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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2018, RV/5100263/2015

Bauherrnschaft bei Eigenplanung im Rahmen eines Gesamtprojektes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache C Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr, StNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Ehegatten S und C Bf, =Käufer, haben im Jahr 2009 vom Bürgermeister von Gem erfahren, dass im Bereich Ort eine größere Fläche zur Bebauung bereit stünde (Grundstücke X (2189 m²) und Y (1937 m²), GB Ort). Dort wollten die Käufer ein Einfamilienhaus errichten. Deshalb haben sich die Käufer mit ihrem Bekannten Gf1, Geschäftsführer der Bauführer, =GmbH, in Verbindung gesetzt und ihn auf den Baugrund hingewiesen.

Daraufhin haben die Immo, Geschäftsführerin Gf2, =VK, und die GmbH auf dem gegenständlichen Baugrund in Gem gemeinsam das "Projekt Ort" geplant.

Die VK hat sich die Grundstücke gesichert und deren Parzellierung geplant. Sodann hat die GmbH für das Areal vorläufige Einreichpläne für die Errichtung von 5 Doppelwohnhäusern und einem Einfamilienhaus, datiert mit , erstellt. Am hat die VK das Bauprojekt bei der Gemeinde eingereicht und einen Antrag um Baubewilligung gestellt. Die einzelnen Bewilligungen sollten von der Gemeinde jedoch erst vergeben werden, wenn Käufer für die Doppelhäuser gefunden waren. Mit diesem Ziel hat die GmbH das Projekt Ort beworben.

Von Anfang an war jedoch klar, dass die GmbH für die Käufer im Rahmen dieses Projektes ein individuell geplantes Haus errichten sollte. Das hier gegenständliche Einfamilienhaus der Käufer hat die GmbH wie folgt errichtet:

Auf Basis eines mit dem Grundeigentümer Verkäufer eingegangenen Vorvertrages haben die Käufer und die VK beschlossen, am zu erwerbenden Grundstück X zunächst Miteigentum zu begründen und sodann als Miteigentümer eine Realteilung durchzuführen. Zu diesem Zweck hat Geometer das Grundstück X mit der Vermessungsurkunde, =Realteilungsplanvom , in drei Grundstücke (plus Straße) unterteilt. Das neu gebildete Grundstück X/1 im Ausmaß von 647 m² sollen die Käufer erhalten, die beiden weiteren Grundstücken X/2 und 3 die GmbH (siehe Kaufvertrag der Nachbarn vom ). Auf den Grundstücken X/2 und 3 wollte die GmbH zwei Doppelhäuser im Wohnungseigentum errichten. Auf dem Grundstück X/1 wollten die Käufer ein nach ihren eigenen Vorstellungen geplantes Einfamilienhauses errichten. Der diesbezügliche Einreichplan - Top 11, vom für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück X des Verkäufer weist als Bauwerber die Käufer aus, Planverfasser war die GmbH.

Mit Kaufvertrag vom kaufen die VK und die Käufer gemeinsam von Verkäufer das Grundstück X im Ausmaß von 2189 m², wobei die Käufer vorerst einen ideellen Miteigentumsanteil erwerben (Käufer jeweils 396/2189-stel Anteile und VK 1397/2189-stel Anteile). Die Käufer verpflichten sich einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt 40.114 € zu bezahlen. Lt. Kaufvertrag beabsichtigt die VK in weiterer Folge den erworbenen Miteigentumsanteil an Interessenten zu verkaufen.
Die Grunderwerbsteuer, =GrESt, für diesen Erwerbsvorgang hat der Schriftenverfasser RA in Höhe von (irrtümlich 2 mal) 1.403,99 € (für jeden Ehegatten vom Gesamtkaufpreis) selbst berechnet.

Mit Bescheid vom erteilt die Gemeinde die Bauplatzbewilligung für die Grundstücke X/1 bis 3.

Am erteilt die Gemeinde den Käufern die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück X/1 entsprechend dem Bauplan der GmbH vom .

Aus Anlass der zwischenzeitig durch die Gemeinde Gem bewilligten Aufparzellierung der im außerbücherlichen Miteigentum stehenden Grundstücksfläche X schließen die Miteigentümer den Realteilungsvertrag vom , wonach die Liegenschaftsanteile entsprechend dem Verhältnis ihrer außerbücherlichen Miteigentumsanteile wie folgt geteilt wird: VK übernimmt die Grundstücke X/2 und 3, die Käufer übernehmen jeweils zur Hälfte das Grundstück X/1 und die Gemeinde Gem das Grundstück X/4 (Straße).

