Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.09.2018, RV/7500595/2018

Parkometerabgabe; der Beschuldigte ist Geschäftsführer einer GmbH; der Einspruch wurde von einem Angestellten der Firma ohne Aktivlegitimation erhoben; die Vollmacht wurde für die GmbH und nicht für den beschuldigten Geschäftsführer erteilt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des RM, p.A. Deutschland, vom , gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde , MA 67-PA-67, vom , mit welchem sein Einspruch gegen die an HM gerichtete Strafverfügung als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Firma M-GmbH mit Sitz in Deutschland, ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen D.

Geschäftsführer der Firma ist Herr HM.

Die Zulassungsbesitzerin wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) im Zusammenhang mit der Abstellung des Fahrzeuges am Donnerstag, den um 12:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 20, Dresdner Straße 13-27 (kein gültiger Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan) gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug zur genannten Zeit überlassen habe, sodass es an der genannten Adresse gestanden sei (Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom ).

Das Lenkerauskunftsersuchen wurde nachweislich am übernommen (Abschnitt internationaler Rückschein).

Mit Strafverfügung vom lastete die MA 67 Herrn HM an, dem am ordnungsgemäß zugestellten Lenkerauskunftsersuchen des Magistrats Wien vom  innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen zu haben und verhängte auf Grund der Verletzung des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Gegen die Strafverfügung wurde von Herrn RM mit Fax und E-Mail vom Einspruch erhoben und vorgebracht, dass dem Lenkerauskunftsersuchen bereits entsprochen worden sei. Das Schreiben betreffend die Benennung des Lenkers sei an die Behörde gesandt worden und es sei bedauerlich, dass diese das Schreiben nicht vorliegen habe. Es werde erneut mitgeteilt, dass das betreffende Fahrzeug an den Geschäftsführer einer der Tochtergesellschaften zur überwiegenden Nutzung überlassen worden sei. Er sei daher vermutlich auch der Fahrer gewesen. Es handle sich um Herrn S., wohnhaft in Berlin.

Die MA 67 teilte Herrn RM mit Schreiben vom mit, dass er mit Schreiben vom für Herrn HM den Einspruch zur Zahl MA 67-PA-67 eingebracht habe.

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG könne der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. Der Beschuldigte sei aber nur die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person, nämlich Herr HM.

Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG könnten sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert werde, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte hätten sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Nach der Aktenlage sei jedoch eine etwaige bestehende Vertretungsbefugnis durch keine Vollmacht nachgewiesen.

Herrn RM wurde gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG aufgetragen, diesen Mangel binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben und eine Vollmacht von Herrn HM beizubringen, aus welcher hervorgehe, dass er zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt sei. Darüber hinaus müsse aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt des Rechtsmittels bestanden habe. Sollte innerhalb der genannten Frist diesem Auftrag nicht entsprochen werden, so müsste das von ihm eingebrachte Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

Herr RM teilte der MA 67 mit E-Mail und Fax vom Folgendes mit:

"... Entsprechend Ihrer Anforderung wird anbei die Handlungs- und Vertretungsvollmacht gemäß § 54 ff HGB vorgelegt - diese umfasst auch die rechtliche Vertretung der Gesellschaft. Wir bitten nun, die Verkehrsübertretung nunmehr gegenüber dem benannten Fahrzeugführer unmittelbar geltend zu machen. In diesem Fall erklären wir den Einspruch, der sich ausschließlich auf die Forderung gegenüber unserer GmbH bezieht, für erledigt."

Die beigefügte Vollmacht vom  hat folgenden Wortlaut:

"Handlungsvollmacht

Hiermit erteile ich

Herrn RM, D., weiterhin gem. § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) uneingeschränkte Handlungsvollmacht, unsere GmbH in allen Angelegenheiten geschäftlich und rechtlich zu vertreten. Diese Vollmacht gilt somit uneingeschränkt für alle Angelegenheiten unseres Unternehmens - ausgenommen ist die Vertretung bei notariell zu beurkundenden Verträgen oder Handlungen, bei denen kraft Gesetz eine Vertretung der Geschäftsführung nicht möglich ist.

