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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.08.2018, RV/7103125/2018

Privatinteresse, wenn in der Eingabe um Auskunft über den Stand eines Verfahrens ersucht wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Frau Bf., X., über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr x/x betreffend
1) Gebühr und
2) Gebührenerhöhung
zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der von Frau Bf., der Beschwerdeführerin, an den Bezirkshauptmann von BH gerichtete Schriftsatz vom langte bei der Bezirkshauptmannschaft BH am ein. In diesem Schriftsatz wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt (ohne Hervorhebungen):

Da ich seitens der Marktgemeinde MG betreffs rechtskräftiger Beseitigungs- und Benützungsverbote des Grundnachbarn J. G. an die Bezirkshauptmannschaft in BH als zuständige Behörde bei Verwaltungsübertretungen verwiesen wurde, muss ich mich an Sie wenden.

Mit Bescheid Zahl: 1 vom bestätigte der Gemeinderat der Marktgemeinde MG als Berufungsbehörde den Beseitigungsauftrag gem. § 41 Abs. 3 Stmk. Baugesetz 1995 i.d.g.F. zu Entfernung der ohne Baubewilligung errichteten Bauten des Grundnachbarn J. G..
Mit Bescheid Zahl: 2 vom bestätigte der Gemeinderat der Marktgemeinde MG das Benützungsverbot für die ohne Baubewilligung errichteten Bauten des J. G..

Trotz rechtskräftiger Bescheide, deren Erstreckungsfrist bereits weit überschritten ist benutzt J. G. u.a. nicht nur die 4 Hochsilos der Marke W. weiterhin, sondern nimmt auch weitere Änderungen (Anbringen weiterer Aufbauten und Motoren am oberen Ende der 4 Hochsilos), die weithin leicht erkennbar sind, vor.

Da ich seitens, wie angeführt, der Marktgemeinde MG betreffs rechtskräftiger Beseitigungs- und Benützungsverbote des Grundnachbarn J. G. an die Bezirkshauptmannschaft in BH als zuständige Behörde verwiesen wurde, muss ich mich an Sie wenden ersuche ich Sie mir entsprechend den Bestimmungen des Stmk. Auskunftspflichtgesetz die Auskunft über nachfolgende Fragen zu erteilen:

1. Wurde in „Bauangelegenheiten" J. G., in Y., ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet?

2. Ersuchte die Titelbehörde (Baubehörde der Marktgemeinde MG) die zuständige Vollstreckungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft in BH) um Einleitung des Vollstreckungsverfahren in den Bauangelegenheiten G. (Bescheid Zahl: 1 und Bescheid Zahl: 2)?

Eine entsprechenden Erledigung meines Antrages auf Auskunftserteilung, wie dies auch Herr Landeshauptmann LH (siehe Parlamentarische Anfrage EZ/OZ: 340/2) fordert, erwartend, verbleibe ich,

…..“

Mit Schriftsatz vom wurde der Beschwerdeführerin vom Bezirkshauptmann mitgeteilt, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Absatz 1 GebG in der Höhe von € 14,30 auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft BH unter Angabe der Geschäftszahl zu überweisen.

Da die Gebühr von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft BH am einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren aufgenommen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet. Dieser Befund langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am ein.

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 1) die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 14,30 und 2) gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in der Höhe von € 7,15 vorgeschrieben. Diese Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1) Gebührenbescheid:

„Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.“

2) Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

„Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht (ohne Hervorhebungen):

Der Bescheid wird vollinhaltlich aus Gründen der Rechtswidrigkeit als nicht zu Recht bestehend bekämpft.

Im o.a. Gebührenbescheid sind keine Angaben zum Team (Sachbearbeiter) zu entnehmen.

Zum Sachverhalt:

Mit Schreiben vom musste sich Bf. mit einem Ersuchen um Auskunft gem. Stmk. Auskunftspflichtgesetz an die Bezirkshauptmannschaft in BH, Herrn Bezirkshauptmann HR Dr. H., wenden. Dies erfolgte aus dem Grund, da die Marktgemeinde MG keine Auskunft darüber gab, ob die zuständigen Baubehörden I. und II. Instanz der Marktgemeinde MG amtswegig einen Vollstreckungsantrag bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft in BH) einbrachte. Frau Bf. wurde mündlich von der Marktgemeinde MG zuständigkeitshalber mit ihrem Auskunftsbegehren an die Bezirkshauptmannschaft in BH verwiesen.

Frau Bf. wandte sich an die Marktgemeinde MG, da Herr J. G., trotz bekannt gewordener rechtskräftiger Benutzungsverbote und Beseitigungsaufträge für 4 Hochsilos der Markte W., deren Erstreckungsfrist bereits weit überschritten war und ist, diese nicht nur weiter benutzt, sondern auch weitere Aufbauten und Motoren am oberen Ende der konsenslosen 4 Hochsilos („Schwarzbauten") anbrachte. Diese Hochsilos stehen bis heute weiter in Benutzung.

