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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2018, RV/1100022/2018

Elektro-Trike-Liegefahrrad (gebraucht angeschafft und behinderungsspezifisch adaptiert) für die behinderte Tochter - Hilfsmittel iSd § 4 der VO über außergewöhnliche Belastungen?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache Hr Bf., Gde X, T-Straße-xx, vertreten durch die XYZ Steuerberatungspartnerschaft, Ge Y, B-Straße-yy, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z, Gd Z, S-Straße-zz, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Nach erklärungsgemäßer Veranlagung des Beschwerdeführers (in der Folge kurz: Bf.) zur Einkommensteuer für das Jahr 2015 mit Bescheid vom hat seine steuerliche Vertretung die Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 299 BAO (der Antrag ist am bei der Abgabenbehörde elektronisch eingelangt) und die Berücksichtigung nachstehender Abzugsposten beantragt. Begründend führte sie mit Schreiben vom dazu aus, dass am tt.mm.2014 die Tochter des Bf., Tr Bf., schwer verunglückt sei. Aufgrund der Schwere ihrer Verletzungen sei ihr mit Behindertenpass (Nr. abcde) eine Behinderung von 100% attestiert worden. Seit beziehe die Familie Bf. für Tr Pflegegeld der Stufe 3 und seit 11/2015 Pflegegeld der Stufe 4. Mit 6/2014 sei die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt worden. Im Rahmen der langwierigen Genesung seien in den Jahren 2014 und 2015 hohe Kosten für Heilbehandlungen und Hilfsmittel angefallen [Kosten für Hilfsmittel 2015: 5.345,01 € (Ruderzugmaschine Cardiff: 161,24 €; AFH-Webshop/Ergo-Material: 33,77 €; Liegefahrrad-Privatkauf: 3.300,00 €; Galileo Vibrationsgerät-Privatkauf: 1.850,00 €); Fahrtkosten 2015 ( 7.313,40 km): 3.071,63 €; Kosten 2015 gesamt: 8.416,64 €]. Diese Kosten seien aus Unwissenheit nicht als außergewöhnliche Belastungen eines behinderten Kindes bei der Arbeitnehmerveranlagung 2015 geltend gemacht worden. Unabhängig von einem Freibetrag für eine behindertes Kind seien die Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen und seien diese Kosten auch nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzen (Verweis auf LStRl Rzen 853, 858). Außerdem sei bei der Veranlagung 2015 kein Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht worden (Einkünfte der Ehefrau im Jahr 2015: 5.483,57 €).

Mit Bescheid vom hob die Abgabenbehörde den Einkommensteuerbescheid 2015 vom gemäß § 299 BAO auf und erließ gleichzeitig den (den aufgehobenen Bescheid ersetzenden) Einkommensteuerbescheid 2015 vom selben Tag. Mit diesem (neuen) Einkommensteuerbescheid 2015 vom berücksichtigte das Finanzamt - wie beantragt - die Fahrtkosten sowie die Kosten für AFH-Webshop/Ergo-Material als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) und auch den Alleinverdienerabsetzbetrag, ließ aber die als Hilfsmittel geltend gemachten Kosten für die Ruderzugmaschine, das Liegefahrrad und das Vibrationsgerät unberücksichtigt, weil es sich hierbei nicht um Wirtschaftsgüter mit eingeschränktem Verkehrswert handle, was eine wesentliche Voraussetzung für eine steuerliche Absetzung darstelle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wandte sich die steuerliche Vertretung des Bf. gegen die Ablehnung des Liegefahrrades als Behindertenhilfsmittel und brachte dazu mit Schriftsatz vom und unter Vorlage einer Bestätigung des behandelnden Orthopäden vor, dass es sich beim Liegefahrrad der Fa. Hase um ein elektrisch unterstütztes Spezialfahrzeug handle, welches auf die Behinderung von Tr Bf. perfekt angepasst worden sei. Durch ihre Hemiparese sei sie erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt und ermögliche ihr das Fahrrad weiter entfernte Ziele selbständig zu erreichen. Es ersetze im Alltag auch den Rollstuhl.
Liegefahrräder, insbesondere Tribikes wie im gegenständlichen Fall, würden im Wesentlichen von Menschen mit Behinderungen verwendet und vor allem für Reha-Zwecke eingesetzt. Ohne Beeinträchtigung würde grundsätzlich ein normales Fahrrad verwendet werden. Auf der Homepage des Herstellers www.hasebikes.com würden sich dazu viele weiterführende Informationen und Erfahrungsberichte von Menschen mit Behinderungen finden.
Das als Behindertenhilfsmittel beantragte Liegefahrrad habe zudem auf die speziellen Bedürfnisse von Tr Bf. umgebaut werden müssen und sei mit speziellem Reha-Zubehör ergänzt worden. Da sie halbseitig (rechts) gelähmt sei, sei das Liegefahrrad komplett auf links umgebaut worden. Somit unterscheide sich die Beurteilung des Verkehrswertes eines Liegefahrrades im Vergleich zu einem Rollstuhl nicht wesentlich. Die Zielgruppe zur Weiterveräußerung eines handelsüblichen Rollstuhles erscheine sogar noch etwas größer als für dieses Spezialfahrzeug von Tr Bf..

