Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2013, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Streitjahr erfüllt sind.
Nach Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 und nach einem Ersuchen um Ergänzung vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2013 mit Bescheid vom i.H.v. -2.536 € (Guthaben) fest und begründete dies wie folgt:
a) ad Sonderausgaben:
Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem. § 4a EStG 1988 angehören (die Schönbrunner Tiergarten GesmbH sei nur bis begünstigt gewesen) seien nicht absetzbar.
b) ad Außergewöhnliche Belastungen (Reha Privatklinik***, Aufzahlung Sonderklasse, Selbstbehalt Uniqa, Teilmassagen):
Die im § 34 EStG 1988 gebotene Zwangsläufigkeit müsse nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach vorliegen.
Krankheitskosten, für die von der gesetzlichen Krankenversicherung keine Ersätze geleistet werden, seien nur absetzbar, wenn eine „Kassenleistung“ aus besonderen triftigen medizinischen Gründen im Einzelfall ohne erhebliche gesundheitliche Nachteile nicht beansprucht werden könne.
Kosten, die dadurch entstehen, dass an Stelle einer Behandlung an einem öffentlichen Krankenhaus eine Privatklinik beansprucht werde, und Massagekosten ohne ärztliche Verordnung, seien mangels Zwangsläufigkeit (§ 34 EStG 1988) grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Krankheitskosten (Apotheke, Wahlarztkosten) seien nur für die lt. Bundessozialamt (BSA) bescheinigten Behinderungen ohne Selbstbehalt absetzbar (mit Selbstbehalt, wenn keine Behinderung lt. BSA vorliege).
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führt der Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
- Es sei die Pflegestufe 4 wegen Parkinsonerkrankung und die 80 %ige Behinderung (lt. BSA) nicht berücksichtigt sowie bei den erklärten außergewöhnlichen Belastungen ein Selbstbehalt berücksichtigt worden, obwohl kein Selbstbehalt anzuwenden gewesen wäre.
- Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der medizinischen Behandlungen seien obige Punkte ebenfalls nicht berücksichtigt worden (z.B. REHAB Privatklinik***, Selbstbehalt Uniqa, Arztkosten, Medikamentenkosten etc.).
- Die Privatklinik*** sei eine von den Krankenkassen verwendete REHAB-Einrichtung.
- Der Selbstbehalt Uniqa sei durch den Spitalsaufenthalt in der neurologischen Abteilung des Krankenhauses XY fällig geworden.
- Die Teilmassagen seien zur Entspannung der durch den Parkinson verkrampften Muskeln und um eine ohnehin stark eingeschränkte Mobilität zu erhalten erforderlich gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden gegenüber dem Erstbescheid vom Kirchenbeiträge i.H.v. 400 € berücksichtigt sowie außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung) i.H.v. 22.038,21 € (statt bisher 19.976,40 €).
Die außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt i.H.v. 2.061,81 € blieben unverändert.
Begründet wurde die Entscheidung wie im Erstbescheid vom sowie, dass auch im Zuge der Beschwerde keine ärztliche Verordnung vorgelegt worden sei.
Die Einkommensteuer wurde mit -3.587 € (Guthaben) festgesetzt.
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a.g.Belastung 2013 | Lt. Erkl. | Lt. Bescheid v. | Lt. BVE v. | ||
KZ 439 (= ohne SB) | KZ 439 (= ohne SB) | KZ 730 (= mit SB) | KZ 439 (= ohne SB) | KZ 730 (= mit SB) | |
24h-Betreuung | 27.300,00 | 27.300,00 | 27.300,00 | ||
Rezeptgeb. | 601,95 | 601,95 | 601,95 | 601,95 | |
Taxi | 208,50 | 208,50 | 208,50 | ||
Reha | 5.428,00 | ||||
Taxi zu Reha | 616,00 | ||||
Facharzt | 1.459,86 | 1.459,86 | 1.459,86 | 1.459,86 | |
Massage | 840,00 | ||||
Selbsthilfe | 41,00 | 41,00 | 41,00 | ||
Neurolog.KH* | 1.347,00 | ||||
Zw.summe: | 37.842,31 | 27.549,50 | 2.061,81 | 29.611,31 | 2.061,81 |
abzügl. Pflegegeld | -7.573,10 | -7.573,10 | |||
Summe a.g.Bel.: | 37.842,31 | 19.976,40 | 2.061,81 | 22.038,21 | 2.061,81 |
Der Bf. stellte daraufhin am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und ergänzte sein Beschwerdebegehren wie folgt:
Der Bf. habe im Zuge seiner Beschwerde den Bescheid betreffend Pflegestufe 4 sowie den Bescheid über eine 80 %ige Behinderung und eine Kopie des Behindertenausweises vorgelegt.
- Die Arztkosten i.H.v. 1.459,86 € sowie die Medikamentenkosten i.H.v. 601,95 €, insgesamt 2.061,81 € seien ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
- Bei den Taxispesen i.H.v. 208,50 € handle es sich nur um solche, die bei Arzt- oder Spitalsaufenthalten angefallen seien und ebenfalls ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen seien.
- Im Vertrag mit der Uniqa-Versicherung sei vorgesehen, dass bei dem ersten Krankenhausaufenthalt pro Jahr ein Selbstbehalt von derzeit 727 € fällig sei.
