Werbungskosten Lehrer (Gewerkschaftsreisen, Computer, Telefon, Fachliteratur, Kamera etc )
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Johann Braun, Neubaugürtel 38/6 A, 1070 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt *** vom betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Abgabenbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:
Strittig ist allein die berufliche Veranlassung und die Höhe der geltend gemachten Werbungskosten aus der Tätigkeit als Lehrer.
Der Bf ist Lehrer an einer Berufsschule und unterrichtete bis 2004 betriebswirtschaftliche Gegenstände, Fachgegenstände für Elektrotechnik und Maschinenbau sowie politische Bildung, Deutsch und Kommunikation.
Weiters unterrichtete der Bf an der Landesberufsschule für Metall- und Fahrzeugtechnik die Berufsgruppen Spengler und Blechtechniker, Schmiedetechniker, Fahrzeugbautechniker, Landmaschinentechniker, Baumaschinentechniker sowie die Doppelberufe Spengler-Installateur und Spengler-Dachdecker. Im Rahmen dieser Lehrpläne müsse auch Unfallverhütung, Erste Hilfe, vorbeugender Brandschutz und Höhensicherung auf Dächern und Bauwerken praktisch und theoretisch unterrichtet werden.
Daneben war der Bf noch journalistisch tätig. Diese Tätigkeit wurde vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft. Weiters erzielte der Bf noch selbstständige Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit.
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte der Bf Aufwendungen für
Arbeitsmittel in Höhe von 627,80 Euro,
Fachliteratur in Höhe von 202,41 Euro,
Reisekosten in Höhe von 415,68 Euro und
sonstige Werbungskosten in Höhe von 2.241,31 Euro geltend.
Weiters beantragte der Bf die Berücksichtigung von Sonderausgaben für Versicherungen, Wohnraumschaffung und Kirchenbeitrag und die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes.
Im Zuge der Veranlagung wurde der Bf mittels Vorhalt ersucht, die Aufwendungen für Sonderausgaben und Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen.
Auf Grund der Vorhaltsbeantwortung ergab sich, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel die Absetzung für Abnutzung aus den Jahren 2007 und 2008 lt Erklärung beinhalteten und die sonstigen Werbungskosten folgende Aufwendungen betrafen:
Betriebskosten Haus: 572,89 Euro,
Büro- und Verbrauchsmaterial: 1.561,80 Euro und
Telefon, Internet: 106,62 Euro.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen wie folgt (Werbungskosten insgesamt 724,84 Euro):
Büro- und Verbrauchsmaterial: 192,35 Euro.
Den Aufwendungen für Reisen stünden keine Einnahmen gegenüber, die Anschaffungen wurden nicht zum Abzug zugelassen.
Die Betriebskosten Haus und die Anschaffung der Digitalkamera wurden der privaten Lebensführung zugeordnet und ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen.
Aufwendungen für Telefon und Internet wurden nicht nachgewiesen und daher nicht berücksichtigt.
Manche Belege seien unleserlich bzw teilweise sei aus dem Beleg nicht ersichtlich, worum es sich handle. Diese Aufwendungen wurden daher nicht berücksichtigt.
Die Absetzung für Absetzung aus den Vorjahren sei übernommen worden, da die Vorjahre nicht überprüfbar seien, weil der Akt vorgelegt sei.
Die Sonderausgaben wurden im gesetzlichen Ausmaß berücksichtigt.
Die außergewöhnliche Belastung für die auswärtige Berufsausbildung wurde im Ausmaß von 330 Euro für 3 Monate berücksichtigt.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer ergab eine Gutschrift in der Höhe von 549,59 Euro.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Bf führte darin aus:
Für alle erfassten Werbungskosten sei eine Zuordnung zur beruflichen Tätigkeit des Bf möglich. Aufwendungen für Fachliteratur seien als Werbungkosten absetzbar, wenn diese geeignet seien, die Berufschancen zu erhalten und zu verbessern. Eine Ablehnung der gesamten Fachliteratur sei nicht akzeptabel. Für das gesamte Büro- und Verbrauchsmaterial sei eine Zuordnung zur beruflichen Tätigkeit des Bf möglich. Eine komplette Kürzung sei daher nicht akzeptabel. Das Arbeitszimmer stelle sehr wohl den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bf dar und sei auch unbedingt notwendig. Der Raum werde ausschließlich beruflich genutzt. Hinsichtlich Telefonkosten werde auf den Gesprächsnachweis und die Berufung 2003 verwiesen. Hinsichtlich Anlagevermögen brachte der Bf vor, dass die Anschaffungskosten bereits in der Steuererklärung angemessen gekürzt worden seien, eine Kürzung um 40 Prozent entspreche nicht der Realität.
