Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2016, RV/2100059/2011

Die Aufwendungen für die Errichtung einer Stützmauer im Zuge der Beseitigung einer durch starke Regenfälle verursachten Hangrutschung stellen keinen Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom  betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von Euro 3.194,08 (Euro 5.419,08 abzüglich Ersatz in Höhe von Euro 2.225,00 durch das Land Steiermark Euro) für einen Katastrophenschaden als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. In einer Beilage wird seitens der steuerlichen Vertretung angegeben, dass aufgrund eines Hangrutsches im Jahr 2009, um die Schäden beseitigen zu können, eine Stützmauer gebaut werden hätte müssen, wobei das Land Steiermark 50 % der Nettokosten für die Errichtung dieser Stützmauer tragen würde. Weiters ist aus der Beilage ersichtlich, dass die für das Jahr 2009 beantragten Kosten sich aus der Baubewilligung der Gemeinde und drei Honorarnoten einer Ziviltechniker GesmbH für Erdwissenschaften zusammengesetzt haben. Die weitaus höheren Kosten der Errichtung der Stützmauer, nämlich Euro 76.483,95, sind erst im darauffolgenden Jahr 2010 angefallen.

Das Finanzamt verweigerte mit dem angefochtenen Bescheid die Berücksichtigung dieser angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass nach herrschender Meinung sich § 34 Abs. 6 EStG nicht auf vorbeugende Maßnahmen um Katastrophenschäden zu vermeiden beziehen würde. Absetzbar seien nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen (wie z.B. die Errichtung einer Stützmauer, ) seien nicht absetzbar. Auch Doralt (EStG, § 34 Tz 78 unter "Katastrophenschäden") weise darauf hin, dass Präventivmaßnahmen vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst seien.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wege der steuerlichen Vertretung eingewendet, dass es sich bei dem Katastrophenschaden, der die Folge eines Hangrutsches gewesen sei, um ein unvorhergesehenes Ereignis, welches eine unabwendbare Vermögenseinbuße für den Beschwerdeführer nach sich gezogen habe, gehandelt habe. Laut Rz 838b der Lohnsteuerrichtlinien 2002 seien sämtliche Kosten, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen würden, in vollem Umfang absetzbar. Damit der Beschwerdeführer den entstandenen Schaden beseitigen hätte können, sei die Errichtung der Stützmauer essentiell gewesen. Ergänzend wurden Fotos des abgerutschten Hanges sowie eine Stellungnahme der Ziviltechniker GesmbH übermittelt. In dieser Stellungnahme wird nach der Überschrift “Rutschungssanierung Stellungnahme“ ausgeführt, dass bedingt durch die starken Regenfälle im Juli 2009 es im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu Hanginstabilitäten gekommen sei. Dabei seien Teile des Hanges im Süden des Grundstückes in Richtung des bestehenden Carports abgerutscht, wodurch dieses beschädigt worden sei. Für eine nachhaltige und dauerhafte Sanierung der durch die starken Regenfälle ausgelösten Hanginstabilitäten sei das von der Ziviltechniker GesmbH erstellte Sanierungskonzept (Geländeabtrag im Bereich der Abrisskante, Herstellung einer Stütz- und Entwässerungsrippe am Hang und Errichtung einer Steinschlichtung zur Stabilisierung des Böschungsflusses) im Zeitraum Mai bis Juni 2010 unter geologisch-geotechnischer Betreuung der Ziviltechniker GmbH ausgeführt worden.

Das Finanzamt wies das Begehren wiederum ab und verwies in seiner Begründung nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen darauf, dass als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden die Kosten der Aufräumungsarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen absetzbar seien. Nicht der Schaden als solcher führe zu einer außergewöhnliche Belastung, sondern erst die Kosten seiner Beseitigung. Absetzbar seien nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen, wie z.B. die Errichtung einer Stützmauer, seien nicht absetzbar. Der Abzug der dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten für die Hangbefestigung im gesamten Umfang als Katastrophenschaden gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 komme daher nicht in Betracht, da der Stützmauer präventive Wirkung zukommen würde.

