Umschulung zum Outdoortrainer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde (vormals Berufung) des L**** A****, [Adresse], vertreten durch D**** M****, [Adresse_2], gegen den Bescheid des Finanzamt es Wien 8/16/17, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007, zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr als Angestellter eines Medizinprodukteunternehmens beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasste die Vorstellung von medizinischen Produkten bei Ärzten, wobei er verpflichtet war, im Monat mindestens 80 Ärzte zu besuchen.
Im Verfahren ist die steuerliche Anerkennung eines Teiles der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sowie der Kosten einer Ausbildung zum „Outdoor-Trainer“ strittig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Arbeitszimmer:
Das Finanzamt anerkannte ein vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitszimmer dem Grunde nach (15% der Fläche des Hauses). Strittig ist die anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für die Sanierung des Badezimmers (15% von € 2.382,73 = € 357,41).
Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung dieser Sanierungskosten von € 357,41 mit der Begründung, diese seien privat veranlasst und daher gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig.
Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, sanitäre Anlagen seien nicht selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter, Teil des Gebäudes und daher nicht einem bestimmten Raum, sondern der ganzen Wohnung zuordenbar. Die Kosten seien daher anteilig absetzbar.
Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Nutzung eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers kommen insbesondere anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten), bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen eine anteilige AfA sowie gegebenenfalls anteilige Finanzierungskosten in Betracht (zB Hofstätter/Reichel, EStG, § 20 Tz 6; Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 38).
Bei den strittigen Aufwendungen handelt es sich um nicht zu aktivierenden Erhaltungsaufwand und somit um sonstige Betriebskosten im weiteren Sinn. Die Aufwendungen für die Sanierung des Badezimmers von € 357,41 sind daher abzugsfähig.
Ausbildung zum „Outdoor-Trainer“:
Der Beschwerdeführer absolvierte an der Universität Wien den Universitätslehrgang „Training und Beratung nach dem handlungsorientierten Ansatz Integrative Outdoor-Aktivitäten“. Er machte diese Aufwendungen unter dem Titel „Fortbildung“ geltend.
Im Zusammenhang mit dieser Ausbildung machte der Beschwerdeführer Aufwendungen von insgesamt € 8.404,70 geltend. Diese Aufwendungen setzen sich zusammen aus Kursgebühren, Fahrtkosten und Unterkunft, verpflichtende Kurse Selbsterfahrung, Praktikum, Peergroup, Supervision und Arbeitsmittel.
Bei den Arbeitsmitteln handelt es sich im Wesentlichen um Material zum Bau von Hochseilübungen und um persönliche Schutzausrüstung.
Mit dem angefochtene Bescheid verweigerte das Finanzamt zunächst die Berücksichtigung der Arbeitsmittel, anerkannte im Übrigen jedoch die geltend gemachten Aufwendungen.
In der Berufungsvorentscheidung verweigerte das Finanzamt die Berücksichtigung dieser Aufwendungen zur Gänze. Das Finanzamt führte dazu aus, die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit oder einer damit verbundenen Tätigkeit vorliege. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführer s als Angestellter handle es sich im weitesten Sinn um eine vertreterähnliche Tätigkeit. Es fehlten somit die Voraussetzungen sowohl für Aus- als auch für Fortbildungskosten.
