiditätsaufstellung (= Auflistung aller Verbindlichkeiten, aller Zahlungen und Tilgungen sowie aller liquiden Mittel zum Fälligkeitstag mit Quotenberechnung) für denselben Zeitraum vorzulegen und durch entsprechende Unterlagen zu belegen.

Zwischenzeitlich führte der Bf. im Zuge der Beschuldigtenvernehmung vom und bei der Landespolizeidirektion Wien im Wesentlichen wie folgt aus:

Zum ausgewiesenen Kassabestand lt. vorläufiger Saldenliste per Dezember 2014 i.H.v. 448.767,79 € gebe er an, dass er seinen Arbeitern neben dem Lohn noch Prämien ausbezahlt habe.

Diese Prämien habe er aus der Kassa entnommen und nicht durch die Steuerberatungskanzlei gegenbuchen lassen. Dies habe er über 7 bis 8 Jahre praktiziert, was einer Prämiensumme von ca. 400.000 € entspreche.

Da dem Bf. im Sommer 2014 von der ERSTE Bank der Kredit i.H.v. 190.000 € fällig gestellt worden sei, sei ihm auch zeitgleich sein Firmenkonto geschlossen worden. Seit diesem Zeitpunkt seien über sein Privatkonto sämtliche Firmen-Eingänge und Firmen-Ausgaben verbucht worden.

Das Rechnungswesen des Unternehmens sei regelmäßig in Form einer doppelten Buchführung geführt worden.

Außer einem Bankkredit der Mitte 2014 von der ERSTE Bank gekündigt worden war, habe es keinerlei Darlehen gegeben.

Der Bf. habe stets den Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft gehabt.

Im Unternehmen seien die Gehälter und Löhne der Dienstnehmer immer pünktlich und vollständig bezahlt worden.

Nach Ansicht des Bf. lägen die Ursachen für die wirtschaftlichen Probleme der Gesellschaft in einer im Jahre 2011 stattgefundenen Prüfung des Finanzamtes.

Die Lohnverrechnung sei durch die G gemacht worden.

Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung der Landespolizeidirektion Wien vom habe der Bf. eine „grob fahrlässige Gläubigerbenachteiligung“ zugegeben.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien vom als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieser Entscheidung wurden abermals die für die Heranziehung des Bf. zur Haftung für die Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe der A maßgeblichen Rechtsnormen (§ 6a Abs. 1 KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 idgF; § 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. für Wien, Nr. 17/1970 idgF, § 80 Abs. 1 BAO) dargelegt.

Voraussetzungen für die Haftung seien demnach das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.

Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden, stehe nach der Aktenlage fest.

Weiters stehe unbestritten fest, dass der Bf. als Geschäftsführer der Gesellschaft zu dem in § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre. Es werde auch nicht bestritten, dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft erschwert einbringlich seien.

Es sei Aufgabe des Vertreters, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls könne angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei.

Den o.a. Beschwerdevorbringen halte der Magistrat der Stadt Wien Folgendes entgegen:

Der Bf. sei bis dato der Aufforderung der Abgabenbehörde eine Liquiditätsaufstellung vorzulegen nicht nachgekommen. Ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung sei somit vom Bf. nicht erbracht worden.

Auch wurde der Bf. entgegen seiner Behauptung nicht gem. § 9 BAO zur Haftung herangezogen, sondern die Haftung erfolgte gem. § 6a Kommunalsteuergesetz und § 6a Dienstgeberabgabegesetzes.

Nach Ansicht der Abgabenbehörde sei die Behauptung, überhaupt keine liquiden Mittel gehabt zu haben, nicht nachvollziehbar, da finanzielle Mittel zur Auszahlung von Löhnen und Gehältern offensichtlich vorhanden gewesen seien, da sonst keine Kommunalsteuer angefallen wäre.

