Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.09.2018, RV/7500579/2018

Parkometerabgabe; Arzt im Dienst-Tafel nicht bzw. nicht sichtbar im Fahrzeug eingelegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Dorf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-X und MA 67-PA-XX, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv von je € 13,00 zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv je € 13,00 ist zusammen mit der Geldstrafe von je € 65,00 und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens iHv je € 10,00, insgesamt somit € 176,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-X, angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:04 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Teinfaltstraße geg. 11, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben.

Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-XX, wurde dem Bf. angelastet, das bereits näher bezeichnete Fahrzeug am  um 21:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Südtiroler Platz geg. 5, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von je  € 65,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden verhängt.

Der Bf., ein Facharzt für Orthopädie, erhob gegen die Strafverfügungen fristgerecht Einspruch (E-Mail vom ) und brachte im Wesentlichen vor, dass er am als Arzt im Dienst unterwegs gewesen sei. Das "Arzt im Dienst Schild" sei wie immer links hinter der Windschutzscheibe gelegen. Seine 89jährige Mutter habe ihn in der Ordination kurz vor Ordinationsende um dringende Hilfe wegen einer massiven Kreislaufschwäche gebeten, weswegen er umgehend zu ihr gefahren sei und sie im Burgtheater erstversorgt habe. Er habe sie daraufhin in sein Auto setzen können, um sie schnellstmöglichst nach Hause zu bringen und um sie dort weiterzuversorgen. Er sei am Südtirolerplatz an der einzigsten Stelle, die keine Verkehrsbehinderung dargestellt habe, mit ihr ausgestiegen und habe sie mühsam in ihre Wohnung geführt, wo er ihr sofort eine Infusion angehängt habe. Sie habe sich auf die Infusion sehr schön erholt und eine Weiterbehandlung im Spital sei ihr somit erspart geblieben. Sobald er sie ruhigen Gewissens für einige Minuten allein lassen habe können, sei er wieder zum Auto zurückgelaufen, um es umzuparken. Er müsse zugeben, dass er wahrscheinlich nicht darauf geachtet habe, das Arzt im Dienst Schild in die Mitte zu schieben, wodurch es möglicherweise nicht gut sichtbar gewesen sei. Er denke aber, dass die Behörde das in Anbetracht der Dramatik des Ereignisses aber durchaus verstehen werde.

Die MA 67 ersuchte die Anzeige legenden Kontrollorgane der Parkraumüberwachung in der Folge um Stellungnahme.

Das Kontrollorgan A-111 gab zu der unter der GZ. MA 67-PA-X protokollierten Verwaltungsübertretung an (Stellungnahme vom ), sich an die Amtshandlung auf Grund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes nicht mehr erinnern zu können. Er halte die gegenständliche Organstrafverfügung insofern aufrecht als auf dem Beweisfoto kein "Arzt im Dienst" Schild im Fahrzeug ersichtlich sei. Des Weiteren dürfe er anführen, dass er vor und nach jeder Amtshandlung das Fahrzeug rundum kontrolliere, um eine Fehlbeanstandung auszuschließen.

Das Kontrollorgan A-222 gab zur Verwaltungsübertretung MA 67-PA-XX an (Stellungnahme vom ), dass er nach eingehender Prüfung der gegenständlichen Anzeigeangaben und Einsichtnahme in die im Zuge der Beanstandungen angefertigten Beweisfotos festhalte, dass die für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna ausgestellten Organstrafverfügung nach der Aktenlage zu Recht erfolgt sei. Im gegenständlichen Fahrzeug sei zum Kontroll- und Beanstandungszeitpunkt mit Sicherheit kein "Arzt im Dienst" Schild hinterlegt gewesen. Das Fahrzeug sei mit erforderlicher Sorgfalt mit der Taschenlampe rundum kontrolliert worden. Er halte daher alle Angaben seiner Beanstandung vollinhaltlich aufrecht.

