Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.10.2018, RV/7104413/2018

Berichtigung gemäß § 293b BAO von unter der falschen Kennzahl eingetragenen Sonderausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerden der Bf., Adr., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, Neusiedlerstraße 46, 7001 Eisenstadt, vertreten durch Eva Hoffmann, vom 11 . Juli 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 und 2016 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang

A/1. Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) reichte für die Jahre 2015 und 2016 Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung in Papierform ein. Darin beantragte sie unter anderem auch den Abzug von Sonderausgaben, nämlich unter der Kennzahl 455 eingetragene Versicherungsprämien und unter der Kennzahl 458 eingetragene Kirchenbeiträge. Außerdem trug sie unter der Kennzahl 450 (= Nachkauf von Versicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung) für 2015 einen Betrag von EUR 5.000 und für 2016 einen Betrag von EUR 3.000 ein.

In beiden Erklärungen wies sie darauf hin, dass diesen Erklärungen eine Beilage der PVA angeschlossen sei. Aus diesen Beilagen, die beim Finanzamt gleichzeitig mit den Erklärungen einlangten, geht hervor, dass die Bf. für die Jahre 2015 und 2016 jeweils die genannten Beträge geleistet hat. Die Art der Versicherung wurde mit Höherversicherung bezeichnet.

A/2. Für beide Jahre erließ das Finanzamt Einkommensteuerbescheide, in denen die Daten der Erklärungen übernommen wurden. Somit wurden die Zahlungen an die PVA in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt. Für 2015 wurde eine Einkommensteuergutschrift von EUR 2.077 festgesetzt (Bescheid vom ) und für 2016 eine solche von EUR 1.173 (Bescheid vom ).

Mit Bescheiden vom berichtigte das Finanzamt die genannten Einkommensteuerbescheide gemäß § 293b BAO und berücksichtigte die Zahlungen an die PVA nur im Rahmen der sogenannten „Topf-Sonderausgaben“.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Bf. mit der Begründung, die für die Höherversicherung an die PVA gezahlten Beiträge seien ohne Beschränkung als Sonderausgaben abzugsfähig.

A/3. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab. Dagegen richten sich die Vorlageanträge der Bf., die dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt wurden.

B. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung den folgenden Sachverhalt zugrunde, der aus dem Akt des Finanzamtes hervorgeht und unstrittig ist:

Die Bf. leistete in den Jahren 2015 und 2016 an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Beiträge für eine freiwillige Höherversicherung (2015: EUR 5.000 und 2016: EUR 3.000). Hinsichtlich dieser Beträge beantragte sie den Abzug von Sonderausgaben. In ihren Abgabenerklärungen für 2015 und 2016 trug sie die bezahlten Beträge unter der Kennzahl 450 ein. Diese Kennzahl diente in den Streitjahren der Erfassung von Beiträgen für eine freiwillige Weiterversicherung bzw. für den Nachkauf von Versicherungszeiten.

Den Abgabenerklärungen legte die Bf. jeweils eine Mitteilung der PVA bei, aus der hervorgeht, dass die Beiträge für eine freiwillige Höherversicherung geleistet wurden.

Nachdem das Finanzamt ursprünglich erklärungsgemäße Bescheide erlassen hatte, berichtigte es diese gemäß § 293b BAO und erließ am Bescheide, die die ursprünglichen Bescheide hinsichtlich dieser Sonderausgaben berichtigten.

Strittig ist nunmehr, ob die bezahlten Beträge ohne Einschränkung als Sonderausgaben abzugsfähig sind oder ob sie als sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ nur eingeschränkt abzugsfähig sind.

C. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

C/1. Verfahrensrecht

§ 293b BAO lautet:
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

Die Bestimmung soll eine Handhabe für Fälle bieten, in denen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Parteien Unrichtigkeiten, selbst wenn diese offensichtlich sind, aus den Abgabenerklärungen (einschließlich Beilagen) in Bescheide

übernommen werden (ErlAB 1162 BlgNR XVII. GP 15; ).

§ 293b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (; ; ; ; siehe auch ).

Die Bestimmung des § 293b BAO ist eng auszulegen. Es bedarf nicht nur einer offensichtlichen Unrichtigkeit in der Abgabenerklärung, die Rechtswidrigkeit des Bescheids muss zudem auf der Übernahme der konkreten Unrichtigkeit beruhen ().

C/2.Einkommensteuer

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde die Abzugsfähigkeit ab 2016 zeitlich eingeschränkt: Der der Zahlung zugrunde liegende Vertrag muss vor dem abgeschlossen worden sein. Derartige Zahlungen können nur mehr befristet bis zum Ende des Jahres 2020 als Sonderausgaben geltend gemacht werden (siehe Vock in Jakom, EStG 2017, § 18 Rz 38).

Nach der Bestimmung des § 18 Abs 3 EStG 1988 besteht für die genannten Ausgaben mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung ein einheitlicher Höchstbetrag von EUR 2.920 jährlich. Absetzbar ist ein Viertel der Ausgaben bzw. maximal ein Viertel des Höchstbetrages (Sonderausgabenviertel).

C/3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

C/3.1. Die von der Bf. eingereichten Abgabenerklärungen enthalten insofern eine Unrichtigkeit, als die Beiträge an die PVA unter einer falschen Kennziffer eingetragen wurden. Dabei ist es unerheblich, ob die Eintragung in Verkennung der Rechtslage, irrtümlich oder wissentlich falsch erfolgte. Auch ist weder ein Verschulden noch das Ausmaß der Sorgfalt der Behörde für die Anwendung des § 293b BAO relevant (etwa ).

Aus den den Erklärungen beigelegten Mitteilungen der PVA geht der Rechtsgrund der Beiträge hervor, nämlich die freiwillige Höherversicherung. Somit hätte die Abgabenbehörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren erkennen können, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit in den Abgabenerklärungen vorliegt.

Demnach liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 293b BAO vor, und das Finanzamt hat dieses Verfahrensinstrument zu Recht angewendet.

C/3.2. Die Bf. beantragte in ihren Arbeitnehmerveranlagungserklärungen die Berücksichtigung von Kosten für eine freiwillige Krankenversicherung und für eine freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgaben. Aus den Schreiben der PVA vom und vom geht hervor, dass es sich bei den beantragten Zahlungen um solche für eine Höherversicherung handelt.

Derartige Aufwendungen sind in § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 geregelt und werden als sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ bezeichnet. Anders als für freiwillige Weiterversicherungen gilt für freiwillige Höherversicherungen eine Abzugsbeschränkung. Für alle Topf-Sonderausgaben (darunter fällt auch die private Krankenversicherung) gibt es einen einheitlichen Höchstbetrag von EUR 2.920 und eine Abzugsbeschränkung mit einem Viertel der Ausgaben bzw. des Höchstbetrages.

Da die Bf. neben der privaten Krankenversicherung freiwillige Höherversicherungen von EUR 5.000 bzw. 3.000 geleistet hat, sind diese Kosten mit dem Höchstbetrag von EUR 2.920 „gedeckelt“. Maximal ein Viertel des Höchstbetrages (also EUR 730) ist abzugsfähig. Somit hat das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden die Sonderausgaben zu Recht mit EUR 730 berücksichtigt.

Aus den angeführten Gründen konnten die Beschwerden nicht erfolgreich sein.

D. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen (nämlich wann ein Berichtigungsgrund iSd § 293b BAO vorliegt sowie Abzugsfähigkeit von sogenannten Topf-Sonderausgaben) ist durch die zitierte Rechtsprechung ausreichend geklärt bzw. ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104413.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at