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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.09.2018, RV/7103079/2013

Anspruchszinsen, Einwand der Verjährung der Festsetzung der Stammabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs-u.Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde (damals noch Berufung) vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 8/16/17 vom , betreffend  Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden Anspruchszinsen für Einkommensteuer 2002 mit der Bemessungsgrundlage von € 190.450,00 festgesetzt. Als Zeitraum wurde die Zeitspanne bis angesetzt und ein Betrag von € 24.696,79 vorgeschrieben.

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Dagegen richtet sich die damals noch Berufung vom  mit folgender Textierung:

"Antrag auf Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen in Höhe von € 24.696,79.

Die Verjährungsfrist hinsichtlich der Einkommensteuer beträgt gemäß § 207 BAO grundsätzlich 5 Jahre. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2002 vom wurde die Verjährungsfrist gemäß § 209 BAO um ein Jahr verlängert. Hinsichtlich Einkommensteuer 2002 ist daher mit Ablauf des Jahres 2008 Festsetzungsverjährung eingetreten.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 würde voraussetzen, dass Abgaben hinterzogen wurden und dadurch eine Verlängerung der Verjährungsfrist eingetreten ist. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen wurden, setzt eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung voraus. Auf Basis der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2002 und des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens 2002 wird der Verdacht der Abgabenhinterziehung von der Behörde nicht ausreichend nachgewiesen, insbesondere da für die Beurteilung der Abgabenhinterziehung die Unschuldsvermutung zu gelten hat.

Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen wird daher aufzuheben sein.

Wir dürfen für eine ausführliche Begründung dieses Rechtsmittels auf unsere Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2002 sowie auf unsere Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom verweisen. Die Berufungen werden innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist () eingebracht werden.

In einem wurde Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen bis zur Erledigung der Berufung aber auch der damit zusammenhängenden Berufungen gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens 2002 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 (beide vom ) erhoben.

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Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen an die Höhe der im Bescheidspruch des Grundlagenbescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden seien. Zinsenbescheide setzten nicht die materielle, sondern nur die formelle Richtigkeit des Grundlagenbescheides voraus. Es seien daher Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der Grundlagenbescheid rechtswidrig ergangen wäre. Die Festsetzung von Anspruchszinsen sei daher an den Grundlagenbescheid gebunden.

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Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom mit einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie einer Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages mit der Begründung, dass die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 sowie gegen die Wiederaufnahme 2002 noch nicht erledigt seien.

Die Erledigung der Berufung gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen 2002, nunmehr Beschwerde, wurde mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom im Zuge einer Altaktenumverteilung der erkennenden Vorsitzenden übertragen.

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Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom  den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

          a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

         b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

         c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Abs. 2: Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Abs. 3: Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Abs. 4: Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

Abs. 5: Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

Abs. 6: Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,

          a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder

         b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.

Zum Sachverhalt:

Mit Erweiterung des ursprünglichen Prüfungsauftrages für die Jahre 2004 bis 2008 wurde mit ein Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 BAO für die Jahre 2002 und 2003 ausgestellt (Arbeitsbogen AbNr.).

Die Einkommensteuer 2002 wurde in der Folge am neu festgesetzt, woraus sich ein Nachforderungsbetrag von € 190.450,00 ergab.

Der ist der des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entsprechende Beginn des Verzinsungszeitraumes für die Einkommensteuer 2002.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO sind Anspruchszinsen maximal für 48 Monate festzusetzen, daraus ergibt sich das Ende der Zeitspanne für die Bemessung mit .

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom ist offen.

Die Anspruchszinsen 2002 sind derzeit ausgesetzt.

Rechtliche Würdigung:

Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden. Er ist nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebende Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei.

Der Bestreitung der Anspruchszinsenfestsetzung lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides infolge des behaupteten Eintrittes der Bemessungsverjährung ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsen bescheide eben an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen.

Es ergeht somit ein weiterer Zinsenbescheid keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.

Das Berufungsvorbringen ist demnach im Beschwerdeverfahren gegen den Festsetzungsbescheid zu den Anspruchszinsen irrelevant.

(siehe dazu auch und . Stattgabe der Berufung zur E wegen Verjährung der Festsetzung, Abweisung zu den Anspruchszinsen).

Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103079.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at