Verfügung des Ablaufes einer Aussetzung der Einhebung anlässlich der Erlassung einer BVE auch dann, wenn Vorlageantrag eingebracht wird.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF vertreten durch Rechtsanwalt RA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom zu StNr. über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheiden vom nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Festsetzung der Einkommensteuern für die Jahre 2006, 2007 und 2008 wieder auf und erließ neue Abgabenbescheide, die zu Einkommensteuernachforderungen führten. Ferner wurden mit Bescheiden vom Anspruchszinsen festgesetzt. Insgesamt ergaben sich Steuernachforderungen in Höhe von 43.877,79 €.
Im Zuge einer Berufung vom gegen diese Bescheide wurde auch die Aussetzung der Einhebung dieser Nachforderungen beantragt, welche vom Finanzamt mit Bescheid vom bewilligt wurde.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung vom als unbegründet ab und verfügte mit weiterem Bescheid vom „infolge Berufungserledigung“ den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der oben genannten Abgaben. Schließlich wurden mit Bescheid vom für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von 289,77 € festgesetzt.
Gegen die Berufungsvorentscheidungen vom richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem neuerlich die Aussetzung der Einhebung der Abgabennachforderungen begehrt wurde. Abschließend wurde zu diesem neuerlichen Aussetzungsantrag bemerkt: “Trotz der durch diesen Vorlageantrag vorliegenden Nichterledigung der Berufung vom wurde mit Bescheid der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der zuvor genannten Beträge erlassen, weshalb neben einer Berufung gegen diese Bescheid die neue Antragstellung notwendig war.“
Mit weiterem Schriftsatz vom wurde eben diese letztgenannte Berufung (Beschwerde) gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom erhoben. Begründet wurde die Beschwerde gegen den Ablaufbescheid damit, dass aufgrund des eingebrachten Vorlageantrages die Berufung vom gemäß § 264 BAO wieder als unerledigt gelte, sodass eine „bescheidmäßige Festsetzung“ des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nicht möglich sei.
Die im Vorlageantrag vom beantragte Aussetzung der Einhebung bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom .
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ab und begründete dies wie folgt:
"§ 212a Abs. 1 BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO ist (zwingend!) der Aussetzungsablauf anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung (litera a), Berufungsentscheidung (litera b) oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung (Iitera c) zu verfügen. Ablaufbescheide sind somit zwingende gesetzliche Folge jeder Art von Beschwerdeerledigung, sei es dass über die Berufung meritorisch (Beschwerde(vor)entscheidung), formell (Beschwerdezurückweisung) oder in anderer Weise (z.B. Gegenstandsloserklärung) entschieden wird (; ; Ritz, BAO-Kommentar § 212a Tz. 28; FJ 1998, Seite 266). Wird eine Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung erledigt und aus diesem Anlass der Ablauf für einhebungsausgesetzte Abgaben verfügt, so steht dies im Falle der Einbringung eines Vorlageantrags einer neuerlichen Aussetzungsantragstellung nicht entgegen (§ 212a Abs. 5 vierter Satz BAO). Ablaufbetroffene Abgaben können bei Stellung eines Vorlageantrages und Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen im Sinne des § 212a BAO daher für die Dauer des fortgesetzten Rechtsmittelverfahrens erneut Gegenstand einer Aussetzungsbewilligung sein.
Der Ablauf der Aussetzung ist bei Vorliegen der oben zitierten Tatbestandsmerkmale zwingend vorzunehmen (). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung gemäß § 212a Abs. 5 BAO den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung nachzukommen ().
Auch Ritz (BAO § 212a BAO Tz 28) bestätigt, die Pflicht, anlässlich der Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (vgl. ).
Der vierte Satz des § 212a Abs. 5 BAO, wonach die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht ausschließt, zeigt auch den Willen des Gesetzgebers, schon nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - auch wenn sie wegen eines nachfolgenden Vorlageantrages noch keine das Verfahren abschließende Entscheidung darstellen sollte - den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen und Aussetzungszinsen festzusetzen.
Mit der Berufungs(Beschwerde-)vorentscheidung vom hat das Finanzamt die der gegenständlichen Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Berufung als unbegründet abgewiesen. Dem Einwand in der Berufung, auf Grund des Vorlageantrages sei die Rechtssache noch nicht entschieden, kommt im Hinblick auf die Bestimmungen des § 212a Abs. 5 vorletzter Satz BAO keine Berechtigung zu.
