Bezug mehrerer Renten, VO (EG) 883/2004
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter D in der Beschwerdesache ZB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für Dezember 2013 bis Juli 2014, Februar 2015 und August 2015 bis Februar 2016 zu Recht erkannt:
Der Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Bf. wohnt in Österreich, die Ehegattin in Polen.
Die im Juni 1992 geborene Tochter wohnt nicht bei der Mutter, sondern am Ort der Hochschule in Polen, wo sie an der Fakultät für Maschinenbau und Verwaltung der Technischen Hochschule, Spezialfach: Biomedizinische Technik, studiert und alle Prüfungen ordnungsgemäß ablegt.
Die Tochter ist sowohl an der Adresse der Mutter in Polen, als auch an der Adresse des Vaters in Österreich gemeldet.
Der Bf. gibt an, dass die Pension des Bf. von der polnischen Sozialversicherung, seit Beginn des Pensionsbezugs im Mai 2012, als Unterhaltsleistung direkt auf ein Konto der Tochter überwiesen wird.
Der Bf. gab diesbezüglich am vor dem Finanzamt niederschriftlich an:
"Ich lebe seit 2004 in einer Gemeindewohnung in Wien, meine Gattin lebt in Polen und ist in Polen beschäftigt und bezieht in Polen eine Pension.
Ich bin Notstandshilfebezieher und erhalte seit Mai 2012 eine polnische Pension ausbezahlt.
Die Studenten dürfen in Polen nur dann in das nächste Studienjahr aufsteigen, wenn sie den Studienerfolg erreicht haben.
Ab Mai 2012 lasse ich meine polnische Pension auf das Konto meiner Tochter bei der Bank Polski Kontonummer ... überweisen. Von diesem Konto wird auch die Miete an Frau D E abgebucht.
Vor Mai 2012 habe ich meiner Tochter monatlich 300.- Euro bar übergeben.
Für die Gemeindewohnung zahle ich monatlich ca 200.- Euro Miete, für Heizung und Warmwasser zahle ich alle 2 Monate 35.-Euro, für Strom im Quartal ca 40.-Euro.
Ich ernähre mich von Tee und Brot und dusche wenig.
Im Jahr 2012 erhielt ich Notstandshilfe von insgesamt 9.442,80 Euro, im Jahr 2011 bezog ich von Österreich 9.172.-Euro AMS Bezüge und Leistungen aus der Gebietskrankenkasse. "
Dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und einer Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom ist zu entnehmen:
Seit bezieht der Bf. neben seiner polnischen auch eine Alterspension aus Österreich.
Daneben war der Bf. von bis 1/2015 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig.
Zum lag keine Beschäftigung vor.
Für den Zeitraum 3/2015 bis 7/2015 war der Bf. als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig.
Danach bezieht der Bf. lediglich die beiden Pensionen.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Familienbeihilfe für die streitgegenständlichen Zeiträume ab.
Der Bf. erhob dagegen fristgerecht Rechtsmittel, das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung und der Bf. beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das BFG.
Der Bf. führt aus, er bezöge in Wien eine Rente. Seine Tochter sei seit in Wien gemeldet und laut Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse mitversichert.
Der positive Studienerfolg und die Unterhaltszahlungen durch den Vater seien nachgewiesen und somit sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht schlüssig.
Der Bf. stellt den Antrag, den angefochtenen Abweisungsbescheid aufzuheben; allenfalls das Verfahren zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
Rechtsgrundlagen:
Unionsrecht
Das maßgebende Unionsrecht findet sich insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO, Grundverordnung) und in der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO, Durchführungsverordnung).
Diese Verordnungen sind anwendbar, wenn, so wie hier, ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt. Sie ist auf Unionsbürger, Staatenlose und Flüchtlinge anwendbar, und zwar für alle versicherten Personen und deren Angehörige.
Nach dem Unionsrecht unterliegen Personen, für die die VO gilt, immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). In der Regel sind dies gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, also jenes Staates, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, anzuwenden (vgl. Czaszar in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 53 Rz 60).
"Beschäftigung" ist nach Art. 1 lit. a VO 883/2004 "jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt". Hierunter fallen auch Bezieher von Krankengeld und Notstandshilfe (vgl. Czaszar in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 53 Rz 75).
Gemäß Art. 11 Abs. 2 VO 883/2004 schafft der Bezug einer Rente, einer Pension oder von Pflegegeld keine einer Beschäftigung gleichgestellte Situation.
"Wohnort" ist nach Art. 1 lit. j VO 833/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dies ist stets der Ort an dem sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.
Art. 67 VO 833/2004 lautet:
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Art. 68 VO 833/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:
an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche,
darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
Nationales Recht
§ 2 FLAG 1967 lautet:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 278 (1) BAO lautet:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
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a) | weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch | |||||||||
b) | als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, | |||||||||
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. |
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 279 (1) BAO lautet:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Würdigung:
Das Bundesfinanzgericht entscheidet grundsätzlich meritorisch (siehe § 279 Abs. 1 BAO). Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht angefochtene Bescheide aufheben.
§ 278 Abs. 1 BAO sieht eine derartige Aufhebung nur für den Fall vor, dass der Sachverhalt nicht fest steht und das Finanzamt wesentlich Ermittlungen unterlassen hat.
Der Sachverhalt ist offenkundig unstrittig und es findet sich nicht der geringste Hinweis darauf, dass Ermittlungen unterlassen wurden, deren Durchführung einen anderen entscheidungswesentlichen Sachverhalt erbringen könnten.