Anstatt Auskunft von der Marktgemeinde MG darüber zu erhalten, ob sie als Titelbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft in BH) um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens in den Bauangelegenheiten G. ersuchte, wurde Frau Bf. von der Marktgemeinde MG an die Bezirkshauptmannschaft in BH (ohne Nennung des zuständigen Referates) verwiesen.

Baurechtliche Angelegenheiten sind nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes übertragen, weshalb sie in die Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.

Die Agenden der Bezirksverwaltung werden dabei zu den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches gezählt (siehe Art. 119 B-VG übertragener Wirkungsbereich).
Aus § 10 Abs. 3 Satz 2 VVG lässt sich erkennen, dass die Durchführung einer Verwaltungsvollstreckung zum übertragenen Wirkungsbereich gezählt wird (siehe Walter/Mayer 438 Rz 999). Baurechtliche Angelegenheiten sind als Materie der Landesverwaltung verankert, somit auch das Vollstreckungsverfahren zu dem nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz eine Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft in BH erfolgen musste.

Laut Steiermärkischem Volksrechtegesetz § 113 hat Jedermann das Recht, bei den Organen des Landes in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Auskünfte zu verlangen und Beschwerden zu erheben. Auskunftsersuchen und Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. § 114 sieht eine Gebührenbefreiung solcher Eingaben vor.

Die Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft in BH nach Stmk. Auskunftspflichtgesetz bezog sich auf Angelegenheiten die Teil der Materie der Landesverwaltung darstellen (Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens) und nicht die des Bundes!

So wurde eine Anfrage auch nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz gemacht. Die Bezirkshauptmannschaft in BH, vertreten durch Herrn Bezirkshauptmann HR Dr. H., berief sich aber auf das Bundesauskunftspflichtgesetz, obwohl es sich bei Vollstreckungsverfahren in Bauangelegenheiten eindeutig um eine Materie des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt. So ist dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz auch nicht zu entnehmen, dass nach diesem Gesetz Gebühren für Auskunftsansuchen vorgeschrieben werden dürfen. Dem § 4 Abs. 4 Stmk. Auskunftspflichtgesetz ist lediglich zu entnehmen, dass der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft möglichst gering zu halten ist, daher darf die Herstellung von Kopien von der Bezahlung von Selbstkosten abhängig gemacht werden. Dies teilte auch die Volksanwaltschaft in VA-ST-ABG/0002-C/l/2016 mit.

Die Bezirkshauptmannschaft in BH berief sich aber auf das Bundesauskunftspflichtgesetz in einer reinen Landesangelegenheit!
Im Stmk. Auskunftspflichtgesetz ist nirgends zu entnehmen, dass bei reiner Zuständigkeit des Landes Bundesabgaben zu entrichten sind!

Im gegenständlichen Fall war zu befürchten, dass die Marktgemeinde MG unter Missachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Gunsten des J. G. einen Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht bei der Bezirkshauptmannschaft in BH beantragte. Hier handelt es sich um eine Angelegenheit die die Allgemeinheit und somit öffentliche Interessen betrifft, wenn sich eine Behörde an ihre amtswegigen Verpflichtungen (stellen entsprechender Antrage) nicht hält!

Erstinstanzliche Benutzungsverbote und Beseitigungsaufträge wurden bereits im Herbst 2011 bzw. Frühjahr 2012 erlassen. Im Sommer 2016 lief die Erstreckungsfrist der zweitinstanzlichen rechtskräftigen Benutzungsverbote und Beseitigungsaufträge aus!
Wie angeführt, nahm J. G., weit ersichtlich auf den konsenslos bestehenden 4 Hochsilos, trotz rechtskräftig bestehender Beseitigungs- und Benützungsverbote, weiter Änderungen (u.a. Anbringen eines zusätzlichen Motors) an diesen vor und benutzt sie weiterhin ungehindert.
In diesem Zusammenhang bekannt ist, dass die Kanzleileiterin des Gemeindeamtes der Marktgemeinde MG mit J. G. verwandt ist! Auskünfte, ob die Marktgemeinde MG um die Einleitung der amtswegig zu beantragenden Vollstreckungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft ersuchte, wurde nicht mitgeteilt, sondern an die Bezirkshauptmannschaft in BH zwecks Auskunftserteilung verwiesen.

Das heißt die Bezirkshauptmannschaft als Vollstreckungsbehörde hat die Titelbescheide der Baubehörden I. und II. Instanz der Marktgemeinde MG somit auf deren Ersuchen zu vollstrecken (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1VVG).
Da das Vollstreckungsverfahren von Amts wegen einzuleiten ist, können Parteien (auch Nachbarn trotz Parteistellung) die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht bei der Vollstreckungsbehörde beantragen. Auch die Möglichkeit eines Devolutionsantrages ist in so einem Fall ausgeschlossen, dass weil ein amtswegiges Vollstreckungsverfahren nicht per Antrag einer Partei ausgelöst werden kann!