Im Rahmen eines entsprechenden Vorhalteverfahrens (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom , wonach der Bf. bezüglich des Liegefahrrades "Hase" ersucht wurde, geeignete Unterlagen, zB Rechnungen, Bildmaterial, etc., nachzureichen, aus welchen ersichtlich ist, dass dieses handelsübliche Fahrzeug durch die speziellen Um- und Zubauten speziellen Bedürfnissen gerecht wurde und wie viel die für diese Maßnahme entstanden Kosten betragen haben) legte der Bf. Bilder des Liegefahrrades vor und gab mit elektronischer Eingabe vom an, dass das Fahrrad dahingehend umgebaut worden sei, dass Tr Bf. es allein mit der linken Hand bedienen könne. Die rechte und linke Hinterbremse sei auf einen Hebel zusammengeschlossen worden. Das Pedal sei um eine Befestigung ergänzt worden, um das rechte Bein zu fixieren. Der Umbau sei in Eigenregie erfolgt. Die Kosten für das Material seien leider nicht aufgehoben worden.

Mit Einkommensteuerbescheid 2015 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab; begründend führte es dazu Nachstehendes (wörtlich) aus:
"Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit einem sog. eingeschränkten Verkehrswert können mitunter als Behindertenhilfsmittel zu einer außergewöhnlichen Belastung führen.
Diese Anspruchsvoraussetzung könnte im Fall des von Ihnen geschilderten Umbaus des Liegefahrrades als erfüllt betrachtet werden.
Abzugsfähig wären hierbei allenfalls die Ausgaben für den Umbau, keinesfalls jedoch die Anschaffungskosten, da ein Liegefahrrad keinen eingeschränkten Verkehrswert hat, sondern auch für einen nicht behinderten Steuerpflichtigen von Interesse sein kann.
Lt. Ihrer Vorhaltsbeantwortung können diese Umbaukosten nicht nachgewiesen werden. Eine steuermindernde Berücksichtigung derselben ist somit nicht möglich."

