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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2018, RV/1100482/2017

Vertretungsbefugnis einer Steuerberatungsgesellschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Bahl Fend Bitschi Fend Steuerberatung GmbH & Co KG, Hadeldorfstraße 30, 6830 Rankweil, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt Bf.), eine zu diesem Zeitpunkt im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH & Co KG, durch ihre steuerliche Vertretung einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO ein. Konkret wurde die Feststellung begehrt, die Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. sei dahingehend zu ändern, dass die Buchung der Lastschrift vom in Höhe von 44.192,63 € und die Buchung der Lastschrift vom in Höhe von 1.312,64 € zu berichtigen seien.

Begründend wurde ausgeführt, bei der Bf. sei nach Insolvenzeröffnung eine "Gemeinsame Prüfung der lohn- und gehaltsabhängigen Abgaben (GPLA)" durchgeführt worden. Im Rahmen dieser GPLA seien mit Buchungsdatum folgende Abgaben auf dem Abgabenkonto der Bf. verbucht worden:


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L 01-07/2011
28.905,25 €
DB 01-07/2011
14.068,14 €
DZ 01-07/2011
1.219,24 €

Weiters seien mit Buchungsdatum noch folgende Abgaben verbucht worden:


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L 01-07/2011
858,78 €
DB 01-07/2011
36,20 €
DZ 01-07/2011
417,66 €

Wie aus dem beiliegenden Mail des damaligen Prüfers entnommen werden könnte, seien diese Beträge lediglich zur "Evidenthaltung" auf dem Abgabenkonto der Bf. verbucht worden. Festgehalten worden sei, dass diese Selbstbemessungsabgaben nicht fällig seien und von der Bf. auch nicht geschuldet würden. Dies sei deshalb so, weil Zahlungen des Insolvenzausgleichsfonds an Arbeitnehmer der Bf. für den Masseverwalter weder eine Lohnsteuereinbehaltungsverpflichtung nach § 78 EStG 1988 noch eine Lohnsteuerabfuhrverpflichtung nach § 79 EStG 1988 auslösen würden. Erst im Zeitpunkt der Verteilung der Masse müsste der Masseverwalter der Insolvenzausgleichsfonds-Service GmbH die Quote auf die von ihr geleisteten Auszahlungen von Insolvenz-Ausfallgeld leisten und erst dann seien auch die Lohnabgaben laut Quote festzusetzen und abzuführen. Die Insolvenzausgleichsfonds-Service GmbH habe an der Endverteilung der Masse teilgenommen und sei mit ihrem Quotenanteil abgefunden worden.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Erlassung eines Abrechungsbescheides gemäß § 216 BAO als unzulässig zurückgewiesen, wobei Bescheidadressat die für die Bf. eingeschrittene Steuerberatungsgesellschaft war. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der rechtskräftigen Aufhebung des Konkursverfahrens der Bf. nach Vollzug der Schlussverteilung am sowie der darauf erfolgten Löschung im Firmenbuch sei zum Zeitpunkt der Eingabe keine Rechtsfähigkeit bzw. Parteifähigkeit der Bf. im Sinne des § 79 BAO gegeben gewesen. Mangels aufrechter Aktivlegitimation habe der Antrag vom zurückgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom von der Bf. durch ihre steuerliche Vertretung (welche Bescheidadressat des angefochtenen Bescheides war) und durch den Insolvenzverwalter (Anmerkung: Mit Beschluss des Landesgerichts X vom aaa, bbb, wurde gegenüber der Bf. ein Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet) Beschwerde eingebracht. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und gemäß § 216 BAO mit Bescheid über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. aufgrund des Antrages vom abzusprechen.

Begründend wurde ausgeführt, mit Beschluss des Landesgerichtes X vom ddd sei über das Vermögen der Bf. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Als Insolvenzverwalter sei der für die Bf. einschreitende Rechtsanwalt bestellt worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom eee sei das Konkursverfahren aufgehoben und die Gesellschaft am fff im Firmenbuch gelöscht worden. Im Zeitraum Jänner 2016 bis Dezember 2016 habe bei der Bf. eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO stattgefunden, welche mit Prüfbericht vom abgeschlossen worden sei. Im Rahmen der Außenprüfung seien Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich gemacht hätten. Die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2012 sei mit Bescheid vom erfolgt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom ggg sei gemäß § 138 IO ein Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet worden und sei der vormalige Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung einberufen worden.

