Parkometerabgabe; ungültiger Parkschein wegen Überziehung der Parkzeit; Einlegen von zwei Parkscheinen mit unterschiedlichen Entwertungen; Beschwerdeeinwendungen: korrekte Angabe des Tatortes, Bezahlung einer höheren Strafe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-1 und MA 67-PA-2, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die zu MA 67-PA-1 verhängte Geldstrafe von € 74,00 auf € 60,00 und die zur Verwaltungsübertretung MA 67-PA-2 verhängte Geldstrafe von € 75,00 auf € 60,00 sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von je 16 auf je 12 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen werden die angefochtene Straferkenntnisse bestätigt.
Dementsprechend bleibt der bereits von der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu den Kosten der Verfahren mit je € 10,00 festgesetzte Betrag, das ist der Mindestkostenbeitrag, unverändert.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Geldstrafe (2 x € 60,00) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (je € 10,00), insgesamt somit € 140,00, sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
I. MA 67-PA-1
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) vom angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hartlgasse 24, ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr.801717LF gültig für fünfzehn Minuten mit den Entwertungen 17:45 Uhr befand und die Parkzeit somit überschritten wurde.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 74,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (zu zahlender Gesamtbetrag daher € 84,00).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung eingewendet habe, dass er Strafen betreffend der Abstellorte im 20. Bezirk bereits beeinsprucht habe. Er habe weiters im Wesentlichen angegeben, dass ihm Schriftstücke auf Grund einer ehemaligen Sachwalterschaft nicht zugegangen seien und er nunmehr für einen Verzug oder ein Versäumnis nicht verantwortlich gemacht werden könne. Auch sehe er nicht ein, erhöhte Strafen zu bezahlen. Weiters habe der Bf. eine Krankenhausbestätigung beigelegt, welche einen erlittenen Unfall belege. Andere substanzielle Angaben, die sich auf das konkret zur Last gelegte Delikt bezögen, habe der Bf. nicht getätigt.
Der Bf. habe die Angaben des Meldungslegers, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt kein richtig entwerteter Parkschein im Fahrzeug befunden habe, da der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein Nr. 801717LF, gültig für fünfzehn Minuten die Entwertung 17:45 Uhr getragen habe und somit die Parkzeit überschritten wurde, nicht in Abrede gestellt, sondern habe sich das Vorbringen bloß in nicht sachbezogenen Ausführungen erschöpft.
Was das Vorbringen betreffe, dass den Bf. Schriftstücke nicht zugegangen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Strafverfügung vom Bf. persönlich
übernommen worden sei. Seine Befürchtung, für einen Verzug oder ein Versäumnis dahingehend verantwortlich gemacht zu werden, sei unnötig.
Es sei auch keine erhöhte Strafe zu bezahlen, sondern sei der Strafbetrag von
€ 74,00 der gegenständlichen Strafverfügung in diesem Verfahren erstmalig verhängt worden und sei auch keine irgendwie geartete Erhöhung desselben erfolgt.
Unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. geblieben, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.
Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu
dessen Einstellung führen hätten können. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei. Ein Rechtsfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die eigentliche Übertretung sei vom Bf. nicht in Abrede gestellt worden. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.
Nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung) führt das Straferkenntnis jene Gründe an, die für die Strafbemessung im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich waren (höherer Strafsatz wegen mehrerer einschlägiger Vormerkungen).
II. MA 67-PA-2
Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-2, wurde dem Bf. angelastet, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 16:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Brigittagasse 10, ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da sich im Fahrzeug die Parkscheine Nr. 879279TF und Nr. 876291TF, gültig für fünfzehn Minuten mit den Entwertungen 15:30 Uhr und 16:00 Uhr, befunden hätten und die Parkzeit somit überschritten worden sei.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 75,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (zu zahlender Gesamtbetrag daher € 85,00).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung eingewendet habe, dass er Strafen betreffend der Abstellorte im 20. Bezirk bereits beeinsprucht hätte. Der Bf. hätte weiters im Wesentlichen angegeben, es seien ihm Schriftstücke auf Grund einer ehemaligen Sachwalterschaft nicht zugegangen und könnte er nunmehr für einen Verzug oder ein Versäumnis nicht verantwortlich gemacht werden. Auch sehe er nicht ein, erhöhte Strafen zu bezahlen. Weiters habe der Bf. eine Krankenhausbestätigung beigelegt, welche einen erlittenen Unfall belege. Andere substanzielle Angaben, die sich auf das konkret zur Last gelegte Delikt bezögen, hätte der Bf. nicht getätigt.