Einflussnahme darauf, dass ein solches Vollstreckungsverfahren tatsächlich oder überhaupt seitens der zuständigen Baubehörde bei der Vollstreckungsbehörde beantragt wird, liegt nicht bei Nachbarn. Bei Bf. handelt es sich um einen solchen Nachbarn.

Laut Gebührenbescheid vom Abgabenkontonummer: 10-x/y Erfassungsnummer: x/x FA GVG15 des Finanzamt fur Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Wien, unterfertigt „für den Vorstand B.", zugestellt an Frau Bf. am , werden für einen Antrag auf Auskunftserteilung vom Gebühren gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 gefordert.
TP 6 beinhaltet: „Eingaben von Privatpersonen an Organe von Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen."
Privatinteresse liegt dann vor, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen erhofft (siehe Doralt/Ruppe Bd. II).

Aus der Erteilung der Auskunft, ob die zuständigen Baubehörden der Marktgemeinde MG die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens beantragten, entstand und entsteht für Bf. als Auskunftssuchende nicht der geringste materielle noch ideelle Vorteil aus der Auskunftserteilung!
Weder kann sie in ein rein amtswegiges Verfahren, auch nicht als Partei, Einfluss nehmen, noch die Durchführung eines amtswegigen Verfahrens beantragen!
Nur in diesen Fällen erwüchse Bf. aus ihrer Auskunftsanfrage an die Bezirkshauptmannschaft irgendein Vorteil.

Wie zudem bereits ausgeführt, benutzt J. G., gegen dessen Bauten rechtskräftige Benützungsverbote und Beseitigungsaufträge seit 2016 bestehen und laut Bezirkshauptmannschaft in BH ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist, diese Bauten ungehindert weiter.
Wie Frau Bf. daher aus ihrem Auskunftsersuchen vom auch nur der kleinste Vorteil, und sei er ideeller Natur, erwachsen sein soll ist nicht nachvollziehbar! Vor allem da ein solcher Vorteil auch nicht besteht! Das ist auch der Bezirkshauptmannschaft in BH bekannt!
Auch bekannt ist der Bezirkshauptmannschaft in BH, dass Bf. seitens der Marktgemeinde MG bezüglich rechtskräftiger Beseitigungsaufträge und Benützungsverbote des J. G. und einen allfälligen amtswegigen Antrag auf Vollstreckung der Bescheide an die Bezirkshauptmannschaft verweisen wurde, anstatt Auskunft zu geben.
Wie angeführt, kann ein Vollstreckungsverfahren nur amtswegig und nicht per Antrag einer Partei ausgelöst werden. Genauso wenig kann seitens eines Nachbarn, trotz Parteistellung, Einfluss auf ein solches Verfahren genommen werden. Doch nur dieses würde einen Vorteil durch Kenntnis des tatsächlich eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens bedeuten!
Es liegt vielmehr im Interesse der Allgemeinheit, somit im öffentlichen Interesse (möglicher Amtsmissbrauch?), dass sich auch die Baubehörden der Marktgemeinde MG an Vorgaben des österreichischen Gesetzgebers halten muss. Ein solches Einhalten der österreichischen Gesetze durch die Marktgemeinde MG musste jedoch angezweifelt werden dürfen, da trotz bekannter aufrechter Beseitigungsauftrage und Benutzungsverbote Bauten weiterhin nicht nur benutzt werden, sondern auch bauliche Änderungen an diesen vorgenommen werden!

Inwieweit dabei der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft in BH Auskunft darüber geben durfte ob das amtswegige Verfahren seitens der zuständigen Baubehörden tatsächlich beantragt wurde, ist nicht geklärt!

Zudem teilt Herr Bezirkshauptmann HR Dr. H. in einem Schreiben aus dem Jahr 2016 mit, dass Bf. in den Angelegenheiten J. G. bezüglich seiner „Schwarzbauten" vor der Bezirkshauptmannschaft BH keine Parteistellung in einem Strafverfahren zu dessen Schwarzbauten habe!

Auskünfte ob ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist wurden nicht erteilt, obwohl die Bezirkshauptmannschaft bereits 2016 Kenntnis über rechtskräftige Beseitigungsaufträge und Benützungsverbote hatte.

Bei Bf. handelt es sich um eine Nachbarin des J. G. für den rechtskräftige Beseitigungsaufträge bestehen. In Kenntnis darüber, dass sie selbst als Nachbarin keinen Einfluss auf die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens vor der Vollstreckungsbehörde hat, richtete sich die Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft in BH vom um mögliche Unzukömmlichkeiten zum Vorteil der Allgemeinheit durch die Baubehörden der Marktgemeinde MG aufzudecken. Eine solche Unzukömmlichkeit würde die Nichteinhaltung der österreichischen Gesetze durch die Marktgemeinde MG darstellen.
Da selbst Parteien (auch Nachbarn mit Parteistellungen) von Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen sind, da es sich dabei um Verfahren, die amtswegig einzuleiten sind handelt, liegt im gegenständlichen Fall auch in keinster Weise Privatinteresse, auch nicht bloß teilweises, von Bf. bei dem Auskunftsersuchen vom vor.

