Konteneinschau - Einzel - Beschluss, BFG vom 02.10.2018, KE/3100001/2018

Bewilligung einer Konteneinschau

Entscheidungstext

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** über das Auskunftsverlangen des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Konteneinschau nach § 8 KontRegG für die Jahre 2008 bis 2014 bezüglich der Konten mit

den Kontonummern [KtoNr1] bei der [Bank1],

den Kontonummern [KtoNr2] bei der [Bank2],

der Kontonummer [KtoNr3] bei der [Bank3] sowie

der Kontonummer [KtoNr4] bei der [Bank4],

im Abgabenverfahren der X****** (verstorbener Kontoinhaber: Y******), betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2008 bis 2014,

beschlossen:

Das Auskunftsverlangen wird bewilligt.

Entscheidungsgründe

Die ersuchende Abgabenbehörde legte mit Vorlagebericht vom  dem Bundesfinanzgericht vor:

  • Den Prüfungsauftrag vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2008 bis 2015 und die Beantragung einer Kontenregisterabfrage gleichen Datums,

  • die Niederschrift über die Anhörung der Abgabepflichtigen vom betreffend Zuordnung von Konten nach erfolgter Kontenregisterabfrage,

  • das Ergebnis eines Auskunftsersuchens nach Italien vom und

  • den mit "Ankündigung einer Konteneinschau" überschriebenen Vorhalt vom (nachweisliche Zustellung am ), mit welchem vorab eine weitere Frist für die Vorlage von Unterlagen (Kontoauszügen) betreffend die Konten, bei welchen der verstorbene Y****** im Zeitpunkt der Abfrage als Kontoinhaber aufscheint, gesetzt und die Beantragung einer Konteneinschau angekündigt wurde sowie

  • das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen vom samt Begründung.

Das Bundesfinanzgericht hat über das Auskunftsverlangen erwogen:

Gemäß § 38 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

Gemäß § 38 Abs 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.

§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) lautet:

„(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der BundesabgabenordnungBAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,

2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und

3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.

(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs 1) nicht zulässig, außer wenn – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs 1 gilt sinngemäß.

(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

Gemäß § 9 Abs 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.

Gemäß § 9 Abs 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz.

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt in freier Beweiswürdigung fest:

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der verstorbene Y****** im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine Reihe von Bankkonten als Kontoinhaber verfügte. Weiters erzielte er nach den Angaben in seinen Steuererklärungen inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie Land- und Fortswirtschaft. Für die inländischen Einkunftsquellen wurden im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung keinerlei Buchhaltungs- bzw Bankunterlagen vorgelegt. Ebenso wurden von der Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin oder sonstigen Personen keine Unterlagen (Kontoauszüge) über in- oder ausländische Bankgeschäfte vorgelegt, obwohl dies ursprünglich im Zuge der Stellungnahme zum Ergebnis der Kontenregisterabfrage von der Gesamtrechtsnachfolgerin zugesagt wurde. Auch dem Vorhalt vom , mit welchem eine Nachfrist für die Vorlage der Kontoauszüge gesetzt und anderenfalls eine Konteneinschau angekündigt wurde, verstrich ungenützt.
Weiters ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen, dass unaufgeklärte Kapitalzuflüsse aus der Schweiz (Vorhalt des Finanzamtes vom , auf welchen im Vorhalt vom hingewiesen wird) erfolgt sind und in Italien erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie dortige Pensionseinkünfte (gestelltes Auskunftsersuchen nach Italien) in den Steuererklärungen nicht aufscheinen.

Es bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des verstorbenen Abgabepflichtigen in seinen Steuererklärungen, die mangels Mitwirkung (bzw eventuell auf Grund nicht möglicher Mitwirkung) der Gesamtrechtsnachfolgerin auch nicht durch sonstige abgabenbehördliche Maßnahmen aufgeklärt werden können. 

Es ist zu erwarten, dass die Auskunft der Kreditinstitute geeignet ist, die bestehenden Zweifel aufzuklären, da die Bekanntgabe der Kontobewegungen auf den Konten geeignet ist, steuerpflichtige Umsätze festzustellen und nachzuvollziehen, zumal derartige Umsätze üblicherweise über Girokonten abgewickelt werden. Dadurch wird die Abgabenbehörde - mangels anderer Möglichkeiten bedingt durch die Nichtvorlage der für eine abgabenbehördliche Prüfung notwendigen Unterlagen - in die Lage versetzt, die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen zu überprüfen und die erklärten Einkünfte der Höhe nach zu prüfen und allfällige bisher nicht erklärte Einkünfte festzustellen. Weiters können dadurch allenfalls weitere Erkenntnisse für die (steuerliche) Behandlung der Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und der nicht bekannt gegebenen Einkünfte aus Italien gewonnen werden.

Es ist zu erwarten, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht, da im vorliegenden Fall durch keine anderen zweckmäßigeren Ermittlungsmaßnahmen die zweifelhaften Angaben des Abgabepflichtigen überprüft werden können und Abgabepflichtige im Rahmen ihrer Buchführung ohnedies verpflichtet wären, betriebliche Bankkonten offen zu legen (vgl in diesem Sinne schon ).

Dem Bundesfinanzgericht wurde ein schriftliches, begründetes und vom Behördenleiter unterfertiges Auskunftsverlangen vorgelegt.

Im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung der Veranlagung der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer hat die Abgabenbehörde vor Stellung des gegenständlichen Auskunftsverlangens einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs 1 BAO und einen Bedenkenvorhalt nach § 161 Abs 2 BAO an die Gesamtrechtsnachfolgerin gerichtet und hatte diese Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wird auf die Ausführungen des /2017, zur Bewilligung einer Konteneinschau in einem Ermittlungsverfahren (Betriebsprüfung) nach bescheidmäßiger Festsetzung der Abgaben, verwiesen.

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen und weiteren Ausführungen liegen im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach § 8 KontRegG vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Endfellner in AFS 2019/1, 17
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:KE.3100001.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at