Bei Ritz, BAO6, § 79 Tz 10, werde unter Zitierung höchstgerichtlicher Erkenntnisse Folgendes ausgeführt: "Personengesellschaften des Unternehmensrechts verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung (z.B. ). Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigt nach der Judikatur des VwGH (z.B. ; , 2006/13/0187; , 2007/15/0049; , 2009/16/0202) ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (z.B. noch nicht abgeschlossenes Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO, ; , 2000/14/0142; , 2010/15/0131, 2011/15/0143)."

Die Begründung im Zurückweisungsbescheid, wonach zum Zeitpunkt des Antrages gemäß § 216 BAO keine Rechtsfähigkeit bzw. keine Parteifähigkeit der Bf. im Sinne des § 79 BAO gegeben gewesen sei, sei daher falsch. Vielmehr werde die Begründung ad absurdum geführt, wenn das Finanzamt Feldkirch einerseits am einen Wiederaufnahmebescheid erlasse, welcher zum Zeitpunkt des Antrages gemäß § 216 BAO noch nicht rechtskräftig gewesen sei, und andererseits den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wegen mangelnder Rechtsfähigkeit bzw. Parteifähigkeit abweise.

In der Folge teilte der für die Bf. zuständige Sachbearbeiter der eingeschrittenen Steuerberatungsgesellschaft dem Finanzamt mit Schreiben vom auf Nachfrage mit, seine Steuerkanzlei berufe sich gemäß § 88 Abs. 9 WTBG auf die ihr erteilte Vollmacht. Ihre ursprüngliche Vollmacht sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juli 2011 erloschen. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens habe die Bf. keine neue schriftliche (Original-)Vollmacht ausgestellt. Vielmehr sei der Steuerkanzlei eine mündliche Vollmacht erteilt worden.

Hinsichtlich des Zustandekommens dieser mündlichen Bevollmächtigung werde mitgeteilt, dass das Finanzamt eine bei der Bf. geplante Außenprüfung bei seiner Steuerkanzlei angemeldet habe. Daraufhin habe er mit Herrn EE in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der Komplementärin (=HH GmbH) Kontakt aufgenommen und ihn über die geplante Prüfung informiert. Herr HH. habe ihn daraufhin gebeten, die steuerliche Vertretung der Bf. wieder zu übernehmen und die Prüfung in der Steuerberatungskanzlei durchzuführen. Der Prüfer sei mit dieser Vorgangsweise einverstanden gewesen und habe ihm den Prüfungsauftrag vorgelegt. Er habe diesen am unterfertigt und der Prüfer habe die Prüfung bei ihm in der Kanzlei und im Amt abgehalten.

Bereits während der Prüfung hätten er bzw. seine Steuerkanzlei die Gebarung auf dem Finanzamtskonto der Bf. nicht nachvollziehen können. Nach Abschluss der Außenprüfung mit Bericht vom er Herrn HH. seine Zweifel mitgeteilt. Herr HH. habe ihn gefragt, wie diese Zweifel ausgeräumt werden könnten. Er habe ihm dann die Möglichkeit eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO aufgezeigt. Anschließend habe ihn dieser beauftragt, einen solchen Antrag einzubringen.

Nachdem der Antrag ein Jahr lang vom Finanzamt nicht bearbeitet worden sei, habe sich Herr HH. bei ihm nach dem Stand der Dinge erkundigt. Er habe Herrn HH. mitgeteilt, dass der Abrechnungsbescheid noch nicht erlassen worden sei und dass das Abgabenkonto ein Guthaben aufweise. Herr HH. habe daraufhin diesen Sachverhalt mit seinem Rechtsanwalt, Herrn JJ, besprochen. Dieser habe umgehend beim Landesgericht X einen Antrag auf Nachtragsverteilung eingebracht, welchem das Landesgericht stattgegeben habe und Herrn RA KK wiederum als Masseverwalter eingesetzt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, die Rechtsfähigkeit sei die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginne bei Personengesellschaften mit der Eintragung ins Firmenbuch und ende mit ihrer Löschung im Firmenbuch bzw. nach diesem Zeitpunkt spätenstens mit ihrer Vollbeendigung.

Handlungsfähigkeit sei die Fähigkeit, Geschäfte abschließen zu können sowie für eigenes rechtswidriges Handeln zur Verantwortung gezogen zu werden. Personengesellschaften würden durch ihre zur Geschäftsführung berufenen Organe handeln. Bei der Kommanditgesellschaft sei dazu der Komplementär als geborener Geschäftsführer berufen.

Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung würden zwar nur deklarativ gelten und grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft führen (, Gläubigerschutz im Sinne von § 1311 ABGB). Die Gesellschaft bestünde solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden sei. Fehle es an einem Aktivvermögen, ende die Rechtspersönlichkeit der GmbH mit der amtswegigen Löschung (). Jedoch sei mit der nur deklarativ wirkenden Löschung im Firmenbuch nach der Rechtsprechung konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung und damit der Verlust der Handlungsfähigkeit der GmbH verbunden (; ; ).

Die Antragstellung der Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 216 BAO sei namens und auftrags der Bf. erfolgt. Diese Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit sei jedoch im Zuge des Insolvenzverfahrens im Firmenbuch gelöscht worden. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am ddd habe zunächst die Vertretungsbefugnis der Komplementärin gegenüber der Bf. geendet. Die Bf. sei fortan vom Insolvenzverwalter vertreten worden.

Der Konkurs über das Vermögen der Komplementärin der Bf., der BB-GmbH, sei ebenfalls am ddd eröffnet worden, aber bereits am hhh mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG am jjj im Firmenbuch gelöscht worden. Da die Komplementärin über kein Aktivvermögen mehr verfügt habe und sämtliche Rechtsverhältnisse zu Dritten abgewickelt worden wären, sei mit diesem Zeitpunkt auch zugleich deren Vollbeendigung eingetreten. Die letzte Buchungszeile auf deren Abgabenkonto sei am erfolgt.

Der Konkurs der Bf. hingegen sei erst am nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma am fff im Firmenbuch gelöscht worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Komplementärin bereits vollbeendet und daher rechtlich nicht mehr existent gewesen sei.

Die Insolvenzeröffnung über eine Gesellschaft beende aufrechte gewillkürte Vertretungsverhältnisse, welche nach Insolvenzaufhebung nicht automatisch wieder aufleben würden. Dazu bedürfe es einer erneuten Begründung des Vollmachtsverhältnisses.

Die steuerliche Vertretung berufe sich gemäß § 88 Abs. 9 WTBG auf die ihr erteilte Vollmacht und bringe vor, die Vollmacht sei im Anschluss an die Insolvenzaufhebung der Bf. mündlich erteilt worden. Als Beweismittel für die Existenz der mündlichen Vollmacht würden die Einvernahmen des steuerlichen Vertreters sowie des ehemaligen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, EE, angeboten. Über neuerliche Nachfrage nach dem tatsächlichen Zustandekommen der mündlichen Vollmacht habe die steuerliche Vertretung der Bf. mit Schreiben vom die obig wiedergegebenen Angaben gemacht.

Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der Komplementär-GmbH sei deren Vollbeendigung erfolgt. Durch den Wegfall der GmbH sei jedoch auch deren Geschäftsführer seiner Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Bf. verlustig geworden. Dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH fehle sohin per die Vertretungsmacht für die Bf. Diese komme bei Nichtvorhandensein von zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gemäß § 81 Abs.1 BAO den Gesellschaftern zu.

Da somit die Vollmacht von einer nicht zur organschaftlichen Vertretung der Bf. berufenen Person an die steuerliche Vertretung erteilt worden sei, habe eine Vollmacht zur berufsmäßigen Parteienvertretung nicht wirksam begründet werden können.

Der Antrag sei sohin nicht namens und auftrags der Bf., sondern im eigenen Namen gestellt worden bzw. allenfalls im Namen des Herrn EE, worauf sich die steuerliche Vertretung jedoch nicht berufen habe. Da die Antragstellerin somit nicht befugt gewesen sei, einen Antrag gemäß § 216 BAO für die Bf. zu stellen, sei dieser mangels Aktivlegimitation der steuerlichen Vertretung zurückzuweisen gewesen.

Die Begründung im gegenständlichen Bescheid sei insofern falsch gewesen, als die Aktivlegitimation der Bf. in Abrede gestellt worden sei und nicht jene der sich auf die erteilte Vollmacht berufenden Vertreterin. Der Spruch sei hingegen korrekt gewesen.

