Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2018, RV/1100541/2016

Besteuerung ausbezahlter Pensionskassenguthaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache X., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom  betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war in der Schweiz als Grenzgänger nichtselbständig tätig. Mit Ende Februar 2015,  ca. drei Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Bf., endete sein Dienstverhältnis zum Schweizer Arbeitgeber. Mit dem angefochtenen Bescheid vom unterzog das Finanzamt die infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses an den Beschwerdeführer (Bf.) per ausbezahlte Altersleistung in Höhe von 349.480,00 CHF zuzüglich der einbehaltenen Quellensteuer in Höhe von 29.919,00 CHF, gesamt somit 379.399,00 CHF bzw. umgerechnet 349.946,63 Euro, zur Gänze der Einkommensteuer. Die Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 dritter Satz wurde vom Finanzamt nicht gewährt, weil die Auszahlung in Kapitalform aufgrund eines Wahlrechtes erfolgt sei. Die von der Schweiz einbehaltene Quellensteuer rechnete es nicht auf die Steuer an, weil diese von der Schweiz an den Bf. rückerstattet wurde.

Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, bei der auszahlenden Schweizer Pensionskasse würde es sich um eine private Pensionskasse handeln. Nach Ansicht des Bf. sei die Pensionsabfindung daher (unter ergänzendem Hinweis auf die Broschüre "AK-Steuerrecht 2015"/Seite 103) nach § 124b Z 53 EStG 1988 mit der begünstigten Drittelregelung zu besteuern.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Zum Beschwerdevorbringen wird seitens des Finanzamtes im Wesentlichen angegeben, dass entgegen der Auffassung des Bf. nach Ansicht des Finanzamtes keine private Pensionskasse vorliege, denn die im schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelte gesetzliche betriebliche Pensionsvorsorge sei eine Pflichtversicherung, bei welcher sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Beiträge einzubezahlen hätten (Artikel 16 BVG). Es sei dem Bf. insoweit zuzustimmen, dass zwischen obligatorischen und außerobligatorischen Beitragsleistungen unterschieden werden könne und er teilweise mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen BVG-Beiträge entrichtet haben mag. Allerdings seien auch die außer- (über-, unter-) obligatorischen Beiträge durch die Rahmengesetzgebung des BVG gedeckt, zumal Art. 79c BVG den versicherbaren Lohn mit dem zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG beschränke. Gemäß , Knauer, gehört auch das Überobligatorium zum Gesamt-Pensionssystems und ist von der Zweckbestimmung her mit dem inländischen Pensionssystem vergleichbar.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2005/15/0055, erkannte, führe das Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen für die Qualifikation der Pensionsabfindung (nicht zum Verlust der Steuerbarkeit der Zahlung, sondern lediglich) zur Versagung der Rechtsfolge der begünstigten Besteuerung. Da im vorliegenden Fall das vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Qualifikationskriterium Zwang fehle und die schädlichen Kriterien Arbeitnehmerinitiative und Wahlmöglichkeit vorliegen würden, handle es sich bei der vom Bf. erhaltenen Barauszahlung des BVG-Vorsorgekapitals nicht um eine "Pensionsabfindung" im Sinne der beantragten Begünstigungsbestimmung.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom wird unter Verweis auf die Beschwerde vom unverändert die Steuerfreiheit eines Drittels der Pensionsabfindung aus der Schweiz beansprucht. Ergänzend wird seitens des Bf. auf das Erkenntnis des , verwiesen, demzufolge bei einem endgültigen Verlassen der Schweiz, wie im gegenständlichen Fall, von Pensionsabfindungen ein Drittel steuerfrei bleibe. Im Übrigen wird seitens des Bf. ausgeführt, dass keine Möglichkeit bestehe, das Altersguthaben auf eine inländische Pensionskasse zu übertragen und dadurch den Rentenanspruch zu erhalten.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. war in der Schweiz als Grenzgänger nichtselbständig tätig. Mit Ende Februar 2015,  ca. drei Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Bf., endete sein Dienstverhältnis zum Schweizer Arbeitgeber. Infolge der Beendigung der Erwerbstätigkeit hat sich der Bf. antragsgemäß per das gesamte bei der betrieblichen Pensionskasse seines ehemaligen Arbeitgebers angesparte Altersguthaben in Höhe von 379.399,00 CHF abzüglich einbehaltener Quellensteuer in Höhe von 29.919,00 CHF, sohin 349.480,00,00 CHF, auf sein Konto bei der Bank B. überweisen lassen. Die von der Schweiz einbehaltene Quellensteuer ließ sich der Bf. rückerstatten. Im Streitjahr 2015 bezog der Bf. in den Monaten Jänner und Februar laufende (Aktiv-)Dienstbezüge aus dem Dienstverhältnis als Grenzgänger in der Schweiz. Mit trat der Bf. in den Ruhestand und bezieht seither eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Strittig ist, ob die Barauszahlung der sogenannten Austrittsleistung unter die Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 fällt oder nicht.

Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/1100355/2015, verwiesen, das zu der vom Bf. erhobenen Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015 ergangen ist. In dem zitierten Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht zum gegenständlichen Fall entschieden, dass hinsichtlich der Kapitalauszahlung der schweizerischen Pensionskasse, die sich der Bf. antragsgemäß auf sein Konto bei der Bank B. überweisen ließ, die Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 nicht anwendbar ist. Daran vermag auch der nunmehr ergänzende Hinweis des Bf. auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts , RV/1100654/2015, im verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag vom nichts zu ändern.

Begründend wird auf das an den Bf. ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/1100355/2015, verwiesen, wo Folgendes ausgeführt wird:

"Unstrittig im vorliegenden Fall ist, dass es sich um Leistungen einer "Pensionskasse" handelt.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG 1988 sind Werbungskosten auch Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.

§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b EStG 1988 lauten auszugsweise:

"§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

1. [...]

2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

aa) vom Arbeitnehmer,

bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. [...] 

b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben."

§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 1 EStG 1988 regelt somit die Einbeziehung der Leistungen ausländischer Pensionskassen in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Differenzierung danach, ob die Leistungen der Pensionskasse durch gesetzlich verpflichtende oder aufgrund des Dienstvertrages entrichtete oder freiwillige Beiträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern finanziert worden sind, enthält die Bestimmung nicht (vgl. ).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in der Schweiz seit 1985 nicht nur arbeits­vertraglich bzw. obligationen­rechtlich (ZGB, OR), sondern letztlich auch öffentlich-rechtlich verpflichtet, die im Reglement vorgesehenen Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung einzubezahlen (Art. 66 BVG, BVV 2). "Überobligatorisch" darf somit keineswegs mit "freiwillig" gleich­gesetzt werden. Die festgestellten Verpflichtungen treffen alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber, somit auch alle "Grenzgänger". Daraus ergibt sich, dass Pensionskassenbeiträge bzw. die Beitragsleistungen laut Reglements der PK der Y. demzufolge zur Gänze, somit auch im Bereich des Überobligatoriums, als Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind (Pflichtbeiträge iSd § 16 Abs 1 Z 4 lit. h EStG 1988), abzugsfähige Werbungskosten darstelllen und diesbezügliche Arbeitgeberbeiträge als Beitrags­leistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung (Beiträge des Arbeitgebers iSd § 26 Z 7 lit. a EStG 1988) nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen bzw. nicht steuerbar sind (vgl. , mwN). Daraus ergibt sich weiters, dass die Leistungen der Schweizer PK der Y. nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 zur Gänze der Einkommensbesteuerung zu unterziehen sind (vgl. ; ).

Zu § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988:

Nach § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Voraussetzung für die Anwendung der Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 ist, dass Zahlungen für Pensionsabfindungen vorliegen. Mit dem Begriff "Zahlungen für Pensionsabfindungen" hat sich der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen auseinandergesetzt und liegt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 124b Z 53 EStG 1988 vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, § 124b Z 53 EStG 1988 setzt voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl. ; ; ).