Mit Werkvertrag vom erteilen die Käufer der GmbH als Generalunternehmerin den Auftrag für die Errichtung eines Einzelhauses mit Flachdach um einen Fixpreis von 141.664 €. Für die Einreichplanung ist kein gesonderter Beitrag zu leisten. Von der GmbH sind die Einreichplanung samt einmaliger Planänderung, sämtliche Amtsgespräche und die Beaufsichtigung der ausführenden Firmen zu leisten.

Baubeginn war 2011.

Die Änderungen durch den Austauschplan vom haben vor allem die Innenraumaufteilung und die Garage betroffen und der Keller wurde weggelassen.

Verwaltungsgeschehen

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung, ABNr, beim Schriftenverfasser hat das Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel, =GVG, festgestellt, dass für das Gesamtprojekt ein Antrag bei der Gemeinde aufliege, dass die Käufer bloß Miteigentumsanteile erworben hätten und alle Häuser des Projektes Ort von der GmbH errichtet worden seien. Somit sei der Erwerb lt. Werkvertrag in finaler Verknüpfung mit dem Grundstückserwerb zu sehen.

Aufgrund dieser finanzbehördlichen Prüfung hat das GVG mit Grunderwerbsteuerbescheiden je vom die GrESt für die gegenständlichen Erwerbsvorgänge gemäß § 201 BAO neu in Höhe von jeweils 3.181,12 € festgesetzt, wobei es von einer Gegenleistung in Höhe des halben Kaufpreises für den Grundanteil zuzüglich der halben Errichtungskosten für das Haus (Fixpreis lt. Werkvertrag) ausgegangen ist. In seiner Begründung führt das GVG aus, die Aussenprüfung habe festgestellt, dass die Käufer als Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung der GmbH vorgegebenes Gebäude gebunden gewesen seien, sodass ein Kauf eines Grundstückes mit einem herzustellenden Gebäude vorliege. Überdies fehle zur Erreichung der Bauherrneigenschaft ein gemeinsamer Beschluss der Miteigentümergemeinschaft für den Auftrag zur Errichtung des Gebäudes.

Dagegen hat C Bf, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., am  Beschwerde erhoben, weil das Baugrundstück direkt von Verkäufer am erworben worden sei. Der Bf. hätte sich dann entschlossen, mit der GmbH ein Einzelhaus zu bauen (Werkvertrag vom ). Der Bf. sei zu keiner Zeit an ein durch die GmbH vorgegebenes Gebäude gebunden gewesen. Da die planerische Ausgestaltung des Einzelhauses eigenen Ideen entsprungen sei und der Bf. jegliche Gestaltungsmöglichkeit gehabt hätte, könne nicht von einem Bauherrnmodell ausgegangen werden.

Das GVG hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Da die Planung und das Ansuchen um Baubewilligung bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Grundstückskaufes erfolgt seien, sei davon auszugehen, dass der Bf. keinen nackten Grund und Boden sondern ein bebautes Grundstück erwerben wollten.

Am hat der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) - Vorlageantrag - gestellt.  Der Schriftenverfasser RA habe die Meinung vertreten, ein Bauherrnmodell würde nur dann zutreffen, wenn keine Einflussnahme auf die Gestaltungsmöglichkeiten des Objektes möglich gewesen wäre.

Am hat das GVG die Beschwerde des C Bf dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.

Über Vorhalt des BFG hat die Gemeinde Gem als Baubehörde den Einreichplan vom , den Austauschplan vom vorgelegt und zum Gegenstand am wie folgt Stellung genommen:

  • Das Grundstück X/1 war seit Beginn vom Projekt der GmbH erfasst und zwar als Einfamilienwohnhaus, neben den geplanten 5 Doppelhäusern. Dieses Projekt wurde von der GmbH beworben.

  • Die Initiative ging von der GmbH aus und diese war auch für die Planung verantwortlich. Mit der Einreichung des Bauprojektes, Datum , sind die Bauwerber mit der Gemeinde in Kontakt getreten. Über diverse Vorgespräche bezüglich Planung mit dem Bezirksbauamt bzw. mit der Gemeinde gibt es keinen Schriftverkehr.

