Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.09.2018, RV/7300022/2018

Einstellung des Verfahrens, Abweisungsbescheid, offenes Rechtsmittel im Abgabenverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen Bf., (Bf.) wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom   gegen den Bescheid vom über die Abweisung des Antrags auf Einstellung des Verfahrens der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer SN, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden die Anträge des Bf. auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Es wurde vom Beschwerdeführer mit und ein Vorlageantrag für die Abgabenart Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 eingebracht. Dieser Vorlageantrag des Beschwerdeführers betrifft die Höhe der Abgaben für 2009 bis 2011 und damit in Folge auch die Höhe des strafbestimmenden Wertes für das Finanzstrafverfahren. Da die Entscheidung der Finanzstrafbehörde von Vorfragen und Entscheidung der Abgabenbehörde abhängig ist (§ 116 BAO) und damit auf die Entscheidung der eingebrachten Vorlageanträge gewartet werden muss, kann das Finanzstrafverfahren nicht weitergeführt oder eingestellt werden. Bis zum heutigen Tag wurde von der Abgabenbehörde keine Entscheidung über die endgültige Höhe der Abgaben für die Jahre 2009 bis 2011 getroffen. Damit besteht eine Unsicherheit für den Beschwerdeführer und das Finanzstrafverfahren.

Obwohl die Finanzstrafbehörde lt. § 123 Abs. 1 FinStrG Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen kann (FVwGG 2012, BGBl I 2013/14 ab ) wird die Entscheidung der Abgabenbehörde abgewartet. Weiteres wird ersucht, die Säumnisbeschwerde lt. § 286 BAO mit Beschluss auszusetzen, da der Ausgang des Vorlageantrages von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung der Finanzstrafbehörde ist."

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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgender Textierung:

"Das FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg hat mit Bescheid vom , Abgabenkonto StNr1; Strafnummer SN, meine Anträge vom und auf Einstellung des gegen mich seit laufenden Finanzstrafverfahrens abgewiesen.

Der Bescheid wurde am postalisch hinterlegt und ist mir am zugekommen.

Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen diesen Bescheid nachstehende Beschwerde an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

Bekämpfter Bescheid:

Am und habe ich jeweils Einstellungsanträge zu dem seit gegen mich laufenden Finanzstrafverfahren gestellt, über die das FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehorde I. Instanz beharrlich nicht entschieden hat.

Erst aufgrund meiner Säumnisbeschwerde vom und des daraufhin ergangenen Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom hat sich das FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz bequemt, die Sache aufzugreifen und hat mit dem bekämpften Bescheid die Einstellungsanträge abgewiesen.

In der Begründung führt das FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg aus, es wurden „vom Beschwerdeführer" (eigentlich von der C.GmbH) zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 Vorlageanträge eingebracht.

Diese Vorlageanträge betreffen die Höhe der Abgaben für 2009 bis 2011 und damit in Folge auch die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages im gegenständlichen Verfahren.

Dies sei eine Vorfrage, es müsse die Entscheidung über die Vorfrage abgewartet werden. Bis zum heutigen Tage liege keine Entscheidung über die endgültige Höhe der Abgaben für die Jahre 2009 bis 2011 vor. Damit bestehe „eine Unsicherheit" für den Beschwerdeführer und das Finanzstrafverfahren.

Von der Möglichkeit über Vorfragen gem. § 123 Abs. 1 FinStrG / § 116 BAO selbst zu entscheiden mache man nicht Gebrauch, man werde die Entscheidung der Abgabenbehörde abwarten.

Dieser Bescheid wird zur Gänze angefochten. Geltend gemacht werden Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Sachverhalt:

Das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf hat am bei der C.GmbH Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Wirtschaftsjahre 2009 bis 2011 mit Schätzungsbescheiden festgesetzt.

Gegen diese Schätzungsbescheide hat die C.GmbH vertreten durch ihren Steuerberater fristgerecht Berufung erhoben, die Schätzungsbescheide sind somit nicht in Rechtskraft erwachsen.

