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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.10.2018, RV/5100228/2017

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerden vom

1) gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom zu VNR betreffend Rückforderung zu Unrecht für das am tt.mm.2015 geborene Kind K für die Monate März und April 2016 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, und

2) gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom zu VNR betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind K für den Zeitraum ab Mai 2016

zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die am tt.mm.1992 geborene Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin, lebt seit September 2005 in Österreich und ist laut Daten im Zentralen Melderegister hier seit durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Beschwerdeführerin bezog seit Juni 2015 für ihren am tt.mm.2015 in Österreich geboren Sohn K Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

In einem in der Beihilfendatenbank angelegten Vermerk vom hielt das Finanzamt fest, dass die Beschwerdeführerin „laut Mitteilung“ für drei Monate in die Türkei fahre, „aber lt. Angaben wiederkommen“ wolle. Die Auszahlung der Beihilfe werde vorläufig mit eingestellt.

In einem weiteren Vermerk vom wurde festgehalten, dass laut Anruf der OÖ Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin vom bis in der Türkei gewesen sei, sich dann bis in Österreich aufgehalten habe und „jetzt wieder“ in die Türkei zum Ehemann reise.

Aufgrund der Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe mit April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin mit einem am persönlich beim Finanzamt eingereichten Formblatt Beih 1 die (neuerliche) Zuerkennung der Beihilfe für ihren Sohn ab Mai 2016. Das Kind besitze die türkische Staatsbürgerschaft und wohne ständig bei ihr. Als Wohnort gab die Beschwerdeführerin ihren inländischen Hauptwohnsitz an.

In einem Vorhalt vom richtete das Finanzamt folgende Fragen an die Beschwerdeführerin: „Wo befindet sich der gemeinsame Familienwohnsitz? Lt. ha. vorliegenden Unterlagen haben Sie sich längere Zeit in der Türkei bei Ihrem Gatten und nicht in Österreich aufgehalten. Lebt ihr Gatte nach wie vor in der Türkei? Wer wohnt noch an der Adresse Adr.1?“

Die Beschwerdeführer gab dazu auf der Rückseite des retournierten Vorhaltes an, dass sie derzeit eine (eigene) Wohnung suche. Sie sei ca. drei Monate zwecks „Familiengemeinschaft“ in der Türkei gewesen, weil ihr Mann dort wohne. An der angeführten Adresse lebten noch ihre Mutter, ihr Vater und das Kind. Ferner gab die Beschwerdeführerin noch an: „Keine Arbeit“.

Daraufhin forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für das anspruchsvermittelnde Kind für die Monate März und April 2016 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zurück. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG hätten Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland haben. Da sie im Februar 2016 für mehrere Monate zu ihrem Gatten in die Türkei gereist sei und in Österreich keine eigene Wohnung habe, liege ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich, weshalb ab kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr gegeben sei.

Mit weiterem Bescheid vom wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Mai 2016 abgewiesen. Eine Person habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Bei der Beurteilung, ob eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat, seien nicht so sehr die wirtschaftlichen Interessen dieser Person, sondern vielmehr die persönlichen Beziehungen dieser Person, die sie zum Bundesgebiet hat, von ausschlaggebender Bedeutung. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei nicht in Österreich. Auch ein gelegentlicher mehrmonatiger Aufenthalt in Österreich ändere diese Tatsache nicht.