HM
Geschäftsführer"

Die MA 67 wies die Beschwerde des Herrn RM mit Bescheid vom  (= angefochtener Bescheid) als unzulässig zurück, da in der Strafverfügung vom über Herrn HM eine Geldstrafe von € 60,00 und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden unter Verweis auf die Bestimmungen des § 49 Abs 1 VStG 1991 und § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG verhängt worden sei. Mangelhafte schriftliche Anbringen würden die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG als ursprünglich richtig eingebracht.

Herr RM sei von der MA 67 mit Schreiben vom aufgefordert worden, binnen zwei Wochen eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht von Herrn HM zu übermitteln. Dieser Aufforderung sei Herr RM nicht nachgekommen. Es sei lediglich eine Vollmacht übermittelt worden sei, aus welcher hervorgehe, dass Herr RM zur Vertretung der Firma M-GmbH berechtigt sei. Es sei jedoch keine Vollmacht aktenkundig, welche zeige, dass Herr RM den Beschuldigten, Herrn HM, vertreten dürfe. Daher werde davon ausgegangen, dass Herr RM im eigenen Namen eingeschritten sei. Da in diesem Verfahren Herrn RM keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukomme, sei der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

Herr RM (Beschwerdeführer, kurz Bf.) erhob gegen den Zurückweisungsbescheid mit folgender Begründung Beschwerde:

"die Bescheid-Zurückweisung vom (Zugang bei uns am ) geht einerseits
von einem völlig falsch dargestellten Sachverhalt aus und zieht andererseits daraus
resultierend unhaltbare rechtliche Folgerungen.

Gegen diesen Zurückweisungbescheid wird hiermit fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründung:

1. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass von einem „Beschuldigten“ HM ausgegangen wird (wie schon fälschlicherweise in der Strafverfügung vom und weiter auch in Ihrem Schreiben vom ).

Wie bereits dargelegt mit unserem Schreiben vom hat er aber den betreffenden Parkverstoß nicht begangen, sondern ist allein wegen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer unseres Unternehmens von Ihnen (stellvertretend für die Gesellschaft) und nur deshalb angegangen worden, weil ihnen der Fahrer des Fahrzeuges D offenbar nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde - auf die Gründe und Umstände haben wir in unserem Schreiben vom hingewiesen.

Der Geschäftsführer HM hat also nicht selbst den Parkverstoß begangen, sondern der dafür Verantwortliche wurde Ihnen mit Schreiben vom ausdrücklich benannt.

Insofern kann der Geschäftsführer auch nicht für einen Verkehrsverstoß, den er
nachweislich nicht begangen hat, zur Verantwortung gezogen werden.

Ihre Forderungen könnten sich daher höchstens an unsere Gesellschaft (GmbH) unmittelbar richten.

Aber auch eine mittelbare Haftung des Geschäftsführers scheidet zudem aus, da er zu diesem Parkverstoß nichts beigetragen hat und persönlich nichts beitragen konnte, so dass ihm diesbezüglich auch kein Verschulden verwertbar ist.

2. Mit Ihrem Scheiben vom (Behebung eines Mangels) haben Sie erneut
fälschlicherweise unmittelbar den Geschättsführer in die Verantwortung genommen. In Vertretung von ihm (ebenfalls in Vertretung der M-GmbH) hatte der Handlungsbevollmächtigte, nämlich der Unterzeichner, Einspruch eingelegt. Die entsprechende Handlungsvollmacht wurde mit Schreiben vom vorgelegt.

Es wird nun völlig verkannt, dass sowohl der Geschäftsführer als auch der
Handlungsbevollmächtige allein die Gesellschaft vertreten (zu vertreten haben) und für diese handeln und sich nicht etwa "persönlich für ein Verkehrsvergehen zu rechtfertigen haben.

Insofern entbehrt der Zurückweisungs-Bescheid vom jeglicher sachlichen Grundlage und ist rechtlich unhaltbar, denn der Handlungsbevollmächtigte vertritt nicht etwa den Geschäftsführer der GmbH, HM persönlich (dieser ist auch nicht persönlich verantwortlich), sondern der Einspruch wurde im Namen der GmbH rechtsgültig und rechtswirksam eingelegt - auf die Ermächtigung in der Handlungsvollmacht wird ausdrücklich hingewiesen. Die von Ihnen gezogene Schlussfolgerung ist daher unhaltbar und rechtlich nicht nachvollziehbar.

