Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.07.2018, RV/7200015/2014

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt ex lege zum Erlöschen der Herstellungsbewilligung für Bier

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Rechtsanwältin Name1, als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXGmbH in Liquidation, zuletzt Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zl. zzz, betreffend Erlöschen der Herstellungsbewilligung für Bier zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zzz, setzte das Zollamt Wien Frau Name2, als damalige Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren der XXGmbH, Adresse2, davon in Kenntnis, dass die der XXGmbH erteilte Bewilligung als Herstellungsbetrieb für Bier gem. § 12 Biersteuergesetz (BierStG) vom , neu erteilt mit Bescheid vom in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bewilligungsinhaberin im Grunde des § 13 Abs. 1 Z 5 BierStG erloschen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende als Berufung bezeichnete Beschwerde vom .

Das Zollamt Wien wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. xXx, als unbegründet ab.

Die damalige Insolvenzverwalterin stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag, ohne in der Sache Neues vorzutragen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wichtigsten Bestimmungen des Biersteuergesetzes in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:

§ 12 (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Bier hergestellt wird. Als Herstellung gilt auch eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Bier, durch die eine Mengenvermehrung eintritt, die nicht durch den Verbraucher oder in dessen Auftrag vorgenommen wird, oder durch die der Stammwürzegehalt so verändert wird, daß sich dadurch die Besteuerungsgrundlagen ändern.

(2) Wer Bier gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung, der Verwendung und des Verbrauches von Bier im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,

1. wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind, oder

2. wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

(7) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.

(8) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

(9) Soll Bier ohne Bewilligung gewerblich hergestellt werden, ist dies dem Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll, mindestens eine Woche vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.

§ 13 (1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:

1. durch Widerruf der Bewilligung;

2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;

3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;

5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.

Dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das Zollamt Wien erteilte mit Bescheid vom , Zl. ZzZ, gem. § 12 Biersteuergesetz der XXGmbH die Bewilligung für einen Bierherstellungsbetrieb in ADRESSE2.

Nach Verlegung des Firmensitzes der XXGmbH erteilte das Zollamtes Wien diese Bewilligung neu (Bescheid vom , Zl. zZz).

Mit Beschluss vom ttmmjj, xxx, eröffnete das Handelsgericht Wien den Konkurs über das Vermögen der XXGmbH.

Mit Beschluss vom TTMMJJ, xxx, bestätigte das Handelsgericht Wien den Sanierungsplan und hob den Konkurs auf.

Mit Beschluss vom ttmmjjjj beschloss die Generalversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft.

Laut Generalsversammlungsbeschluss vom TTMMJJJJ ist die Gesellschaft aufgelöst.

Mit Beschluss vom tt.mm.jj eröffnete das Handelsgericht Wien den Konkurs über das Vermögen der XXGmbH in Liquidation.

Zur Insolvenzverwalterin wurde Frau NAME1, Rechtsanwältin in W. ernannt.

Mit dem o.a. Bescheid vom , Zl. zzz, setzte das Zollamt Wien Frau NAME2 als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren der XXGmbH davon in Kenntnis, dass die o.a. Bewilligung vom , neu erteilt mit Bescheid vom in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bewilligungsinhaberin im Grunde des § 13 Abs. 1 Z 5 Biersteuergesetz erloschen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die damalige Insolvenzverwalterin mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung, das sie im Wesentlichen damit begründete, das Unternehmen werde seit der Insolvenzeröffnung unter ihrer Aufsicht fortgeführt. Bislang laufe der Fortbetrieb zufriedenstellend. Das Erlöschen des Rechts zur Führung eines Herstellungsbetriebs stelle einen wesentlichen Einschnitt in die Sanierungsbemühungen der Schuldnerin dar. Durch den Wegfall der Bewilligung sei die gewerbliche Herstellung von Bier zwar weiterhin möglich. Die auf jeden Brauvorgang entfallende Biersteuer sei jedoch bereits binnen einer Woche abzuführen. Im Gegensatz dazu gewähre § 10 BierStG Herstellungsbetrieben nach § 12 BierStG eine Zahlungsfrist bis zum 25. des Folgemonats. Darüber hinaus seien wesentlich umfangreichere Meldungen erforderlich. Dadurch entstehe ein enormer Verwaltungsaufwand. Die durch das Insolvenzverfahren ohnehin schon angespannte Liquiditätssituation werde dadurch weiter verschärft und der Fortbetrieb wesentlich erschwert.

Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z 5 BierStG sei offenkundig nicht an den Sanierungsgedanken des am in Kraft getretenen Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 (IRÄG) angepasst. Im Gegensatz zu vielen anderen vergleichbaren Gesetzen unterscheide die genannte Bestimmung hinsichtlich der eintretenden Rechtsfolge nicht zwischen Konkursabweisung mangels Masse und Insolvenzeröffnung. Auch werde keine Unterscheidung zwischen Konkursverfahren und Sanierungsverfahren getroffen. Die in § 13 Abs. 1 Z 5 BierStG vorgesehene Rechtsfolge gehe im Hinblick auf den durch das IRÄG 2010 eingeführten Sanierungsgedanken daher offenkundig zu weit.

Das Zollamt habe daher diese Bestimmung falsch ausgelegt. Sie hätte die Bestimmung teleologisch dahingehend reduzieren müssen, dass nicht bereits die Konkurseröffnung zum Verlust der Herstellungsberechtigung nach § 12 BierStG führt, sondern lediglich die Konkursabweisung oder die Konkursaufhebung mangels Masse.

Unabhängig vom bisher Gesagten verstoße die vom Zollamt vorgenommene Auslegung des § 13 Abs. 1 Z 5 BierStG auch gegen den Gleichheitssatz gemäß dem Unterschiede im Tatsächlichen auch unterschiedlich behandelt werden müssten. Das Zollamt wäre demnach verpflichtet gewesen, bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung nach den oben genannten Kriterien zu differenzieren. Die vorgenommene Auslegung verstoße darüber hinaus gegen das Grundrecht der Erwerbsfreiheit und der Freiheit des Eigentums.

Rechtliche Erwägungen:

Das Schicksal der vorliegenden Beschwerde ist bereits durch den außer Streit stehenden Umstand entschieden, dass über das Vermögen der XXGmbH mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ttmmjj das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte nach den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ex lege zum Erlöschen der angeführten Bewilligung. Dem diesen Umstand bestätigenden o.a. Bescheid vom kam daher bloß deklaratorische Wirkung zu.

Mit dem Einwand, das Zollamt habe die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Z 5 BierStG falsch ausgelegt kann die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht durchdringen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch im öffentlichen Recht nach der grundlegenden Auslegungsregel des § 6 ABGB vorzugehen (vgl. auch ). Demnach darf aber einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Maßgebend ist der sich in erster Linie aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung und nicht der subjektive Verständnishorizont der einzelnen Beteiligten. Auch eine weite Auslegung muss am äußersten Wortsinn der anzuwendenden Bestimmung ihre Grenze finden. Lässt der Wortsinn eines Gesetzes nur eine Auslegung zu, so kann nicht nach einem Sinn geforscht werden, der sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren lässt oder ob nicht etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde (vgl. mit Hinweis auf Dittrich-Tades, ABGB, § 6, E 10 a bis 12 mit den dort angeführten Judikaturverweisen).

Da ein Gesetz grundsätzlich aus sich selbst auszulegen ist und mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und seinem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren steht, sind andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers erst heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise zu Zweifeln Anlass bietet. Ist sie eindeutig, erübrigt sich die Suche nach einem Sinn des Gesetzes, der sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren lässt.

Dass ein allein schon auf Grund des kundgemachten Gesetzestextes erzieltes klares Ergebnis maßgebend sein muss, ergibt sich auch daraus, dass das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut ein wesentliches Element des Rechtsstaats ist (Posch in Schwimann, ABGB3 I, § 6 Rz 7).

Daraus folgt, dass eine inhaltlich eindeutige gesetzliche Regelung grundsätzlich keiner weiteren Auslegung nach anderen Kriterien bedarf ().

Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der VwGH zu den vergleichbaren Grundsätzen des Verwaltungsrechtes festgestellt:

„Aus der Funktion des Verwaltungsrechts, das Handeln der Verwaltung an das Gesetz zu binden, ergibt sich die allgemeine Tendenz, das Gesetz der Disposition durch die ihm unterworfenen Organe möglichst zu entziehen. Dies bedeutet einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 101 f, 1996).“

Für die von der Beschwerde begehrte Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen unter teleologischer Reduktion dahingehend, dass nicht bereits die Konkurseröffnung zum Verlust der Herstellungsberechtigung nach § 12 BierStG führt, besteht daher kein Raum.

Das Bundesfinanzgericht vermag sich auch der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach § 13 Abs. 1 Z 5 BierStG den Gleichheitssatz verletze, nicht anschließen. Ein Verstoß gegen das dem Gleichheitsgrundsatz innewohnenden Sachlichkeitsgebot ist nicht erkennbar. Denn es liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er das Erlöschen des Rechts zur Führung eines Herstellungsbetriebes knüpft.

Das Bundesfinanzgericht sieht daher keinerlei Veranlassung, diesbezüglich ein allfälliges Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

Gleiches gilt für die völlig unsubstantiiert vorgetragenen Einwände, die Auslegung verstoße gegen die Grundrechte der Erwerbsfreiheit und der Freiheit des Eigentums.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 13 Abs. 1 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200015.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at