Der Bf beantragte in seiner Beschwerde unverändert die Werbungskosten in der Höhe von 3.487,20 Euro zu berücksichtigen und legte einen Spesenverteiler und einen Rahmenlehrplan für Lehrberufe Metalltechnik, Baumaschinentechnik etc vor.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes legte der Bf die angeforderten Belege teilweise vor. Die Vorhaltsbeantwortung enthielt eine Darstellung der Tätigkeit des Bf im Allgemeinen und eine umfangreiche Sammlung von Arbeitsblättern.
Zur Fachliteratur erläuterte der Bf, dass Lehrerexemplare für Schulbücher nicht immer zu haben seien bzw diese nach zwei Schuljahren nicht mehr optimal zu verwenden seien. Nur mit einem Schulbuch sei auch kein Unterricht zu halten. Der Unterricht sei mit einer massiven Vor- und Nachbereitung verbunden. Dazu müssten Arbeitsblätter erstellt werden. Dafür sei es notwendig, das jeweilige Wissen (und die berufsnotwendigen Materialien wie Baupläne, Schaltkreise, Beispiele etc.) aus verschiedenen Quellen (Büchern) zu beziehen.
Neben dem Unterricht seien vom Bf auch noch Exkursionen und Projektarbeiten begleitet und vorbereitet worden. Der Bf erhalte von seinem Arbeitgeber kein Schreibpapier, keine Druckerpatronen in Farbe und keine Schreibmittel. Ein farbiger Ausdruck sei bei Maschinenbauplänen unerlässlich. Die meisten Arbeitsblätter und Präsentationen erstelle der Bf daher zu Hause am Laptop oder am PC. Im Anhang übermittelte der Bf eine Auswahl von für den Unterricht erstellten Arbeitsblättern.
Aufwendungen für Computer:
In der Schule gäbe es nur einen Schwarzweiß-Drucker für alle Lehrer. Es bestehe daher keine Möglichkeit, Unterlagen in Farbe auszudrucken. Die Benutzung eines privaten PC sei für den Bf daher unzweifelhaft sinnvoll gewesen. Der Bf benötige den PC und den Laptop zum Erstellen von farbigen Arbeitsblättern und zum Erstellen von Power Point Folien für den Unterricht in der Klasse. Es war daher beruflich notwendig, einen PC, einen Laptop und einen Farbdrucker zu besitzen und zu verwenden. Diese Arbeiten konnten an der Schule nicht durchgeführt werden.
Nach Bearbeitung der Vorhaltsbeantwortung wurden die Ergebnisse der Belegprüfung samt Begründung zwecks Wahrung des Parteiengehörs den Parteien mit Beschluss zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Der steuerliche Vertreter des Bf teilte mit, dass der Bf keine Stellungnahme abgeben werde. Das Finanzamt teilte mit, dass es keine Einwände gegen die in der Aufstellung angeführte Anerkennung der Werbungskosten habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf ist Lehrer an einer Berufsschule. Neben dieser Tätigkeit übt er noch eine journalistische Tätigkeit für A aus, die die Finanzbehörde in den Vorjahren als Liebhabereibetätigung einstufte. Weiters ist der Bf als Vortragender tätig und erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
In seiner Freizeit ist er aktiv tätig in der freiwilligen Feuerwehr und als Rettungssanitäter.
Der Bf ist verheiratet und Vater von drei Kindern in Ausbildung, die im Streitjahr 2009 zwischen 19 und 25 Jahre alt waren. Das jüngste der drei Kinder machte ab 2005 eine EDV-Lehre, das mittlere Kind besuchte ab 2005 eine Krankenpflegeschule. Das älteste Kind machte im Jahr 2006 Matura und danach Zivildienst. Im Jahr 2009 studierte es.
Die Gattin des Bf ist ebenfalls berufstätig.
Der Bf hat in seiner Beschwerde (vormals Berufung) Werbungskosten geltend gemacht, welche der angeschlossenen Beilage entnommen werden können. Die insgesamt laut Beschwerde geltend gemachten Aufwendungen beliefen sich auf 3.487,20 Euro.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind dem Bf im Jahr 2009 tatsächlich Werbungskosten in der Höhe von 455,92 Euro erwachsen. Wie sich diese Werbungskosten zusammensetzen, kann der angeschlossenen Beilage entnommen werden.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig bzw ergeben sich aus nachstehender Beweiswürdigung:
Telefon:
Hinsichtlich Telefonkosten wird auf die Beweiswürdigung im Jahr 2003 verwiesen, welche uneingeschränkt für das Jahr 2009 übernommen wird.
Internet:
Hinsichtlich Internetkosten wird auf die Beweiswürdigung im Jahr 2003 verwiesen, welche uneingeschränkt für das Jahr 2009 übernommen wird.