In dem dagegen im Wege des bevollmächtigten steuerlichen Vertreters erhobenen Vorlageantrag wurde festgehalten, dass es sich im gegenständlichen Fall bei der Errichtung der Stützmauer nicht um eine Präventivmaßnahme gehandelt habe. Die Errichtung der Stützmauer sei notwendig gewesen, um den entstandenen Schaden zu beseitigen. Durch die starken Regenfälle sei der Hang instabil geworden. Daher hätte das Erdreich am Hang ohne Stützmauer nicht wieder gefestigt und der Schaden nicht beseitigt werden können.

Ergänzend zum Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer selbst zum Sachverhalt vor, dass es im Laufe der langanhaltenden schweren Regenfälle zu einem ausgedehnten Hangrutsch auf seinem Grundstück gekommen sei, der Teile des Carports beschädigt und sowohl flächig die Einfahrt als auch Bereiche des Carportinneren mit Schlamm und Bepflanzung vermurt habe. Der Schaden sei durch die zuständige Baubehörde der Gemeinde und ebenso von dem zuständigen Bearbeiter des Referates Wasserwirtschaft besichtigt worden. Es sei ein Antrag auf Zuschuss des Landes für Katastrophenschutz gestellt und bewilligt worden. Nach den Vorgaben des Landes sei ein Ziviltechniker für Erdwissenschaft mit der Betreuung der Sanierung beauftragt worden. Dieser sei für die Erstellung des Sanierungsplanes verantwortlich gewesen. Eine Stellungnahme liege bei. Im Jahr 2010 sei die Sanierung nach Vorgabe durchgeführt worden. Er beantrage, die Kosten steuerlich zu berücksichtigen, da sie ausschließlich im Rahmen der Beseitigung des Katastrophenschadens entstanden seien und mit ca. Euro 79.000 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (laufende Kredite für das Wohneigentum) erheblich beeinträchtigen würden. 50% der netto-Kosten (ca. Euro 33.000) seien vom Katastrophenfonds des Landes erstattet worden, sodass ca. Euro 46.000 verbleiben würden. Aus dem oben aufgeführten zeitlichen Ablauf sei ersichtlich, dass die Maßnahmen nach dem Hangrutsch und nicht vor dem Hangrutsch erforderlich gewesen seien und es sich bei der Errichtung der Stützmauer nicht um eine Präventivmaßnahme gehandelt habe.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Aus den vorgelegten Rechnungen ist ersichtlich, dass folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Katastrophenschaden entstanden sind:

Im Jahr 2009:


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Gemeinde
Baubewilligung
79,08
Ziviltechniker
Erstellung Ausschreibung
2.250,00
Ziviltechniker
Erstellung Ausschreibung
1.350,00
Ziviltechniker
Geologisch-geotechnisches Gutachten
1.740,00
Summe 2009 (abz. Landesförderung)
 
3.194,08

Im Jahr 2010:


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Ziviltechniker
Ergänzende Arbeiten zur Ausschreibung
554,21
Ingenieurbüro
Dimensionierung Steinstützkörper
335,28
Ziviltechniker
Baubetreuung
1.406,33
Ziviltechniker
Baubetreuung
733,13
Gartengestaltung
Böschungssicherung: Geotextil mit Efeu
Erosionsschutz: Bepflanzungen
2.026,06
Bauunternehmen
Baustelleneinrichtung
Erdarbeiten
Entwässerungsarbeiten
Nebenarbeiten
Regiearbeiten
Leistungssumme incl. Ust abz. 3% Nachlass und 3% Skonto
5.261,25
6.685,34
17.037,60
33.729,69
549,08
 
    71.428,94
Summe 2010
 
 
76.483,95

Aus dem in der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 verwendeten Begriff "Beseitigung" ergibt sich, dass Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Schäden nicht absetzbar sind (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 21 und die dort zitierte Judikatur). Vorsorgemaßnahmen dienen nicht der „Beseitigung“ von Naturkatastrophen. Maßnahmen, die als Verbesserung gegenüber dem Zustand vor dem Schadensfall angesehen werden, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (vgl. die Ausführungen in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Bd. III C, Anm. 2 zu § 34 Abs. 6 bis 8, Stichwort: Katastrophenschäden; sowie Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. III, Tz 78 zu § 34, Stichwort: Katastrophenschäden).

