kopierter Behindertenausweis
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 vom , GZ. MA 67-PA-604664/8/0, betreffend Hinterziehung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 48,00 zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA 67-PA-604664/8/0, legte der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, dem Beschwerdeführer zur Last, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 16:16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Schreyvogelgasse 1 abgestellt gehabt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des Behindertenausweises mit der Nr. Nr hinterlegt gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 240,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt und zudem gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde im Straferkenntnis nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, es sei im Fahrzeug ein nicht für den Beschwerdeführer ausgestellter, nachgemachter Ausweis gemäß § 29b StVO angebracht gewesen und ein Parkschein habe gefehlt.
Da auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft die Tätereigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, sei davon auszugehen gewesen, dass die Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer begangen worden sei.
Von der Möglichkeit, anlässlich der ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung gem. § 42 VStG eine Stellungnahme abzugeben, habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht, weshalb das Verfahren, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angekündigt, ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wurde.
Für die Behörde gebe es somit keine Veranlassung an den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, zumal er die ihm angelastete Tat, die sich auf die Anzeige stütze, mangels Rechtfertigung nicht entgegengetreten sei.
Die Behörde lege daher die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattete Anzeige samt den vom Meldungsleger zur Tatzeit angefertigten Fotos ihrer Entscheidung zugrunde.
Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekenzeichnet seien (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).
Aus der Regelung ergebe sich, dass die Kennzeichnung mit dem Ausweis im Original zu erfolgen habe, die Anbringung einer Kopie erfülle diese Voraussetzung nicht.
Die Ausnahmebestimmung habe daher auch nicht zur Anwendung gelangen können.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich bei diesem Kennzeichen um ein Firmenfahrzeug und er sei zu dieser Zeit nicht mit diesem Auto gefahren. Er ersuche um Zusendung dieser Strafverfügung [Anmerkung BFG, gemeint: gegenständliches Straferkenntnis] an die Firma Firma (Herr).
Am erging durch das Bundesfinanzgericht nachstehender Vorhalt an den Beschwerdeführer:
"Laut beiliegender Lenkerauskunft wurde Ihnen seitens der Firma Firma das Kraftfahrzeug Marke mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung betreffend Hinterziehung der Parkometerabgabe in Wien 1, Schreyvogelgasse 1, am um 16:16 Uhr überlassen.
Sie werden ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Ihre dazu im Widerspruch stehende Rechtfertigung in der Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis vom , GZ. MA 67-PA-604664/8/0, dass Sie dieses KFZ weder gefahren noch ohne gültigen Parkschein geparkt hätten, näher zu konkretisieren und dafür geeignete Nachweise vorzulegen.
Zwei Beilagen: 1) Auskunftsersuchen vom
2) Lenkerauskunft vom ."
Dieser Vorhalt an den Beschwerdeführer wurde durch die Post am zugestellt, von einer Mitbewohnerin des Beschwerdeführers übernommen und blieb unbeantwortet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Zur objektiven Tatseite ist festzustellen:
Nach der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz dieses am zu einem unbekannten Zeitpunkt in 01, Schreyvogelgasse 1, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte, ohne bei Beginn des Abstellvorganges, vor Verlassen des Fahrzeuges, für seine Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt (16:16 Uhr) gültig entwerteten oder aktivierten Parkschein gesorgt zu haben, da das Kontrollorgan feststellte, dass nur eine Kopie eines Behindertenausweises mit der Nummer Nr im Fahrzeug hinterlegt war, nicht jedoch der Originalausweis und kein Parkschein gelöst war.
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. ).
Im vorliegenden Fall ist die vorgeworfene Manipulation auf dem im Akt erliegenden, vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Foto des betreffenden Behindertenausweises schwer erkennbar. Jedoch kann daraus nicht von Vornherein geschlossen werden, dass die Feststellungen des Parkraumüberwachungsorganes unrichtig sind, zumal nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass es technisch kaum möglich ist, durch die Windschutzscheibe ein Foto mit einer solchen Qualität anzufertigen, dass eine Kopie eines Behindertenausweises klar und eindeutig ersichtlich ist.
Zweifelsfrei steht jedoch fest, dass das Parkraumüberwachungsorgan die von ihm im Rahmen der Überwachungstätigkeit festgestellte Manipulation detailliert beschrieben hat (Externe Notiz, Akt Seite 1: "erkannt an weissen rändern farbe mehr grünlich übereinander gelegte blätter").
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, zum Tatzeitpunkt nicht Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gewesen zu sein und ersucht um Zusendung des gegenständlichen Straferkenntnisses an die Firma Firma (Herr), obwohl Herr Herr den Beschwerdeführer mit Lenkerauskunft vom als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt angegeben hat.
Der Beschwerdeführer hat weder auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom , noch auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom geantwortet, in dem er ersucht wurde "näher zu konkretisieren und dafür geeignete Nachweise vorzulegen, dass Sie dieses KFZ weder gefahren noch ohne gültigen Parkschein geparkt hätten".
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt auch die Unterlassung der einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht ebenso wie die Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, der freien Beweiswürdigung der Behörde im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG.
Die Mitwirkungspflicht eines Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es jedoch, seine Verantwortung nicht nur darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.
In diesem Sinne vermag es das Bundesfinanzgericht nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf Grund der Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers des in Frage stehenden Kraftfahrzeuges auf die Tätereigenschaft des Beschwerdeführers schloss und seiner Verantwortung, die sich in der Behauptung erschöpfte, das Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben, nicht jenes, zu einer anderen Beurteilung führende Gewicht beimaß (vgl. ).
Aus den dargelegten Gründen ist daher der objektive Tatbestand der Hinterziehung der Parkometerabgabe als erwiesen anzusehen.
Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen:
Vorsätzlich handelt gemäß § 5 Abs 1 StGB, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines kopierten Behindertenausweises weist schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die einen Behindertenausweis kopiert und verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden respektive fahrlässiges Verhalten glaubhaft zu machen, sodass von einer vorsätzlichen Hinterziehung der Parkometerabgabe auszugehen war.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer eine bewusste Manipulation - verwenden eines kopierten Behindertenausweises - und damit nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorgenommen hat. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.
Es sind daher weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.
Bei der Strafbemessung wurde, wie im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt, berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.
Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe, welche den Strafrahmen zu 65,7 % ausschöpft, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Mangels Darlegung von Einkommen- und Vermögensverhältnissen sowie allfälliger Sorgepflichten war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.
Kein Beschwerdevorbringen wurde zu der gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden erstattet und auch nach der Aktenlage ergeben sich für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken gegen deren Höhe. Diese entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 VwGVG waren die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher mit € 48,00 zu bestimmen.
Zahlung:
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 48,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 240,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 24,00) - Gesamtsumme daher € 312,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,
BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-604664/8/0).
Vollstreckung:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Schlagworte | Behindertenausweis Kopie keine Rechtfertigung Lenkerauskunft |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500516.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at