Fachliteratur:
Der Bf macht Aufwendungen für Bücher zum Thema "Notfallmedizin", "Arzneimittel", "Rettungsdienst", "Arzneimittellehre", "Der Körper des Menschen", "Atmen", "EKG", "Reanimation" und "EKG-Lineal" geltend. Er bringt dazu vor, dass diese Werke für den Fachunterricht Maschinenbau/Erste Hilfe benötigt würden, weil es sich dabei um einen vom Gesetzgeber, Arbeitsinspektorat und AUVA geforderten Unterrichtsstoff handle. Für das Gericht ist vorstellbar und glaubhaft, dass im Rahmen der vom Bf unterrichteten Fachrichtungen auch eine Anleitung zur Ersten Hilfe vermittelt werden soll und muss. Nicht glaubhaft erscheint jedoch, dass die angeführten Bücher zu diesem Zweck angeschafft wurden. Im Rahmen der ersten Hilfe wird von einem Laien kein EKG erstellt, keine Arzneimittel verabreicht, keine Notfallmedizin betrieben. Dies ist dem Notarzt und den Rettungssanitätern vorbehalten. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass der Bf in einer Freizeit auch als Rettungssanitäter tätig ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass die oben angeführten Werke nicht im Rahmen des Unterrichtes an der Berufsschule benötigt werden, sondern der Bf sich selbst im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter fortbildet. Diese Tätigkeit und die damit zusammenhängende Fortbildung ist damit mit der Freizeitgestaltung des Bf verbunden und der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Lediglich das Buch "Reanimation" mag im Rahmen der ersten Hilfe verwendbar und nützlich sein. Eine berufliche Verwendung dieses Werkes erscheint dem Gericht glaubhaft.
GWG:
Hinsichtlich Kamera wird auf die Ausführungen in den Vorjahren verwiesen. Auch wenn der Bf die Kamera teilweise beruflich bei seiner Tätigkeit als Lehrer verwendet, so geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass eine ausschließliche berufliche Verwendung nicht gegeben ist. Dies findet seine Bestätigung darin, dass der Bf selbst einen Privatanteil ausgeschieden hat und damit einräumt, dass die Kamera auch privat verwendet wird.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 243 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I 14/2013 gilt eine bis zum erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 323 Abs 38 BAO idgF sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Somit hatte das Bundesfinanzgericht über die gegenständliche Beschwerde zu entscheiden.
Werbungskosten allgemein
Diesbezüglich wird auf die ausführlichen rechtlichen Ausführungen in der Entscheidung für das Jahr 2003 verwiesen.
Werbungskosten im Einzelnen:
Reisekosten:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Reise vor, wenn sich der Steuerpflichtige auf Grund beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt.
Hinsichtlich der Reisen im Rahmen der gewerkschaftlichen Betätigung liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine berufliche Obliegenheit vor. Die Tätigkeit im Rahmen der Gewerkschaft ist eine von der nichtselbständigen Tätigkeit getrennte Tätigkeit. Aufwendungen aus dieser Tätigkeit hängen daher nicht mit den Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit zusammen. Sie könnten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen der Gewerkschaft auf Grund von daraus erzielten Einnahmen eine eigene Einkunftsquelle darstellt (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, Kommentar EStG 1988, § 16 allgemein, Tz 5.2, Werbungskosten ABC, Betriebsratsmitglied, Personalvertreter). Diese Betätigung dient damit nicht unmittelbar der Sicherung und Erhaltung bzw Erwerbung der Einnahmen aus der nichtselbständigen Tätigkeit. Diese Aufwendungen können daher schon vom Wesen des Werbungskostenbegriffes nicht denselben zugeordnet werden. Ein steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Gewerkschaftsreisen (2009: Euro 415,68 Euro) ist daher nicht möglich.
Der Bf brachte in seiner Vorhaltsbeantwortung vor, dass objektiv ein Zusammenhang zwischen den streitigen Aufwendungen und der Berufstätigkeit des Bf bestehe. Ohne seine nichtselbständige Arbeit hätte der Bf die gewerkschaftliche Tätigkeit nicht übernommen (siehe BFH-Urteil vom , VI R 193/77).
In diesem Urteil des Bundesfinanzgerichtshofes (BFH) führt dieser aus, dass nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind, Werbungskosten sind, und nicht nur jene, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Denn der Werbungskostenbegriff erfordere nicht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Förderung der Berufstätigkeit. Diese Auslegung des Werbungskostenbegriffes bedeute die Abkehr von einem von der Rechtsprechung zu Recht abgelehnten unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und den Aufwendungen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Werbungskostenbegriff einschränkender definiert. Werbungskosten sind Ausgaben (von Geld oder geldwerten Gütern), die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind. Aufwendungen oder Ausgaben sind beruflich veranlasst, wenn sie
objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen,
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den/die Steuerpflichtige(n) unfreiwillig treffen und
nicht unter ein Abzugsverbot gemäß § 20 fallen.
