Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.08.2018, RV/7100843/2018

Das Vorsoll ist kein Spruchbestandteil des Umsatzsteuerbescheides

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A als Masseverwalter der B-AG, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Umsatzsteuer 2015 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der B-AG wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1 das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Gerichts vom Datum2 wurde die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert. Zum Masseverwalter der Gesellschaft wurde A bestellt.

Laut Umsatzsteuererklärung 2015 ergibt sich eine Zahllast von € 18.660,05 und aufgrund hierauf entrichteter Vorauszahlungen von € 25.832,61 eine Gutschrift von € 7.172,56.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. vom Finanzamt Wien 1/23 zur Umsatzsteuer 2015 erklärungsgemäß veranlagt. Abweichend von der Umsatzsteuererklärung wurde jedoch im Bescheid dargestellt, dass sich aufgrund der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer im Betrag von € 25.332,60 eine Abgabengutschrift von € 6.632,55 ergebe. Somit wurde im Umsatzsteuerbescheid 2015 eine um € 500,01 geringere Abgabengutschrift als in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesen.

Mit Beschwerde vom wies der Bf. auf diesen Umstand hin und beantragte, „den Bescheid dahingehend zu berichtigen, dass der bisher entrichtete Umsatzsteuerbetrag mit - EUR 25.832,60 und dementsprechend die Abgabengutschrift mit EUR 7.172,55 festgesetzt wird.“

Der Bf. beantragte weiters, den Gutschriftsbetrag von € 7.172,55 auf das von ihm eingerichtete Insolvenzanderkonto auszubezahlen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Gesamtbetrag der Vorsteuern wurde von € 71.832,36 laut Erklärung auf € 72.332,36 erhöht, sodass sich die Zahllast um diesen Betrag auf € 18.160,05 verringerte und sich aufgrund der „bisher“ (dh. im Umsatzsteuerbescheid 2015 vom ) vorgeschriebenen Umsatzsteuer eine (weitere) Abgabengutschrift von € 500,00 ergab. Im Ergebnis wurde damit rechnerisch dem Beschwerdebegehren, eine gegenüber dem Erstbescheid um € 500,00 höhere Abgabengutschrift auszuweisen, Rechnung getragen.

Mit Vorlageantrag vom führte der Bf. aus, in der Beschwerde(vor)entscheidung sei die bereits entrichtete Umsatzsteuer nicht mehr in der tatsächlichen Höhe von € 25.832,61, sondern mit € 18.660,05 festgesetzt worden, sodass sich lediglich eine Abgabengutschrift von € 500,00 ergebe. Das zu Unrecht.

Er halte daher die Anträge in der Beschwerde, insbesondere auch jenen auf Auszahlung des Betrages von € 7.172,55 auf das Insolvenzanderkonto, aufrecht.

Laut "Kontenabfrage-Verrechnungsdaten" (Buchungsdaten des Finanzamtes) ergibt die Summe der gebuchten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 1-12/2015 vor Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2015 vom in Summe ein „Vorsoll“ im Betrag von € 25.332,60. Der vom Bf. angeführte Betrag von € 25.832,60 ist aus den Akten nicht nachvollziehbar.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO idgF ist eine Beschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Die Unzulässigkeit einer Beschwerde ist u.a. dann gegeben, wenn sie sich nicht gegen den Spruch eines Bescheides richtet. Nur der Spruch des Bescheides erzielt eine normative Wirkung und ist der Rechtskraft fähig; daher kann auch nur der Spruch eines Bescheides angefochten werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S 2787).

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

Im Erkenntnis vom , 2001/14/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof den Ausspruch über die Differenz zwischen dem „Vorsoll“ und der Abgabenhöhe nicht als Spruch beurteilt, weil die Worte „bisher war vorgeschrieben“ bzw. „ergibt sich eine Nachforderung“ erkennen lassen, dass diese Bescheidteile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der Aussage über das „Vorsoll“ sowie über die Differenz zwischen dem „Vorsoll“ und der Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird (Ritz, BAO, 6. Aufl., § 198 Tz 12; ebenso ; , RV/7103224/2011 ua.).

Der gegenständliche Umsatzsteuerbescheid beinhaltet keinen Hinweis auf die Fälligkeit der Abgabenfestsetzung, da sich aufgrund eines höheren Vorsolls (laut Bescheid: „Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer“) eine Gutschrift ergibt. Der Aussage über das „Vorsoll“ sowie über die Differenz zwischen dem „Vorsoll“ und der Abgabenhöhe kommt daher nur Informationscharakter zu.

Der Bf. wandte sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag lediglich ein, das Finanzamt habe den Betrag der bisher entrichteten Umsatzsteuer und die sich daraus ergebende Abgabengutschrift unrichtig dargestellt.

Damit ist nach den oa. rechtlichen Ausführungen kein Spruchbestandteil des gegenständlichen Umsatzsteuerbescheides mit Beschwerde bekämpft worden. Folglich wäre richtigerweise die Beschwerde bereits vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dass das Finanzamt dies nicht durchgeführt hat, belastet die Beschwerdevorentscheidung mit Rechtswidrigkeit.

Im Übrigen ist die in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Erhöhung des Betrages der abziehbaren Vorsteuern rechtlich nicht nachvollziehbar; diese wurde offenbar nur vorgenommen, um auf diesem Weg im Ergebnis rechnerisch dem Beschwerdebegehren Rechnung zu tragen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass laut Kontenabfrage-Verrechnungsdaten (Summe der gebuchten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 1-12/2015 vor Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2015) das „Vorsoll“ im Erstbescheid richtig mit € 25.332,60 dargestellt wurde.

Eine Beschwerde ist vom Bundesfinanzgericht auch dann zurückzuweisen, wenn sich die Abgabenbehörde erster Instanz trotz Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes irrtümlich in ein Rechtsmittelverfahren eingelassen und dieses fortgeführt hat (vgl. , Slg. 3306/F).

Die gegenständliche Beschwerde war somit gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Da sich das Beschwerdevorbringen auf eine Frage der Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung bezieht, wäre anstelle der Einbringung einer Beschwerde gegen den Abgabenbescheid die Stellung eines Antrages auf Erstellung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO die verfahrensrechtlich geeignete Maßnahme gewesen.

Betreffend den Antrag des Bf. auf Rückzahlung der im Bescheid vom ausgewiesenen Abgabengutschrift im Betrag von € 7.172,55 wird darauf verwiesen, dass gemäß § 239 Abs. 1 BAO nur die Rückzahlung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 4 BAO, nicht aber von Gutschriften erfolgen kann. Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt (Ritz, aao, § 215 Tz 1).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100843.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at