Geltendmachung von Mehraufwendungen für Krankheitskosten eines behinderten Kindes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Name, Erbe nach Name1, vertreten durch Name2, Adresse über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien Nummer vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden somit einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdezeitraum ein in der Bundesrepublik Deutschland lebendes, nicht haushaltszugehöriges, behindertes Kind namens Name3, geboren am Geburtsdatum. Strittig im beschwerdegegenständlichen Verfahren ist, ob dem Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum 2007 für Name3 die folgenden Absetzbeträge: der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, der Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 und der Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 34 Abs. 4 Z 3 EStG 1988; die folgenden außergewöhnlichen Belastungen: Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Unterhaltsleistungen als Mehraufwand gem. § 34 Abs 6 EStG 1988, Diätverpflegungskosten iSd § 2 außergewöhnliche Belastungen (Pauschbetrag), Abzug von sonstigen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen § 34 Abs. 6 EStG 1988, Mehraufwendungen iSd § 5 außergewöhnliche Belastungen (Pauschbetrag), Ausbildungskosten als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988, Nachweis höherer Kosten ohne Selbstbehalt gem. § 35 Abs. 5 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 6 TS 5 EStG 1988 und der folgende Freibetrag: der Freibetrag wegen Behinderung eines Kindes gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 zustehen.
Der Beschwerdeführer hat am die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 abgegeben und das Finanzamt hat mit Bescheid vom erklärungsgemäß veranlagt. Wie bei der Veranlagung für die Einkommensteuer 2006 wurde dem Beschwerdeführer für das Kind Name3 der Freibetrag wegen Behinderung eines Kindes gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 iHv. EUR 243,- und Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes iHv. EUR 840,- im Einkommen berücksichtigt.
Am erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (vormals Berufung) und führte aus: "Ich habe bei meiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 vergessen 2 Kinder, für die ich Familienbeihilfe beziehe, anzugeben. Bitte dies beim Berechnen des Alleinverdienerbetrages etc.. zu berücksichtigen. Name4, Name5." Daraufhin erließ das zuständige Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom , mit der zwar für die beiden zur Familienbeihilfe berechtigenden angeführten Kinder Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt wurde, aber der für das Kind Name3 der Freibetrag wegen Behinderung eines Kindes gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 iHv. EUR 243,- und Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes iHv. EUR 840,- gelöscht wurden mit der Begründung: "Für das Kind mit der Versicherungsnummer Nummer1 wird keine Familienbeihilfe bezogen".
Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom vor, dass er eine zuckerkranke Tochter habe, die in Deutschland das Abitur gemacht habe und Psychologie studiere, dass er Unterhalt bezahle und ein Besuchsrecht mit Pflegecharakter ausübe, die Ausbildung und die Diätkosten bezahle. Der Beschwerdeführer beantragte den Abzug seiner Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung. Weiters beantragte er die Berücksichtigung aller angeführten Positionen und stellte einen "Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO des strittigen Betrages von Euro 167,15".
Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass die Bescheidbeschwerde die Erhöhung des Alleinverdienerabsetzbetrages um den Kinderzuschlag für 2 Kinder postuliere und dass der Vorlageantrag argumentativ auf unterschiedliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der in Deutschland lebenden Tochter Name3 und auf ein "Besuchsrecht mit Pflegecharakter" verweise, aber ausschließlich vom Magistrat der Stadt Wien im Pfändungsweg (von den Pensionsbezügen) einbehaltene und überwiesene Unterhaltsbeiträge (Alimentationsleistungen) nachgewiesen wären.
