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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.06.2016, RV/2100028/2012

1. Nach Rechtskraft eines Einkommensteuerbescheides kann der zugrunde liegende Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr zurückgezogen werden 2. Zurückweisung als unzulässig einer sich gegen einen nicht ergangenen Bescheid gerichteten Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf,

1. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend die Abweisung des Antrages vom über die Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 und

2. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 abgelehnt worden sein soll

1. zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend die Abweisung des Antrages vom über die Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. beschlossen:

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid, mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid 2006 abgelehnt worden sein soll, wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Nach Einlangen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beim Finanzamt am führte das Finanzamt mit Bescheid vom die Arbeitnehmerveranlagung durch (Abgabennachforderung € 5.458,58). Die Nachforderung ergab sich auf Grund des vom (einzigen) Arbeitgeber des Beschwerdeführers neben dem Jahreslohnzettel 2006 bereits am übermittelten weiteren Lohnzettel für den Monat Februar 2006, der die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer in mehreren Jahren in die betriebliche Pensionseinrichtung des Arbeitgebers entrichteten Beträge, ohne Vornahme eines Lohnsteuerabzuges, zum Inhalt hatte (siehe mit gleichem Sachverhalt das Erkenntnis des ). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 zurück.

Mit Bescheid vom (nach den Angaben des Beschwerdeführers vom ) wies das Finanzamt den Antrag vom betreffend Rückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 ab und führte begründend aus, dass die Zurückziehung eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides innerhalb offener Berufungsfrist zulässig sei. Der Einkommensteuerbescheid 2006 sei am ergangen. Die Rechtskraft dieses Bescheides sei einen Monat nach Zustellung eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei die Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr möglich.

Nach Ersuchen um Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Beschwerden
1. gegen den Bescheid vom , mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid 2006 abgelehnt wurde und
2. gegen den Bescheid vom , mit welchem der Antrag auf Rückziehung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 abgewiesen wurde, ein. Darin wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall einer Wiederaufnahme prinzipiell stattzugeben sei. Es gehe nicht darum, dass der VwGH den zweiten Lohnzettel als entbehrlich bezeichnet habe oder nicht. Fakt sei, dass das zuständige Finanzamt diesen zweiten Lohnzettel gefordert habe. Dies wohl wissend vom selben Arbeitgeber. Die zuständige Behörde habe hier vorsätzlich gehandelt, wobei ihm als Betroffenen diese Vorgangsweise nicht bekannt gewesen sei, da auch auf dem Lohnzettel dies nicht separat ausgewiesen worden wäre. Dass vorsätzlich rechtswidrig gehandelt worden sei, zeige schon der Tatbestand, dass dies das Finanzrechnungssystem nicht verarbeiten hätte können, sondern alles händisch eingegeben hätte werden müssen, um das System zu umgehen. Der zweite Lohnzettel sei also bewusst rechtswidrig gefordert worden, um eine Möglichkeit der Besteuerung zu bekommen (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG).

Da diese Beitragsrückzahlung in keine der sieben in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten zu subsumieren sei, gebe es keine rechtliche Grundlage für eine Besteuerung. Von Anfang an seien von Betriebsrat A speziell die Finanzämter Graz und Graz-Umgebung darauf hingewiesen worden, dass es sich allenfalls um öffentlich-rechtliche Pflichtbeiträge handeln würde, sowie, dass die Beträge vom Netto - also bereits versteuert - bezahlt worden seien (privater Dienstvertrag, jederzeit kündbar, Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Dies ignorierend sei trotzdem eine zweite Lohnsteuerkarte vom Arbeitgeber gefordert worden, um einen künstlichen Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) zu installieren. Hier habe die Behörde wider besseres Wissen gehandelt, um einen erreichbaren Vorteil zu erlangen. Besser könne man einen Erschleichungstatbestand nicht erfüllen.

Somit begehre er von der zuständigen Behörde (Finanzamt), das Verfahren wieder aufzunehmen. Egal ob vom Bewerber oder von Amts wegen, da sowohl als auch die rechtlichen Grundlagen dafür vorhanden seien.

Ergänzend werde noch bemerkt, dass der VwGH in seinem Erkenntnis 2007/15/0206 nicht beurteilt habe, ob steuerbar oder nicht steuerbar, sondern nur festgestellt habe, dass es keinesfalls unter § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 steuerbar sei. Daraus abzuleiten, dass eine rechtliche Beurteilung der Beiträge dahingehend erfolgt sei, dass diese steuerbar seien, sei verfehlt. Auch § 83 EStG anzuführen sei verfehlt, da diese Beträge ja vom selben Arbeitgeber gekommen seien und dem Finanzamt vollständig bekannt gewesen seien. Der VwGH habe nicht einmal geprüft, ob - vom Netto- oder Bruttogehalt, also bereits versteuert oder noch zu versteuern, - von welchen Jahren diese Beiträge kommen, Beiträge vor 1998 dürften keinesfalls herangezogen werden (nur 7 Jahre rückwirkend).