In der Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne die Begründung nicht verstehen, dass ihr Lebensmittelpunkt nicht in Österreich sei. Sie halte sich regelmäßig im Inland auf, sei aber des Öfteren in die Türkei zu ihrem Ehegatten gefahren. Dieser habe als Flugzeugbautechniker auf dem A Flughafen gearbeitet und daher seinen Job aufgrund der Ehe nicht aufgeben wollen. Sie hätten diesbezüglich sehr viele Meinungsverschiedenheiten gehabt. Da es in letzter Zeit aber zu vielen Unruhen in der Türkei gekommen sei, hätten sie sich entschlossen, dass auch er seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlege, da eine Fernehe auch im Sinne des Kindes nicht so gut sei. Wenn sie nicht ihrem Lebensmittelpunkt in Österreich hätte, dann hätte sie nicht die Mutter Kind Pass Untersuchungen ihres Sohnes durchführen können (Kopien anbei). Weiters habe sie sich vor einem Monat bei der GWG der Stadt B schon für einen Wohnung gemeldet, da sie aber kein Einkommen von einer unselbständigen Tätigkeit habe, habe sie den Antrag nicht abgeben können. Wenn das für das Finanzamt „ein Vermutungsgrund“ sei, dass sie bei ihren Eltern lebe, könne sie nur sagen, dass das ihre eigene Entscheidung sei, da sie eine erwachsene Frau sei. Das Finanzamt bringe sie in eine missliche Lage, da sie momentan kein Kinderbetreuungsgeld erhalte, da keine Familienbeihilfe ausbezahlt werde. Somit könne ihr Gatte sich nur mit einem Touristenvisum (in Österreich) aufhalten, da das Magistrat ihre Einkünfte benötige. Weiters habe ihr Gatte schon eine Arbeit zugesichert bekommen, könne aber diese nicht antreten, da er die Niederlassungsbewilligung nicht erhalte. Somit befinde sie sich in einen Teufelskreis. Sie bitte, diesen Antrag so schnell als möglich zu bearbeiten, da es ihr Recht sei, Familienbeihilfe zu beziehen, wenn sie in Österreich wohne.

Ferner brachte die Beschwerdeführerin auch ein Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom ein, die inhaltlich gleichlautend wie die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid begründet wurde.

In einem weiteren Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Stellungnahme zu folgenden Punkten: „Laut Beschwerdevorbringen halten Sie sich „des Öfteren” in der Türkei bei Ihrem Gatten auf. Geben Sie die Anzahl sowie die Dauer dieser Aufenthalte seit 06/2015 an (Aufstellung von wann bis wann Sie sich jeweils in der Türkei aufgehalten haben). Vorlage der Original-Reisepässe von Ihnen und K (mit Ein- und Ausreisestempel). Bestätigungen über die restlichen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (3.-5. Lebensmonat, 7.-9. Lebensmonat, 10.-14. Lebensmonat). Kontoauszüge, aus denen die Barabhebungen sowie Bankomatauszahlungen im Zeitraum seit 06/2015 ersichtlich sind. Arbeitszusage des Gatten in Österreich. Führen Sie mit ihrem Gatten in der Türkei einen gemeinsamen Haushalt?"

Auf dem retournierten Vorhalt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem Gatten in der Türkei keinen gemeinsamen Haushalt führe, da sie ihn in der Türkei nur besucht habe. Ihr Gatte habe damals bei seinen Eltern gewohnt. Sie habe sich in den Zeiträumen August bis September 2015, Dezember 2015 bis , bis und bis in der Türkei aufgehalten. Ferner wurden Kontoauszüge vorgelegt, welche diese Angaben bestätigen. Weiters wurden die Reisepässe vorgelegt, entsprechende Ablichtungen finden sich in den vorgelegten Aktenteilen. Ebenso sind Auszüge aus dem Mutter-Kind-Pass aktenkundig, aus denen sich ergibt, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum am , und Untersuchungen des Kindes durchgeführt wurden.

Aktenkundig sind ferner Ablichtungen der Rot-Weiss-Rot Karte Plus der Beschwerdeführerin, ausgestellt am und damals gültig gewesen bis . Auch für das Kind wurde ein aufrechter Aufenthaltstitel nachgewiesen. Einem weiters aktenkundigen Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit immer wieder als arbeitssuchend gemeldet war, jedoch bis zum Zeitpunkt der Abfrage () nur der Bezug von Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe ausgewiesen wird.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen den Rückforderungsbescheid und den Abweisungsbescheid vom ab und führte in der Begründung nach Darstellung der Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus: „Ihr Ehegatte ist türkischer Staatsbürger und lebte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 03-09/2016 in der Türkei, wo er auch berufstätig war. Laut Ihren eigenen Angaben hielten Sie sich von Dezember 2015 bis , von bis und von bis in der Türkei auf. Dies stimmt sowohl mit den vorgelegten Kopien der Reisepässe als auch mit den vorgelegten Kontoauszügen überein. Daraus ergibt sich jedoch, dass Sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von insgesamt 214 Tagen 119 nicht in Österreich, sondern der Türkei verbracht haben. Sie hielten sich somit im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend in der Türkei auf. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen ist auszuführen, dass ihre gesamte Familie die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, Sie in der Türkei geboren sind und auch die Sprache sprechen. Weder Sie noch Ihr Ehegatte waren im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich berufstätig. Sie verfügen über keine eigene Wohnung, sondern leben bei Ihren Eltern. Sie haben sich vor der Ausreise in die Türkei ausschließlich der Pflege und Erziehung des Kindes gewidmet und zur Bestreitung Ihrer Lebenshaltungskosten Notstandshilfe bezogen. Es bestanden somit während des zu betrachtenden Zeitraumes auch keine ausschlaggebenden beruflichen Gründe, die gegen eine (vorübergehende) Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen sprechen. Aufgrund dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass Sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im oben angeführten Zeitraum in der Türkei hatten. Daran können auch die nachgewiesenen Mutter-Kind-Pass Untersuchungen, die den obigen Ausführungen nicht widersprechen, nichts ändern.“