Dem Bf. wurden die Stellungnahmen der Kontrollorgane mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Der Bf. teilte der MA 67 am telefonisch mit, dass er das "Arzt im Dienst - Schild" immer hinter der Windschutzscheibe links auf der Fahrerseite angebracht habe. Es sei durch eine Vertiefung, in der es liege, möglicherweise schwerer zu sehen. Er ersuche nochmals um genaue Prüfung der Fotos. Er habe im Fall der drei Beanstandungen, da er seine 90jährige Mutter erstversorgen habe müssen, nicht darauf geachtet, das Schild in die Mitte des Armaturenbrettes zu schieben, sodass es womöglich auf der linken Seite schwer sichtbar gewesen sei.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz jeweils eine Geldstrafe von € 65,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Verwaltungsgeschehen und des Vorbringens des Bf. in seinen Einsprüchen gegen die Strafverfügungen sowie in seiner mündlichen Stellungnahme zunächst ausgeführt, dass zwei verschiedene Meldungsleger an zwei verschiedenen Tatorten unabhängig voneinander das Fahrzeug beanstandet hätten, da die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden sei, und keiner von beiden habe in den Beanstandungen in irgendeiner Weise eine Arzt im Dienst Tafel erwähnt. Auch hätten die Kontrollorgane die Angaben ihrer Beanstandungen vollinhaltlich aufrechterhalten.
Es bestehe somit für die Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Anzeigeleger in Zweifel zu ziehen, sei einem Bediensteten der Landespolizeidirektion Wien doch die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen KFZ, wohl zumutbar. Auch bestehe kein Grund an der Objektivität der Anzeigeleger zu zweifeln, seien diese doch zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und ergebe sich aus dem Akt auch kein Anhaltspunkt, dass die Anzeigeleger eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.

Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur
Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt würden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 Abs. 1 lit. d Parkometerabgabeverordnung). Für die Befreiung eines Ärztefahrzeuges sei die Kennzeichnung mit dem Dienstschild im Sinne der Straßenverkehrsordnung essenziell. Dieses sei in den vorliegenden Fällen jedoch nicht angebracht gewesen.

Bei Abwägung der Verantwortung bzw. Rechtfertigung des Bf. und den Angaben der Meldungsleger seien die dem Bf. zur Last gelegten Sachverhalte nach Abschluss der Ermittlungsverfahren in Ausübung der freien Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen gewesen.

Es seien im Zuge der Verfahren keine Tatsachen vorgekommen, die zu deren
Einstellung bzw. zur Erteilung von Ermahnungen führen hätten können.

Rechtlich wurde auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verwiesen, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss und die Abgabe gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet ist. Dieser Verpflichtung sei der Bf. in beiden Fällen nicht nachgekommen. Er habe die Parkometerabgabe daher in beiden Fällen nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt und sei die Verschuldensfrage in beiden Fällen zu bejahen gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die für die Strafbemessung im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich waren (keine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde und brachte, soweit relevant, nur vor, dass "die zu hinterlegenden Fotos" bei der MA 67 nicht auffindbar gewesen seien.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna

  • am um 21:04 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Teinfaltstraße geg. 11, und

  • am  um 21:49 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Südtiroler Platz geg. 5,

ohne einem für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 24 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:

"Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt
zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der
Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist,
abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten
kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen
des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer
solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Arzt im Dienst“ und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß,
zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen
verboten."

Gemäß § 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge, die
von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim
Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind, nicht zu
entrichten.

Über die richtige Handhabung des "Arzt im Dienst"-Schildes wird auch auf der Seite der Ärztekammer für Wien (https://www.aekwien.at/documents/4771581/21728309/Info-Blatt+Arzt-Im-Dienst-Schild/4c327a4c-c424-4ea0-bdab-d5032a62ab1c?version=1.5&t=1518420832000) hingewiesen, wo es ua. heißt, dass das „Arzt im Dienst"-Schild deutlich lesbar im Fahrzeug hinterlegt sein muss.

Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:

Der Bf. bringt in seinem Einspruch gegen die Strafverfügungen vor, seine 89jährige Mutter wegen einer massiven Kreislaufschwäche im Burgtheater (Anm.: Abstellung des Fahrzeuges in Wien 1, Teinfaltstraße geg. 11) erstversorgt und danach zu ihr nach Hause (Abstellung des Fahrzeuges in Wien 1, Südtiroler Platz geg. 5; die Wohnung der Mutter des Bf. befindet sich am Südtiroler Platz 8) gebracht zu haben, wo er sie an eine Infusion angehängt habe. Er habe wahrscheinlich nicht darauf geachtet, das "Arzt im Dienst Schild" in die Mitte zu schieben, wodurch es möglicherweise nicht gut sichtbar gewesen sei.

