Doppelter Wohnsitz und Pendlerpauschale bei gemeinsamer Obsorgepflicht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Dr. N. Bf., Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) Dr. N. Bf. machte in der am übermittelten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2011 Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.672,00 und Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 4.420,80 als Werbungskosten geltend. Weiters beantragte er den Unterhaltsabsetzbetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind für den Zeitraum 01-12/2011.
Begründend führte der Bf. aus, dass er seit 2002 das Sorgerecht für seine am Datum*** geborene Tochter gemeinsam mit der Mutter habe. Das entsprechende Gerichtsurteil sehe ab 2004 eine wöchentlich alternierende Betreuungspflicht in Belgien vor. Mit seiner Tochter lebe er an seinem Familienwohnsitz in Brüssel, Belgien. Das Urteil bestimme, dass er jede zweite Woche die Betreuung der gemeinsamen Tochter übernehme. Damit er seiner Verpflichtung nachkommen könne, müsse er sich jede zweite Woche für eine volle Woche in Belgien aufhalten.
Er habe, um seinen Beruf an der Universität wahrnehmen zu können, eine Wohnung in Wien gemietet. Diese entspreche den Vorgaben der Randziffer 349 der Lohnsteuerrichtlinien. Daher mache er für den Veranlagungszeitraum 2011 Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 4.420,80 geltend.
Da die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelter Haushaltsführung vorlägen, würden er auch die Kosten von Familienheimfahrten maximal in Höhe der Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 in Höhe von € 3.672,00 als Werbungskosten geltend machen.
Der Antrag auf mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde gestellt.
Das Finanzamt anerkannte in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 jedoch nicht die geltend gemachten Werbungskosten für die doppelte Haushaltführung, allerdings wurde dem Bf. der Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von € 132,00 und der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 350,40 zuerkannt.
Begründend verwies das Finanzamt hinsichtlich der Abweichung gegenüber dem Antrag des Bf. auf die vorjährige Begründung.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. ergänzend aus, dass die Kriterien betreffend die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung vorliegen würden (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 354 ff). Er beantrage daher die Berücksichtigung der der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten in Höhe von € 8.092,80.
Das Finanzamt ersuchte den Bf. um Unterlage, die die doppelte Haushaltsführung (wie Mietvertrag, Aufstellung der Kosten der Wohnungen in Brüssel und Wien, Familienstandsbescheinigungen, Geburtsurkunde der Tochter, Gerichtsurteil,...) und die Familienheimfahrten (Beleg betreffend die Kosten für die Heimfahrten,....) belegen.
Das Finanzamt wies mit der Begründung, dass dem oa. Ergänzungsersuchen nicht nachgekommen worden sei und die erbetenen Kostennachweise nicht erbrachte worden seien, die Beschwerde ab.
In dem gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass die Beantwortung und Vorlage der Kostennachweise fristgerecht (ein Fristverlängerungsansuchen sei eingebracht worden) erfolgt sei.
Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht aus, dass die erklärten Aufwendungen hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen seien.
Da jedoch die Haushaltszugehörigkeit der Tochter am Familienwohnsitz in Brüssel erklärt worden sei, sei der bisher berücksichtigte Unterhaltsabsetzbetrag außer Ansatz zu lassen.
Der Bf. stimmte den Ausführungen des Finanzamtes mittels Schreiben zu und nahm den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erledigung durch den Senat zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Folgender Sachverhalt wird der Beschwerde zugrunde gelegt:
Der Bf. wohnt jede zweite Woche in Brüssel in einer Wohnung mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt, um so seiner vom Gericht bestimmten Betreuungspflicht, die gemeinsame Obsorgepflicht wurde beiden Elternteilen übertragen, nachzukommen.
Um jedoch seinen Beruf in Wien an der Wiener Universität ausüben zu können, hat der Bf. eine Wohnung in Wien gemietet. Eine tägliche Rückkehr ist unzumutbar.
Die dadurch entstandenen Kosten sind unstrittig.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Anerkennung der Aufwendung für eine doppelten Haushaltsführung und die Familienheimfahrten als Werbungskosten:
Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a nicht abgezogen werden:
Zif. 1: die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Zif. 2 lit.a: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten können für den Arbeitnehmer jedenfalls nur dann Werbungskosten sein, wenn er aus beruflichen Gründen gehalten ist, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich eine Unterkunft zu bewohnen, weil sein (Familien)Wohnsitz so weit von der Arbeitsstelle entfernt ist, dass ein tägliche Rückkehr jedenfalls nicht zumutbar ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (siehe , , , ).
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten werden dennoch als Werbungskosten berücksichtigt, dh sie gelten als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, solange eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Die Unzumutbarkeit kann - wie unter anderem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, , zu entnehmen ist - ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten des Steuerpflichtigen haben.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Bf. vom Gericht die gemeinsame Obsorgepflicht mit der Kindesmutter, für seine in Brüssel lebende Tochter zugesprochen.
Um seinen Beruf, der Bf. ist Professor an einer Wiener Universität, weiterhin ausüben zu können, muss er jede zweite Woche in Wien seinem Beruf nachgehen.
In Wien hat sich der Bf. daher eine kleine Wohnung angemietet.
Nach der Rechtsprechung sind hinsichtlich der Kosten der Unterbringung die Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung am Beschäftigungsort abzugsfähig, also etwa die Miete ().
Die Tochter geht in Brüssel in die Schule. Der Bf. bewohnt in Brüssel mit seiner Tochter gemeinsam eine familiengerechte Wohnung in der Nähe der Schule, die die Tochter besucht. Der gemeinsame Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in Brüssel.
Da die gerichtliche Obsorge ein wöchentlich alternierendes Obsorgerecht sowohl des Bf. als auch der in Brüssel lebenden Kindesmutter vorsieht, erscheint eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien unzumutbar.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf die - im Einzelfall zu beurteilende - Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Bereich des Berufsortes an. Dabei kann sich die Unzumutbarkeit insbesondere auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben (vgl. das hg Erkenntnis vom , 2006/14/0038). Dass die Erziehung und Betreuung der minderjährigen Kinder und die Bewahrung des familiären Umfeldes für diese Kinder gewichtige Gründe darstellen können, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. nochmals das hg Erkenntnis vom , 2006/14/0038).
Der Rechtsprechung folgend ist daher im gegenständlichen Fall eine doppelte Haushaltsführung nach Ansicht des Bundesfinanzgericht gerechtfertigt.
Auch stellte der Bf. in durchaus glaubwürdiger Weise dar, dass er regelmäßig zu seiner Tochter nach Brüssel reist. Vorgelegt wurden die Flugtickets und Taxirechnungen.
Abzugsfähig sind die Kosten des tatsächlich benutzten Verkehrsmittels beschränkt jedoch durch § 20 Abs. 1 Zif. 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Zif. 6 lit. c EStG 1988. Die jährliche Höchstgrenze ist auf Monatsbeträge umzurechnen. Die maximal abzugsfähigen Kosten betrugen im Jahr 2011 € 3.672.-, somit pro Monat € 306.-.
Die Kosten für Anmietung der (kleinen) Wohnung in Wien und Kosten für die Familienheimfahrten - in Höhe des "großen" Pendlerpauschales - sind daher nach Ansicht des Bundesfinanzgericht als Werbungskosten anzuerkennen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier gegenständlichen Fragen, nämlich ob die gemeinsame Obsorge für das Kind eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf in Wien nachgeht, die Tochter allerdings in Brüssel wohnt, eine doppelte Haushaltsführung rechtfertigt, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, ist von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt, sodass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 106a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103037.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at