In seinem Erkenntnis () sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Reisekosten aus der Tätigkeit als Personalvertreter keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind und die Reisekosten im Zusammenhang mit den Aufgaben als Gewerkschaftsfunktionär ebenfalls keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien.
Wenn der Bf nun vorbringt, dass die Beiträge an die Gewerkschaft gemäß § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 Werbungskosten darstellen, so vermag dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diese Beiträge sind nicht ihrer Natur nach Werbungskosten, sondern auf Grund ausdrücklicher Bestimmung durch den Gesetzgeber. Die ausdrückliche Bestimmung spricht gegen eine allgemeine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer gewerkschaftlichen Tätigkeit stehen.
Arbeitszimmer:
Hinsichtlich Raumkosten wird auf die Ausführungen zum Arbeitszimmer in den Vorjahren verwiesen. Diese Aufwendungen können in diesem Sinne keine Berücksichtigung finden. Davon sind auch die Aufwendungen für die Lampe und damit die Fortsetzung der Absetzung für Abnutzung aus dem Jahr 2007 im Jahr 2009 betroffen.
Telefonkosten:
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Entscheidung für das Vorjahr verwiesen. Gleichlautend werden von den Telefonkosten 18,88 Prozent als beruflich veranlasst anerkannt.
Internetkosten:
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Entscheidung für das Vorjahr verwiesen. Gleichlautend werden von den Internetkosten 10 Prozent als beruflich veranlasst anerkannt.
GWG:
Hinsichtlich Kamera wird auf die obige Beweiswürdigung und die Ausführungen zu den Kameraanschaffungen in den Vorjahren verwiesen. Bei der Kamera handelt es sich um einen Gegenstand der privaten Lebensführung, der dem Aufteilungsverbot unterliegt. Die Aufwendungen sind daher nicht abzugsfähig, selbst wenn die Kamera gelegentlich beruflich verwendet wird und damit geeignet ist, den Beruf zu fördern.
Computer:
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in den Vorjahren verwiesen. Sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb eines Computers zusammenhängen, werden zu einem Viertel zum Abzug zugelassen.
Aufwendungen, die ausschließlich dem Laptop zugeordnet werden können wie Headset, Maus, Akku, werden zur Gänze als Werbungskosten berücksichtigt.
PC-Tools zum Retten von Langspielplatten, Kassetten, DVD Recorder und DVD-R werden im Rahmen der privaten Lebensführung benötigt. Derartige Aufwendungen unterliegen dem Aufteilungsverbot und stellen keine Werbungskosten dar.
Büromaterial ohne Belege:
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in den Vorjahren verwiesen. Aufwendungen, die nicht durch Belege nachgewiesen werden, entziehen sich einer Überprüfung durch das Gericht und sind daher schon aus diesem Grunde nicht abzugsfähig.
Büromaterial mit Belegen, die auf den Sohn oder die freiwillige Feuerwehr lauten, stellen keinen Nachweis dafür dar, dass dem Bf beruflich bedingte Aufwendungen erwachsen sind. Diese Beträge stellen keine Werbungskosten dar. Diesbezüglich wird auf die gleichlautenden Ausführungen in den Vorjahren verwiesen.
Ein Leatherman ist ein Gegenstand, wie ihn jeder im Rahmen der privaten Lebensführung verwenden kann. Er unterliegt dem Aufteilungsverbot und damit auch dem Abzugsverbot. Diese Aufwendung kann nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden.
Hinsichtlich der Computerbetriebskosten, wie sie in den Aufwendungen für Fachliteratur und Büromaterial enthalten sind, wird auf die Ausführungen im Jahr 2005 verwiesen. Diese werden zu einem Viertel anerkannt.
Der DVD-Recorder ist ein Gegenstand, wie ihn jeder im Rahmen der privaten Lebensführung verwenden kann. Er unterliegt dem Aufteilungsverbot und damit auch dem Abzugsverbot. Diese Aufwendung kann nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden.
Aufwendungen für klassisches Büromaterial wie Sichthüllen, Ringbucheinlagen etc. werden auf Grund der Geringfügigkeit in diesem Jahr zur Gänze zum Abzug zugelassen und als Werbungskosten anerkannt.
Fachliteratur:
Hinsichtlich Fachliteratur wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Beweiswürdigung verwiesen. Auf Grund dieser Würdigung wird nur der Betrag betreffend das Buch über Reanimation als Werbungskosten berücksichtigt.
Die rechnerische Darstellung aller dargestellten Ergebnisse der Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht kann der Beilage entnommen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegende Fall hat keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Es war insbesondere der Sachverhalt zu klären. Die Rechtsanwendung ergab sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes oder aus der vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, der das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung gefolgt ist.
Beilagen:
Tabellarische Darstellung der Berechnung der Werbungskosten 2009
Berechnungsblatt Einkommensteuer 2009
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102043.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at