3. Sowohl der Einspruch als auch diese Beschwerde wurden bzw. werden also
ausnahmslos nicht für eine Person eingelegt und erhoben, sondern ausschließlich für die GmbH. Die natürliche Person (der eigentliche „Beschuldigte“ ) wurde Ihnen per Schreiben vom benannt. Gegen ihn müsste sich daher Ihre Maßnahmen richten.

4. Es wird nochmals ergänzend festgestellt, dass weder der Geschäftsführer unserer GmbH noch der Handlungsbevollmächtigte Adressat Ihrer Strafverfolgung sein können bzw. für irgend einen Verstoß belangt werden können, da der Führer des Fahrzeuges D benannt wurde.

Somit scheidet eine persönliche „Haftung“ des Geschäftsführers und des Unterzeichners für die Forderung aus Ihrer Strafverfügung von 60 € Geldstrafe aus.

Nebenbei erhebt sich hier noch die interessante juristische Frage, wie oder gegen wen
Sie eine „Ersatztfreiheitsstrafe" überhaupt vollziehen wollten, nachdem weder der
Geschäftsführer HM noch der Unterzeichner als „Beschuldigte“
infrage kommen.

Der Zurückweisungsbescheid geht daher von vollkommen unrichtigen Annahmen aus.
Er berücksichtigt in keiner Weise die Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers für den Verkehrsverstoß und verkennt zudem in gravierender Weise, dass der Einspruch für die GmbH und nicht etwa für den Geschäftsführer persönlich eingelegt wurde (hierfür gäbe es auch keinen rechtlichen Grund) und dieser somit auch nicht mit einer persönlichen Handlungsvollmacht zu vertreten war. Der Zurückweisungs-Bescheid kann daher keinen Bestand haben.

Wir dürfen noch anmerken, dass wir in dieser Sache einer gerichtlichen Klärung nicht
aus dem Wege gehen würden.

Im übrigen hat der verantwortliche Fahrzeugführer, Herr S., uns
gegenüber erklärt, eine zu verhängende Geldstrafe zu tragen."

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Im vorliegenden Beschwerdefall leitete die belangte Behörde auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen gegen Herrn HM, Geschäftsführer der Fa. M-GmbH, als Beschuldigten das Strafverfahren ein und lastete ihm mit Strafverfügung vom eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Wiener Parkometergesetz (Nichterteilung der Lenkerauskunft) an. Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz wurde über Herrn HM eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde von Herrn RM erhoben.

Die belangte Behörde ersuchte Herrn RM mit Mängelbehebungsauftrag vom um Vorlage einer Vollmacht, aus der hervorgehe, dass er zur Vertretung von HM und zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt sei.

Folgende Vollmacht wurde vorgelegt:

"Handlungsvollmacht

Hiermit erteile ich

Herrn RM, wohnh. in T., weiterhin gem. § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) uneingeschränkte Handlungsvollmacht, unsere GmbH in allen Angelegenheiten geschäftlich und rechtlich zu vertreten. Diese Vollmacht gilt somit uneingeschränkt für alle Angelegenheiten unseres Unternehmens - ausgenommen ist die Vertretung bei notariell zu beurkundenden Verträgen oder Handlungen, bei denen kraft Gesetz eine Vertretung der Geschäftsführung nicht möglich ist.

HM
Geschäftsführer"

Die belangte Behörde wies den Einspruch von Herrn RM gegen die an Herrn HM ergangene Strafverfügung mit der Begründung als unzulässig zurück, dass lediglich eine Vollmacht vorgelegt worden sei, aus welcher hervorgehe, dass Herr RM zur Vertretung der Fa. M-GmbH berechtigt sei. Es sei keine Vollmacht aktenkundig, welche zeige, dass Herr RM den Beschuldigten, Herrn HM, vertreten dürfe.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und
jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die
Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß
Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls
das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960,
BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt
war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem
bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen
und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer
schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine
solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind
diese Aufzeichnungen zu führen.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein
sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand
dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über
das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. , , ).