In der Stellungnahme wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass dem Berufungsbegehren des Steuerpflichtigen (Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag) mit Beschwerdevorentscheidung vom entsprochen worden wäre. Die nach den Ausführungen im Vorlageantrag zuckerkranke Tochter Name3 wäre zwar seit an der Adresse des Steuerpflichtigen gemeldet, anhand der laufend an die Mutter von Name3 zu leistenden Unterhaltsbeiträge und der bestätigten monatlichen Besuche mit Pflegecharakter, vgl. insbesondere Bestätigung von Frau Name6 über geleistete Alimentationszahlungen und monatliche Besuche der Tochter als Beilage zur Arbeitnehmerveranlagungserklärung 2008, könne nicht von einer Haushaltszugehörigkeit der Tochter bei Herrn Name1 ausgegangen werden. Eine Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages gemäß § 5 der Verordnung BGBl. 303/1996 käme mangels Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Name3 an den Steuerpflichtigen bzw. dessen Gattin nicht in Betracht. Wenngleich gerade infolge der Nichtgewährung der erhöhten Familienbeihilfe an Herrn Name1 eine Berücksichtigung von tatsächlichen Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung bzw. sogar pauschalen Diätverpflegungskosten grundsätzlich möglich wäre, könne nach den beigebrachten Alimentationsbestätigungen weder darauf geschlossen werden, dass der Abgabepflichtige über die bloßen Alimentationszahlungen hinaus auch Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung der Tochter getragen hätte, noch dass die generelle Kostentragung für die Tochter Vorname zu 100 % vom Vater bestritten worden wäre. Es wäre daher naheliegend, dass der Steuerpflichtige durch die Bezeichnung seines Besuchsrechtes bei der Tochter Vorname in Offenbach als Besuchsrecht mit Pflegecharakter eine Abzugsfähigkeit der mit den Besuchen verbundenen Kosten unter dem Titel außergewöhnliche Belastungen bezwecken will. Soweit im Vorlageantrag eingewendet werde, dass im Rahmen der Besuchszeiten bei der Tochter auch Ärzte und Kliniken besucht worden wären, sowie Ausbildungskosten und automatisch anfallende Kosten bezahlt würden, bäten diese Formulierungen keine Möglichkeit zur Feststellung von Art und Umfang eines allfälligen Pflegebedürfnisses, einer wahrgenommenen bzw. monetär getragenen Pflege, und (insbesondere bei dem Ausbildungskosten) des Charakters der Aufwendungen als behinderungskausale Ausgaben. Ungeachtet der dadurch fehlenden Qualifizierbarkeit als außergewöhnliche Belastung wären die daraus resultierenden Kosten nicht nur nicht nachgewiesen worden, sondern nicht einmal ziffernmäßig benannt worden. Insofern käme lediglich den nachgewiesenen Alimentationsleistungen Entscheidungsrelevanz zu, in Abweichung zur Beschwerdevorentscheidung sei der Unterhaltsabsetzbetrag für die Tochter Name3 zusätzlich zu berücksichtigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht beurteilt aufgrund der vorgelegten Unterlagen und aufgrund eigener Ermittlungen und geht somit vom folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2007 ein in der Bundesrepublik Deutschland lebendes, dem Beschwerdeführer nicht haushaltszugehöriges Kind Name3, geboren am Geburtsdatum, das zu 50% behindert war. Dieses Kind lebte bei seiner vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Mutter Name6, einer Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, in Offenbach, Bundesrepublik Deutschland. Für Name3 wurde im Inland keine erhöhte Familienbeihilfe durch den Beschwerdeführer oder seine (Ehe-) Partnerin bezogen. Der Beschwerdeführer hat keine Familienbeihilfe für Name3 beantragt. Das in der Bundesrepublik Deutschland lebende, nicht haushaltszugehörige, behinderte Kind Name3 war nachweislich zuckerkrank und musste im ursächlichen Zusammenhang mit seiner Behinderung eine dementsprechende Diät halten.
Das Bundesfinanzgericht hat aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die folgenden Absetzbeträge, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge zustehen:
1. Alleinverdienerabsetzbetrag § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 und Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988:
Für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist Voraussetzung, dass es sich um ein Kind gem. § 106 Abs. 1 EStG 1988 handelt, dh. ein Kind für das der Steuerpflichtige oder sein (Ehe-) Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht. § 33 Abs. 3 EStG 1988 stellt wiederum auf die Gewährung von Familienbeihilfe aufgrund der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ab (). Die Familienbeihilfe steht demnach Personen zu, die im Inland den Wohnsitz haben und grundsätzlich nur für haushaltszugehörige Kinder gem. § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und § 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967. Aufgrund der fehlenden Haushaltszugehörigkeit steht dem Beschwerdeführer der Kinderabsetzbetrag für Name3 gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu.
Trotzdem gelten gem. § 106 Abs. 2 EStG 1988 als Kinder auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht. Jedoch handelt es sich bei den nicht haushaltszugehörigen Kindern iSd § 106 Abs. 2 EStG 1988 um Kinder mit fehlendem Familienbeihilfenanspruch (). Da Name3 im Jahr 2007 mit ihrer Mutter in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat, lebte sie - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom festgestellt hat - nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Aus diesem Grund steht dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag für Name3 - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom durch die belangte Behörde zu Recht festgestellt - für die Einkommensteuer 2007 nicht zu.
2. Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988:
Der Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 iHv EUR 29,20 monatlich steht für Unterhaltsleistungen für ein im Ausland lebendes, nicht haushaltszugehöriges Kind zu (siehe auch die Ausführungen unter Punkt 1 2. Absatz). Da der Beschwerdeführer nachweislich für Name3 zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde und sämtliche Nachweise erbracht hat, steht dem Beschwerdeführer der Unterhaltsabsetzbetrag zu.
3. Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988:
Tatsächlich bezahlte Unterhaltskosten wären - entgegen des Antrags des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vom - für ein in Deutschland lebendes, nicht haushaltszugehöriges, behindertes Kind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, denn gem. § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind die Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für Name3, die nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für die weder dem Beschwerdeführer noch seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden (Ehe-) Partnerin Familienbeihilfe gewährt wird und die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält durch den Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 abgegolten.
4. Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988:
Jedoch wären über den Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 hinaus Unterhaltsleistungen gem. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 insofern abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn diese Zahlungen zur Deckung etwa von Krankheitskosten dienen (; ).
Ob und in welcher Höhe im Beschwerdefall die Unterhaltszahlungen zur Deckung von Krankheitskosten gedient haben, hat der Beschwerdeführer nicht offengelegt. Allerdings obliegt dem Beschwerdeführer einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen und das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (; ). Vom Beschwerdeführer wurden dazu keine konkreten Vorbringen und keine Nachweise erbracht; somit stehen die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nicht zu.
5. Unterhaltsleistungen als Mehraufwand gem. § 34 Abs 6 EStG 1988:
Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 können ua. folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden:
"Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen."
Aufwendungen, die aus der Krankheit oder Behinderung eines Kindes erwachsen, unterliegen auch als "Mehraufwendungen" iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988, daher ohne Abzug eines Selbstbehalts anders als Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (; ).
Vom Beschwerdeführer wurde für das Kind Name3 - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - keine erhöhte Familienbeihilfe gem. § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen. Der Beschwerdeführer hat die erhöhte Familienbeihilfe nicht beantragt, weshalb auch keine erhöhte Familienbeihilfe gem. dem Verfahren bei der Anwendung Art. 67 VO (EG) 883/2004 und Art. 68 VO (EG) 883/2004 gewährt wurde. Nach Art. 67 VO (EG) 883/2004 hat "eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden". Da im vorliegenden Beschwerdefall jedoch keine erhöhte Familienbeihilfe gem. § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wurde, können die Unterhaltsleistungen nicht als Mehraufwendungen iSd. § 34 Abs. 6 EStG 1988 anerkannt werden.
6. Diätverpflegungskosten iSd § 2 Abs. 1 außergewöhnliche Belastungen (Pauschbetrag):
Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes wird verordnet:
Gem. § 1 Abs. 1 TS 4 außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996 idF BGBl. II 416/2001 sind "die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen" wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen hat "bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird".
Gem. § 2 Abs. 1 außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996 idF BGBl. II 416/2001 sind "als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei (...) Zuckerkrankheit (...) 70 Euro (...) pro Kalendermonat zu berücksichtigen."
Der Pauschbetrag gem. § 2 Abs. 1 außergewöhnliche Belastungen ist demnach ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten und im Falle, dass keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird, abzuziehen. Das Erfordernis der Einnahme einer Diät, dh. das Vorliegen von Mehraufwendungen dem Grunde nach, kann nicht bezweifelt werden, da das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag vom ua. dadurch als glaubhaft gewertet wird, da die Zuckerkrankheit von Name3 aufgrund der Gewährung des Pauschbetrages für Diätverpflegung durch die belangte Behörde an den Beschwerdeführer in den Vorjahren aktenkundig ist. Die Kostentragung für die Diätverpflegung von Name3 erfolgte aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, wie von der belangten Behörde in den Vorjahren zuerkannt, somit aktenkundig durch den Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass er sämtliche Kosten getragen hat, ist der Anspruch auf den gesamten Pauschbetrag berechtigt.
Gem. § 1 Abs. 2 außergewöhnliche Belastungen liegt eine Behinderung vor, "wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Der Grad der Behinderung iHv. 50% von Name3 wurde durch den Beschwerdeführer nachgewiesen und von der belangten Behörde nicht angezweifelt. Das Argument der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom : "Für das Kind mit der Versicherungsnummer Nummer1 wird keine Familienbeihilfe bezogen" geht ins Leere, da § 2 Abs. 1 außergewöhnliche Belastungen ausdrücklich in § 1 Abs. 1 außergewöhnliche Belastungen bestimmt, dass der Pauschbetrag gem. § 2 Abs. 1 außergewöhnliche Belastungen zusteht, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen hat "bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988)". Da im vorliegenden Beschwerdefall dem Beschwerdeführer für Name3 der Unterhaltsabsetzbetrag aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 106 Abs. 2 EStG 1988 zusteht, kann es auf einen Bezug von Familienbeihilfe ex lege gar nicht ankommen, da § 2 Abs. 1 außergewöhnliche Belastungen, wie oben ausgeführt, nicht auf den Bezug von Familienbeihilfe abstellt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl. 303/1996 idF BGBl. II 416/2001 ist im vorliegenden Beschwerdefall folglich als lex specialis zu §§ 34, 35 EStG 1988 vorrangig anzuwenden. Denn die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl. 303/1996 idF BGBl. II 416/2001 wird in der Verordnungsermächtigung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 BGBl. 400/1988 idF. BGBl. I 71/2003 im letzten Satz genannt wie folgt: "Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind".