Zudem wurde die Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft in BH nach Steirischem Landesgesetz erst durch die Marktgemeinde MG verursacht.
Laut eigenen öffentlich bekannt gemachten Angaben (Internet) ist die Bezirkshauptmannschaft in BH um unbürokratische und rasche Erledigungen von Anliegen bemüht.
Dennoch wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft BH bis heute nicht begründet noch bekannt gegeben, worin für Bf. ein angeblicher Vorteil in der Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom liegen soll, das dem TP 6 Abs. 1 des § 14 GebG entspricht. Tatsächlich erfolgte seitens der Bezirkshauptmannschaft in BH, vertreten durch Herrn Bezirkshauptmann HR Dr. H., sogar eine Gebührenvorschreibung nach § 14 TP 6 GebG zu Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften und deren Anwendung (kann jederzeit belegt werden)!
Dies obwohl laut § 14 TP 6 Abs. 5 GebG 1957 Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften und deren Anwendung von Gebühren befreit sind (siehe u.a. Doralt/Ruppe; Gebührentabelle - Tiroler Gemeindeverband)!
Eine solche Befreiung liegt auch gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 vor. Diese umfasst bei Bauwerken auch die Nachbarrechte und betrifft Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben (z.B. Nachbarn).

Bei Bf. handelt es sich um eine Nachbarin des J. G., für den die rechtskräftigen Benützungsverbote und Beseitigungsaufträge bestehen, gem. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20!
Das ist auch der Bezirkshauptmannschaft in BH, vertreten durch Herrn Bezirkshauptmann HR Dr. H., bekannt.
Auch bekannt sein muss der Bezirkshauptmannschaft, dass es sich bei einem Vollstreckungsverfahren um eine amtswegig einzuleitendes Verfahren handelt, das auch durch Antrag von Parteien (auch Nachbarn) nicht ausgelöst werden kann!
Somit muss der Bezirkshauptmannschaft auch bekannt sein, dass aus der Mitteilung, ob ein amtswegiges Vollstreckungsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde, nicht der geringste (auch kein ideeller) Vorteil für den Auskunftssuchenden erwächst, da er ja keine Einfluss, selbst nicht als Nachbar, auf diese Verfahren nehmen kann. Nur in einem solchen Fall würde ein Vorteil aus der erteilten Auskunft erwachsen können.

Auch dem Gebührenbescheid vom Abgabenkontonummer: 10 -x/y Erfassungsnummer: x/x FA GVG15 des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Wien, unterfertigt „für den Vorstand B.", ist eine Begründung nicht zu entnehmen worin die Verwirklichung des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 liegen soll.
Eine Verwirklichung des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 liegt vielmehr nicht vor, da in keinster Weise irgendein ideeller oder materieller Vorteil erreicht oder zu erreichen erhofft wurde. Diesbezüglich wird auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen.

Auf Grund von Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde erlassenen Gebührenbescheides stellt Bf. als Beschwerdeführer binnen offener Frist folgenden

Antrag

1. der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und den Gebührenbescheid vom Abgabenkontonummer: 10-x/y Erfassungsnummer: x/x FA GVG15 des Finanzamt für Gebühren,Verkehrsteuern und Glücksspiel Wien, unterfertigt „für den Vorstand B." ersatzlos aufzuheben“

Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel  mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

„Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Die Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG ist
a) ein schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren
b) an ein Organ einer Gebietskörperschaft
c) unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben
d) im privaten Interesse des Einschreiters (vgl ).

Im gegenständlichen Fall hat unzweifelhaft eine Privatperson bei einem Organ der Gebietskörperschaft eine schriftliche Eingabe gemacht.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ersuchte um Bekanntgabe, ob die Baubehörde erster Instanz einen Vollstreckungsantrag hinsichtlich nicht genehmigter Bauten des Nachbarn bei der BH BH eingebracht hätte.

Das Gebührengesetz knüpft lediglich daran an, dass eine Eingabe an ein Organ der Gebietskörperschaften gerichtet ist.
Organe der Gebietskörperschaften sind die Behörden und Ämter und die diese vertretenden Amtspersonen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Gemeindeverbände nach Art 116a B-VG.
Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Eingabe ist weiters, dass die Schrift an ein Organ der Gebietskörperschaft in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises ergeht. Das Gesetz trifft hier jedoch keine Unterscheidung, ob es sich um Bundesverwaltung oder Landesverwaltung handelt. Das Gesetz knüpft lediglich an die Eingabe an eine Gebietskörperschaft an. Dies wird auch von der Bf. nicht bestritten. Die Ausführungen dazu führen daher ins Leere. Ergänzend auszuführen ist, dass weder das Stmk. Auskunftspflichtgesetz noch das Stmk Volksrechtsgesetz Befreiungen für die Bundesgebühren enthalten.

