Aussetzung der Vollziehung; Absehen von der Sicherheitsleistung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch Dr. Marcus Januschke, Doblhoffgasse 5/10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl: 100000A, betreffend Aussetzung der Vollziehung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien Bf2 (seit seiner Eheschließung Bf) gemäß Artikel 202 ZK eine Eingangsabgabenschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) von insgesamt EUR 17.156,34 für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Textilien mitgeteilt.
Mit Eingabe vom wurde von ihm dagegen durch seinen Vertreter Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung gestellt.
Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer (nachstehend "Bf") auf Aufforderung seine wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt gegeben. Er sei arbeitslos und habe Sorgfaltspflichten für ein Kind; ein weiteres sei unterwegs. Überdies müsse er einen Kredit (offener Saldo: EUR 35.916,61) und einen Rückstand bei der SVA (EUR 7.640,93) zurückzahlen. Für sein tägliches Überleben und zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten sei er auf finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen. Seine wirtschaftliche Situation sei nicht als angespannt, sondern als bedrohlich zu bezeichnen. Der Erlag der vom Zollamt geforderten Sicherheit würde nicht nur seine wirtschaftliche und soziale Existenz gefährden, sondern auch die seiner Kinder und Ehefrau. Man möge daher vom Erlag einer Sicherheitsleistung absehen.
Dieser Antrag wurde vom Zollamt mit Bescheid vom , Zahl: 100000A, abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Gefahr eines unersetzbaren Schaden bestehe nicht, da der Bf nicht über Vermögen verfüge. Vermögenslose oder Personen, deren Einkommen längerfristig pfändungsfrei werden, hätten durch den Vollzug von Bescheiden, die auf Geldleistungen gerichtet sind, keinen unersetzbaren Schaden zu befürchten.
Gegen die Abweisung wurde am Berufung eingebracht. Nach Ansicht des Bf komme § 212a Abs 2 lit c BAO zur Anwendung. Ein Verhalten, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei, liege jedoch nicht vor. Überdies sei die Vollziehung der festgesetzten Abgaben jedenfalls mit einem unersetzbaren Schaden für ihn verbunden, da er dadurch auflaufende Kosten und Gebühren zu tragen habe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde am Beschwerde erhoben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 100000B, ist der Berufung gegen den Eingangsabgabenbescheid stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben worden.
Dem Vorschlag, die offene Beschwerde betreffend Aussetzung der Einhebung deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen zurückzunehmen, ist der Bf nicht gefolgt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs 38 erster Satz BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.
Die Berufung vom gilt somit als Beschwerde, die Beschwerde vom als Vorlageantrag.
Gemäß Artikel 244 der im vorliegenden Fall anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK) wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung durch die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Die Regelungen des Artikels 244 gelten nicht nur für den sachlichen Geltungsbereich des ZK, sondern auch für die Aussetzung der Vollziehung aller vollziehbarer zollrechtlicher Entscheidungen, insbesondere solcher, die Einfuhrabgaben festsetzen.
Das Umsatzsteuergesetz 1994 enthält in § 26 Abs 1 Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer und verweist auf die Zollvorschriften. Die Aussetzung der Vollziehung der EUSt ist demnach nicht anders geregelt als bei Einfuhrabgaben.
Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten erlassen.
Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren über die Aussetzung nach Artikel 244 ZK findet sich im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht. Es gelten daher nach § 2 Abs 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO als ergänzende nationale Bestimmungen, allerdings nur soweit diese Artikel 244 ZK nicht entgegenstehen oder Artikel 244 ZK keine eigene Regelung enthält (vgl ).
Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde zu verstehen, wobei die Aussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu prüfen sind (vgl dazu ).
Nach Artikel 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung ().
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides sind aus ho Sicht gegeben und wurde dieser Bescheid inzwischen auch ersatzlos behoben.
Da die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhrabgaben bewirkt, wird die Aussetzung der Vollziehung jedoch gemäß Artikel 244 dritter Unterabsatz ZK ausdrücklich von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, es sei denn, dadurch würden aufgrund der Lage des Schuldners ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art entstehen.
Ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art sind anzunehmen, wenn der Beteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande ist, Sicherheit zu leisten, oder ihm durch die Anforderung der Sicherheitsleistung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde, der über einen reinen Geldschaden hinausgeht (BFH , VII B 225/95).
Die Schwierigkeiten müssen durch die geforderte Sicherheitsleistung verursacht werden; irreparable Schäden sollen vermieden werden. Dabei spielt die Sicherheitsleistung für diese Schäden aber keine Rolle mehr, wenn ernste Schwierigkeiten schon vor der Forderung bestehen. Im vorliegenden Fall war die wirtschaftliche Situation des Bf eigenen Angaben zufolge aber bereits bedrohlich, als der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden ist (siehe Schreiben des Bf vom ).
Beim Absehen von der Sicherheitsleistung handelt es sich - wie bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK und der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO - um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen bzw glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().
Die dem Zollamt vorgelegten Unterlagen haben sich aus den angeführten Gründen als nicht ausreichend erwiesen. Ein diesbezüglicher Vorhalt des an den Bf ist unbeantwortet geblieben.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass von der in Artikel 244 dritter Unterabsatz ZK geforderten Sicherheitsleistung laut Aktenlage nicht abgesehen werden konnte. Da die geforderte Sicherheit nicht geleistet wurde, war die Beschwerde zwingend abzuweisen.
Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Aussetzung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen den Abgabenbescheid vom beantragt worden war und der Abgabenbescheid am ersatzlos aufgehoben worden ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall insbesondere in Anbetracht der oa zitierten Rechtsprechung nicht vor.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise | BFH , VII B 225/95 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4200325.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at