Derartige Prüfungen hätten vom VwGH nicht stattgefunden, da auch nicht gefordert. Außerdem sei auf keine Richtlinien des BMF Rücksicht genommen worden, die klare Besteuerungsnormen für Beitragsleistungen vorgeben würden. Dass die Verantwortlichen der Finanzbehörde keinen Unterschied zwischen Pensionsleistung und Beitragsrückerstattung von Eigenleistungen (vom Nettogehalt) bei der Besteuerung erkannt hätten, sei mehr als fragwürdig und unverständlich. So sei auch in keiner Weise Rücksicht auf den Besteuerungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei der Steuerfestsetzung Rechnung getragen worden.

Vielmehr sei ein künstlicher Veranlagungsgrund geschaffen worden, um eine unrechtmäßige Besteuerung zu erwirken. Nachdem sich die Finanzämter Graz und Graz-Umgebung einer Wiederaufnahme verwehren würden, dagegen andere Finanzämter dem Wiederaufnahmeantrag bei identer Sachlage bereits stattgegeben hätten, dies eben um Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung herbeizuführen, damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung getragen werde, würde sich der Anschein erhärten, dass von den genannten Finanzämtern tatsächlich kein sachliches Ermessen geübt werde, sondern aus Willkür Wiederaufnahmeanträge abgewiesen werden würden. Willkürliche Entscheidungen würden gegen den Gleichheitssatz verstoßen und seien verfassungswidrig. Außerdem werde er seinen Arbeitgeber auffordern, einen dem Gesetz entsprechenden, also berichtigten Jahreslohnzettel für 2006, zu übermitteln. Er begehre daher dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben.

Das Finanzamt legte die Beschwerden ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Antrag gemäß § 303 BAO:

Der im Beschwerdeschreiben zitierte Bescheid des Finanzamtes vom beinhaltet lediglich die Abweisung des Antrages auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006. Eine Abweisung eines Antrages gemäß § 303 BAO ist aus diesem Bescheid nicht ersichtlich bzw. wurde ein derartiger Bescheid mangels Antrages des Beschwerdeführers nicht erlassen.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Nachdem ein Antrag gemäß § 303 BAO nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war bzw. ein derartiger Bescheid vom Finanzamt nicht erlassen wurde, ist eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht zulässig. Überdies ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, einen derartigen Antrag in sachliche Behandlung zu nehmen, da das Bundesfinanzgericht nicht eine Frage entscheiden darf, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war und auch nicht vom Spruch des angefochtenen Bescheides umschlossen ist (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 3, Seite 2684). Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuerbescheid 2006 abgelehnt worden sein soll, musste daher mit Beschluss (§ 278 BAO) als unzulässig zurückgewiesen werden.

Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005: 

Gemäß § 243 BAO in Verbindung mit § 245 Abs. 1 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, innerhalb der (verlängerbaren) Frist von einem Monat Beschwerden zulässig. 

Im vorliegenden Fall ist der dem Antrag des Beschwerdeführers zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid 2006 des Finanzamtes vom mit ungenütztem Ablauf der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet nicht nur, dass dieser Bescheid nicht mehr angefochten werden kann, sondern auch seine Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. z.B. ). 

Nach Eintritt der Rechtskraft ist daher auch die Zurückziehung eines Antrages nicht mehr zulässig. Dies unabhängig davon, ob der fragliche Bescheid nur auf Grund eines gestellten Antrages ergangen ist, oder ob er von Amts wegen erlassen wurde (siehe dazu ). Der im Zuge der Beschwerde vorgelegte Lohnzettel für den Zeitraum 1.1. bis , der offensichtlich vom Beschwerdeführer selbst um die Bezüge des zweiten Lohnzettels über den Zeitraum Februar 2006 händisch ergänzt wurde, hat darauf keinen Einfluss. Werden die Bezüge der beiden Lohnzettel auf einem Lohnzettel vereint, ändert das nichts an dem Umstand, dass insgesamt vom Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde, die dem Beschwerdeführer als Steuerschuldner gemäß § 83 Abs. 1 EStG 1988 im Zuge der Veranlagung vorgeschrieben werden musste.

Da der Einkommensteuerbescheid 2006 des Finanzamtes vom in Rechtskraft erwachsen ist und der Rechtslage entspricht, musste der Antrag vom auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 abgewiesen werden.

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision 

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. 

Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis bzw. der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf den zum gleichen Sachverhalt ergangenen , und die zitierte Judikatur und Literatur wird verwiesen. Der ergangene Beschluss leitet sich im Ergebnis unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ab.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100028.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at