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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2018, RV/5100585/2017

Keine eigenständigen Beweisaufnahmen im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Frage des Eintrittes einer dauernden Erwerbsunfähigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100585/2017-RS1
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Es ist daher vom Bundesfinanzgericht kein eigenständiges Beweisverfahren zur Frage, wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist, durchzuführen. In diese Richtung zielende Beweisanträge sind für das Beschwerdeverfahren weder geeignet noch zweckdienlich iSd § 166 BAO.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch SW1, über die gemäß § 253 BAO gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom zu VNR wirkende Beschwerde vom  zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch lautet:

Die Anträge vom , beim Finanzamt eingelangt am , auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher eigener Behinderung werden für den Zeitraum ab März 2011 abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , gab SW2, dem Finanzamt seine Bestellung zum Sachwalter für den Beschwerdeführer bekannt. Dieser Eingabe waren Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe (Formular Beih 1) und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Formular Beih 3) für den Beschwerdeführer angeschlossen. Der Beschwerdeführer lebe allein ohne Eltern an einer näher bezeichneten Wohnanschrift. Zur Tätigkeit desselben wurde angegeben: „AMS-Bezug v. AMS“, zur Behinderung „psychosoziale Entwicklungsstörung“. Der Erhöhungsbetrag wurde ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung begehrt.

Das Finanzamt veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice). In dem von diesem erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde festgestellt:

Anamnese:

Schwangerschaft und Geburt wahrscheinlich unauffällig; Bewegungs- und Sprachentwicklung sei unauffällig gewesen; er besuchte 3 Jahre den Kindergarten in K, die Vorschule, 4 Jahre VS in K und 4 Jahre HS in P; die HS hätte er positiv abgeschlossen (Regelschullehrplan); nach der HS hätte er zwar Lehrstellen gesucht, aber keine gefunden (einmal hätte er eine Gastronomie-Lehrstelle in K begonnen, aber nach zwei Monaten sei das Gasthaus in Konkurs gegangen); er hat dann einen BFI-Kurs gemacht (Ausbildung zum qualifizierten Helfer); von 2001 bis 2009 war er bei insg. 2 Reinigungsfirmen angestellt, die in der Fa. H die Reinigung gemacht haben (40 Stunden pro Woche); er hat die Stelle verloren, weil die Fa. H dann billigere Reinigungsfirmen genommen hat; anschl. hätte er einige Monate bei der Fa. R als Schaustellergehilfe gearbeitet; dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. D ist zu entnehmen, dass er viele Jahre hindurch einen falschen Freundeskreis gehabt habe, sei immer ausgenützt worden, hat öfter kleine Beträge ausgegeben; 2009 hätte er ein einziges Mal Cannabis geraucht (aktuelle Angabe von Hrn. BF.), ansonsten hätte er keine Drogen genommen, auch keinen Alkohol getrunken; ca. 2009 habe er auch einmal einem Untermieter im Haus des Großvaters 2000 Euro weggenommen, er habe dieses Geld verwendet, um einen Teil seiner Schulden bei der Bank zu zahlen; diese Tat sei sofort bekannt geworden, er sei diesbezüglich sofort geständig gewesen, wurde zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt; er hat sich 2009 in die psychiatrische Klinik in W begeben, um sich behandeln zu lassen; 2012 hätte er noch einmal einige Monate als Reinigungskraft (wieder in der Fa. H) gearbeitet; inzwischen hat er noch einmal bei der Fa. R als Schausteller gearbeitet, auch Umschulungen gemacht und den Großvater gepflegt, der 2014 gestorben ist; nach dem Tod des Großvaters hat er dann monateweise in einer Pension gewohnt, dann am T-Hof (Pension) und seit Jänner 2016 hat er eine Garconniere in W (die er über die sog. Wohnplattform erhalten hat); 2015 sei er noch einmal wegen Betruges verurteilt worden zu einer teilbedingten Haftstrafe, die bis jetzt immer aufgeschoben wurde (er hat z.B. Kleidung bei der Fa. Z bestellt, auch eine Lichtanlage für einen Freund, der sich selbstständig machen wollte und das alles nicht bezahlt); seit April 2016 arbeitet er bei der Fa. B als Grünanlagenpfleger 40 Stunden pro Woche, dafür bekommt er 1145 Euro netto; dort könne er maximal ein Jahr lang arbeiten; es wird dann versucht, für ihn einen fixen Arbeitsplatz beim Magistrat oder ähnliches zu finden; seit einem halben Jahr hätte er auch eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammenwohnt; 1-mal im Monat trifft er Fr. C von der Bewährungshilfe; er hätte keinen PKW-Führerschein, sonstige Erkrankungen; 2014 hat er sich die Beugesehne des linken Zeigefingers durchtrennt; weiters keine schwere Erkrankungen/Operationen; er kocht sich selbst ein Essen, erledigt auch die häuslichen Verrichtungen selbstständig, auch den Einkauf;

