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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2018, RV/7104244/2018

Bezug von Krankengeld und Pflichtveranlagung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde der Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, Marxergasse 4, 1030 Wien, vertreten durch Mag. Martin Karner, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Sachverhalt

A/1. Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) hatte im Jahr 2015 Dienstverhältnisse zu zwei Dienstgebern, nämlich von Jahresbeginn bis zum zu AG1 und ab zu AG2. Daneben bezog sie für einige Wochen Krankengelder von der Wiener Gebietskrankenkasse.

In ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 beantragte sie lediglich geringfügige, unter dem Pauschbetrag liegende Werbungskosten.

Mit Einkommensteuerbescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2015 mit EUR 273 fest. In der Begründung des Bescheides wird nur darauf hingewiesen, dass die beantragten Werbungskosten unter dem Pauschbetrag lägen und daher der Pauschbetrag von EUR 132 zu berücksichtigen sei.

A/2. Am erhob die Bf. dagegen Beschwerde und erklärte, ihren Antrag auf Veranlagung zurückzuziehen mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung seien nicht gegeben. Sie beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Bf. vom , in dem sie darauf hinwies, dass sie im Jahr 2015 keine Doppelbezüge erhalten hätte. Sie habe zuerst Gehaltsbezüge von AG1 und ab August 2015 von Fa. AG2 sowie zwischenzeitlich von der GKK erhalten. Im März 2015 habe sie ihrem nunmehrigen Ehemann eine Niere gespendet und sei daher - ohne Arbeitslosigkeit - selbst im Krankenstand gewesen. Ihr Ehemann und sie hätten die Arbeit ohne Unterbrechung wieder aufgenommen. Sie sehe daher nicht ein, mit der gegenständlichen Nachforderung dafür bestraft zu werden.

A/3. Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

B. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung der Bf. ein Antrag ist, der zurückgezogen werden kann.

B/1. Gemäß § 25 Abs 1 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) ua Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden Dienstverhältnis (lit a) und Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung (lit c).

§ 41 Abs 1 EStG 1988 regelt, in welchen Fällen eine zwingende Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften zu erfolgen hat (Pflichtveranlagung). So ist ein Steuerpflichtiger mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften unter anderem dann zu veranlagen, wenn
● im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (Z 1) oder
● im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind (Z 3).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, dann hat das Finanzamt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen (§ 41 Abs 2 EStG 1988, Antragsveranlagung).

§ 41 Abs 1 EStG enthält eine taxative (abschließende) Aufzählung von Tatbeständen, die zu einer amtswegigen Veranlagung (Pflichtveranlagung) führen. Liegt ein solcher Tatbestand vor und wurde eine Veranlagung nach Einreichung einer Steuererklärung durchgeführt, kommt die Zurücknahme eines Antrages auf Veranlagung nicht in Betracht (Atzmüller in Doralt et al, § 41 Tz 7f; ).

§ 69 Abs 2 EStG 1988 regelt die vorläufige Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung. Bei Auszahlung von derartigen Bezügen sind (im Streitjahr) 36,5% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.

B/2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die Bf. bezog im Jahr 2015 nichtselbständige Einkünfte aus zwei zeitlich hintereinander liegenden Dienstverhältnissen und außerdem Krankengelder von der Wiener GKK, die ebenfalls steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen (§ 25 Abs 1 lit c EStG 1988). Diese Krankengelder wurden vorerst nach der Bestimmung des § 69 Abs 2 EStG 1988 pauschal besteuert. Damit ist ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben (§ 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988).

Im Wege der Veranlagung werden die Auszahlungen aus der Krankenversorgung der vollen Tarifbesteuerung unterworfen und der vorläufige Freibetrag von EUR 30 nicht berücksichtigt (). Die nach § 69 Abs 2 EStG erhobene Lohnsteuervorauszahlung wird von der Einkommensteuerschuld in Abzug gebracht (siehe Doralt, EStG15, § 69 Rz 21).

Die aus der Veranlagung resultierende Nachzahlung ergibt sich somit aus der Tatsache, dass die Krankengelder vorerst pauschal zu niedrig besteuert wurden.

Für das Finanzamt besteht keine Möglichkeit, die Zurückziehung des Antrages auf Veranlagung zu gewähren, weil der Behörde bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes kein Ermessen eingeräumt ist. Die Veranlagung ist vielmehr zwingend durchzuführen.

Aus den angeführten Gründen konnte die Beschwerde nicht erfolgreich sein.

C. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage (Pflichtveranlagungstatbestände) ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Hilber in AFS 2019/1, 15
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104244.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at