Es ist ausschließlich Sache des Gerichts einen Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 BAO zu fassen. Ein diesbezügliches Antragsrecht des Bf. existiert nicht.
Es war daher insoweit spruchgemäß zu entscheiden.
Es handelt sich hierbei um einen verfahrensleistenden Beschluss, gegen den einen Revision nicht zulässig ist.
Weshalb die Begründung des angefochtenen Bescheides unschlüssig sein soll, erschließt sich dem Gericht, nicht zuletzt mangels jedweder konkreter Ausführungen, nicht.
Die Tochter des Bf. ist bereits volljährig, da sie jedoch noch studiert und der Bf. möglicher Weise überwiegend ihren Unterhalt trägt, besteht zumindest theoretisch
ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Da jedoch mehrere Anknüpfungspunkte an ein anderes Mitgliedsland (Polen) bestehen, ist vorab nach der VO 883/2004 der Europäischen Gemeinschaft zu prüfen, der Rechtsordnung welchen Mitgliedstaates die Gewährung von Familienleistungen unterliegt.
Wesentlicher Grundsatz der VO 883/2004 ist, dass Personen auf die diese Anwendung findet, immer nur in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsvorschriften eines Mitgliedslandes fallen sollen (Art. 11 Abs. 2).
Aus den Regelungen der Art. 67 und Art. 68 VO 883/2004 ergibt sich für Familienleistungen grundsätzlich der Vorrang des Beschäftigungslandprinzipes. D.h. solange der Bf. in Österreich einer Beschäftigung nachgeht bzw. Leistungen bezieht die einer Beschäftigung gleich zu halten sind (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) fällt er unter die Rechtsvorschriften Österreichs.
Bei der Beurteilung ist jeweils auf die Verhältnisse am ersten eines Monats abzustellen.
Da der Bf. erst am eine Beschäftigung aufgenommen hat, besteht erst ab März 2014 ein Anspruch in Österreich aufgrund des Beschäftigungslandprinzips.
Die Tätigkeit endete im Jänner 2015.
Zum ging der Bf. keiner Beschäftigung nach, die Zuständigkeit richtet sich daher nach den Rentenbezügen (siehe unten).
Von März 2015 bis Juli 2015 ging der Bf. erneut einer Beschäftigung nach, was einen Anspruch in Österreich aufgrund des Beschäftigungslandprinzips begründet.
Für die übrigen, streitgegenständlichen Zeiträume bezog der Bf. ausschließlich Rentenbezüge.
Es ist klar geregelt, dass der Bezug einer Altersrente nicht als Beschäftigung gilt (Art.11 Abs. 2) und im Falle des Bezuges von Renten jener Staat zuständig ist, nach dessen Bestimmungen der jeweilige Träger die Rente leistet.
Der Bf. bezieht, seit 12/2013 gleichzeitig, sowohl von einem österreichischen, als auch von einem polnischen Träger eine Rente.
Da der Bf. nur den Rechtsvorschriften eines der beiden Mitgliedsländer unterliegen kann (Art. 11 Abs. 2) ist dieses anhand der Prioritätsregeln des Art. 68 VO 883/2004 zu bestimmen.
Bei Bezug von (zwei oder mehr) Renten ist auf den Wohnort der Kinder (hier des Kindes) abzustellen.
Der Wohnort der Tochter (Art. 1 lit. j VO 883/2004) liegt nach Überzeugung des Gerichtes eindeutig in Polen. Wie der Bf. angibt, lebt seine Tochter ständig in Polen, in einem eigenen Haushalt und betreibt auch in Polen ihr Studium. Der Bf. gibt an, dass er die hierbei anfallenden Lebenshaltungskosten trägt.
Der Umstand, dass seine Tochter an der Wohnadresse des Bf. in Österreich gemeldet ist - es existiert im Übrigen gleichzeitig auch eine Meldung an der Wohnadresse der Mutter in Polen - und diese beim Bf. mitversichert ist, vermag an der Einschätzung des Gerichtes, wonach sich Wohnort und Mittelpunkt der Lebensinteressen der Tochter eindeutig in Polen befinden, nicht zu ändern.
Darüber hinaus vermag eine Meldeadresse in Österreich bzw. einer Mitversicherung beim Vater, ohnehin keinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.
Der Bf. fällt somit, in den streitgegenständlichen Zeiträumen, gemäß der Regelungen der VO 883/2004, in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsvorschriften Polens.
Der Bf. kann daher nicht, nach den in Österreich geltenden Bestimmungen Familienleisten - konkret Familienbeihilfe - in Anspruch nehmen.
Es war daher insoweit spruchgemäß zu entscheiden.
Zustellung:
Laut ständiger Judikatur des VwGH ist, wenn ein Rechtsanwalt sich auf die ihm erteilte Vertretungsvollmacht beruft, davon auszugehen, dass diese auch die Zustellung von Schriftstücken umfasst. Da der Rechtsanwalt in seinem Schreiben vom mitteilte, dass er die Vertretung des Bf. übernommen hat, war die Zustellung an ihn vorzunehmen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall gab es weder strittige Rechtsfragen, noch eine uneinheitliche bzw. fehlende Judikatur. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Prioritätsregeln Beschäftigungslandprizip |
Zitiert/besprochen in | Gebhart in BFGjournal 2022, 365 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106467.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at