Das Privatinteresse ist für den Eingabenbegriff ein essenzielles Element (). Der Inhalt des Privatinteresses ergibt sich aus der Abgrenzung vom öffentlichen Interesse bzw dem Interesse für die Allgemeinheit. Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht.
Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 GebG (vgl insbesondere , vom , 1040/66, vom , 88/15/0041, vom , 95/16/0129, vom , 96/16/0160, vom , 96/16/0165-0168, vom , 2003/16/0060, und vom , 2006/16/0132). Selbst das Vorliegen öffentlicher Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus (). Eine Eingabe betrifft auch dann die Interessen des Einschreiters, wenn das Privatinteresse nicht unmittelbar den Gegenstand der Eingabe bildet. Denn die Überreichung einer Eingabe kann doch nur den Zweck haben, die Behörde von einem bestimmten Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, damit ein bestimmter Zustand hergestellt oder abgestellt wird ().
Auch dann, wenn eine Eingabe nur zum Teil die Privatinteressen des Einschreiters, zum anderen Teil aber öffentliche Interessen betrifft, besteht grundsätzlich die Gebührenpflicht ( 288, 289/75).
Ein Informationsbedürfnis stellt ein Privatinteresse iSd § 14 TP 6 GebG dar (vgl , und vom , 97/16/0446). Der Gebühr unterliegen daher auch Auskunftsbegehren.
Erklärt der Einschreiter in der Eingabe ein rechtliches Interesse an der Aufklärung bestimmter Umstände zu haben, so hofft er auf Erreichung zumindest eines ideellen Vorteiles (92/16/0191).

Im gegenständlichen Fall hat die Bf. ein privates Interesse daran, die Auskunft zu erhalten, da es insbesondere in ihrem Interesse als Nachbarin gelegen ist, dass der gesetzliche Zustand hergestellt wird. Da ein auch noch so geringes privates Interesse ausreicht, liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls eine gebührenpflichtige Eingabe vor.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG sind Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben gebührenfrei sind (vgl -0168). Nur Eingaben der „Antragsgegner" eines Bewilligungswerbers sind von der Gebühr befreit.

Wie die Bf. selber ausführt wurde die Anfrage betreffend dem Vollstreckungsverfahren gestellt. Die Bf. ist nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens. Da die Eingabe weder im Bauverfahren, noch als Partei gestellt wurde kommt eine Befreiung gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG nicht zur Anwendung.

Auch die Befreiung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 25 GebG kann nicht zur Anwendung kommen da es sich nicht um eine Anfrage über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung handelt.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“

Der gegen diese Erledigung eingebrachte Vorlageantrag enthält folgende Begründung (ohne Hervorhebungen):

„Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt erst mit , wurde die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom Abgabenkontonummer: 10 -x/y Erfassungsnummer: x/x FA GVG15 des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Wien als unbegründet abgewiesen.
Innerhalb offener Frist gem. § 264 BAO wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend der Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

Zudem ist der Beschwerdevorentscheidung nicht zu entnehmen welcher materielle oder ideelle Vorteil verwirklicht worden sein soll, um die Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 GebG erfüllt zu haben.
Vielmehr liegt in der Einhaltung der österreichischen Gesetze durch eine Gemeinde und in der Folge einer Bezirkshauptmannschaft (Erstatten einer Anzeige und Durchführung entsprechender vom Gesetzgeber vorgezeichneter Verfahren) reines öffentliches Interesse!
Das zu verwirklichende Privatinteresse ist für den Eingabebegriff dabei laut Beschwerdevorentscheidung vom ein essenzielles Element. Siehe auch . Doch wo die Verwirklichung dieses Privatinteresses im vorliegenden Sachverhalt gegeben sein soll und ein materieller oder ideeller Vorteil, wenn auch nur teilweise für mich erfolgt sein soll, wird nicht bekannt gegeben.
Dabei wird lediglich in der Beschwerdevorentscheidung darauf verwiesen, dass mit der Eingabe der Beschwerde ein bestimmter Zustand hergestellt oder abgestellt wird.
Wie dem Beschwerdevorbringen vom zu entnehmen ist, wurde durch die Eingabe weder ein bestimmter Zustand hergestellt noch abgestellt.
Trotz seit mehreren Jahren aufrecht bestehender rechtskräftiger Beseitigungs- und Benützungsverbote werden von J. G. (Errichter der Schwarzbauten) diese weiterhin ungehindert benutzt!

Dies auch trotz der erfolgten Eingabe (Auskunft) an den Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft in BH, für die nun Gebühren gefordert werden. Eine Änderung trat bis heute nicht ein.
Da mir in einem Vollstreckungserfahren vor der Bezirkshauptmannschaft in BH, keine bekanntermaßen, keine Parteistellung zusteht, erwuchs für mich mit der erfolgten Anfrage auch in keinster Weise auch nur der geringste Vorteil. Die Anfrage hat aus diesem Grund auch in keinster Weise Auswirkungen auf das Vollstreckungsverfahren und es wird daher auch kein bestimmter Zustand hergestellt oder abgestellt.
Die durch Bescheid rechtskräftig zu beseitigenden Schwarzbauten für die zudem ein Benützungsverbot besteht, werden weiterhin ungehindert benützt! Dies mit Kenntnis des Herrn Bezirkshauptmannes HR Dr. H. der Bezirkshauptmannschaft in BH.
Zudem muss sich ein Auskunftssuchender schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft in BH wenden, da mündlich keine Auskunft erteilt wird (gelebte Praxis). Gleiches gilt für die Marktgemeinde MG (belegbar).