Nach der zitierten Norm schließt die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Da die rechtliche Vertretung rechtzeitig einen solchen Antrag gestellt hat, sind die Rechtswirkungen der Aussetzung (wiederum) eingetreten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt die Einhebung der in Rede stehenden Beträge aufgrund des neuen Antrags gemäß § 212a BAO neuerlich ausgesetzt hat.
Nachdem somit die in § 212a Abs. 5 lit. a BAO geforderten Voraussetzungen vorgelegen sind, hatte die Abgabenbehörde zwingend den Ablauf der Aussetzung zu verfügen. Für die begehrte Aufhebung des Ablaufbescheides besteht daher kein Raum. Die Verfügung des Ablaufs liegt nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist zwingend bei Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen zu verfügen.
Dies ist gängige VwGH-Rechtsprechung und wird auch in unzähligen UFS-Entscheidungen bestätigt (Auszugsweise: RV/0793-G/11 v. , RV/0148-S/13 v. , RV/1851-W/05 v. , RV/0259-l/07 v. , RV/0968-L/04 v. , RV/1923-W/11 v. , RV/0682-S/06 v. , RV/0126-S/12 v., RV/0156-F/03 v. , und weitere).“
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem kein weiteres Vorbringen erstattet wurde.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Ablaufbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Zuständig für die Erledigung dieser Beschwerde wurde die Gerichtsabteilung 6030.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde diese Beschwerde der Gerichtsabteilung 6030 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen. In weiterer Folge wurde die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters für die Erledigung dieser Beschwerde zuständig. Hinsichtlich der übrigen beim Bundesfinanzgericht nach wie vor in der Gerichtsabteilung 6030 noch anhängigen offenen Beschwerden des Beschwerdeführers traf der Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesfinanzgerichtes bislang keine Verfügung.
Beweiswürdigung
Der im vorliegenden Fall unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten. Zu klären ist im vorliegenden Fall allein die Rechtsfrage, ob der mit Bescheid vom verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung rechtmäßig war.
Rechtslage
§ 212a normierte in der bis anzuwenden Fassung BGBl I 180/2014:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Seit der am in Kraft getretenen Änderung durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I 14/2013, lautet § 212a BAO:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
§ 323 Abs. 37 BAO normiert dazu, dass die Bestimmung des § 212a idF BGBl I 14/2013, soweit sie Beschwerden betrifft, auch auf alle am unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden ist.
Die Bestimmung des § 230 BAO in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung des BGBl I 97/2002 lautet:
(1) Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.
(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(7) Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
§ 276 Abs. 3 BAO normierte in der bis in Geltung gestandenen Fassung des BGBl I 20/2009:
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
§ 264 Abs. 3 BAO lautet in der seit maßgebenden Fassung des BGBl I 14/2013:
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
Erwägungen
Die Rechtsfrage, ob anlässlich der Berufungsvorentscheidung vom der Ablauf der mit Bescheid vom bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO zu verfügen war, hat bereits das Finanzamt in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom eingehend erörtert und unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend bejaht. Auf die oben zitierten Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. ergänzend aus der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. mit Hinweis auf ).
Wie bereits das Finanzamt im fünften Absatz der Begründung der Beschwerdevorentscheidung sinngemäß und zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, wurde vom Gesetzgeber die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung anlässlich einer über die Berufung (Beschwerde) ergehenden Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO nicht vom Eintritt der formellen Rechtskraft der Berufungs- bzw. Beschwerdevorentscheidung abhängig gemacht. Dies ist im Hinblick auf die in § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO vorgesehene Möglichkeit, im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages neuerlich die Aussetzung der Einhebung der Abgaben zu beantragten, auch aus Rechtschutzerwägungen nicht notwendig, bestimmt doch § 212a Abs. 7 BAO, dass für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung zusteht. Während dieser gesetzlichen Zahlungsfrist dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden (vgl. dazu Ritz, BAO, § 230 Tz 4). Es besteht daher zwischen Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung anlässlich einer Berufungs- oder Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines neuerlichen Aussetzungsantrages im Zuge der Stellung eines Vorlageantrages kein Zwischenzeitraum, in dem keine Hemmung der Einbringung der Abgaben bestünde. Angesichts dessen wäre die gegenständliche Beschwerde zur Wahrung der berechtigten Rechtschutzinteressen des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen. Die aufgrund des Vorlageantrages vom mit Bescheid vom bewilligte Aussetzung der Einhebung ist nach wie vor aufrecht.
Da sich somit der angefochtene Bescheid im Ergebnis als rechtmäßig erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100338.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at