In seinem (zuletzt zitierten) Erkenntnis vom , 2009/15/0188, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:

"1. § 67 EStG 1988:

§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 idF BudBG 2001, BGBl I Nr. 142/2000, lautet:

"Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt."

Der Begriff des "Barwertes" findet in Zusammenhang mit fraktioniert bzw. rentenmäßig anfallenden Zahlungen, allenfalls auch mit in der Zukunft anfallenden Einmalzahlungen Verwendung. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass sich der in § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 verwendete Begriff "Barwert" nicht auf eine (unmittelbar zu leistende) Abfindungszahlung als solche, sondern auf die Pension (Barwert des Pensionsanspruches) bezieht (vgl. Felbinger, SWK 2001, S 64. der auch darauf verweist, dass der Gesetzgeber mit der Regelung im Hinblick auf die als wichtiger erachtete lebenslange Zusatzversorgung in Form einer laufend ausgezahlten Zusatzpension nicht die einmalige Abfindung bei Pensionsantritt fördern wolle). Für diese Interpretation spricht auch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 des Pensionskassengesetzes, wo von "auszuzahlenden Pensionen" und vom Barwert dieses "Auszahlungsbetrages" die Rede ist.

Zudem ist im gegenständlichen Fall schon aus folgendem Grund eine (begünstigt zu besteuernde) Pensionsabfindung nicht gegeben:

Ist bei einer obligatio alternativa (Wahlschuld iSd § 906 ABGB) dem Gläubiger das Wahlrecht eingeräumt, liegt keine "Abfindung" vor, wenn der Gläubiger seine freie Wahl zwischen den mehreren gleichwertigen (primären, aber alternativen) Ansprüchen trifft. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 2007/15/0026, in Bezug auf "Pensionsabfindungen" nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 idF BGBl. Nr. 660/1989 ausgesprochen, dass die "Abfindung" eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegen kann, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) eingeräumt ist.

Im gegenständlichen Fall hat § 4 Z 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung ein solches Wahlrecht festgelegt.

2. § 124b EStG 1988:

Mit BGBl I Nr. 54/2002 wurde in § 124b Z 53 EStG 1988 ein Satz (dritter Satz) angefügt und dadurch normiert, dass Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen ab dem Jahr 2001 zu einem Drittel steuerfrei seien.

Den ErlRV, 927 BlgNR 21. GP, zufolge wird mit dieser Regelung darauf abgestellt, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist. In einer solchen Situation wäre es "unbillig", Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern.

Zutreffend verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf, dass im Beschwerdefall ein Zwang zur Pensionsabfindung gerade nicht bestanden hat, sondern dem Beschwerdeführer die freie Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichrangig eingeräumten Ansprüchen offen gestanden ist.

Wie bereits unter 1. ausgeführt, liegt keine "Abfindung" vor, wenn der Anwartschaftsberechtigte die freie Wahl zwischen mehreren Ansprüchen (unter anderem dem Anspruch auf Einmalzahlung) trifft. Solcherart kann der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen dafür, einen Teil der in Rede stehenden Einmalzahlung nach § 124b Z 53 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln, für nicht gegeben erachtet hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen."

Im gegenständlichen vom Bundesfinanzgericht zu entscheidenden Fall war dem Bf. hinsichtlich des im Rahmen seiner Grenzgängertätigkeit bei der betrieblichen Pensionskasse seines Dienstgebers erworbenen Altersguthaben laut Reglement der Pensionskasse neben der Option auf Bezug einer (monatlichen) Rente alternativ auch die Option auf Kapitalauszahlung eingeräumt (Art. 9 Reglement der Pensionskasse der Y.). Wie sich aus dem vom Bf. am unterfertigten Antrag ergibt, hat der Bf. die Variante der maximalen Kapitalauszahlung beansprucht. [...].