Betreffend Haftung auch für Nebenansprüche werde festgehalten, dass gem. § 3 BAO auch die anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art als Abgaben zu betrachten seien.
Gem. § 7 Abs. 2 BAO würden sich persönliche Haftungen auch auf die Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2 BAO) erstrecken.

Der Bf. habe somit bis dato nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen sei. Der Bf. hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den o.a. Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet werde.

Der Bf. stellte mit Anbringen vom den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und ergänzt sein bisheriges Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wie folgt:

Die Beischaffung der von der Abgabenbehörde geforderten Unterlagen sei beim steuerlichen Vertreter nicht möglich gewesen. Diese Unterlagen wären aber wesentlich für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung und dem Fehlen von liquiden Mitteln gewesen.

Durch die fehlenden Unterlagen sei die Sachverhaltsermittlung unvollständig geblieben, was einen Verfahrensmangel darstelle.

Der Bf. beantrage daher die Einvernahme eines informierten Vertreters des steuerlichen Vertreters und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, zum Beweis dafür, dass der Bf. keine liquiden Mittel zur Entrichtung der Abgaben gehabt habe und daher auch keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt worden seien.

Der von der Staatsanwaltschaft Wien bestellte Gutachter H nahm in seinem umfangreichen Gutachten vom zu den Fragen nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit (= spätestens zum ; Gutachten S 149) und deren subjektiven Erkennbarkeit (= spätestens zum erkennbar gewesen; Gutachten S 151), zum Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Gutachten S 153), zur Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (Gutachten S 154), dem tatbildlichen Vorgehen nach § 153 (Gutachten S 158) und 156 (Gutachten S 157) StGB Stellung.

Nach der Anklage durch die Staatsanwaltschaft Wien vom erging am folgendes Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien:

Sachverhalt: Bf1 ist schuldig, er hat in Wien

l./ das Vermögen der A als deren Geschäftsführer wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der A vereitelt oder zumindest geschmälert, indem er

A./ im Zeitraum 2009 bis 2014 Bargelder in Höhe von Euro 160.100,--, die als Kassastand deklariert waren, in mehreren Angriffen entnahm und für persönliche Zwecke verwendete;

B./ im Zeitraum bis Kundenzahlungen in Höhe von Euro 19.000,-- welche auf sein Privatkonto eingingen, entnahm und für persönliche Zwecke verwendete;

C./ im Zeitraum bis Überweisungen von Kunden auf sein privates Bankkonto bei der BAWAG in Höhe von Euro 14.400,-- nicht dem Unternehmen zuführte, obwohl diese unternehmensbezogen waren;

ll./ grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten GmbH dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte, indem er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

A./ in den Jahren 2009 bis Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich der A erschwert wurde, indem er Belege über Barauszahlungen in Höhe von gesamt Euro 460.000,-- nicht an die Buchhaltung weiterleitete, und so über Jahre hinweg ein exorbitant hoher Kassastand in der Buchhaltung ausgewiesen wurde, der tatsächlich nicht vorhanden war;

B./ die Jahresabschlüsse der Jahre 2009 bis 2013 zu deren Erstellung er verpflichtet war, auf eine solche Weise erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens- Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert ist, indem er der für die Buchhaltung zuständigen Steuerberatungskanzlei nicht mitteilte, dass er laufend bar Löhne und Prämien auszahlte und die entsprechenden Belege nicht weiterleitete, sodass diese Zahlungen keinen Eingang in die Buchhaltung fanden, wodurch stets ein exorbitant hoher, tatsächlich nicht vorhandener Kassastand ausgewiesen wurde.

Strafbare Handlung(en):

zu I./: das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB;

zu lI./ A./ und B./: das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 und 5 Z 4 und Z 5 StGB;

Strafe: unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 156 Abs. 1 StGB

Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 20 Abs. 3 StGB wird ein Bargeldbetrag in Höhe von Euro 193.500,-- für

verfallen erklärt.