Mit den Berufungen wurden vom Steuerberater entsprechende Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für 2009 bis 2011 vorgelegt. Bei erklärungskonformer Bescheidung wäre für diesen Zeitraum weder eine Umsatz- noch eine Körperschaftsteuerpflicht festgesetzt worden, es wäre somit keine Säumigkeit bei der Steuerbegleichung vorgelegen.

Entgegen den bis geltenden Bestimmungen der BAO hat das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf als Abgabenbehörde erster Instanz weder eine Berufungsvorentscheidung erlassen (§ 276 Abs. 1 BAO alt) noch die Berufungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt (§ 276 Abs. 6 BAO alt).

Durch die Novellierung der BAO zum ist das Rechtsinstitut der Vorlageerinnerung gem. § 276 Abs. 6 BAO alt weggefallen. Die C.GmbH konnte aufgrund der geänderten Gesetzeslage auf die Vorlage bzw. die Erledigung der Berufung keinen Einfluss mehr nehmen. Gegen die willkürliche Nichterledigung der Berufungen hat ab kein Rechtsbehelf/Rechtsmittel mehr bestanden.

Beweis:

- Schriftliche Bestätigung der WTGmbH über die fristgerechte Einbringung einer Berufung

- Zeuge F.D., Adr.Z

Die im Schätzungswege festgesetzte Umsatz- und Körperschaftsteuer wurde bei der C.GmbH eingefordert und von dieser beglichen.

Das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf hatte sich daher jede Zeit der Welt genommen und die Berufungen entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht weder durch Beschwerdevorentscheidung noch durch Vorlage erledigt. Wohl wissend, dass ab für die Gesellschaft keine formale Möglichkeit mehr bestand, die Berufungen über eine (abgeschaffte) Vorlageerinnerung direkt bei der Berufungsbehörde anhängig zu machen.

Beweis:

Beitragskonto der C.GmbH

In dieser Phase der Untätigkeit des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf hat das FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen mich als damaligen Geschäftsführer der C.GmbH mit Bescheid vom ein Strafverfahren gem. § 83 Abs. 2 FinStrG wegen Verkürzung von Umsatz- und Körperschaftsteuer in den Wirtschaftsjahren 2010 und 2011 im Gesamtbetrag von 21.309,12 € eingeleitet.

In der Begründung des abgesondert nicht bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses wird ausdrücklich angeführt, die Schätzungsbescheide für 2010 und 2011 seien unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen - das ist grob aktenwidrig.

Beweis:

Einleitungsbeschluss

Bei meinen Bemühungen als in einem Finanzstrafverfahren Beschuldigter als Grundlage meiner Verteidigung den Veranlagungsakt einzusehen um eine verantwortliche Stellungnahme abgeben zu können, wurde ich vom FA 12/13/14 ein halbes Jahr lang (!) richtig gehend gepflanzt, an der Nase herum geführt und in meinem Recht auf sachgemäße Verteidigung vorsätzlich behindert.

Beweis:

Auflistung meiner Bemühungen, Akteneinsicht zu bekommen samt Kopien der diversen Schriftstücke im Konvolut, Aktenvermerk vom über die Akteneinsicht

Erst nach der am möglich gewesenen Akteneinsicht ist das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf „aufgewacht“ und hat die fristgerecht gegen die Schätzungsbescheide vom über die Jahre 2009 - 2011 eingebrachten Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen - jeweils datiert mit , also zwei Jahre nach deren Einbringung- als unbegründet abgewiesen.

Die C.GmbH hat gegen diese Abweisungen fristgerecht am einen Vorlageantrag eingebracht. Das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf hat im Wissen, dass es den Rechtsbehelf einer Vorlageerinnerung seit nicht mehr gibt einfach nichts getan.

Beweis:

- Beschwerdevorentscheidungen vom

- Vorlageantrag vom

Mit Wirksamkeit zum wurde der § 267 der BAO novelliert und in einem Absatz 6 das Institut der Vorlageerinnerung wieder eingeführt.

Die Möglichkeit zur willkürlichen Nichtvorlage eines Rechtsmittels wurde damit beseitigt.