Den Angaben des Meldungslegers sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit dem
behördlichen Kennzeichen Vienna am um 16:20 Uhr in Wien 20, Brigittagasse 10, ohne richtig entwerteten Parkschein abgestellt gewesen sei, da sich im Fahrzeug die Parkscheine Nr. 879279TF und Nr. 876291TF, gültig für fünfzehn Minuten mit den Entwertungen 15:30 Uhr und 16:00 Uhr, befunden hätten und die Parkzeit somit überschritten worden sei.
Der Bf. habe diese Angaben nicht in Abrede gestellt, sondern habe sich sein Vorbringen in nicht sachbezogenen Ausführungen erschöpft.
Die weitere Begründung des Straferkenntnisses sowie die Ausführungen zur Strafbemessung sind im Wesentlichen ident mit der Begründung zur Verwaltungsübertretung MA 67-PA-1.
Der Bf. erhob gegen die Straferkenntnisse vom , MA 67-PA-1 und MA 67-PA-2, mit E-Mail vom Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde als Tatort einmal die Brigittagasse und ein anderes Mal die Hartlgasse anführe. Die Adresse sei korrekt anzugeben und könne nicht einfach umgeändert werden.
Es sei auch nicht in Ordnung, dass er höhere Strafen zahlen müsse, weil teilweise keine Strafverfügungen (gemeint wohl: Organstrafmandate) am Auto hinterlassen würden. Bei seinem geringen Einkommen seien diese hohen Beträge nicht finanzierbar.
Die Behörde möge ihm einmal bekanntgeben, was alles offen sei.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
MA 67-PA-1
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 21:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Hartlgasse 24, ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr.801717LF gültig für fünfzehn Minuten mit den Entwertungen 17:45 Uhr befand und die Parkzeit somit überschritten wurde.
MA 67-PA-2
Das genannte Fahrzeug war am um 16:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Brigittagasse 10, ohne gültigen Parkschein abgestellt, da sich im Fahrzeug die Parkscheine Nr. 879279TF und Nr. 876291TF, gültig für fünfzehn Minuten mit den Entwertungen 15:30 Uhr und 16:00 Uhr, befand und somit die Parkzeit überschritten wurde.
Die Lenkereigenschaft und die dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretungen blieben unbestritten.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem jeweiligen Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen der Kontrollorgane, deren Anzeigedaten und den im Zuge der Beanstandung aufgenommenen Fotos.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.
Der Bf. hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Rechtliche Würdigung der Beschwerdeeinwendungen:
Korrekte Angabe der Adresse
Der Bf. bringt allgemein vor, dass die belangte Behörde einmal die Brigittagasse und dann wieder die Hartlgasse als Tatort angebe. Die Adresse müsse korrekt angegeben sein und dürfe nicht geändert werden.
Hierzu wird auf § 44a Z. 1 VStG 1 VStG verwiesen, wonach der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen hat. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (, , ).
Höhere Strafe
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde weiters vor, dass es nicht in Ordnung sei, dass er höhere Strafen zahlen müsse, weil teilweise keine Strafverfügungen (gemeint wohl: Organstrafmandate) am Auto hinterlassen werden.
Dazu wird Folgendes ausgeführt:
Organstrafverfügung und Anonymverfügung ergehen im abgekürzten Verfahren
nach § 47 VStG und ermöglichen dadurch eine zweckmäßige, einfache, rasche und
Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle. Sie bieten den Behörden die
Möglichkeit, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines
Ermittlungsverfahren (keine Ausforschung des wahren Täters) eine im Vorhinein
festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für
bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende
Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein
festzusetzenden Betrag bis zu € 90,00 zu bestimmen (§ 50 Abs. 1 VStG). Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz (Parken ohne gültigen Parkschein in einer
gebührenpflichtigen Kurzparkzone) beträgt die Organstrafe derzeit € 36,00.
Für die vorerst erfolgte Strafbemessung in Form eines Organmandats (§ 50 VStG) und/
oder einer Anonymverfügung (§ 49a VStG) sind ausschließlich das gesetzliche Tatbild und
die Modalitäten der Tat maßgeblich.