Angerechnete Vorhaft: -

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche: -

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs. 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd:        das reumütige Geständnis
der bisher ordentliche Lebenswandel

erschwerend:  das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen
der lange Tatzeitraum

Für die Bemessung des Tagessatzes maßgebende Umstände: -

Als erwiesen angenommene Tatsachen:

Der Angeklagte hat die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen. Er rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB und fand sich damit ab.

Bei den unter Spruchpunkt ll./A./ und B./ angeführten Sachverhalten ließ er jene Sorgfalt außer acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war und die ihm zuzumuten war, und erkannte deshalb nicht, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Er handelte dabei ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig.

Der Angeklagte Bf1 verzichtet nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel.

Die öffentliche Anklägerin verzichtet auf Rechtsmittel.

BESCHLUSS

Gemäß § 391 Abs. 2 StPO werden die Kosten des Strafverfahrens für dauernd uneinbringlich erklärt.

Die Parteien verzichten auf Rechtsmittel und Beschlussausfertigung.

Mit Schreiben vom bzw. gliederte der Magistrat der Stadt Wien die Haftungsbeträge monatlich auf und forderte den Bf. nochmals auf „eine monatlich per Fälligkeitstag der Abgaben, das sei jeweils der 15. eines jeden Monats, gegliederte Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum Jänner 2013 bis November 2014 vorzulegen.

Der monatliche Betrachtungszeitraum falle daher zwischen dem 16. des Vormonates bis zum 15. des Fälligkeitsmonates und habe zu enthalten:

1. Eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit

2. einer Auflistung aller Zahlungen und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und

3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag.

Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge haben nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger und Beträge zu enthalten.

Weiters habe die Liquiditätsaufstellung eine Quotenberechnung zu enthalten.

Trotz Zusage vom des rechtsfreundlichen Vertreters eine Liquiditätsaufstellung vorzulegen und trotz einer Fristerstreckung bis erfolgte bis dato keine Vorlage eines Gleichbehandlungsnachweises des Bf.

Mit Schreiben vom nahm der Bf. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:

Der Bf. war Geschäftsführer (GF) und Alleingesellschafter der Firma A (FN 6431j).

Über diese Gesellschaft wurde bereits im Jahr 2007 ein Insolvenzverfahren eröffnet, welches mit rechtskräftiger Bestätigung des am angenommenen Zwangsausgleichs zu Zl. 123 des Handelsgerichtes Wien endete.

Ein neuerlicher Insolvenzantrag wurde am gestellt und am tt.mm.2014 vom Handelsgericht Wien der Konkurs eröffnet (Zl. 999).

Die Firma wurde am gem. § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.

Aufgrund des Insolvenzverfahrens wurde der Bf. als Haftender für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen sowie Dienstgeberabgabe für die o.a. Zeiträume mit Bescheid vom herangezogen.

Im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom wurde der Bf. schuldig gesprochen, da er das Vermögen der Gesellschaft als deren Geschäftsführer verringert hat und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft vereitelt oder zumindest geschmälert hat sowie grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt hat.

Eine Liquiditätsaufstellung und Quotenberechnung sowie einen Gläubiger-Gleichbehandlungsnachweis legte der Bf. trotz mehrerer Vorhalte (, , , , , ) bis dato nicht vor.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gem. § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993 idgF, haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Gem. § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 17/1970 idgF, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie beispielsweise Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe werden für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG sowie § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung der Dienstgeberabgabe).

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Zu den in § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ) hat ein Vertreter iSd § 80 Abs. 1 BAO darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf.

Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. ).

Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.

Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.

Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. ).

Im konkreten Fall hat der Bf. weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde vom behauptet, dass die mit Haftungsbescheid vom geltend gemachten Abgaben dem Grunde und der Höhe nach unrichtig sind.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage trifft den Bf. die Behauptungslast und auch die Beweislast für die Gläubigergleichbehandlung zu den einzelnen Fälligkeitsterminen der einzelnen o.a. Abgaben.