Der Umstand, dass die Abgabenbehörde kurz vor Stellung des Antrages gemäß § 216 BAO im Wiederaufnahmeverfahren betreffend Umsatzsteuer 2012 die Rechtsfähigkeit der Bf. akzeptiert habe, stehe nicht im Widerspruch zum Umstand, dass die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Komplementärin durch Löschung im Firmenbuch entfallen sei. Die Zweifel an der Vertretungsmacht seien insbesondere deshalb entstanden, weil Nutznießer dieser ca. fünfeinhalb Jahre nach Insolvenzeröffnung bzw. knapp vier Jahre nach Insolvenzaufhebung erfolgten Antragstellung nicht die vermeintlich Vertretene sein haben können, zumal eine Nachtragsverteilung in Ansehung von Honoraransprüchen insbesondere der für die Bf. einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft zugute käme.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde seitens der für die Bf. einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft sowie ihres Insolvenzverwalters unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach bei Nichtvorhandensein von zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gemäß § 81 Abs. 1 BAO die Vertretungsmacht für die Bf. den Gesellschaftern zukomme, ergänzend folgendes ausgeführt:

Die Gesellschafterstruktur der Bf. stelle sich wie folgt dar bzw. habe sich wie folgt dargestellt:

EE sei Alleingesellschafter der K.. Die K. wiederum sei zu 54,9% an der L. beteiligt. Die L. halte 46% der Anteile an der Bf. (5% der Gesellschaftsanteile gehörten LL und 49% der MM AG).

Die Steuerberatungsgesellschaft habe die Rechtmäßigkeit ihrer Vertretungsbefugnis immer damit begründet, dass Herr EE sie mündlich zur Vertretung der Bf. berufen habe. Wenn das Finanzamt Feldkirch selbst feststelle, dass die Vertretungsmacht gemäß § 81 Abs. 1 BAO im Beschwerdefall den Gesellschaftern zustünde, sei Herr EE in der Position (gewesen), die Steuerberatungsgesellschaft mit der Vertretung der Bf. zu beauftragen.    

II. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines Zurückweisungsbescheides mangels Aktivlegitimation der für die Bf. eingeschrittenen Steuerberatungsgesellschaft.

1. Sachverhalt

Bei der Bf. handelt es sich um eine mit Gesellschaftsvertrag vom ooo gegründete Personengesellschaft, konkret um eine GmbH & Co KG. Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom kkk wurde über das Vermögen der Bf. ein Konkurs eröffnet, welcher mit Gerichtsbeschluss vom mmm nach Verteilung der Konkursquote aufgehoben wurde. Mit nnn erfolgte die amtswegige Löschung der Bf. im Firmenbuch.

Aufgrund eines nachträglich hervorgekommenen Steuerguthabens von 44.869,23 € wurde mit Gerichtsbeschluss vom aaa gemäß § 138 IO ein Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet und der vormalige Masseverwalter neuerlich als Insolvenzverwalter einberufen.

Komplementärin der Bf. ist bzw. war die HH GmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichts X vom kkk ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Gerichtsbeschluss vom rrr wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Am sss wurde die Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft war vom bis zur Auflösung der Gesellschaft infolge Konkurseröffnung EE. 

Kommanditisten der Bf. sind die MM AG, die L GmbH & Co KG und LL.

Komplementärin der L GmbH & Co KG ist die NN GmbH, Kommanditisten dieser Gesellschaft sind die OO GmbH und die Michael PP GmbH.

Alleingesellschafter der NN GmbH und der OO GmbH ist die RR GmbH.

Alleingesellschafter der RR GmbH ist EE. 

Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die im Finanzamtsakt befindlichen Unterlagen sowie auf eigene Erhebungen im Firmenbuch und in der Insolvenzdatei.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 79 erster Satz BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 81 Abs. 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.

Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese gemäß § 81 Abs. 2 BAO hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.

Gemäß § 81 Abs. 4 BAO gilt für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, § 80 Abs. 1 sinngemäß.

Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Gemäß § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten gemäß § 85 Abs. 4 BAO für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt gemäß § 77 Abs. 11 WTBG 2017 diese Berufung den urkundlichen Nachweis.

Schreitet ein nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesener Vertreter für eine Partei ein, ist in der Regel gemäß § 85 Abs. 4 BAO ein Mängelbehebungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs. 2 BAO durchzuführen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nach Judikatur und Lehre (siehe dazu zB ; ; Ritz, BAO6, § 85 Tz 20ff) unter anderem dann nicht, wenn sich ein Wirtschaftstreuhänder auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung beruft, weil durch den dadurch bedingten Zwang zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde (mit der Rechtsfolge der Erlassung eines Zurücknahmebescheides bei Nichtbefolgung) dem Vertreter nicht auch die Möglichkeit eröffnet wird, sich auf die vom Vertretenen erteilte Bevollmächtigung zu berufen.