Der Beschwerdeführer brachte dazu im Verfahren im Wesentlichen vor, im Rahmen der Ausbildung zum Trainer und Berater für Personal-, Team- und Organisationsentwicklung mit handlungsorientierten Ansatz nach dem Konzept der integrativen Outdooraktivitäten seien Praxis (100 Stunden), Supervision (15 Stunden), Selbsterfahrung (140 Stunden) und Peergroup (30 Stunden) verpflichtend für einen positiven Abschluss vorausgesetzt. Die dafür benötigte Ausrüstung für die Durchführung der Praxis diene ausschließlich dem Aufbau von Übungen und der vorgeschriebenen Sicherung der Teilnehmer. Um mit unterschiedlich großen Gruppen und zu unterschiedlichen Themen arbeiten zu können, sei eine große Methodenvielfalt und somit auch ein relativ hoher Materialeinsatz unumgänglich. Die ersten Einnahmen aus der Tätigkeit als Trainer und Berater im Outdoorbereich seien im Rahmen von Praktika im Jahr 2007 erzielt worden. Langfristig sei geplant, innerhalb von fünf Jahren den Großteil des Jahreseinkommens über Trainings lukrieren zu können. Im Jahr 2008 stünde noch der Abschluss der Ausbildung im Mittelpunkt, gleichzeitig gebe es für dieses Jahr aber bereits erste Verhandlungen über Projekte und Kooperationen im Trainings- und Beratungsbereich. Für die Arbeit auf Seminaren im Outdoorbereich seien die Ausrüstungsgegenstände und das Material einerseits für die Teilnahme an Seminaren des Universitätslehrganges, andererseits für die Praxis als Trainer und Berater Voraussetzung. Die Arbeit als Trainer und Berater sei neben der unselbstständigen Tätigkeit als zweites Standbein und selbstständige Tätigkeit der Grund der Ausbildung. Von klassischen Teamtrainings über den Bau von Hochseilgärten bzw Übungsanlagen für Trainings bis hin zur Ausbildung von Trainern (Train the Trainer Seminaren ) verstehe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Trainer. Der Bau von Hochseilübungen sei Teil der komissionellen Prüfung durch die Universität Wien. Das Material zum Bau von Hochseilübungen sei somit klar der Nutzung für berufliche bzw Ausbildungszwecken zuzuordnen und die Anschaffung unumgänglicher Bestandteil dieses Tätigkeitsfeldes.
Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, umfassende Umschulungsmaßnahmen seien als Werbungskosten absetzbar. Er habe einen komplett neuen Beruf erlernt, indem er nunmehr auch selbstständig tätig sei. Ein Hochseilgarten werde nunmehr von einer Personengesellschaft, an welcher er beteiligt sei betrieben. Dieser Hochseilgarten werde hochprofessionell mit behördlicher Genehmigung geführt. Der Beschwerdeführer sei zudem auch als Einzelunternehmer tätig. Die Einnahmen hätten im Jahr 2008 € 9.877,72 und im Jahr 2009 € 7.709,71 betragen. Für das Jahr 2010 werde mit Einnahmen von über € 10.000 und für das Jahr 2011 mit Einnahmen von über € 20.000 gerechnet. Im Jahr 2011 werde das Dienstverhältnis gelöst werden und der Beschwerdeführer werde ausschließlich in seinem neuen Beruf tätig sein.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG sind Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Umschulungsmaßnahme derart umfassend ist, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Tätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen, wobei die neue Berufstätigkeit über eine hobbymäßige Verwertung jedenfalls hinausgehen muss. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zukünftigen Einnahmeerzielung hinausgehen. Dass anstelle der früher ausgeübten Haupttätigkeit fortan eine neue Haupttätigkeit ausgeübt werde, ist nicht erforderlich. Für eine erwerbsorientierte Umschulung entspricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt (Jakom/Lenneis EStG, 2018, § 16 Rz 50f).
Aus dem elektronischen Steuerakt des Beschwerdeführer s ist ersichtlich, dass er zuletzt im Jahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Angestellter des Medizinprodukteunternehmens erzielt hat.
Ab dem Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Personengesellschaft und als Einzelunternehmer erzielt.
Die Ausbildung zum Outdoortrainer ermöglicht dem Beschwerdeführer die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfanges dieser Ausbildung handelt es sich daher beim Universitätslehrgang „Training und Beratung nach dem handlungsorientierten Ansatz Integrative Outdoor-Aktivitäten“ um eine umfassende Umschulungsmaßnahme. Die im Zusammenhang mit dieser Umschulungsmaßnahme angefallenen Aufwendungen sind daher abzugsfähig. Dies gilt auch für die Arbeitsmittel, da es sich dabei im Wesentlichen um Material zum Bau von Hochseilübungen und um persönliche Schutzausrüstung handelt, deren Erwerb für den Beschwerdeführer zwingend erforderlich war. Es ist daher von einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung dieser Arbeitsmittel auszugehe, eine private Mitveranlassung ist in diesem Zusammenhang zu vernachlässigen.
Die Aufwendungen sind daher abzugsfähig.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streitfall ist lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als berechtigt, der Beschwerde ist daher gemäß § 279 Abs 1 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102556.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at