  • Der Einreichplan vom wurde mit Bescheid vom genehmigt. Da entgegen den Einreichunterlagen ein Wohnhaus ohne Unterkellerung ausgeführt wurde und anstelle der freistehenden Garage ein Carport mit 2 Abstellräumen errichtet wurde, wurde ein Änderungsplan vorgelegt, der mit Bescheid genehmigt wurde.

Über Vorhalt des BFG an die Bf., den Planungsablauf für das Haus möglichst genau zu schildern, haben die Bf. am wie folgt geantwortet:

Frage 1: Wie sind sie auf das Grundstück aufmerksam geworden, wer hat es wie angeboten, war ein Makler beteiligt? Wann ist die Kaufentscheidung gefallen?
Wir hatten über den Bürgermeister Kenntnis von der Möglichkeit, dass im
Bereich der Ort ein Grundstück bebaut werden kann. Gf1 ist ein Bekannter von mir und ich habe ihn persönlich auf den Baugrund hingewiesen. Wir kannten natürlich die Doppelhäuser der GmbH, es war jedoch von Anfang an klar, dass die GmbH für uns ein individuell geplantes Haus errichten soll.

Frage 2: Wie sind sie auf die GmbH aufmerksam geworden? Ab wann hatten sie Kontakt mit der GmbH? Was hat die GmbH angeboten (Grund, Haus, beides)?
Ich habe Gf1 getroffen und ihm von unseren Plänen erzählt, das war im Jahr 2009. Die Errichtung eines nach unseren Vorstellungen gestalteten Einfamilienhauses.

Frage 3: Lt. Gemeinde hat die GmbH das Projekt Ort beworben, war davon auch ihr Einfamilienhaus umfasst? Welche Vorplanung hat die GmbH in ihren Prospekten/Broschüren od. im Internet angeboten? Sollten sie Werbematerial besitzen, bitte um Vorlage.
Für unser Bauprojekt gab es keine Vorplanung und Werbung, da es von
uns geplant und gestaltet wurde.

Frage 4: Ab wann haben sie selbst mit der Planung ihres Hauses begonnen? Wie weit waren sie in die Erstellung des Einreichplanes vom bereits eingebunden (sie werden als Bauwerber geführt)? Gibt es Besprechungsnotizen oder ähnliches betreffend ihre Geschäftsbeziehung mit der GmbH? Wenn ja, bitte vorlegen.
Der Plan wurde von Beginn an von uns erstellt, die GmbH hat ihn nur
technisch geprüft und gezeichnet. Wir hätten die Ausführung zu diesem
Zeitpunkt auch an eine andere Baufirma vergeben können.

Frage 5: Wann war Baubeginn, wer hat den Baubeginn bei der Gemeinde angezeigt? Wann war der Bau fertiggestellt, wer hat die Baufertigstellung bei der Gemeinde angezeigt?
Baubeginn war 2011 und im Fixpreisangebot der GmbH waren auch alle notwendigen Behördenwege inkludiert. Daher hat auch die GmbH Baubeginn und Baufertigstellung angezeigt.

Frage 6: Gibt es ergänzende Schriftstücke oder Verträge, wie etwa Angebote für den Erwerb von Grundstück oder Haus. Wenn ja bitte vorlegen.
Es gibt keine ergänzenden Verträge oder Angebote. Nur den Werkvertrag
mit der GmbH und den Grundstückskaufvertrag mit Verkäufer.

Außerdem weist der Bf. am ergänzend darauf hin, dass im Zuge der Hauserstellung gravierende Baumängel aufgetreten seien, was seiner Meinung nach klar unterstreiche, dass die GmbH mit der Erstellung des individuell geplanten Hauses, das eben kein Standardhaus darstelle, total überfordert gewesen sei.