So liegt es im öffentlichen Interesse dass sich Behörden an die Ihnen vorgegebenen Gesetze halten müssen, dabei ist außer Acht zulassen in welchem Verhältnis jemand zu den Behörden steht, den die Einhaltung der Gesetze betrifft.
Unabhängig vom jetzigen Sachverhalt musste ich in anderen Verfahren erfahren, dass dies nicht immer der Fall ist (Marktgemeinde MG).

Nochmals verweise ich zudem auf die Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom .“

Erwägungen

Vorweg wird festgehalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Eingabe der Beschwerdeführerin an den Bezirkshauptmann von BH vom ist. Die weiteren an die Bezirkshauptmannschaft BH gerichteten Anfragen der Beschwerdeführerin sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ausführungen zu den weiteren Anfragen der Beschwerdeführerin erübrigen sich daher.

Wenn in der Beschwerde bemängelt wird, dass den Bescheiden keine Angaben zum Team (Sachbearbeiter) zu entnehmen sind, ist dem entgegen zu halten, dass nach § 93 Abs. 2 BAO jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, er den Spruch zu enthalten hat und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen hat, an die er ergeht. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Bescheide wurden als Bescheide bezeichnet, sie enthalten einen Spruch und in diesem wird die Person bezeichnet, an welche die Bescheide ergehen.

Nach § 93 Abs. 3 BAO hat der Bescheid ferner eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Auch diese Voraussetzungen erfüllen die gegenständlichen Bescheide. Sie enthalten sowohl eine Begründung als auch eine Rechtsmittelbelehrung.

§ 96 BAO bestimmt, dass alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten müssen sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein müssen, der die Erledigung genehmigt hat. Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt, wird doch sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag darauf verwiesen, dass der Bescheid „für den Vorstand B.“ unterfertigt wurde. Auch enthalten die Bescheide das Datum und die Bezeichnung der Behörde, welche diese erlassen hat. Dass der Bescheid auch das Team und den Sachbearbeiter enthalten muss, wird in der Bundesabgabenordnung nicht gefordert. Aus diesen Gründen gehen die Ausführungen betreffend Team und Sachbearbeiter ins Leere.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30.

Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen. Jede Form der schriftlichen Erledigung löst die Gebührenschuld für den Antrag aus. Auch durch schriftliche Mitteilungen der Behörde zu Anbringen, bei denen gar keine schriftliche Erledigung vorgesehen ist, entsteht die Gebührenschuld.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin mit dem an den Bezirkshauptmann von BH gerichteten Schreiben vom um Auskunft über die Fragen ersucht, ob ein bestimmtes Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde und ob die zuständige Baubehörde um Einleitung dieses Vollstreckungsverfahrens ersucht hat. Mit dem Schriftsatz vom teilte der Bezirkshauptmann von BH der Beschwerdeführerin mit, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Dass dieser Schriftsatz vom der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, beweist der von der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft BH gerichtete Schriftsatz vom , in dem auf diesen Schriftsatz des Bezirkshauptmannes von BH Bezug genommen wurde. Die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebührenschuld liegen im gegenständlichen Fall vor.

Die Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG ist
a) ein schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren
b) an ein Organ einer Gebietskörperschaft
c) unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben
d) im privaten Interesse des Einschreiters.

Es liegt ein schriftliches Anbringen, nämlich der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom vor. In diesem Schriftsatz wurde ersucht, die Auskunft über einige Fragen zu erteilen. Gerichtet ist dieser Schriftsatz an den Bezirkshauptmann von BH, also an ein Organ einer Gebietskörperschaft. Dass dieser Schriftsatz den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Bezirkshauptmannschaft berührt, wird in diesem Schriftsatz bestätigt, wenn in diesem ausgeführt wird: „Da ich seitens der Marktgemeinde MG betreffs rechtskräftiger Beseitigungs- und Benützungsverbote des Grundnachbarn an die Bezirkshauptmannschaft in BH als zuständige Behörde bei Verwaltungsübertretungen verwiesen wurde, muss ich mich an Sie wenden.“ Damit erfüllt der an den Bezirkshauptmann von BH gerichtete Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom die ersten drei Voraussetzungen für eine gebührenpflichtige Eingabe.

Besonders bestritten wird jedoch von der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Privatinteresses. Das Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses bestimmt den Begriff der gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (vgl. ). Zum Privatinteresse gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hier einige Beispiele, die für den gegenständlichen Fall nicht uninteressant sind:

: „Die Beschwerdeführer betonen auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich, es sei ihnen darum gegangen, daß der Bau der in Rede stehenden Mülldeponie so geschehe, daß gesundheitsgefährdende und auch sonstige Eingriffe in die Umgebung hintangehalten würden. Es sei ihnen darum gegangen, einen gesunden Lebensraum zu erhalten. In diesem Zusammenhang räumt die Beschwerdeschrift sogar ein, die Beschwerdeführer hätten damit allenfalls ein ideelles Interesse verfolgt.