Gemäß § 32 Abs 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung
stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten
Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im
Sinne des AVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann der Beschuldigte gegen die
Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

§ 10 AVG lautet:

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr
persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche
Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten
lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma
lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich
erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur
berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr
erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der
Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer
Anwendung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) von Amts wegen zu veranlassen.

§ 9 VStG:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) ...

(5) ...

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften nach § 9 Abs. 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 13 Abs 3 AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13 Abs 4 AVG lautet:

Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens
gilt Abs 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der
Frist als zurückgezogen gilt.

Rechtliche Würdigung:

Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens ist die Frage der Zulässigkeit der von Herrn RM eingebrachten Beschwerde gegen eine an Herrn HM ergangene Strafverfügung.

HM war nach dem aktenkundigen Auszug aus dem deutschen Handelsregister zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der Fa. M-GmbH.

Bescheide sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf
die Parteien des Verfahrens beziehen (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung2, Tz 3 zu
§ 92, sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Tz. 485ff).

Wie bereits unter den Gesetzesgrundlagen ausgeführt, ist Beschuldigter die in der
Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Eine Beschwerde kann sich daher nur
gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber
der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (VwGH
, 2001/16/0603).

Gemäß § 10 Abs 1 AVG 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen
Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird,
durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene
Personengesellschaften vertreten lassen und haben sich diese durch eine schriftliche, auf
Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gemäß § 10 Abs 2 AVG ein
iSd § 13 Abs 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl.
91/19/0123, , , VwGH
, 95/17/0384; s. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen
Verwaltungsverfahrens4 zu § 10 Abs 1 und 2 AVG).

Die Prüfung, ob eine Beschwerde von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich
am äußeren Tatbestand zu orientieren (, ).

Da juristische Personen - vor allem mangels der Möglichkeit eines Verschuldens - nicht in gleicher Weise strafbar sein können wie natürliche Personen, sieht § 9 VStG für den Fall, dass Adressat einer Verwaltungsstrafnorm eine juristische Person ist, einen Adressatenwechsel vor, sodass anstelle der juristischen Person ein vertretungsbefugtes Organ bzw. ein verantwortlicher Beauftragter als Adressat der Strafnorm gilt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen im Zeitpunkt der ("internen") Bestellung alle Bestellungsvoraussetzungen vorliegen, und es muss spätestens im Laufe des Strafverfahrens der verantwortliche Beauftragte namhaft gemacht und ein aus der Zeit vor der Tat stammender Zustimmungsnachweis vorgelegt werden.

Die Zustimmung muss von dem zur Vertretung nach außen Berufenen bzw. vom Unternehmer der Behörde nachgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung muss der Zustimmungsnachweis aus der Zeit vor Begehung der Tat stammen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, § 9, S. 187).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Herr HM hätte als der zur Vertretung nach außen Berufene der Fa. M-GmbH der Behörde im Zuge der (angeblich) erteilten Lenkerauskunft einen verantwortlich Beauftragten namhaft machen müssen; dies unter Vorlage einer entsprechenden Bestellungsurkunde bzw. Herr RM hätte den Einspruch gegen die Strafverfügung unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht einbringen müssen.

Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Die über Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vorgelegte, von Herrn HM Herrn RM erteilte "Handlungsvollmacht" gemäß § 54 Handelsgesetzbuch (HGB)" vom wurde für die GmbH und nicht für HM erteilt, obwohl die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom ("Behebung eines Mangels") darauf hingewiesen hat, dass eine Vollmacht von Herrn HM beizubringen sei, aus welcher hervorgehe, dass Herr RM im gegenständlichen Verfahren zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt sei.

Somit war Herr RM zur Erhebung des Einspruches vom  gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom nicht legitimiert und wurde der Einspruch des Herrn RM gegen die an Herrn HM als Beschuldigten gerichtete Strafverfügung mit Bescheid vom zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 10 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 10 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500595.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at