Am hat der Bf. auf die Durchführung der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist vor allem aufgrund des Verwaltungsaktes (Ergebnisse der Prüfung ABNr, Verträge, Pläne, Bescheide, Gebäudefotos), der im Grundbuch erhobenen weiteren Urkunden (Realteilungsvertrag, Kaufvertrag vom ) und  aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens bei der Gemeinde erwiesen. Die Schilderung des Bf. vom betreffend den Planungsablauf ist schlüssig und nachvollziehbar, es ergeben sich auch keine Widersprüche mit den aktenkundigen Urkunden, sodass das Gericht überdies von der Richtigkeit der Parteiangaben überzeugt ist. Die Behauptungen der Bf., sie seien zu keiner Zeit an ein durch die GmbH vorgegebenes Gebäude gebunden gewesen, die planerische Ausgestaltung des Einzelhauses sei eigenen Ideen entsprungen und sie hätten jegliche Gestaltungsmöglichkeit gehabt, erscheinen daher im Lichte der zeitlichen Abfolge (Grundstückserwerb spätestens seit dem Realteilungsplan im März 2010 in die Wege geleitet), der besonderen Ausgestaltung des Grunderwerbs unter Berücksichtigung der erst notwendigen Aufparzellierung der größeren Grundfläche und vor allem des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses (Fotos, DORIS) als glaubwürdig und schlüssig. Bei einer Gesamtschau der Ereignisse kann daher trotz Vorliegens eines Gesamtplanes und -antrages der GmbH und der Ausführung aller Bauten durch die GmbH und trotz einer allenfalls anderslautenden Einschätzung durch die Gemeinde in diesem Einzelfall von der Bauherrneigenschaft der Bf. ausgegangen werden. 

Rechtslage

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, der GrESt.

Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 wird die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung berechnet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.

Gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG 1987 ist für das Entstehen der Steuerschuld auf den Zeitpunkt des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges (Kauf des Grundstückes) abzustellen.

Erwägungen

Streitpunkt im gegenständlichen Fall ist ausschließlich der Leistungsgegenstand bzw. die Frage, ob das GVG zu Recht neben dem Kaufpreis für das Grundstück auch die Herstellungskosten für das Einfamilienhaus in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen hat.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (=VwGH) in seiner ständigen Rechtsprechung zu einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Sachverhalten klargestellt:
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Gegenstand eines nach § 1 Abs. 1 Zif. 1 GrEStG der GrESt unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten Grundstücks einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Veräußerer auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann ().
Nach übereinstimmender österreichischer Lehre und Rechtsprechung kommt es dabei darauf an, ob der Erwerber rechtlich und praktisch die Möglichkeit der Einflussnahme auf sein Bauprojekt hatte bzw. die Freiheit zur Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Bebauung gegeben war, dh. ob er Bauherr war. Der Käufer ist vor allem dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die Gestaltung des Hauses (wesentlichen) Einfluss nehmen kann. Die Beteiligung an einem Bauverfahren als Partei und die Erteilung des Bauauftrages sind besonders starke Indizien für die Bauherreneigenschaft, mögen auch bereits baureife Konzepte vorliegen und der Inhalt des Bauauftrages bereits ausgehandelt sein, weil sich daraus die den Bauherrn ausmachenden Risken ergeben ().