Nach mehrmaliger Fristverlängerung wurde von Seiten des Bf. mit Anbringen (FinanzOnline) vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Liegefahrrad, wie vom Orthopäden bestätigt worden sei, als Hilfsmittel iSd § 4 der VO des BMF über außergewöhnliche Belastungen, konkret als Rollstuhlersatz, diene. Liegefahrräder seien nach der allgemeinen Verkehrsauffassung keine von der breiten Masse verwendeten Verkehrsmittel. Vergleichbar der Entscheidung des , seien die Aufwendungen für die Anschaffung und den Umbau des Liegefahrrades als Hilfsmittel anzuerkennen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei hat die Abgabenbehörde darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Tribike grundsätzlich um ein marktgängiges Wirtschaftsgut handle, damit ein entsprechender Gegenwert verbunden sei und somit keine Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten gegeben sei. Allfällige abzugsfähige Umbaukosten hätten nicht nachgewiesen werden können.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Im konkreten Fall ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bf. erzielte im Beschwerdejahr aus seiner Beschäftigung bei der Fa. KS in XX Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Seine Tochter, Tr Bf., geboren am tt.mm.2006, ist am tt.mm.2014 schwer verunglückt. Aufgrund der Schwere ihrer Verletzungen ist ihr mit Behindertenpass (Nr. abcde) eine Behinderung von 100% attestiert worden. Tr Bf. ist durch ihre Hemiparese (dieser Begriff beschreibt ein Krankheitsbild, das durch die halbseitige Lähmung des Körpers geprägt ist) erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt.
Familie Bf. bezog bzw. bezieht seit für Tr Pflegegeld der Stufe 3 (442,90 €) und seit 11/2015 Pflegegeld der Stufe 4 (664,30 €). Seit 6/2014 wird die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt.
Mit Kaufvertrag vom hat der Bf. ein gebrauchtes, elektrisch unterstütztes Trike-Liegefahrrad (einem Delta-Dreirad; also einem Trike mit zwei Rädern hinten und einem Rad vorne), konkret ein "Hase Kettwiesel" mit Protanium-Antrieb, um 3.300,00 € erworben.
Das Liegefahrrad wurde in weiterer Folge in Eigenregie (unbestritten) dahingehend umgebaut, dass die behinderte Tochter des Bf. dieses allein mit der linken Hand bedienen konnte bzw. kann; die rechte und linke Hinterbremse ist auf einen Hebel zusammengeschlossen und das Pedal ist um eine Befestigung ergänzt worden, um das rechte Bein fixieren zu können; auch wurde das Liegefahrrad mit speziellem Reha-Zubehör ergänzt.
Belege betreffend die diesbezüglichen Umbau- bzw. Materialkosten wurden nicht aufgehoben.
Entsprechend einer Bestätigung des Orthopäden bestehe für Tr Bf. mit dem in Rede stehenden Tribike-Liegefahrrad mit Elektroantrieb die Möglichkeit, einerseits ihre Trainingseinheiten konsequent durchzuführen und andererseits mit diesem "Rollstuhlersatz" weitere Wege zu bewältigen; aus orthopädischer Sicht sei das gegenständliche Liegefahrrad als wichtiges Hilfsmittel zur weiteren positiven körperlichen und psychischen Entwicklung zu sehen.

Streit besteht nunmehr allein darüber, ob die Anschaffungskosten für das in Rede stehende gebrauchte Trike-Liegefahrrad iHv 3.300,00 € Kosten für ein Hilfsmittel iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen darstellen und beim Bf. im Beschwerdejahr als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) in Abzug zu bringen sind. Kosten für die behindertengerechte Adaptierung des gegenständlichen Liegefahrrades wurden trotz entsprechender abgabenbehördlicher Vorhaltungen nicht geltend gemacht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen

Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen in der dort näher geregelten Weise zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können ua. Aufwendungen im Sinne des § 35, die anstelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Nach dem letzten Absatz dieser Bestimmung kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Für das Beschwerdejahr ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBI Nr. 303/1996 idF BGBI II Nr. 430/2010 (in der Folge kurz: VO), maßgeblich. Mit dieser VO wurden weiterführende Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen getroffen.

Nach § 5 Abs. 1 der VO sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen. Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3).