Folge dessen hat das FA Wien 12/13/14 Purkersdorf den Akt mit dem unerledigten Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese Entscheidung steht noch aus.

Verstoß gegen Verfahrensvorschriften:

In der Begründung des Einleitungsbeschlusses vom wird als Tatsache angeführt „die Schätzungsbescheide seien nicht bekämpft worden und inzwischen rechtskräftig“. Das ist falsch und aktenwidrig.

Das FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz ist sich der Aktenwidrigkeit bewusst, denn in der Begründung des bekämpften Bescheides nimmt es auf den Vorlageantrag Bezug. Ein Vorlageantrag setzt aber ein vorangegangenes Rechtsmittel voraus!

Es wäre die Pflicht des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz gewesen, vor Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die Berufungen beizuschaffen, - von deren Existenz es wusste - und das Vorbringen in der Berufung zu prüfen.

Hätte das FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz dies getan, hätte es feststellen können und feststellen müssen, dass mit den Berufungen auch jeweils Steuererklärungen für 2009 bis 2011 beigeschlossen waren, somit auch keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Jahre 2010 bis 2011 vorgelegen hat, bzw. vorliegt.

Bei mängelfreiem Verfahren hätten folgende Feststellungen getroffen werden müssen:

- Steuererklärungen für 2010 und 2011 wurden erstattet, eine Verletzung von Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten liegt nicht vor.

- Die Bescheidung über diese Erklärungen ist aus dem alleinigen Verschulden der Finanzbehörden bislang nicht erfolgt.

Diese Verfahrensmängel sind wesentlich und haben Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung.

Unrichtige rechtliche Beurteilung, Rechtwidrigkeit:

Grundlage der Verfahrenseinleitung ist die aktenwidrige Behauptung eines rechtkräftigen Schätzungsbescheides sowie die daraus abgeleitete Annahme der Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten.

Bei fehlerfreien Verfahren und den daraus resultierenden Erkenntnissen - siehe oben - hätte es niemals zu einer Verfahrenseinleitung kommen dürfen gegen die es kein abgesondertes Rechtsmittel gibt.

Aber auch nach den Prinzipien des § 124 FinStrG muss zumindest einem Einstellungsantrag Folge gegeben werden, denn wenn schon zum Zeitpunkt der Einleitung die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nicht gegeben waren, liegt auch später keine mir zur Last zu legende Straftat vor.

Die Frage eines wertbestimmenden Strafbetrages ergibt sich erst, wenn ein Delikt als erwiesen angenommen werden muss.

Vorher sind diesbezügliche Erwägungen müßig. Das Abwarten einer Entscheidung der Finanzbehörden über eine ordnungsgemäß eingebrachte Berufung und die dort angeschlossenen Steuererklärungen ist daher nicht gerechtfertigt.

Im Übrigen trifft auch die Finanzstrafbehörde die Verpflichtung ein Verfahren zügig, ohne unnötige Verzögerung und innerhalb angemessener Frist durchzufuhren. Diese Verpflichtung des § 9 StPO ist analog auch auf Finanzstrafverfahren anzuwenden, bzw. ergibt sich diese Pflicht aus Art. 6 EMRK.

Die schuldhafte Untätigkeit des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf - gegen die zwischen und aufgrund der Rechtlage „kein Kraut gewachsen war" - war dem FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz spätestens nach den Einstellungsanträgen bekannt.

Aufgrund des Beschleunigungsgebotes im Verfassungsrang (Art. 6 EMRK) stand es nicht im Belieben des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz, von der Möglichkeit die Vorfrage gem. § 123 FinStrG/ § 116 BAO selbst zu lösen oder zuzuwarten. Es hätte selbst entscheiden müssen.

Der bekämpfte Bescheid ist somit rechtswidrig und wird aufzuheben sein.