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem die Beschwerdeführerin ergänzend vorbrachte: „Ich habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und habe auch nie vor gehabt nach Türkei dauernd umzuziehen. Aus den regelmäßigen Arztbesuchen mit meinem Kind ist es ersichtlich und naheliegend das mein Lebensmittelpunkt und auch der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich ist. Auch ist es ersichtlich aus meinen Reisepass, dass die Verweildauer in Österreich deutlich länger als sechs Monate beträgt. Wenn Abgabevorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (). Maßgeblich ist hier, ob auf den Rückkehrwille geschlossen werden kann. Der Rückkehrwille nach Österreich kann auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass ich mich um die Familienzusammenführung bemühe und erreichen möchte, dass mein Ehegatte nach Österreich umsiedelt. Mein Ehegatte befindet sich derzeit in der Türkei und aufgrund des aufwendigen Verfahrens und der langen Bearbeitungsdauer kann er derzeit nicht nach Österreich ziehen. Sobald dem Antrag auf die Familienzusammenführung stattgegeben wird, wird mein Ehegatte nach Österreich umsiedeln und wir werden einen gemeinsamen Haushalt gründen. Aufgrund der derzeitigen finanziellen Lage bin ich im elterlichen Haushalt. Dem Argument der Abgabenbehörde bezüglich der persönlichen Beziehungen zu Türkei aufgrund der türkischen Staatsbürgerschaft und meines Geburtsortes sowie der türkischen Sprache, kann ich nicht ganz folgen. Ich habe auch meinen Lebensmittelpunkt in Österreich da ich engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen in Österreich habe. Meine Eltern leben in Österreich seit Jahren und auch viele andere Verwandte befinden sich in Österreich. Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem meinem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen wird.“

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Beschwerdeführerin zur Klärung der Frage, ob Sie in den beschwerdegegenständlichen Monaten (März bis September 2016) die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich oder zur Türkei gehabt hatte, um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

„1) Seit wann leben Sie in Österreich? Welche Ihrer Familienangehörigen leben in Österreich, welche Verwandte leben in der Türkei? Welche persönlichen Beziehungen bestehen zu Ihren Verwandten in Österreich bzw. in der Türkei? Wie oft besuchen Sie Ihre Verwandten bzw. die Verwandten Ihres Ehegatten in der Türkei?

2) Wann haben Sie Ihren Ehegatten geheiratet? Wo fand die Hochzeit statt? Lebten Sie mit Ihrem Ehegatten nach der Hochzeit eine gewisse Zeit in der Türkei? Wann kehrten Sie nach Österreich zurück? Bestand in der Türkei jemals ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten, der nach Ihren Angaben "damals" noch bei seinen Eltern lebte? Haben Sie aufgrund der Heirat jemals erwogen, zu Ihrem Ehegatten in die Türkei zu ziehen?

3) Sie sind laut Melderegister seit , somit seit ihrem 13. Lebensjahr mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und wohnten bis bei Ihren Eltern. Welche Schul- oder Berufsausbildung haben Sie in Österreich absolviert? Welche Erwerbstätigkeiten wurden bisher in Österreich ausgeübt? Laut Versicherungsdaten ist nur eine Beschäftigung bei der Fa. S GmbH ( bis ) bekannt. Waren Sie jemals in der Türkei erwerbstätig? Besitzen Sie in der Türkei irgendwelche Vermögenswerte?