Somit steht der Pauschbetrag gem. § 2 Abs. 1 außergewöhnliche Belastungen iHv EUR 840,- zu.
7. Abzug von sonstigen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen § 34 Abs. 6 EStG 1988:
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können ua. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. Der Begriff "Mehraufwendungen" im § 34 Abs. 6 EStG 1988 stellt klar, dass nur Aufwendungen, die aus der Behinderung eines Kindes erwachsen, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (kein Abzug des Selbstbehaltes) unterliegen.
Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen von Mehraufwendungen für Name3 dem Grunde nach wie zB. Besuchsfahrten mit Pflegecharakter, Ausbildungskosten, Arztbesuche und Apothekeneinkäufe durch sein Vorbringen und das Vorbringen der Mutter des behinderten Kindes Name6 nachgewiesen.
Demgegenüber entspricht jedoch das Argument der belangten Behörde, dass eine Berücksichtigung von sonstigen Mehraufwendungen § 34 Abs. 6 EStG 1988 mangels Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für Name3 an den Steuerpflichtigen (bzw. dessen Gattin) nicht in Betracht käme, dem Wortlaut des § 34 Abs. 6 EStG 1988. Aus diesem Grund kann aus diesem Titel keine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen erfolgen.
8. Mehraufwendungen iSd § 5 außergewöhnliche Belastungen (Pauschbetrag):
Ein Antrag auf Berücksichtigung des Pauschbetrages gem. § 5 Abs. 1 außergewöhnliche Belastungen liegt nicht vor, weshalb das Bundesfinanzgericht nicht darüber zu entscheiden hat.
9. Freibetrag wegen Behinderung eines Kindes gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988:
Tatsächliche Kosten gem. § 35 Abs. 5 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 6 TS 5 EStG 1988 wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb ein eventueller Anspruch auf den Freibetrag gem. § 35 Abs. 4 EStG 1988 zu prüfen war.
Gem. § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu, wenn "durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gem. § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetztes 1967 gewährt wird, und erhält weder er noch sein (Ehe-) Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) (...)."
Gem. § 35 Abs. 4 EStG 1988 ist der Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Es konnte festgestellt werden, dass die Kostentragung zu 100% durch den Beschwerdeführer erfolgte. Da der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes glaubhaft gemacht hat, dass er - wie in der Veranlagung 2006 von der belangten Behörde zuerkannt - sämtliche Kosten getragen hat, wäre der Anspruch prinzipiell auf den gesamten Freibetrag berechtigt. "Der Freibetrag besteht daher im Grunde unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen" (Jakom, EStG, § 35, RZ 5).
Im Beschwerdefall jedoch steht der Freibetrag deshalb nicht zu, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 EStG 1988 nicht vorliegen. Denn § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt: "Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen." Dieser Nachweis wurde im vorliegenden Beschwerdefall durch den Beschwerdeführer nicht erbracht, womit der Freibetrag gem. § 35 Abs. 4 EStG 1988 nicht zusteht.
10. Ausbildungskosten als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988:
Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom beantragten Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen in Zusammenhang mit einer auswärtigen Berufsausbildung ist gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 die Voraussetzung, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Aus diesem Grund steht der Pauschbetrag betreffend auswärtiger Berufsausbildung im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu.
11. Nachweis höherer Kosten ohne Selbstbehalt gem. § 35 Abs. 5 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 6 TS 5 EStG 1988:
Da - wie die belangte Behörde zu Recht in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführt hat - keine weiteren Nachweise iZm. dem Anfallen von höheren Kosten iZm. der Behinderung von Name3 vom Beschwerdeführer beigebracht worden sind (Besuchsfahrten mit Pflegecharakter, Ausbildungskosten, Betreuungskosten, Arztkosten, Heilmittelkosten, etc...) erfolgte aus diesem Titel rechtsrichtig keine Gewährung von außergewöhnlichen Belastungen.
Aus den oben genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und weder eine solche Rechtsprechung fehlt noch die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist insbesondere deshalb nicht zuzulassen, da durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die unter Punkt 6 ausgesprochene Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts bestätigt wird, dass "die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gestaltete, für ab dem getätigte behinderungsbedingte Mehraufwendungen des Beschwerdeführers anzuwendende Rechtslage ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des letzten Satzes des § 34 Abs. 6 EStG 1988 eine Norm statuiert hat, mit welcher im Kleid einer Verordnungsermächtigung der materielle Gehalt der in den diesbezüglichen Regelungen der §§ 34 und 35 EStG 1988 geschaffenen Ansprüche geändert worden ist." ().
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Fundstelle(n):
YAAAC-18692