In seiner telefonisch abgegebenen Stellungnahme vom teilte der Bf. ua. mit, nicht darauf geachtet zu haben, das Schild in die Mitte des Armaturenbrettes zu schieben, sodass es womöglich auf der linken Seite schwer sichtbar gewesen sei.

Den Stellungnahmen der Anzeige legenden Kontrollorgane der Parkraumüberwachung zufolge war zu den angeführten Beanstandungszeitpunkten die Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 nicht eingelegt.

Das Kontrollorgan A-111 gab zur Verwaltungsübertretung MA 67-PA-X zwar an, sich an die Amtshandlung auf Grund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes nicht mehr erinnern zu können, hielt aber die gegenständliche Organstrafverfügung insofern aufrecht als auf dem Beweisfoto kein "Arzt im Dienst" Schild im Fahrzeug ersichtlich sei. Weiters führte das Kontrollorgan aus, dass er vor und nach jeder Amtshandlung das Fahrzeug rundum kontrolliere, um eine Fehlbeanstandung auszuschließen.

Das Kontrollorgan A-222 gab zur Verwaltungsübertretung MA 67-PA-XX an (Stellungnahme vom ), dass er nach eingehender Prüfung der gegenständlichen Anzeigeangaben und Einsichtnahme in die im Zuge der Beanstandungen angefertigten Beweisfotos festhalte, dass die für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna ausgestellten Organstrafverfügung nach der Aktenlage zu Recht erfolgt sei. Im gegenständlichen Fahrzeug sei zum Kontroll- und Beanstandungszeitpunkt mit Sicherheit kein "Arzt im Dienst" Schild hinterlegt gewesen. Das Fahrzeug sei mit erforderlicher Sorgfalt mit der Taschenlampe rundum kontrolliert worden. Er halte daher alle Angaben seiner Beanstandung vollinhaltlich aufrecht.

Aus dem im § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich im Zusammenhalt mit § 37 AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise.

Der sich aus der Offizialmaxime ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde die objektive Wahrheit, dh den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen hat ().

Gemäß § 46 AVG kommt dazu als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Gleichwertigkeit und Unbeschränktheit der Beweismittel).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, ) dient die Anzeige dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen.

Im Übrigen bleibt es dem Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) überlassen, ob bzw. wie viele Fotos es im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges und der daraufhin ergehenden Organstrafverfügung anfertigt.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des
Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten
und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe
maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr
befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an
der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der
Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass die Meldungsleger eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollten (vgl. , 93/03/0276).

Wie auch schon im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde ausgeführt, unterliegen Kontrollorgane auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass sie im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und
dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht nimmt die obigen Sachverhaltsfeststellungen, nämlich, dass zu den Beanstandungszeitpunkten die "Arzt im Dienst - Tafel" nicht sichtbar im Fahrzeug eingelegt war, gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.

Angemerkt wird noch, dass es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () bei der Erlaubnis zum Benützen der Tafel "Arzt im Dienst" jedenfalls nur um eine Ausnahmebestimmung, die eng auszulegen ist, handelt.

Angesichts des Umstandes, dass die "Arzt im Dienst-Tafel" zu den Beanstandungszeitpunkten im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nicht sichtbar eingelegt war, konnte von der Frage, ob in den streitgegenständlichen Fällen ein "Notstand" im Sinne des § 6 VStG vorgelegen ist (vgl. , , vgl. auch ), Abstand genommen werden.

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat insofern fahrlässig gehandelt, als er die "Arzt im Dienst"-Tafel zu den Beanstandungszeitpunkten nicht sichtbar im Fahrzeug hinterlegt hat.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. und ).

Da der Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten zum sechs rechtskräftige Vorstrafen auswies, kommt der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit nicht zum Tragen.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Straferkenntnis von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl. ), da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben machte.

Unter Beachtung der Strafzumessungsgründe und des bis zu € 365,00 reichenden
Strafsatzes erachtet das Bundesfinanzgericht die über den Bf. verhängte Geldstrafe von
je € 65,00 als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,--verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weil auf die für jede einzelne Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe abzustellen ist. Eine Revision des Bf. ist somit unzulässig.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde war für nicht zulässig zu erklären, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Streitgegenstand war keine Rechts sondern eine Sachverhaltsfrage, für welche eine Befassung des VwGH nicht vorgesehen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 24 Abs. 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500579.2018

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