Somit hat der Bf. von einer obligatio alternativa Gebrauch gemacht. Eine Pensionsabfindung liegt in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon begrifflich nicht vor und steht die Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988 daher nicht zu."

Was den vom Bf. in der Beschwerde vom angebrachten Hinweis auf die Broschüre "AK-Steuerrecht 2015"/Seite 103) betrifft, hat das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom angegeben, dass es dem Finanzamt trotz Bemühens nicht gelungen sei, die angesprochene AK-Broschüre im Internet ausfindig zu machen. Eine vom Bf. angedeutete Textierung könne jedoch nach Ansicht der Abgabenbehörde trotzdem kein Fall von Treu und Glauben auslösen, da eine etwaige Aussage, auf welche sich der Bf. stütze, ihm nicht von der zuständigen Behörde erteilt wurde. Dieser Beurteilung wird seitens des Bundesfinanzgerichts zugestimmt. Wie bereits in dem im Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2015 an den Bf. ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , GZ. RV/1100355/2015, ausgeführt, wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel nur ein Vertrauen in die Richtigkeit von Auskünften im Einzelfall geschützt. Dabei müssten solche Auskünfte von der für die Abgabenangelegenheit zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden sein (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 114 Rz 10, unter Hinweis auf zB ; , 2000/15/0196). Der Grundsatz von Treu und Glauben setzt ein konkretes Verhältnis zwischen Abgabepflichtigem und Finanzamt voraus, bei dem sich allein eine Vertrauenssituation bilden kann (vgl. , mwN). Im vorliegenden Fall liegen sachverhaltsmäßig keinerlei Hinweise vor, dass diesbezüglich eine konkrete Rechtsauskunft des zuständigen Finanzamtes für das Streitjahr 2015 erteilt worden wäre.

Zum Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag vom , wonach keine Möglichkeit bestehe, das Schweizer Altersguthaben auf eine inländische Pensionskasse zu übertragen und dadurch den Rentenanspruch zu erhalten, ist seitens des Bundesfinanzgerichts zu bemerken, dass eine solche Übertragung nicht erforderlich wäre, denn zur Erreichung des Rentenbezugs hätte der Bf. keinen Abfindungsantrag stellen müssen, sondern einfach die laufende (monatliche) Rente beanspruchen können, was der Bf. aber laut der von ihm vorgenommenen freien Wahlentscheidung nicht beanspruchte.

Was abschließend den Hinweis des Bf. auf das im Vorlageantrag vom angeführte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts , RV/1100654/2015, angeht, ist festzustellen, dass dieses Erkenntnis zu einem anders gelagerten Sachverhalt ergangen und somit auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar ist. Dieser Fall, auf den sich der Bf. beruft, betrifft den Dienstaustritt vor Eintritt des Versorgungsfalles, welcher stets ex lege die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der beruflichen Pensionskasse des bisherigen Dienstgebers zur Folge hat und gemäß Art. 2 des Schweizer Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom den gesetzlichen Anspruch auf die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) auslöst. Der Arbeitnehmer habe gegenüber der Pensionskasse im Falle seines Dienstaustrittes vor Eintritt des Versorgungsfalles nur einen Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. Ein (alternativer) Anspruch gegenüber der Pensionskasse des bisherigen Dienstgebers auf Verbleib in der Pensionskasse und auf spätere Zahlung einer Altersrente aus dem bei diesem angesparten Guthaben bestehe nicht (vgl. , mit dem das vom Bf. angeführte Erkenntnis , bestätigt wird; ; ).

Insgesamt war daher aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage betraf die Drittelbegünstigung im Sinne des § 124b Z 53 EStG 1988 für Pensionsabfindungen von ausländischen Pensionskassen. Da die genannte Rechtsfrage im Sinne der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst wurden (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), war die (ordentliche) Revision für unzulässig zu erklären.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Pensionskasse
Pensionsabfindung
Überobligatorium
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100541.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at