Der Betrag sei daher unmittelbar mit dem Aufenthalt im neurologischen Krankenhaus* verbunden und ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
- Da bei Parkinson der Verlauf der Krankheit im günstigsten Fall durch die laufenden Behandlungen verzögert werden könne, sei die Rehab Privatklinik*** i.H.v. insgesamt 6.044 € (= 5.428 + 616 Taxi) und die Massagen i.H.v. insgesamt 840 € (= 3 x 280 €) zwangsläufig notwendig und ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
- Das Bundespflegegeld habe im Jahre 2013 7.573,10 € betragen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. leidet seit fast zwei Jahrzehnten an einer Parkinson-Erkrankung. Er besitzt deswegen auch die Pflegestufe 4 und hat einen ausgewiesenen Behinderungsgrad von 80 % (lt. Bundessozialamt).
Die strittigen o.a. Aufenthaltkosten in der „Privatklinik***“ basieren aufgrund eines Aufenthaltes in einer medizinischen „Spezialanstalt“.
Denn nach erfolgter eigener Erhebung des Bundesfinanzgerichtes handelt es sich bei der „Privatklinik ***“ (Steiermark) um eine auf neurologische Erkrankungen (u.a. Parkinson) spezialisierte Rehabilitationsklinik, deren Patienten im überwiegenden Ausmaß aufgrund ärztlichem Antrag bei der Sozialversicherung von dieser der Rehabilitationsklinik zugewiesen werden.
D.h., dass es sich bei der Privatklinik*** nicht um ein bloßes „Kurhotel“, das man zwecks besserem „Wohlbefinden“ aufsucht, sondern um eine neurologische Spezialanstalt handelt, die ausschließlich nur bei schweren neurologischen Erkrankungen (wie z.B. Parkinson) aufgesucht wird.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss vor allem folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die im vorliegenden Fall strittige Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im Streitfall wird eine aus tatsächlichen Gründen, nämlich infolge einer seit fast zwei Jahrzehnten (seit 1997 diagnostizierten) bestehenden Parkinson-Erkrankung, eingetretene Belastung geltend gemacht.
Bei der Beurteilung der Frage, ob es dem Bf. trotz seiner Parkinson-Erkrankung möglich gewesen wäre, sich dieser Belastung zu entziehen, stützt sich das Bundesfinanzgericht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer Betreuung in einer (im gegenständlichen Fall „neurologischen“) Spezialanstalt die angefallenen Aufenthaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind (vgl. ).
Da die für „Kuren“ geforderten strengen Nachweise hier nicht greifen, ist auch auf eine vor Antritt der Behandlung ausgestellte ärztliche Verordnung verzichtbar.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes besteht auch kein Abgrenzungsproblem zur „persönlichen Erholung“, da kein Gesunder eine Spezialanstalt für neurologische Krankheiten besuchen würde. Es wird somit nicht davon ausgegangen, dass der strittige Aufenthalt in einer „neurologischen Spezialklinik“ nur aus Gründen „persönlichen Wohlbedürfnisses“, sondern vielmehr zur Linderung einer fast zwei Jahrzehnte andauernden neurologischen Erkrankung gewählt wurde.
Dies unterscheide jedenfalls die Spezialklinik von einer „Kur“ beispielsweise in einem Kur-Hotel, wo auch die Freizeit entsprechend genossen werden kann und diese Kuren von Gesunden und Kranken gleichermaßen besucht werden.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Bf. die Schwere seiner Erkrankung durch Bestätigungen vom (Parkinson GdB 80 % etc.) und des damit verbundenen erhöhten Pflegebedarfes (Stufe 4) vom und unter Vorlage des Behindertenausweises Nr. 5599XX sowie den strittigen Aufenthalt in einer „neurologischen Spezialklinik“, in der sich Gesunde nicht aufhalten, für das Bundesfinanzgericht in glaubhafter Form nachgewiesen, damit sind auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Da somit die Aufenthaltskosten i.H.v. 5.428 € (Beleg vom ) ausschließlich durch die neurologische Behinderung veranlasst sind, sind auch die damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten i.H.v. 616 € ebenfalls aus außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) zu berücksichtigen.
Ebenso sind mit der neurologischen Erkrankung die Aufwendungen für die fachärztlichen Massagen verbunden, da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Gesunder sich fachärztlichen neurologischen Massagen unterziehen würde, da es bei diesen Massagen insbesondere um eine Linderung der durch die Parkinson-Erkrankung hervorgerufene eingeschränkte Mobilität geht.
Die diesbezüglich erklärten Aufwendungen i.H.v. insgesamt 840 € sind somit als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) zu berücksichtigen.
Wie bereits im BFG-Vorhalt vom dem Bf. vorgehalten, kann der erklärte „Sonderklassenaufwand“ i.H.v. insgesamt 1.347 € nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, da es sich bei einer „Sonderklasse“ nicht um eine zwangsweise, sondern um eine freiwillige Entscheidung des Abgabepflichtigen handelt.
Als außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt) werden somit folgende Aufwendungen i.H.v. insgesamt 28.922,21 € anerkannt (Einwendungen dagegen wurden seitens des Bf. lt. Schreiben vom nicht vorgebracht):
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a.g.Belastung 2013 | Lt. BFG |
KZ 439 (= ohne SB) | |
24h-Betreuung | 27.300,00 |
Rezeptgeb. | 601,95 |
Taxi | 208,50 |
Reha | 5.428,00 |
Taxi zu Reha | 616,00 |
Facharzt | 1.459,86 |
Massage | 840,00 |
Selbsthilfe | 41,00 |
Zw.summe: | 36.495,31 |
abzügl. Pflegegeld | -7.573,10 |
Summe a.g.Bel.: | 28.922,21 |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur außergewöhnlichen Belastung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. ). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102570.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAC-18687