4) Das Finanzamt stützt sich bei der Ablehnung des gegenständlichen Beihilfenanspruches vor allem auf Ihre mehrmonatigen Aufenthalte in der Türkei im Jahr 2016. Bitte erläutern Sie den Grund für den rund dreieinhalbmonatigen Aufenthalt vom bis in der Türkei näher. Den vorgelegten Ablichtungen des Reisepasses des Kindes kann nicht entnommen werden, dass das Kind in dieser Zeit ebenfalls in die Türkei mitgenommen worden wäre (es finden sich nur Stempelungen im Pass des Kindes betreffend den zweiten Aufenthalt in der Türkei vom bis ). Blieb das Kind in der Zeit vom bis in Österreich? Wer hat das damals () erst rund acht Monate alte Kind in Österreich betreut? Bitte geben Sie auch den Grund für den zweiten Aufenthalt in der Türkei vom bis (mit Kind) bekannt.

Sie haben im Vorlageantrag vom ausgeführt, dass Sie sich um eine Familienzusammenführung bemühen und erreichen möchten, dass auch ihr Ehegatte nach Österreich umsiedelt. Diese Verantwortung ist glaubwürdig, da ihr Ehegatte seit mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und laut Versicherungsdaten seit hier auch erwerbstätig ist.“

In der Stellungnahme vom , die dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde, gab die Beschwerdeführerin dazu an:

„zu 1) Ich lebe seit September 2005 in Österreich. Hier lebt mein Vater bereits seit ca. 30 Jahren, meine Mutter ist ebenfalls 2005 ein halbes Jahr vor mir nach Österreich gezogen. Mein Bruder ist bereits seit 1992 in Österreich und lebt hier mit seiner Familie. Ebenfalls so lang wie mein Vater lebt meine Tante (Schwester meines Vaters) mit ihren Kindern in Österreich. Letztes Jahr haben wir in Österreich ein Haus gebaut. Das ist die Adresse, wo wir jetzt wohnen. In Türkei leben meine Schwester mit ihrer Familie und die Familie meines Mannes. Meine Schwiegermutter und die Schwester meines Mannes besuchen uns auch immer wieder in Österreich. Seit einem Jahr verbringen wir drei bis maximal 4 Wochen mit den Kindern in die Türkei, um unsere Verwandten zu besuchen.

zu 2) Wir haben im November 2013 geheiratet. Der Henna Abend fand in Österreich, die Hochzeit (standesamtlich und muslimische Trauung) fanden in der Türkei statt. Wir lebten damals in der Wohnung meiner Schwiegereltern. Wir haben überlegt, wo wir wohnen werden. Ich wollte zurück nach Österreich. Daher haben wir entschieden, dass ich wieder in Österreich bei meinen Eltern lebe und mein Mann vorerst in der Türkei bleibt. Wir sind dann immer hin- und hergeflogen, um uns zu sehen. Letztes Jahr ist mein Mann dann nach Österreich in unser gemeinsames Haus gezogen.

zu 3) Ich war 2 Jahre in Österreich in der Hauptschule, damit war die Schulpflicht beendet. Danach hab ich AMS-Kurse besucht. Außer der Beschäftigung bei der Fa. S GmbH war ich noch bei anderen Firmen beschäftigt (türkische Bäckerei T, im C&A Lager in E,...). Nähere Angaben dazu finden Sie in meinem Lebenslauf. Mit den Lohnzetteln von der Fa. S habe ich dann auch die Familienzusammenführung für meinen Mann machen können. In der Türkei hab ich nie gearbeitet. Ich habe dort auch kein Haus oder andere Vermögenswerte. Die Wohnung meiner Schwiegereltern gehört den Schwiegereltern, nicht meinem Mann.

zu 4) 2016 blieb ich länger in der Türkei, um mit unserem ersten Kind länger bei meinem Mann zu sein. Ich habe das Kind gestillt und wollte es auch nicht allein lassen. Ich habe das Kind immer selber betreut und sogar zwei Jahr lang gestillt. Leider weiß ich nicht, warum das im Reisepass unseres Kindes nicht gestempelt wurde. Es passiert manchmal, dass am Flughafen nicht jeder Pass gestempelt wird.“

Dem dieser Stellungnahme angeschlossenen Lebenslauf ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren1998 bis 2002 die Volksschule in der Türkei, 2002 bis 2004 die Hauptschule in der Türkei und 2005 bis 2007 die Hauptschule in Österreich (B) besucht hat.