Zum Vorwurf des Bf. im Schriftsatz vom mit Verweis auf den Schriftsatz vom , wonach es dem Bf. nicht möglich gewesen sein soll, die geforderten Unterlagen vom ehemaligen Steuerberater zu beschaffen, hält das Bundesfinanzgericht entgegen, dass diese Behauptungen vollkommen ins Leere gehen und aktenwidrig sind, da der Bf. persönlich die Geschäftsunterlagen vom steuerlichen Vertreter (G) am (15 Ordner für die Geschäftsjahre 2012 und 2013) und am (15 Ordner für die Geschäftsjahre 2014 und 2015) übernommen hat.

Weshalb es dem Bf. dennoch nicht möglich gewesen sein soll, den Liquiditätsnachweis bzw. den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, wurde bis dato nicht erläutert und ist daher auch nicht glaubwürdig und nachvollziehbar.

Jedenfalls ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich – spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften – jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen.

Warum es dem Bf. nicht möglich gewesen sein sollte (trotz Erhalt der Unterlagen vom steuerlichen Vertreter), vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechende Vorsorgen zur Darlegung zu treffen, wird in den Beschwerdeausführungen nicht dargetan.

Auch hat es im gegenständlichen Verfahren für den geforderten Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht an der behördlichen Bekanntgabe der monatlichen Beträge, die den Jahreserklärungen zugrunde gelegt wurden, gemangelt (siehe Schreiben der MA6 vom ).

Da der Bf. trotz mehrerer Aufforderungen (siehe Schreiben vom , , , , , ) nicht darlegte, aus welchen Gründen, trotz nachweislicher Verfügung über die betrieblichen Unterlagen der o.a. Streitjahre (Übernahme persönlich durch den Bf.) ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten im o.a. Zeitraum unmöglich gewesen sein soll, ist von einer schuldhaften Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO auszugehen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom (Zl. 65 Hv 35/17t) verwiesen, wonach der Bf. schuldig gesprochen wurde u.a. das Vermögen der Fa. A als deren Geschäftsführer wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Fa. A vereitelt oder zumindest geschmälert zu haben, indem er u.a. im Zeitraum 2009 bis 2014 Bargelder i.H.v. 160.100 €, die als Kassastand deklariert waren, in mehreren Angriffen entnahm und für persönliche Zwecke verwendete, sowie dass er grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Fa. A dadurch herbeigeführt hat, dass er kridaträchtig handelte, indem er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens in den Jahren 2009 bis 2013 Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich der Fa. A erschwert wurde, indem er Belege über Barauszahlungen i.H.v. insgesamt 460.000 € nicht an die Buchhaltung weiterleitete, und so über Jahre hinweg ein exorbitant hoher Kassastand in der Buchhaltung ausgewiesen wurde, der tatsächlich nicht vorhanden war, sowie dass er Löhne und Prämien auszahlte und die entsprechenden Belege nicht weiterleitete, sodass diese Zahlungen keinen Eingang in die Buchhaltung fanden, wodurch ebenfalls stets ein hoher, tatsächlich nicht vorhandener Kassastand ausgewiesen wurde.

Da somit die bereits oben erwähnten Voraussetzungen (Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung des Bf. als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung durch das Insolvenzverfahren, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung lt. Urteilsbegründung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom ) für die Heranziehung des Bf. zur Haftung der o.a. Abgaben aus den ausgeführten Gründen im gegenständlichen Fall vorliegen, weiters ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung vom Bf. bis dato nicht erbracht wurde und offensichtlich lt. den obigen Urteilsausführungen vom im Streitzeitraum ausreichende finanzielle Mittel vorhanden waren, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes der Haftungsbescheid vom gegen den Bf. zu Recht ergangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Geschäftsführerhaftungen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 6a Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
Schlagworte
Haftung
Insolvenz
Liquiditätsaufstellung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400027.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at