Wird auf Grund einer Verwaltungsübertretung eine Organstrafverfügung ausgestellt und
erfolgt keine bzw. keine fristgerechte oder ordnungsgemäße Einzahlung der damit
vorgeschriebenen Geldstrafe, so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos und ist es
für das weitere Verfahren ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht
oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall die Möglichkeit, eine Anonymverfügung
(§ 49a VStG) und/oder eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zu erlassen und/oder das
ordentliche Verfahren (§§ 40 ff VStG) einzuleiten.
Die Anonymverfügung ist kein Bescheid, sondern ein Rechtsakt sui generis und gilt
auch nicht als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG (vgl Lewisch/Fister/Weilguni,
VStG, § 49a, Rz. 1 und 2). Mangels Bescheidcharakter der Anonymverfügung ist ein
Rechtsmittel (Einspruch/Beschwerde) gegen diese nicht möglich (Geldstrafe bei
Anonymverfügungen iZm Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener
Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 dzt. € 48,00).
Wird der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (Abs 7). Eine weitere Strafverfolgung ist damit ausgeschlossen.
Erfolgt keine oder eine nicht fristgerechte Einzahlung des mit Anonymverfügung
vorgeschriebenen Betrages, so wird diese gegenstandslos und die Behörde hat den
Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter
einzuleiten (= Einleitung des ordentlichen Verfahrens; vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG,
§ 49a, Rz 21).
Wird das Strafverfahren eingeleitet, kommen die Strafbeträge der Organstrafverfügung
und/oder der Anonymverfügung nicht mehr zur Anwendung, da die Behörde bereits
weitere Verfahrensschritte setzen musste. Für das weitere Verfahren ist es jedoch
bedeutungslos, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß
entrichtet wurde.
Hingewiesen wird darauf, dass dem Einzelnen nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung
oder einer Anonymverfügung zusteht (, , ; ; vgl. auch Hauer-Leukauf5, S. 1040). Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (, , ).
Informativ wird noch mitgeteilt, dass für offene Geldstrafen bzw. für Ratenansuchen die MA 6 zuständig ist.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Bf. hat insofern fahrlässig gehandelt, als er nicht darauf geachtet hat, die Parkzeit nicht zu überschreiten (MA 67-PA-1: Beanstandung um 21:30 Uhr, 15-Minuten-Gratisparkschein nur gültig bis 18:00 Uhr). Zur Verwaltungsübertretung MA 67-PA-2 ist dem Bf. Fahrlässigkeit anzulasten, da er sich offensichtlich nicht mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in Parkometerangelegenheiten (hier: § 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung) vertraut gemacht hat, denn sonst hätte er wissen müssen, dass die Hinterlegung von mehreren Parkscheinen mit unterschiedlich entwerteten Anfangszeiten nicht gesetzeskonform ist. Überdies wurde auch hier die Parkzeit überschritten.
Die Akteninhalte bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg
vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation
unzumutbar gewesen wäre.
Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Nach der Aktenlage kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute, da der Vorstrafenauszug mit sechs rechtskräftige Vorstrafen auswies.
Bei der Bemessung der Geldstrafe war der Umstand zu berücksichtigten, dass der Bf. nur über ein Jahreseinkommen von rd. € 10.000,00, d.s. monatlich ca. € 830,00, verfügt. Seine finanziellen Verhältnisse sind daher als ungünstig zu werten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ). Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl ). Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (, ).
Vor dem Hintergrund der dargelegten Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Situation des Bf. erachtet das Bundesfinanzgericht jedoch die Herabsetzung der Geldstrafe von € 74,00 (MA 67-PA-1) und die Geldstrafe von € 75,00 (MA 67-PA-2) auf jeweils € 60,00 als tat- und schuldangemessen und noch ausreichend um den Bf. in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger oder ähnlicher Verwaltungsstraftaten abzuhalten.
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird demgemäß von 16 auf 12 Stunden herabgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, wenn der Beschwerde teilweise stattgegeben wird.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Feststellung, ob der im Fahrzeug hinterlegte Papierparkschein zum Beanstandungszeitpunkt bereits abgelaufen war, eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 47 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 44a Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500597.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at