Aus den vorgelegten Bildern über den entstandenen Schaden ist zu ersehen, dass ein auf der Rückseite eines Carports offensichtlich steil nach oben führender Hang abgerutscht ist und dadurch das Carport und die daneben gelegene Fläche teilweise mit Erdreich vermurt wurde. Wenn von Seiten des Beschwerdeführers argumentiert wird, die Stützmauer hätte errichtet werden müssen, um den Schaden zu beseitigen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beseitigung des entstandenen Schadens hätte nach den Erfahrungen des täglichen Lebens, die dem Verständnis des Bundesfinanzgerichtes entsprechen, unter Zugrundelegung der vorgelegten Bilder darin bestanden, das Carport von dem abgerutschten Erdreich zu befreien, das Erdreich wieder auf jene Stellen aufzutragen, von denen es abgerutscht ist, gegebenenfalls mit neuem (fehlenden) Erdreich zu ergänzen bzw. zu verfestigen und allenfalls die abgerutschte Bepflanzung wieder anzubringen. Dadurch wäre jedoch lediglich der ursprüngliche Zustand, so wie bei Errichtung der Anlage, wieder hergestellt worden, wodurch keine Verbesserung gegenüber dem Zustand vor dem Schadensereignis eingetreten wäre. Derartige mit der Beseitigung des gegenständlichen Katastrophenschadens verbundene Kosten stellen grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 dar.

Nach der Stellungnahme der Ziviltechniker GesmbH wurde für eine nachhaltige und dauerhafte Sanierung der durch die starken Regenfälle ausgelösten Hanginstabilitäten ein Sanierungskonzept ausgeführt, das in einem Geländeabtrag im Bereich der Abrisskante, in der Herstellung einer Stütz- und Entwässerungsrippe am Hang und der Errichtung einer Steinschlichtung zur Stabilisation des Böschungsfußes bestanden hat. Der gleiche Wortlaut findet sich im Bescheid der Gemeinde, mit dem die Errichtung eines Steinstützkörpers mit einer Maximalhöhe von 4,5 m bewilligt wird. Laut Rechnung des Bauunternehmens wurden dafür unter anderem 133,8 m3 Bodenmaterial weggeschafft, an 113 m3 Erdreich Entwässerungsarbeiten durchgeführt, 49,9 m gewellte Drainrohre verlegt, ein 137 m3 großer Filter hergestellt und ein 596,35 m2 großes Geotextil aufgebracht. Die als „Nebenarbeiten“ in Höhe von Euro 33.729,69 durchgeführten Hauptarbeiten der Baufirma können mangels Vorlage ihrer Beschreibung noch gar nicht in diese Beurteilung miteinbezogen werden.

Die durchgeführten Sanierungsarbeiten können aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes zusammengefasst nur so interpretiert werden, dass weit über die Beseitigung der Hangrutschung und der Herstellung des ursprünglichen Zustandes Präventivmaßnahmen zur Abwehr künftiger derartiger Schäden gesetzt wurden, die als Vorsorgekosten nicht absetzbar sind (vgl. die Ausführungen in Jakom, EStG, 5. Auflage, Tz 60 Zu § 34). Das ergibt sich aus den beschriebenen Arbeiten und der Stellungnahme der Ziviltechniker GesmbH, wonach eine nachhaltige und dauerhafte Sanierung durchgeführt wurde.

Da im gegenständlich strittigen Jahr 2009 keine über die erhaltene Förderung hinausgehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung der Hangrutschung bzw. der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen sind, waren keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen. Das ergibt sich daraus, dass Zuschüsse von öffentlichen Stellen außergewöhnliche Belastungen kürzen, wenn der dem Zuschuss immanente Leistungszweck der Minderung der außergewöhnlichen Belastung dient (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, Tz 22ff zu § 34 und die dort zitierte Judikatur).

Hinzuweisen ist weiters darauf, dass unter Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen sind, also solche, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Demgegenüber können Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen haben zweifellos zu einer Verbesserung gegenüber dem Zustand vor dem Schadensfall und damit zu einer Vermögensumschichtung geführt, weil dadurch ein Gegenwert erlangt wurde und die gegenständliche Liegenschaft eine Werterhöhung erfahren hat (vgl. ; ).

Zusammenfassend hat das Finanzamt unter Hinweis auf die Begründungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Berufungsvorentscheidung zu Recht die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beantragten Aufwendungen für die Hangsanierung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 verweigert.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet für die Zulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur und Literatur wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100059.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at