Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin *** in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Dr. Karl CLAUS & Mag. Dieter BERTHOLD Rechtsanwaltspartnerschaft KG, Hauptplatz 1, 2130 Mistelbach , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR Zahl betreffend Gebührenerhöhung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang
Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (in der Folge kurz: belangte Behörde) der amtlichen Befund des Verwaltungsgerichtshofes über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren betreffend einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde der Frau Bf. (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Karl CLAUS & Mag. Dieter BERTHOLD ein. Dem Befund beigelegt waren eine Kopie des Rubrums der Beschwerde (betreffend Antrag auf Abtretung der Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof, Bescheidbeschwerde, Antrag auf die Gewährung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Befreiung der Pauschalgebühr), eine Zahlungsaufforderung des mit welchem die beschwerdeführende Partei aufgefordert wird, dem Verwaltungsgerichtshof den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr binnen vier Wochen zu übermitteln, der betreffend der Nicht-Stattgabe des Antrages auf Verfahrenshilfe sowie die Entscheidung des zur Zahl GZ.
In der Folge wurden mit Gebührenbescheid vom unter Bezugnahme auf die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich, Zl. 123 vom , eingelangt beim VwGH zur Zahl GZ, Gebühren in Höhe von € 240.- festgesetzt.
Zur Ermittlung der festgesetzten Gebühr führte das Finanzamt aus:
„1 Eingabe(n) gemäß § 24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz € 240.-„
Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.
Weiters erließ das Finanzamt einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte gemäß § 9 Abs.1 GebG eine Gebührenerhöhung iHv € 120.- (50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 240.-) fest.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben sei, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt werde.
Der Gesamtbetrag lautete sohin € 360.-.
Mit Schriftsatz vom wurde durch die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt:
„Am wurde der Gebührenbescheid erlassen, mit welchem die Gebühr für die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgeschrieben wurde dies in der Höhe von € 240.
Gleichzeitig wurde der Bescheid über eine Gebührenerhöhung in der Höhe von € 120,-- erlassen. Bergründend wurde ausgeführt, dass wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist ein Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Allein gegen diesen Bescheid über die Gebührenerhöhung richtet sich die gegenständliche Beschwerde, wobei dieser Bescheid zur Gänze angefochten wird.
Die oben angeführte Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde im Rahmen der Abtretung vom Verfassungsgerichtshof erhoben. Am wurde der Abtretungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und wurde dieser mit einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Befreiung der Pauschalgebühr verbunden.
Der Verwaltungsgerichtshof gab der Bescheidbeschwerde statt (Urteil vom ) und erstattet dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde.
Über den Verfahrenshilfeantrag entschied der Verwaltungsgerichtshof abgesondert am . In dem Beschluss ist ausgeführt: „ Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird nicht statt gegeben.“ Eine Einforderung der Gebühren erfolgte jedoch nicht.
Dem Beschwerdeführer war somit nicht unmittelbar erkennbar, dass hier sogleich die ausständigen Gebühren zu entrichten sind. Von Seiten der Behörde erfolgte keine Fälligstellung. Es erfolgte insbesondere kein gesondertes Schreiben; mit welchem die tatsächlich zu entrichtende Gebühr in der Höhe von € 240 eingefordert oder eingemahnt wurde.
Es wäre daher in dieser Rechtssache keinesfalls sofort ein Bescheid zu erlassen gewesen, sondern hätte vorerst die Gebühr fällig gestellt bzw eingemahnt werden müssen. Die Erhöhung der Gebühr im Sinne des § 9 Abs 1 Gebührengesetz wäre demnach hinfällig geworden.
Beachtlich ist hier auch, dass der verzeichnete Aufwand für den Abtretungsantrag und die Bescheidbeschwerde aufgrund des Verfahrenshilfeantrags lediglich in der Höhe von € 1.089,60 verzeichnet wurde. Die Pauschalgebühren wurden aufgrund des gestellten Verfahrenshilfeantrages mit dem Vermerk „Gebührenbefreiung beantragt“ nicht erstattet oder auch nur verzeichnet. Infolgedessen erhielt der Beschwerdeführer auch die Pauschalgebühren nicht ersetzt.
Die Behörde hätte daher im Sinne einer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (für den Abgabenschuldner) und Ihrer Manuduktionspflicht sehr wohl bevor hier dem
Abgabenschuldner zusätzliche Kosten auferlegt werden, eine Fälligstellung bzw Mahnung der Abgabenschuld vorzunehmen gehabt. Es hätte zumindest eine entsprechende Aufklärung erfolgen müssen.
Dies alles aufgrund der hier vorgelegenen besonderen Konstellation, eben dass die
Abgabenschuld nicht bereits mit Erhebung der Bescheidbeschwerde zu entrichten ist, sondern diese Schuld erst im Zuge des Verfahrens über Stattgebung der Verfahrenshilfe entstand und bis dahin ein Schwebezustand vorlag.