In diesem Sinn ergibt sich aus dem Sachverhalt in diesem besonderen Fall das Gesamtbild, dass der Bf. entgegen der sonst üblichen Vorgehensweise der GmbH, von Anfang an auf sein Bauvorhaben wesentlichen Einfluss nehmen konnte. Es ist anzunehmen, dass der Bf. schon ein Mitspracherecht hinsichtlich Grundgröße und Zufahrtssituation hatte, da der Bf. 2009 von sich aus auf die GmbH zugekommen sind und sich die Vorplanung der GmbH, wie sie in vielen Vergleichsfällen gegeben ist, nur auf die 5 Doppelhäuser bezogen hat, welche im üblichen Stil als Haus "T" geplant und beworben wurden. Davon äußerlich gravierend abweichend wurde das Haus des Bf. mit Flachdach und als Einzelhaus konzipiert. Wesentliches Indiz für die eigenständige Verwirklichung seines Bauvorhabens außerhalb des "Projektes Ort" der GmbH, ist die Tatsache, dass der Bf. gemeinsam mit der GmbH direkt vom Grundeigentümer sein Grundstück gekauft hat, wenn auch vorläufig im Miteigentum mit der GmbH. Es ist jedoch bereits im Realteilungsplan vom , also ein halbes Jahr vor dem Kaufvertrag, festgestanden, dass der Bf. das neu gebildete Grundstück X/1 in sein Alleineigentum erhalten wird. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Bf. die Möglichkeit und hat er diese wahrgenommen, sein Haus eigenständig zu planen. Den Werkvertrag hat der Bf. der GmbH aber erst erteilt, nachdem Bauplatzbewilligung, Baubewilligung und Realteilungsvertrag vorgelegen sind, sodass sich der Bf. sicher sein konnte, in der gewünschten Form bauen zu dürfen. Diese Vorsicht ist verständlich und nachvollziehbar, erst dann wurde mit dem Bau begonnen. Das bedeutet, dass die GmbH zwar einen Gesamtplan erstellt hat, hinsichtlich des darin enthaltenen Einzelhauses jedoch eine Eigenplanung des Bf. anzunehmen ist.
Vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtslage kann daher angenommen werden, dass der Bf. das Grundstück X/1 im hier maßgeblichen Sinn nicht in bebautem Zustand erworben hat. Vielmehr ist der Bf. im grunderwerbsteuerlichen Sinn als Bauherr des Gebäudes anzusehen, da er auf dem separat erworbenen Grundstück sein individuell geplantes Einzelhaus errichtet hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen konnte der Bf. auf die Gestaltung seines Einfamilienhauses so maßgeblichen Einfluss nehmen, dass Kaufvertrag und Errichtungsauftrag zeitlich und auch in Wirklichkeit in keinem Zusammenhang gestanden sind, der als finale Verknüpfung gewertet werden könnte. Auch wenn bei dem Bf. wegen der persönlichen Bekanntschaft von Anfang an die Absicht bestanden hat, mit der GmbH zu bauen, war der Bf. beim Kauf des Grundstücksanteils an kein bestimmtes, durch die Planung der GmbH vorgegebenes Gebäude gebunden, sondern beruht die Planung des Einfamilienhauses ausschließlich auf der Eigeninitiative des Bf., sodass auch kein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen ist. Daraus folgt, dass es unzulässig ist, auch die Errichtungskosten der GrESt zu unterziehen.
Auch wenn es das Geschäftsmodell der GmbH gewesen ist, fertige Planungen für ein konkretes Grundstück der VK anzubieten, welches bei einer Vielzahl von Projekten verwirklicht worden ist, weicht der gegenständliche Sachverhalt doch wesentlich von der üblichen Geschäftsabwicklung durch die GmbH ab. In der Regel trifft auf die Bauherrnmodelle der GmbH die zeitliche Abfolge - Erwerb Grundstück, Vorplanung, Bewerbung, Verkauf - zu, im gegenständlichen Fall hingegen wurde das Grundstück schon vom Bf. ausfindig gemacht und von der GmbH keine standardisierte Vorplanung vorgenommen, welche auch öffentlich beworben worden wäre. Darüber hinaus weist der Einreichplan vom - für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück X des Verkäufer - als Bauwerber die Käufer aus, die GmbH war lediglich Planverfasser. Auch die Baubewilligung ist aufgrund ihres Ansuchens den Käufern erteilt worden. Dieser Umstand ist ein besonders gewichtiges Argument, das für die Bauherreneigenschaft im grunderwerbsteuerlichen Sinne spricht.
Schließlich ist kurz darauf einzugehen, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH ein Grundstückserwerber nur dann als Bauherr eines darauf zu errichtenden Gebäudes anzusehen ist, wenn er - neben der Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des Hauses (siehe oben) - überdies das Baurisiko und das finanzielle Risiko tragen muss. Der Umstand (allein), dass mit dem Bauunternehmer ein Fixpreis vereinbart worden ist, ist dem Status als Bauherr aber nicht abträglich, denn dann gäbe es bei Pauschalpreisvereinbarungen zwischen Bauherren und Bauunternehmer nie einen Bauherren im steuerrechtlichen Sinne. Ebensowenig kann aus der Standardformulierung im Werkvertrag (nur über den Rohbau), dass die GmbH als Generalunternehmer auftritt, für sich alleine schon auf ein fehlendes Baurisiko geschlossen werden. 
Abschließend kann auf eine Entscheidung des RV/0237-F/04, zu einem ähnlichen Sachverhalt mit Vorprojekt und beabsichtigter Realteilung verwiesen werden.

War nun aber der Bf. nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der ausführlich dargelegten rechtlichen Beurteilung als Erwerber eines unbebauten Grundstückes bzw. als Bauherr anzusehen, dann war es unzulässig, die Kosten der Errichtung seines Einfamilienwohnhauses der GrESt zu unterziehen.

Der Beschwerde konnte daher wie im Spruch ersichtlich stattgegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des VwGH erfolgt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100263.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at