Es wird gestellt der ANTRAG, das Bundesfinanzgericht möge den Abweisungsbescheid des FA Wien 9/18/19 Purkersdorf vom , Abgabenkonto StNr1, Strafnummern SN aufheben und das Finanzstrafverfahren gegen H einstellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG gilt: Wenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren mit Bescheid einzustellen. Ausfertigungen des Bescheides sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel unzulässig. Der Beschuldigte hat nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens aus den oben genannten Gründen zu beantragen. Die Abweisung dieses Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens noch unerledigte Anträge auf Einstellung oder Beschwerden gegen Abweisungsbescheide sind gegenstandslos.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Abs. 2: Ergibt diese Prüfung, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes zu führen.

Abs. 3: Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,

          a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

          b) wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet,

          c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben,

          d) wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

          e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Die Finanzstrafbehörde hätte somit zunächst festzustellen gehabt, dass eine Anspruchsberechtigung auf Stellung eines Einstellungsantrages beim Bf. gegeben ist, weil die geforderte sechsmonatige Frist ab Einleitung des Finanzstrafverfahren vorliegt.

Hätte sie diese Voraussetzung als gegeben bejaht, wäre in einem zweiten Schritt zur Begründung des gegenständlichen Abweisungsbescheides zu prüfen gewesen, ob nach der aktuellen Rechtslage und Sachlage weiterhin ein Tatverdacht gegeben ist.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht ist somit eine Tatsacheninstanz, daher besteht die Berechtigung und Verpflichtung, durch die Behörde unterlassene Feststellungen im Beschwerdeverfahren zu treffen und gegebenenfalls eine unrichtige Begründung eines Bescheides durch eine richtige Begründung eines Erkenntnisses zu ersetzen.

Einleitungsbescheid:

Gegen den Bf. wurde mit Bescheid vom zu SNBf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Es wurde ihm zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C.GmbH von bis laufend, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Jahre 2010 bis 2011 eine Verkürzung an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer bewirkt und damit den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben:

"Umsatzsteuer 2010 in der Höhe von € 809,12, Umsatzsteuer 2011 in der Höhe von € 4.000,00, Körperschaftsteuer 2010 in der Höhe von € 8.250,00 und Körperschaftsteuer 2011 in der Höhe von € 8.250,00.

Gesamt: € 21.309,12.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einleitung aufgrund der Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes vom erfolgt sei.

Tz 3: Es wurden seit dem Jahr 2009 keine Steuererklärungen eingebracht. Eine Umsatzsteuerprüfung, welche am abgeschlossen wurde, ergab eine rege Geschäftstätigkeit. Auf Grund dieser Prüfung wurde der Geschäftsführer angeschrieben und um Unterlagen ersucht und es wurde der Beschuldigte über die weitere Vorgangsweise des Prüforganes informiert. Der Beschuldigte wurde mehrmals angeschrieben und um Kontaktaufnahme ersucht und es wurde der Termin zur Schlussbesprechung dem Beschuldigten mitgeteilt. Der Beschuldigte erschien nicht zur Schlussbesprechung und es wurden auch keine Unterlagen vorgelegt.

Auf Grund dieser Untätigkeit des Beschuldigten wurden die Grundlagen für die Abgabenbescheide lt. § 184 BAO für 2010 und 2011 geschätzt. Diese berechneten Abgaben sind die Grundlage dieses Strafverfahrens. Die Bescheide wurden nicht bekämpft und sind inzwischen rechtskräftig."

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Säumnisbeschwerdeverfahren:

Zu RS 7300001/2018 vom wurde durch das BFG ein durch den Bf. angestrebtes Säumnisbeschwerdeverfahren wegen unterlassener Entscheidung über seine Einstellungsanträge durch die Finanzstrafbehörde gemäß § 152 Abs. 3 FinStrG      eingestellt.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Gemäß § 152 Abs. 3 FinStrG ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG nur zulässig, wenn über Anträge, die dieses Bundesgesetz im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorsieht, innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist.

Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Finanzstrafbehörde eingelangt ist. Das Bundesfinanzgericht hat der säumigen Finanzstrafbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten über den Antrag zu entscheiden und dem Bundesfinanzgericht den Bescheid oder die entsprechenden Aktenteile in Kopie vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Finanzstrafbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides oder Vornahme der Verfahrenshandlung unmöglich machen. Ist die Finanzstrafbehörde innerhalb der gesetzten Frist tätig geworden, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den nicht erledigten Antrag auf das Bundesfinanzgericht über.

Gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG gilt: Wenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren mit Bescheid einzustellen. Ausfertigungen des Bescheides sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel unzulässig. Der Beschuldigte hat nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens aus den oben genannten Gründen zu beantragen. Die Abweisung dieses Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.

Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens noch unerledigte Anträge auf Einstellung oder Beschwerden gegen Abweisungsbescheide sind gegenstandslos.

Gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde,

a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 15 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 33 000 Euro übersteigt,

Das Strafverfahren gegen den Säumnisbeschwerdeeinbringer (Antragsteller) wurde mit Bescheid vom eingeleitet, dazu wurde eine Kopie des Einleitungsbescheides durch die Finanzstrafbehörde vorgelegt.

Ihm werden vorsätzliche Abgabenverkürzungen für die Jahre 2010 und 2011, jeweils Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer, im Gesamtumfang von € 21.309,12 zur Last gelegt.

Aus einem sowohl vom Antragsteller als auch von der Finanzstrafbehörde vorgelegten weiteren Einleitungsbescheid geht hervor, dass am auch ein Finanzstrafverfahren gegen die C.GmbH eingeleitet wurde, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Antragsteller fungierte, womit er als Entscheidungsträger nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz anzusehen ist.

Dem belangten Verband wird eine Verantwortlichkeit für Finanzvergehen für die Jahre 2009 bis 2011 (ebenfalls hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer) angelastet.

Der für eine allfällige Geldbuße maßgebliche strafbestimmende Wertbetrag macht € 38.052,46 aus.

Am und am hat der Antragsteller jeweils Anträge auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG eingebracht, über die nach seiner Säumnisbeschwerde vom bisher nicht abgesprochen worden sein soll.

Folgt man diesem Vorbringen, ist die Finanzstrafbehörde somit säumig.

Das Bundesfinanzgericht hat daher mit Beschluss vom der säumigen Finanzstrafbehörde aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Anträge zu entscheiden und dem Bundesfinanzgericht den Bescheid oder die entsprechenden Aktenteile in Kopie vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Am somit innerhalb offener Frist hat die Finanzstrafbehörde über die Anträge abgesprochen und dem Bf. den Abweisungsbescheid laut Bericht vom am durch Hinterlegung zugestellt.

Die Finanzstrafbehörde ist somit innerhalb der gesetzten Frist tätig geworden, daher ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen gewesen.

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Die geforderte Frist des § 124 Abs. 1, vierter Satz FinStrG ist somit abgelaufen gewesen, daher wurde zu Recht über die Anträge bescheidmäßig abgesprochen.

Es ist daher verfahrensgegenständlich in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ein Tatverdacht gegeben ist.

Diese Feststellung entspricht einer Momentaufnahme und stellt kein Präjudiz für eine abschließende Entscheidung über die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der angelasteten Taten dar.

Zur Last gelegt werden dem Bf. 4 Taten, jeweils Verkürzung der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 und 2011.

Die Jahreserklärungen der C.GmbH für 2010 waren, da kein Vertretungsverhältnis durch einen steuerlichen Vertreter vorlag, zum gesetzlich normierten Termin einzureichen, jedoch wurden Anträge auf Verlängerung der Einreichfrist gestellt, die zu 4 Abweisungsbescheiden führten (letzter Bescheid vom ). Mit Nichtabgabe der Jahreserklärungen bis liegt ein Versuch der Verkürzung der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer 2010 vor.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung 2010 ergingen am Schätzungsbescheide.

Die Jahreserklärungen der C.GmbH für 2011 wären bis einzureichen gewesen.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen 2011 ergingen ebenfalls am Schätzungsbescheide.

Der Bf. wurde mit Gesellschafterbeschluss vom zum neuen alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt.