Die Unzulässigkeit der Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens gemäß § 85 BAO bedeutet jedoch nicht, dass bei einem begründeten Zweifel der Abgabenbehörde an der Vertretungsbefugnis des zur berufsmäßigen Parteienvertretung Befugten seitens der Behörde von Amts wegen nicht entsprechende Ermittlungen vorgenommen werden können, beispielsweise durch Erlassung eines Auskunftsersuchens (in diesem Sinne zB ).   

Zur Aktivlegitimation der Einschreiterin ist Folgendes auszuführen:

Wie die Abgabenbehörde sowie die für die Bf. eingeschrittene Steuerberatungsgesellschaft zutreffend ausgeführt haben, kommt der Bf. wegen des noch bestehenden Abwicklungsbedarfes gegenüber dem Abgabengläubiger und ihrer nach dem Vorbringen der Einschreiterin nicht gänzlichen Vermögenslosigkeit trotz Löschung im Firmenbuch Parteifähigkeit zu (siehe dazu zB ; , 2000/14/0142; , 2010/15/0131, 2011/15/0143).

Zutreffend ist weiters, dass selbst mit einer nur deklarativ wirkenden Löschung einer GmbH im Firmenbuch konstitutiv der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Geschäftsführer oder Liquidatoren verbunden ist (siehe dazu zB OGH, , 3Ob113/07z). Zutreffend ist auch, dass die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bf. erloschene Vollmacht der eingeschrittenen Steuerberatungsgesellschaft durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht wieder auflebte (siehe dazu die bei Ritz, BAO6, § 83 Tz 21, angeführten Judikate).

Da der einzige vertretungsbefugte Komplementär der Bf. eine zum Zeitpunkt der Aufhebung des Konkurses über das Vermögen dieser Kommanditgesellschaft bereits im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH war (siehe dazu unter Pkt. II.1), waren gemäß § 81 Abs. 1 BAO grundsätzlich ihre Gesellschafter vertretungsberechtigt.

Wie obig unter Pkt. II.1. dargelegt wurde, war jene Person, die bis zur Löschung der Komplementär-GmbH im Firmenbuch die Bf. organschaftlich vertreten hat, mittelbar auch einer der Gesellschafter der Bf. Zu einer rechtswirksamen Bevollmächtigung bedarf es jedoch der Zustimmung sämtlicher derzeitiger Gesellschafter der Bf. Dass eine solche Zustimmung vorgelegen wäre, ist weder aus den vorgelegten Akten ersichtlich noch wurde ein solcher Umstand seitens der für die Bf. eingeschrittenen Steuerberatungsgesellschaft behauptet.

Nach Auffassung des BFG kam der für die Bf. eingeschrittenen Steuerberatungsgesellschaft aber, wie nachfolgend dargelegt werden wird, zur Stellung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO dennoch eine Aktivlegitimation zu.

Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom ggg - und damit vor Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides - wurde aufgrund eines nachträglich hervorgekommenen Steuerguthabens der Bf. in Höhe von 44.869,23 € gemäß § 138 IO ein Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet und wurde der vormalige Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung einberufen. Der Insolvenzverwalter war daher zur Einziehung und Verteilung dieses Steuerguthabens an die Insolvenzgläubiger berechtigt. Dieses Recht umfasst aus der Sicht des BFG auch die Befugnis zur Stellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO, wenn das Abgabenkonto - nach Auffassung des Insolvenzverwalters zu Unrecht - kein solches Guthaben ausweist.

Aus dem in der Beschwerdevorentscheidung wörtlich wiedergegebenen Schreiben des Insolvenzverwalters vom geht hervor, dass dieser die Antragstellung gemäß § 216 BAO der Steuerberatungsgesellschaft für die Bf. gebilligt hat. Es ist daher von einer zumindest nachträglichen Zustimmung des Insolvenzverwalters zu dieser Antragstellung auszugehen und deshalb die Aktivlegitimation der Steuerberatungsgesellschaft zur Stellung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO zu bejahen.

III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung, ob der für die Bf. eingeschrittenen Steuerberatungsgesellschaft eine Aktivlegitimation zur Erhebung eines Antrages gemäß § 216 BAO zukam, folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Somit wurden im Beschwerdefall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 Abs. 11 WTBG 2017, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100482.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at