Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2018, RV/7101861/2018

Zuzugsbegünstigung für einen Universitätsprofessor an einer privaten Universität

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch die Dr. Schiffner & Partner - Mag. Dr. Schiffner Kommandit-Partnerschaft, Pfannhausstr 1, 6060 Hall, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 ab bis gewährt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies der Bundesminster für Finanzen den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Gewährung einer Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs 1 a EStG 1988 ab.

Dem Bericht des Bundesministers für Finanzen, mit dem die vom Bf. gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zu Entscheidung vorgelegt wurde, ist Folgendes zu entnehmen:

"Sachverhalt:
Der Bf. wurde  mit als Universitätsprofesser an die Uni (Name berufen. Der Zuzug erfolgte laut dem am vorgelegten Vezeichnis gemäß § 7 Abs. 1 der Zuzugsbegünstigsverordnung 2016 am aus K. Laut Auskunft aus dem zentralem Melderegister wurde am in Österreich ein Hauptwohnsitz begründet. Vor dem Zuzug nach Österreich bestanden keinerlei Wohnsitze in Österreich. Ab dem erfogten Zuzug liegt unstrittig auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Am brachte die steuerliche Vertretung des Bf. gem. § 103 Abs.1 a EStG einen Antrag auf Gewährung des pauschalne Zuzugsfreibetrages für Wissenschaftler und Forscher ein.

Aus der vom Bf. vorgelegten Bestätigung der Uni vom ergab sich, dass seine Tätigkeit die folgenden Aufgaben umfasst: Forschung, Lehre, Studienbetreuung und Verwaltung. Auf Forschung entfallen demnach 40%, auf die Lehre 30%, auf die Betreuung von Studierenden 20% und auf Verwaltung 10%.

Da ein Überwiegen der wissenschaftlichen Tätigkeit, wie von § 2 Abs. 2 Z 2 der Zuzugsbegünstigungsverordnung verlangt, nach dieser Aufgabenaufteilung nicht vorläge, wurde der Antrag mit Bescheid vom abgewiesen.

Der Bf. brachte am durch seine steuerliche Vertretung eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein. Der Bf. verwies darauf, dass das Rektorat mit Schreiben vom - abweichend vom Dienstvertrag - einen 55%igen Forschungsanteil an der Tätigkeit bescheinige.

Am übermittelt der Bf. ein aktualisiertes Verzeichnis, in dem er seine Berechtigung zur Betreuung von Doktoranden mittels Promotionsordnung der Privatuniversität dokumentierte. In Bezug auf die Berechnung des pauschalen Steuersatzes erklärte der Bf., dass für das Jahr 2016 aufgrund des noch offenen Scheidungsverfahrens noch kein Steuerbescheid vorliege.

Stellungnahme:

Die Bestätigung des Rektorats erweist sich isoliert betrachtet als nicht nachvollziehbar. Der Bf. wurde 'aufgrund sonstige(r) äquivalente(r) wissenschaftilicher Leistungen' (in Bezug auf eine formelle Habilitation) zum Universitätsprofessor berufen und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet. Auch wenn der Bf. formell unter das Privatuniversitätengesetz und somit unter § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. b der Zuzugsbegünstigsverordnung 2016 fällt, erscheint es daher zumindest glaubhaft, dass das Rollenbild des Bf. dem der in  § 2 Abs. 2 Z. 1 der Zuzugsbegünstigsverordnung 2016 genannten Personengruppe (z.B. Professor/-innen i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002) entspricht.

Zwar ist nicht der lückenlose Nachweis gelungen. Jedoch reicht auch gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ZBV 2016 die 'Glaubhaftmachung, dass der Zuzug gemäß §§ 2, 3 oder 4 im öffentlichen Interesse gelegen sein wird.' Dies ist durch die Neuerungen in Bezug auf die Befugnisse (und somit das typische Berufsbild) gelungen. Dass in der Praxis die genaue Aufzählung im Vorhinein nicht Prozent genau ermittelt werden kann ist per se nicht unüblich.

Der Bescheidbeschwerde ist daher statt zu gegeben.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes 1988 kann der Bundesminister für Finanzen bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Abs. 1 aufgrund des Zuzuges einen Freibetrag in Höhe von 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.
Nach § 103 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 1a mit Verordnung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen mit der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 - ZBV 2016, BGBl II 2016/261, Gebrauch gemacht.
Da die oben angeführten Ausführungen im Bericht des Bundesministers für Finanzen dem Inhalt der ZBV 2016 entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis: Wie bereits der Bundesminister für Finanzen in seinem Bericht ausführt, erlischt die Zuzugsbegünstigung vorzeitig, und zwar  in den in § 6 Abs. 3 ZBV angeführten Fällen:
1. Es kommen Tatsachen oder Beweismittel neu hervor, denen zufolge für die Begünstigung bedeutsame Umstände nicht vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt wurden, und deren Kenntnis einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
2. Die begünstigte Person zieht aus Österreich weg.
3. Die begünstigte Person beendet die für die Zuerkennung der Zuzugsbegünstigung maßgebliche Tätigkeit, ohne eine andere begünstigungswürdige Tätigkeit aufzunehmen.
4. Es treten Umstände ein, die dem öffentlichen Interesse an der Gewährung der Zuzugsbegünstigung wesentlich entgegenstehen.
5. Es wird in den in § 7 Abs. 2 genannten Verpflichtungen nicht nachgekommen (Anm.: Beilage eines ordnungsgemäßen Verzeichnisses zur Steuererklärung).
6. Es wird in der Beilage zur Steuererklärung durch ausdrückliche Erklärung freiwillig auf die weitere Anwendung der Begünstigung verzichtet.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung beruht auf der durchgeführten Beweiswürdigung und entspricht der oben dargestellten Rechtslage. Die ordentliche Revision daher nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Zuzugsbegünstigung
Zuzugsfreibetrag
Universitätsprofessor
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101861.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at