Er übte diese Funktion bis aus, Gesellschafter der GesmbH war er nicht.

Mit Berufung vom wurde die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bekämpft und Jahreserklärungen nachgereicht. Laut Mitteilung der Abgabenbehörde vom an das BFG sind die Jahreserklärungen am 4.12., bei der Abgabenbehörde eingegangen.

Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidungen vom   als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass den Ersuchen um Ergänzung vom nicht Folge geleistet worden sei.

Dagegen wurden am Vorlageanträge eingebracht.

Bei der wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen abgehaltenen Umsatzsteuernachschau für 5/2010 bis 1/2011 wurde nach der Niederschrift vom durch den Bf. bei Prüfungsbeginn Selbstanzeige erstattet.

Dazu wurde eine Rechnung der C.GmbH an die Kirchenwirt Gastronomie GmbH vom über im Zeitraum Juni bis Dezember 2010 erbrachte Leistungen im Ausmaß von € 38.000,00 netto vorgelegt. Diese Rechnung enthält auch eine Tätigkeitsauflistung unter Angabe des Tages der Leistungserbringung.

Zudem wurden die Übersichten über die Bankkontenbewegungen für bis vorgelegt.

Die Selbstanzeige führte laut Berichtstextierung zu Schätzungen für 11/2010 mit einer Zahllast von € 2.908,29,00, 12/2010 € 2.556,29 und 11/2011 € 1.972,59.

Die Buchung am Abgabenkonto wurde jedoch mit 5-11/2010 bezeichnet.

Für 11/2010 wurde ein Nettoumsatz von € 15.000,00 angenommen, für 12/2010 ein Nettoumsatz von € 13.000,00 und für 1/2011 ein Nettoumsatz von € 10.000,00.

Die Vorsteuer wurde wie von der Abgabepflichtigen beantragt, anerkannt. Durch ein Guthaben am Abgabenkonto wurden diese Nachforderungsbeträge umgehend entrichtet.

Spannungsfelder Schätzungen- Jahreserklärungen

In der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010 werden höhere steuerpflichtige Umsätze angegeben, als der Prüfer bei seiner Schätzung angenommen hat. Die Differenz zwischen Schätzung und Erklärung beruht auf der Geltendmachung von höheren Vorsteuern (€ 3.447,26 zu 27,41) als der Prüfer angesetzt hat.

In der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 werden lediglich steuerpflichtige Lieferungen von € 7.500 erklärt und ebenfalls wesentlich höhere Vorsteuern geltend gemacht (€ 956,12) als der Prüfer geschätzt hat.

Laut Körperschaftsteuererklärungen 2010 und 2011 sollen sich in diesen Jahren Verluste ergeben haben.

Das Parteienvorbringen blieb jedoch bisher unbelegt. Dem Ersuchen der Abgabenbehörde um Ergänzung vom wurde bis heute nicht Folge geleistet.

Es wurden im offenen Abgabenrechtsmittelverfahren bisher weder die Buchhaltung, das Kassabuch, Belege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen), Bankkonten, Wareneingangsbuch noch die angeforderten Verträge vorgelegt.

Die Anspruchsberechtigung für den in den Erklärungen behaupteten Vorsteuerabzug wurde nicht nachgewiesen und die erklärte Ertrags- und Ausgabenseite der C.GmbH nicht überprüfbar gemacht.

Sollte es dem Bf. gelingen, im Untersuchungsverfahren durch Vorlage geeigneter Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens die Finanzstrafbehörde von der Richtigkeit seiner Erklärungen zu überzeugen, läge ein Rücktritt vom Versuch (§ 14 FinStrG) vor.

Nach der Aktenlage ist aber derzeit die Verdachtslage der vorsätzlichen Verkürzung der Umsatzsteuern 2010 und 2011 und der Körperschaftsteuern 2010 und 2011 weiterhin gegeben, da der Bf. seinen Standpunkt das Verfahren gegen ihn sei einzustellen eben bisher nicht mittels überprüfbarer Beweise belegt hat.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7300022.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at