Damit zeigt aber bereits der Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Nach der ständigen hg. Judikatur genügt nämlich bereits ein bloß teilweises Privatinteresse für die Erfüllung des Gebührentatbestandes und ist überdies auch im Zusammenhang mit dem Versuch einer Eingabe, damit ideelle Aspekte zu verfolgen, das Vorliegen von Privatinteressen anzuerkennen (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/15/0086, , Zl. 88/15/0041 und vom , Zl. 92/16/0191; siehe bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuer, Band I, 2. Teil ErgB 9 B Abs. 2 und 3 sowie ErgB 12/3 Abs. 4 zu § 14 TP 6 GebG). Von dieser Judikatur abzugehen bieten die Beschwerdeausführungen, die sich im Ergebnis darin erschöpfen, die Verfolgung öffentlicher Interessen und deren Überwiegen in den Vordergrund zu stellen, keinerlei Anlaß.“

: „ Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes (siehe die Nachweise bei Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren MGA6, 100). Dieses zumindest teilweise vorliegende Privatinteresse ist im Beschwerdefall unbedingt zu bejahen: Die Anträge des Beschwerdeführers waren darauf ausgerichtet, dass die beantragten Projekte nicht bewilligt würden; die Nichtverbauung einer Nachbarliegenschaft durch einen emittierenden Betrieb bringt nicht nur ideelle, sondern zweifelsohne materielle Vorteile. Der Umstand, dass die Bau- und Gewerbebehörde jedenfalls dem Gesetz gemäß vorzugehen hat, schmälert das Privatinteresse des Beschwerdeführers an der Versagung der begehrten Bewilligungen keineswegs. Schließlich ist auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0066, davon ausgegangen, dass eine vom Einschreiter unterfertigte Niederschrift, wonach dieser als Anrainer einer Liegenschaft die Behörde mündlich in Kenntnis gesetzt hat, dass ein Bauführer auf der Nachbarliegenschaft die Bauhöhe überschritten hätte, gebührenpflichtig sei.“

, 90/15/0157: „Der Beschwerdeführer vermeint im wesentlichen, mit seiner Eingabe nur Kritik an öffentlichen Mißständen geübt zu haben. Die Eingabe sei nicht in seinem Privatinteresse gelegen gewesen. Die Rüge von Mängeln in der Verwaltung vermöge die Gebührenpflicht nicht auszulösen. Er selbst habe keinen unmittelbaren Vorteil durch seine Eingabe zu erwarten gehabt.

Dem ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde nicht die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe geübte Kritik an der Art und Weise der Handhabung von Radarkontrollen seinem Privatinteresse zuordnete (was nach Lehre und Judikatur keine Gebührenpflicht auslöste; vgl. Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz BI5a zu § 14 TP 6 GebG und die dort zitierte hg. Judikatur), sondern vielmehr allein das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Ersuchen des Beschwerdeführers um Antwort auf die von ihm aufgeworfene Frage der Überstundenverrechnung der Gendarmerie. Dieses Begehren des Beschwerdeführers diente seinem privaten Informationsbedürfnis. Da es nach der ständigen Judikatur für die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG nicht darauf ankommt, ob ein Schriftstück ausschließlich im Privatinteresse des Einschreiters liegt oder ob damit auch öffentliche Interessen berührt werden (vgl. dazu z. B. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 288, 289/75 Slg. N.F. 5051/F und vom , Zl. 88/15/0041, sowie die dort zitierte hg. Vorjudikatur) und weil Privatinteresse in diesem Sinn bereits anzunehmen ist, wenn der Einschreiter durch seine Eingabe irgendeinen ideellen Vorteil zu erreichen hofft (vgl. zusätzlich zu dem gerade zitierten hg. Erkenntnis vom auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/15/0061, und vom , Zl. 2134/61 Slg. N.F. 2589/F), kann es der belangten Behörde nicht als inhaltlich rechtswidrig angelastet werden, wenn sie das vom Beschwerdeführer gestellte Auskunftsersuchen betreffend Überstundenverrechnung als gebührenpflichtige Eingabe gewertet hat.“

: „ Den weitwendigen und ihrer Zielsetzung kaum mehr verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann noch entnommen werden, daß er vermeint, im Beschwerdefall sei das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines Privatinteresses hinsichtlich der von ihm erstatteten Anträge nicht gegeben. Ein solches Privatinteresse ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht hat oder zu erreichen hoffte (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 97/16/0003, und vom , Zl. 97/16/0035). Auch ein Informationsbedürfnis stellt ein solches Privatinteresse dar (vgl. dazu das Erkenntnis des vom , Zl. 90/15/0157).“

Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein privates Interesse dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht. Nach , genügt zur Erfüllung des Tatbestandes ein bloß teilweises Privatinteresse.

