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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2017, RV/7100692/2015

Steuerliche Berücksichtigung von Kindern betreffenden Unterhaltspflichten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi über die Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung und brachte die Einkommensteuererklärung für dieses Jahr am beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2013 am gemäß der Erklärung des Bf.

Mit Schreiben vom erhob der Bf. gegen diesen rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser begründend aus, dass die im Bescheid festgestellte Steuerhöhe eine  Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen mit Kindesunterhaltspflichten und solchen ohne Kindesunterhaltspflichten darstelle.

Unter Hinweis auf VfGH, , B 1340/00, brachte der Bf. weiters vor, dass der Verfassungsgerichtshof wiederholt festgestellt habe, dass die dem Kindesunterhalt dienenden Einkommensteile jedenfalls nicht überwiegend Sache privater Lebensführung seien. Dort habe der VfGH ausgesprochen, dass die Familientransferleistungen gemäß dem Familienpaket 2000 ausreichend seien. Da sich der Verbraucherpreisindex VPI2000, 2000=100 auf 130,7 erhöht habe, gelte dies nicht mehr. Die Höhe der Familientransferleistungen sei von 2000 bis 2013 gleich geblieben. Der Regelbedarf für seine Kinder habe sich in diesem Zeitraum um 32,69 % für den älteren Sohn - Altersgruppe 19-28 - und um 33,27 % für den jüngeren Sohn - Altersgruppe 15-19 - erhöht.

Um die verfassungsmäßig gebotene steuerliche Gleichbehandlung zu gewährleisten wären entweder Euro 4.462,01 des Einkommens des Bf. mit 0% zu versteuern oder die um Euro 1.928,22 zu hoch festgesetzte Steuer zurückzuerstatten. Begründend führte der Bf. diesbezüglich unter Hinweis auf , wörtlich aus wie folgt:

"Nettoeinkommen nach Sozialversicherung und Steuer: ca. 41.000 EUR
Zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch je Kind: 20% des Nettoeinkommens - das sind 8.200 EUR je Jahr und Kind, für beide Kinder in Summe 16.400 EUR.

Davon ist zumindest die Hälfte steuerfrei zu stellen - das sind 8.200 EUR im Jahr 2013.
Durch den Kinderfreibetrag steuerfrei: 2 Kinder x 132 EUR = 264 EUR.
Daher durch Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels Rückerstattung im Effekt noch
Steuerfrei zu stellen: 8.200 EUR - 264 EUR = 7.936 EUR.

Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbetrag an meine Frau:
Monatlich 159,10 + 58,40 für Sohn1
Monatlich 137,30 + 58,40 für Sohn2
in Summe: 4958,40 im Jahr 2013.

Da meine Frau etwas mehr verdient waren bei ihr ca. 8.000 EUR steuerfrei zu stellen - dafür müssen beim Grenzsteuersatz von 43,2143% 3.457,14 EUR der Kinderbeihilfe/Kinderabsetzbetrag verwendet werden (steht lt. Gesetz vorrangig meiner Frau zu). Es verbleiben noch 1501,26 EUR um für mich die nötige Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen zu erreichen.

Dieser verbleibende Betrag reicht bei meinem Steuersatz von 43,2143% um 3.473,99 EUR steuerfrei zu stellen.

Da zumindest 7.936 EUR steuerfrei zu stellen sind um eine verfassungskonforme
gleichbehandelnde Besteuerung zu erreichen müssen noch weitere 4.462,01 steuerfrei zu bleiben."

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte in dieser begründend aus, dass die Einkommensteuermehrbelastung unterhaltspflichtiger Eltern im Vergleich zu nichtunterhaltspflichtigen Personen durch erhöhte Tranferleistungen wie den Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe abgegolten sei.

Im am rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass zum Zeitpunkt der Erhöhung der Familienbeihilfen (oder allgemeiner - der Familientransfer-leistungen) im Jahre 2000 die Abgeltung der Einkomensteuermehrbelastung unterhaltspflichtiger Steuerpflichtiger durch diese Transferleistungen sicher gegeben gewesen sei. Die Belastungen hätten sich aber - wie in der Beschwerde aufgeführt - seither deutlich erhöht, ohne dass eine entsprechende Erhöhung der Transferleistungen erfolgt sei.

Daher sei die persönliche Einkommensteuermehrbelastung des Bf. im Jahre 2013 nicht mehr abgegolten worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gelten die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Diese müssen außergewöhnlich sein und zwangsläufig erwachsen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I 1998/79 sind Unterhaltsleistungen für Kinder durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 abgegolten , und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

Darüber hinaus sind gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. 1993/818 Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. Dass die geltend gemachten Aufwendungen derartige Aufwendungen betroffen hätten, wurde vom Bf. nicht eingewendet und finden sich hiefür im vorliegenden Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte.

Wenn der Bf. unter Hinweis auf , vermeint, dass in seinem Fall im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zumindest Euro 7.936 - Hälfte des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes VPI2000 - steuerfrei zu stellen seien um eine verfassungskonforme gleichbehandelnde Besteuerung zu erreichen, so übersieht er dabei, dass eine für das Jahr 2013 auf seinen Fall anzuwendende Gesetzesvorschrift derartigen Inhaltes nicht besteht. Ausfluss der angeführten Rechtsprechung war vielmehr die Neuregelung der Familienbesteuerung durch das sog. Familienpaket 2000, BGBl. I 1998/79 (u.a. Anhebung des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe), das nach der in der Folge ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedoch verfassungskonform ist (vgl. Erkenntnis vom , Zl. B 1340/00).

In Ansehung der vorstehenden Ausführungen geht das gesamte Beschwerdevorbringen ins Leere.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100692.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at