Unter dem Punkt „Weiterbildung“ werden angeführt:

11/2009 – 05/2010 Integrative Berufsausbildung, BFI B

08/2016 – 09/2016 Job Aktiv WKO B (Berufsorientierung)

01/2017 – 03/2017 Job Aktiv WKO B (Persönlichkeits- und Kommunikationstraining)

Zu den bisherigen Berufserfahrungen werden angegeben:

2009 Kassiererin in einer näher bezeichneten Bäckerei, 2010 Praktikum als Einzelhandelskauffrau bei näher bezeichnetem Unternehmen, 2011 Reinigungskraft, 10/2011 bis 01/2012 Kommissionieren (Leasing) in einem Lager, 08/2015 bis 08/2017 Kinderbetreuungszeit, 04/2017 bis 09/2017 Reinigungskraft

Schließlich war der Stellungnahme noch ein Versicherungsdatenauszug beginnend ab angeschlossen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Eintragungen in der Beihilfendatenbank. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage zu klären, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin (auch) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich befunden hat. Für die Zeiträume bis Februar 2016 sowie ab Oktober 2016 ist dies unstrittig und wurde bzw. wird Familienbeihilfe gewährt.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist (§ 2 Abs. 2 FLAG).

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt (§ 2 Abs. 5 FLAG).

Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs. 8 FLAG).

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten (§ 3 Abs. 2 FLAG).

Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, ob die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (März bis September 2016) ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG in Österreich hatte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (ständige Rechtsprechung seit ).

Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben (zuletzt ). Dies setzt das Fehlen einer ausschlaggebenden und stärkeren Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus ().

Bei der Beantwortung der Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist ().

Bestehen Beziehungen zu mehreren Staaten, so ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (vgl. ).

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person richtet sich danach, zu welchem Staat sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Für die Beantwortung dieser Frage sind sowohl der subjektive Gesichtspunkt der Absicht einer Person, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in einem bestimmten Staat zu begründen, als auch die dafür sprechenden objektiven Umstände entscheidend. Dabei muss sich aber auch der subjektive Gesichtspunkt der Absicht einer Person, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in einem bestimmten Staat zu begründen, anhand objektiver Umstände verifizieren lassen, also aus unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sein (vgl. dazu ).

Wirtschaftliche Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Türkei konnten nicht festgestellt werden (diese hat dort nach ihrem Vorbringen keinerlei Vermögen und war dort auch nie erwerbstätig), solche bestehen ausschließlich in bzw. zu Österreich. Persönliche Beziehungen bestehen sowohl zu Österreich als auch zur Türkei. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde und im Vorlageantrag betont, dass sie stets die Absicht gehabt hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu begründen. Diese subjektive Absicht lässt sich vor allem anhand der in der Stellungnahme vom angeführten objektiven Umstände ausreichend verifizieren. Dabei sprechen insbesondere die dargelegten verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Bruder samt Familie, Tante samt Familie in Österreich; Schwester mit Familie und Schwiegereltern in der Türkei) für ein Überwiegen der persönlichen Beziehungen zu Österreich. Ferner ist zu beachten, dass in der Türkei auch nach der Hochzeit kein gemeinsamer eigener Wohnsitz mit dem Ehegatten begründet wurde, da die Beschwerdeführerin auch schon damals zurück nach Österreich wollte. Die ins Treffen geführte Absicht einer Familienzusammenführung in Österreich wurde in weiterer Folge tatsächlich auch verwirklicht (siehe Punkt 4 letzter Absatz des Vorhaltes vom : der Ehegatte ist seit mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und laut Versicherungsdaten seit hier auch erwerbstätig). 

Da die Beschwerdeführerin somit ausreichend dargetan hat, dass sie auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatte, und das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Beihilfenanspruch im Zeitraum März bis September 2016 unstrittig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100228.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at