Nach § 4 der VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (Hilfsmittel im Sinne der VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen; zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel; normale Gebrauchsgegenstände, die für jedermann nutzbar sind, sind als solche idR keine "Hilfsmittel") sowie Kosten der Heilbehandlung [als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen; ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen Kosten oder des amtlichen Kilometergeldes bei Verwendung des (familien-)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung dar] im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Im nachgewiesenen Ausmaß gesondert absetzbare Kosten sind jedoch nur dann unter § 4 der VO zu subsumieren, sofern diese Kosten mit der Behinderung in (unmittelbarem, ursächlichem) Zusammenhang stehen (vgl. Jakom/Vock EStG, 2017, § 35 Rzen 25 und 27 mwN; Doralt, EStG15, § 35 Tz 17; Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 595 f).

Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 der VO sind nach § 1 Abs. 3 der VO ohne Kürzung um pflegebedingte Geldleistungen oder den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 abzugsfähig.

Die Abgabenbehörde vertritt - wie im Verfahrensgang dargestellt - die Auffassung, dass es sich beim gegenständlichen Tribike grundsätzlich um ein marktgängiges Wirtschaftsgut handle, damit ein entsprechender Gegenwert verbunden sei, somit keine Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten gegeben sei und allfällige abzugsfähige Umbaukosten nicht nachgewiesen werden hätten können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn also eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. ; mwN).

Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind daher in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Diesem Umstand trägt auch der Verordnungsgeber Rechnung, indem er in § 3 Kraftfahrzeuge anspricht, deren Anschaffung zu einem Vermögenswert führt, sodass nur jene Mehraufwendungen (pauschalisierend) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die auf die behindertengerechte Ausstattung entfallen und bei denen realistischerweise davon ausgegangen werden muss, dass sie bei einem unterstellten Verkauf nicht abgegolten werden (vgl. ).

§ 4 der VO betrifft hingegen Hilfsmittel, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl. ; ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes handelt es sich beim in Rede stehenden elektrisch unterstützten Trike-Liegefahrrad auf Grund der unbestritten vorgenommenen ( auf die speziellen individuellen Bedürfnisse der Behinderung der Tochter des Bf. abgestimmten) Umbau- bzw. Adaptierungsmaßnahmen um ein behindertenspezifisch einsetzbares Liegefahrrad, das auf Grund seiner (nunmehrigen) Beschaffenheit nicht (mehr) für jedermann nutzbar ist (nicht behinderte Personen würden wohl von der Möglichkeit, es zu erwerben bzw. zu benützen, in der Regel keinen Gebrauch machen). Es unterscheidet sich damit von einem handelsüblichen gewöhnlichen Elektro-Liegefahrrad, steht einem Elektrorollstuhl wohl jedenfalls näher und besitzt sohin eine nur eingeschränkte Verkehrsfähigkeit; die diesbezüglich geltend gemachten, zweifelsfrei mit der Behinderung der Tochter des Bf. in (unmittelbarem, ursächlichem) Zusammenhang stehenden Anschaffungskosten stellen daher Aufwendungen iSd § 4 der VO dar (das umgebaute Elektro-Liegefahrrad war jedenfalls geeignet, die Funktion behinderungsbedingt unzulänglicher Körperteile zu übernehmen bzw. mit der Behinderung verbundene Beeinträchtigungen zu beseitigen; lt. vorliegender Bestätigung des Orthopäden hatte die Tochter des Bf. durch dieses behinderungsspezifische Liegefahrrad die Möglichkeit, einerseits ihre Trainingseinheiten konsequent durchzuführen und andererseits mit diesem "Rollstuhlersatz" weitere Wege zu bewältigen) und waren diese somit beim Bf. als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des erkennenden Richters macht es in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob ein neues behindertenspezifisch einsetzbares Trike-Liegefahrrad mit Elektroantrieb angeschafft würde oder ob - wie im konkreten Fall - ein gebrauchtes gewöhnliches Liegefahrrad als Basis für ein behindertenspezifisches Liegefahrrad erworben und in der Folge - in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang (gesamtheitlich als einheitliche Maßnahme einzustufen) - zu einem behindertengerechten (für die behinderte Tochter des Bf. funktionsfähigen) Liegefahrrad umgebaut wird.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100022.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at