Der gegenständliche Bescheid ist daher mangelhaft und damit rechtswidrig und liegt
insbesondere eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin
Einvernahme Mag. Dieter Berthold
Beischaffung des Akts Zl GZ des
Verwaltungsgerichtshofs
Weitere Beweise vorbehalten
Aus all diesen Gründen wir gestellt an das Rechtsmittelgericht der
Antrag
auf gänzlich Aufhebung des ggstl Bescheids über eine Gebührenerhöhung vom zur Zahl Zahl, zur Abgabenkontonummer: StNr., sowie
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der beantragten Zeugen.
Ort, am Bf. “
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Die Begründung lautete wie folgt:
„Laut Mitteilung des Verwaltungsgerichtshof 1010 Wien Judenplatz 11, erging das Aufforderungsschreiben zur Gebührenentrichtung am an Frau Bf., Z.Hd. Dr. Carl Claus und Mag. Dieter Berthold RA, Hauptplatz 1, 2130 Mistelbach
Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung derGebührenentrichtung dieser Bescheid.
Gem. § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von „einer Post-Geschäftsstelle“ oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer und 'Steuerberater) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Da die Entrichtung der Gebühr dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.
Gem. § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.“
Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin vor:
„In umseits bezeichneter Rechtssache zu Erfassungsnummer Zahl.
Abgabenkontonummer: StNr. stelle ich wegen der Beschwerdevorentscheidung über eine Gebührenerhöhung vom innerhalb offener Frist nachstehenden
Antrag
dass dem Beschwerdegericht die Beschwerde vom zur Entscheidung
vorgelegt wird und verweise auf meine Ausführung in dieser.
Ort, am Bf.“
Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und äußerte sich die belangte Behörde in seiner Stellungnahme nachfolgend:
„Die Gebührenschuld entsteht gem. § 24 Abs.3 bzw. § 24a VwGG mit der Überreichung der Eingabe (wird eine Eingabe vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten - mit Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof). Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht, kann die Verfahrenshilfe auf Grund des § 64 Abs.1 lit a ZPO unter anderem die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren, somit auch der Gebühr nach § 24a VwGG umfassen. Gem. § 64 Abs.3 ZPO treten die – sich aus der Bewilligung von Verfahrenshilfe ergebenden – Befreiungen und Rechte erst mit dem Tag ein, an dem die Verfahrenshilfe beantragt wurde (VwGH 2007/17/0075, v. ). Die Zuerkennung der Befreiung tritt erst mit dem entsprechenden Beschluss des Gerichtshofes – also nach dem Zeitpunkt , in dem die Gebührenschuld entsteht – ein. Die Gebührenschuld tritt rückwirkend mit der Bewilligung ein. Wurde die Bewilligung nicht zuerkannt, konnte die Befreiung von der Eingabengebühr auch nicht rückwirkend eintreten.(). Als Service übermittelt der Gerichtshof ein Informationsschreiben betreffend der anfallenden Gebühren, auch im vorliegenden Fall ist dies mit Schreiben vom erfolgt.“
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde den Verfahrensparteien ein Vorhalt zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, welcher über die sich aufgrund der vorliegenden Beweismittel für die zuständige Richterin darstellende Sach- und Rechtslage informierte, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, übermittelt. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten dazu ein Vorbringen.
Am wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach Schilderung des Verfahrensablaufes durch die Richterin wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin ausgeführt:
"[...] festgehalten wird, dass sich die Beschwerde nur gegen den Bescheid über die Gebührenerhöhung richtet, nicht jedoch gegen den Gebührenbescheid an sich".
Die Verfahrensparteien brachten keine weiteren Ergänzungen und Beweisanträge vor, sie verwiesen zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Beurteilung auf ihre bisherigen Vorbringen. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben.
2. Verfahrensrelevanter Sachverhalt:
Mit Beschluss vom , Zl wurde die beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich, Zl. 123 vom , abgelehnt.
In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin am die Abtretung der Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Befreiung der Pauschalgebühr.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom , GZ, wurde die Beschwerdeführerin zum urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr iS des § 24 Abs. 3 VwGG aufgefordert.
Eine Zahlung der Eingabegebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG bzw. ein Nachweis über die Entrichtung erfolgte (zu diesem Zeitpunkt) nicht.
Dem beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom , GZ-1, nicht stattgegeben.
Die mit Bescheiden der belangten Behörde vom vorgeschriebene Gebühr gemäß § 24 Abs.3 VwGG in Höhe von € 240.- wurde am entrichtet, eine Entrichtung der vorgeschriebenen Gebührenerhöhung in Höhe von € 120.- erfolgte nicht.
3. Beweiswürdigung
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr. Zahl sowie durch eine Abfrage im Ababeninformationssystem des Bundes (AIS) zur StNr. StNr..
Die Sachverhaltsfeststellungen sowie der dargestellte Verfahrensablauf sind sohin allesamt aktenkundig und werden daher als erwiesen angenommen.
Sie stehen auch im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen.
4. Rechtslage und Erwägungen
Gesetzliche Grundlagen in den maßgeblichen Fassungen (auszugsweise)
§ 24 Abs. 3 VwGG 1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 bestimmt:
„(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 240 Euro. […]
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 “.
§ 61 Abs. 1 VwGG 1985 bestimmt, dass für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß gelten bzw. nach diesen zu beurteilen sind.
Nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 bestimmt, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben ist, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.
Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist , wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin bestritt zu keinem Zeitpunkt, dass grundsätzlich eine Eingabegebühr in Höhe von € 240.- bei Verwaltungsgerichtshofbeschwerden zu entrichten sei (im Übrigen erfolgte eine - verspätete - Zahlung dieser Eingabegebühr am ). In ihrer Beschwerde, ebenso wie im Vorlageantrag wendet sie sich explizit nur gegen den Bescheid über die Gebührenerhöhung (arg.: „Allein gegen diesen Bescheid über die Gebührenerhöhung richtet sich die gegenständliche Beschwerde […]“) und beantragt auch die „gänzliche Aufhebung des ggstdl. Bescheides über die Gebührenerhöhung“. Dies wurde auch nochmals in der mündlichen Verhandlung ausgeführt.
Die Beschwerdeführerin brachte jedoch vor, dass die Abgabenschuld nicht bereits mit Erhebung der Bescheidbeschwerde zu entrichten gewesen sei, sondern die Schuld erst im Zuge des Verfahrens über die Stattgebung der Verfahrenshilfe entstanden sei und bis dahin ein Schwebezustand vorgelegen habe.
Eine Fälligstellung oder ein gesondertes Schreiben, mit welchem die zu entrichtende Gebühr (nach der Nicht-Stattgabe des Verfahrenshilfeantrages) in Höhe von € 240 eingefordert worden wäre, sei nicht erfolgt. Es wäre aber die Erhöhung der Gebühr im Sinne des § 9 Abs.1 GebG hinfällig gewesen, wenn die Gebühr (vor Erlassung eines Bescheides) fällig gestellt bzw. eingemahnt worden wäre.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch die Rechtslage in Bezug auf das Entstehen der Gebührenschuld sowie auf die Folgen (Gebührenerhöhung) bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung.
Zur Frage der Entstehung der Gebührenschuld:
Wird eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, ist spätestens im Zeitpunkt der Überreichung die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG von 240 Euro zu entrichten. Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Schreiben an den Verfassungsgerichtshof wegen Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof um eine Beschwerdeschrift. Im Falle einer solchen Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach § 24 Abs. 3 VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. ; ; , ).
Mit Einlangen der gegenständlichen beim VwGH entstand somit die Gebührenschuld und war zu diesem Zeitpunkt die Gebühr auch bereits fällig.
Selbst wenn die Geschäftsstelle des VwGH einen Revisionswerber auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, ist die Gebührenschuld also bereits am Tage des Einlangens der Beschwerde beim VwGH entstanden, womit sie nicht rechtzeitig entrichtet ist. Die Regelung des § 24 Abs. 3 VwGG nimmt also nicht darauf Bedacht, dass der Gebührenschuldner bei einer Sukzessivbeschwerde vom Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld keine Kenntnis erlangen kann.
Bei der entstandenen Gebührenschuld bleibt es, es ist unerheblich wie der Verwaltungsgerichtshof in der Folge mit der Beschwerde verfährt, z.B. ob er sie mit Beschluss zurückweist, das Verfahren einstellt oder - wie im gegenständlichen Fall - den angefochtenen Bescheid wegen Rechtwidrigkeit aufhebt.
Zur Befreiung von der Gebührenschuld – Verfahrenshilfe
Eine Befreiung von der Gebührenschuld sieht § 61 VwGG iVm § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO vor, wenn im betreffenden Verfahren Verfahrenshilfe zuerkannt wird. Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten.
§ 64 Abs. 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab.
Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. (vgl. zu § 9 GGG; , ).
Daraus ergibt sich aber keine Abweichung von der in § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG enthaltenen gesetzlichen Anordnung, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung /des Einlangens der Eingabe entsteht und die Gebühr in diesem Zeitpunkt fällig wird (vgl. ; ).
Im gegenständlichen Fall wäre die Gebühr grundsätzlich bereits beim Einlangen beim VwGH - und unabhängig vom Verfahrenshilfeantrag - zu entrichten gewesen. Die gleichzeitig beantragte Verfahrenshilfe wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , GZ-7 ab, weswegen auch eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe konnte den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht aufschieben.
Daher besteht die Gebührenpflicht, welche sohin unzweifelhaft im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, zu Recht.
Zur Gebührenerhöhung:
Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.3 GebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz7 zu § 9 GebG; vgl. auch ).
Das Gebührengesetz selbst sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss.
Da die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, lag damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor. Akzessorisch dazu tritt die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr.
Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (ua. ; ).
Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. ()
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Gebührenpflicht erkennen konnte, kommt es überhaupt nicht an (; ; siehe auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren 10, Rz 7 und 8).
Conclusio: Da die Gebührenschuld bereits mit Einlangen der Sukzessivbeschwerde beim VwGH entstanden war und mit diesem Zeitpunkt fällig wurde, führte die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Eingabegebühr als objektive Folge der Säumnis zur Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs.1 GebG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (u.a. ; , ; ; ), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes unstrittig. Die getroffene Entscheidung folgt der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104631.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at