Privatinteresse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Mit dem gegenständlichen Schriftsatz wurde von der Beschwerdeführerin um Auskunft ersucht, ob in den Bauangelegenheiten J. G. in Y. ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde bzw. ob die Baubehörde die Bezirkshauptmannschaft um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens in dieser Bauangelegenheit ersucht hat. Grundsätzlich sind Ansuchen um Erteilung einer Auskunft gebührenpflichtige Eingaben. Hier im Besonderen, da es sich um ein Bauverfahren handelt, das ein Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin betrifft. Bei den von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen liegt auf jeden Fall auch Privatinteresse vor, da durch die Beantwortung ein zukünftiges Verhalten beeinflusst werden kann.

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin mit dem Ersuche um Auskunft an die Bezirkshauptmannschaft in BH wenden musste, da die Marktgemeinde MG keine Auskunft darüber gab, ob die zuständigen Baubehörden amtswegig einen Vollstreckungsantrag bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde eingebracht haben, hat die Beschwerdeführerin mit diesem Anbringen vielmehr eine Auskunftserteilung in mehreren Punkten verlangt. Sie ersuchte um Erteilung einer Auskunft über folgende Fragen:

1. Wurde in „Bauangelegenheiten" J. G., in Y., ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet?

2. Ersuchte die Titelbehörde (Baubehörde der Marktgemeinde MG) die zuständige Vollstreckungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft in BH) um Einleitung des Vollstreckungsverfahren in den Bauangelegenheiten G. (Bescheid Zahl: 1 und Bescheid Zahl: 2)?

In der Beantwortung dieser Fragen liegt nicht nur öffentliches Interesse, sondern auch sehr viel Privatinteresse, da es sich hier um Verfahren über ein Bauvorhaben handelt, das ein Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin betrifft. Da ein Informationsbedürfnis schon ein Privatinteresse darstellt, stellt besonders die Beantwortung der gestellten Fragen betreffend ein Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin ein besonderes Privatinteresse dar. Der Tatbestand des Privatinteresses ist hier erfüllt.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 20 GebG unterliegen Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung und Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben nicht der Eingabengebühr. Mit dem durch Art. 38 Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I 2009/52 angefügten Halbsatz „dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;“ wurde klargestellt, dass nur Eingaben der „Antragsgegner“ eines Bewilligungswerbers von der Gebühr befreit sind. Wie die Beschwerdeführerin ausführt und wie aus der Eingabe vom klar ersichtlich ist, wurden die Fragen im Vollstreckungsverfahren gestellt. Im Vollstreckungsverfahren ist die Beschwerdeführerin auch nicht Partei. Damit erfüllt die gegenständliche Eingabe nicht die Voraussetzungen für diese Befreiungsbestimmung. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen betreffen nicht ein Bauverfahren, sondern ein Vollstreckungsverfahren und die Beschwerdeführerin ist auch nicht Partei in diesem Verfahren.

Nach der Ziffer 25 des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung von der Eingabengebühr befreit. Diese Ziffer 25 wurde mit der GebG-Novelle 1999, BGBl. I 1999/92 mit Wirksamkeit ab in § 14 TP 6 Abs. 5 eingefügt. Im Ausschussbericht zum angeführten Bundesgesetz ist dazu ausgeführt (1812 BlgNR 20. GP):

„Die Bestimmung der Z 25 des § 14 Tarifpost 6 Abs 5 soll die Gebührenfreiheit für Ansuchen um Rechtsauskunft statuieren. Mit der Befreiung soll erreicht werden, dass Rechtssuchende gebührenfrei den Weg zur richtigen Rechtsanwendung finden. Die Befreiung ist unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass eine von vornherein richtige Rechtsanwendung den Behörden Folgeaufwand (wegen Rechtsmittelverfahren uä) ersparen kann.“

Da die in der gegenständlichen Eingabe vom gestellten Fragen der Beschwerdeführerin nicht das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung betreffen, kann auch diese Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung kommen.

Abschließend zu den Befreiungen ist noch festzuhalten, dass weder das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz noch das Steiermärkische Volksrechtegesetz (auch nicht im § 114) Befreiungen für die Gebühren nach dem Gebührengesetz enthalten.

Die Verwaltungsbehörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, hat den Gebührenschuldner nach den Gebührenrichtlinien (Rz 61) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten. Diese Aufforderung findet sich im Schriftsatz des Bezirkshauptmannes von BH vom . Hier handelt es sich nicht um eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr, sondern nur um eine Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr.

Das Gebührengesetz selbst sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht also bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat.

Nach § 34 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr nicht nachgekommen ist, war von der Bezirkshauptmannschaft in BH ein Befund aufzunehmen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weiterzuleiten. Erst vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde mit dem gegenständlichen Gebührenbescheid die Gebühr für die Eingabe vom vorgeschrieben.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Im Gegenstandsfall wurden nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühren mit Bescheid (Gebührenbescheid vom ) festgesetzt, sodass die nach § 9 Abs. 1 GebG zwingend festzusetzende Gebührenerhöhung vorzuschreiben war. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. und ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103125.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at