Derzeitige Beschwerden:

ZZt hätte er keine besonderen Beschwerden; der Appetit sei gut, er schläft auch gut;

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Keine Behandlung;

Sozialanamnese:

Hr. Bf. berichtet, dass ihm die Mutter gesagt habe, sie kenne seinen Vater nicht, sie wisse nicht genau, wer sein Vater sei; er sei gleich nach der Geburt zu den Großeltern mütterlicherseits gekommen und dort auch aufgewachsen, die in K gewohnt haben; anfangs hat die Mutter auch noch bei ihren Eltern gewohnt, dann, als er ca. 2-3 Jahre alt war, sei sie ins Mühlviertel gezogen, mit dem damaligen Lebensgefährten, von dem seine Mutter auch 3 Töchter hat; zur Mutter hätte er während der Kindheit selten Kontakt gehabt (ca. 2-mal pro Jahr); die Großmutter sei 20 Jahre zur Blutwäsche gefahren, weil sie Zystennieren hatte; der Großvater hat beim Bundesheer gearbeitet; von 1998 bis ca. 2001 sei die Großmutter ein Pflegefall gewesen, er hätte sie mit dem Großvater gepflegt; 2001 ist sie gestorben; der Großvater sei schwerhörig gewesen, dieser hat sie öfter nicht schreien gehört (wenn sie etwas gebraucht hat), "Ich bin damals viel zu Hause gewesen."

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Gutachten für das Bezirksgericht W Dr. D, , Diagnose: deutliche psychosoziale Entwicklungsstörung, er war auch offenbar diesen belastenden und ungünstigen Situationen nicht gewachsen, ein konsequenter erzieherischer Prozess hat offenbar nicht stattgefunden; grundsätzlich ist er in der Persönlichkeitsstruktur unsicher, leicht beeinflussbar, neigt auch zu depressiven Reaktionen; eine Sachwalterschaft ist zumindest für die Verwaltung eines monatlichen Einkommens dzt. notwendig, sehr wahrscheinlich auch für den Umgang mit Behörden und Ämtern und dergleichen und sicherlich auch für die Schuldenregulierung;

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: unauffällig, Ernährungszustand: unauffällig, Größe: 185,00 cm Gewicht: 90,00 kg Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 34-jähriger Mann, Pupillen mittelweit, rund, isokor, direkte Lichtreaktion angedeutet, Bulbusmotilität konjugiert, Gesicht symmetrisch innerviert, keine Lippenzyanose, Zunge feucht, belegt, kommt gerade vor, Gebiss: einige Lücken, einige massiv kariöse Zahnreste; Halsorgane: unauffällig, keine Einflussstauung; Cor: rhythmisch, normfrequent, Herztöne unauffällig, keine Nebengeräusche; Pulmo: Vesikuläratmen beids.; Thorax: symmetrisch; Wirbelsäule: gerade, FBA Ocm; Arme: die Gelenke von der Form her unauffällig, frei beweglich; Faustschluss komplett, grobe Kraft und Feinmotorik unauffällig; es besteht ein Streckdefizit im PIP-Gelenk und DIP-Gelenk des linken Zeigefingers (beim PIP-Gelenk 90° Streckdefizit); in der Handfläche links eine ca. 4cm lange, blande Narbe verlaufend; Nacken-, Kreuz- und Pinzettengriff frei; Beine: die Gelenke von der Form her unauffällig, PSR seitengleich mittellebhaft auslösbar; Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig;

Psycho(patho)logischer Status:

Allseits orientiert, kontaktfähig, Stimmung indifferent, Antrieb unauffällig, unauffällig affizierbar, Ductus kohärent, einfache Persönlichkeitsstruktur; er kann fließend lesen, Kopfrechnen im zweistelligen Zahlenbereich (Addieren und Subtrahieren) sicher möglich;

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

asthenische Persönlichkeitstörung, Einschätzung entsprechend der sozialen Einschränkung und relativen Unselbständigkeit; Pos.Nr. ; Grad der Behinderung: 50 %

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Einschätzung entsprechend der mäßigen sozialen Einschränkung und relativen Unselbständigkeit, ist besachwaltert

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern

GdB liegt vor seit: 04/2010

Herr Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: ein geförderter Arbeitsplatz ist wahrscheinlich in Zukunft notwendig; (er hat lt. eigenen Angaben von 2001 bis 2009 bei 2 Reinigungsfirmen Vollzeit gearbeitet)

Dauerzustand

Aufgrund dieses Gutachtens sowie der gleichlautenden Bescheinigung, in welcher der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr verneint wurde, wies das Finanzamt mit Bescheid vom den „Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe“ für den Zeitraum „ab Apr. 2010“ ab. In der Begründung findet sich lediglich ein Zitat der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG. Nach der Rechtsmittelbelehrung wird in einem „Hinweis“ noch auf das zitierte Gutachten (Bescheinigung) vom verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , beim Finanzamt eingelangt am , die vom damals bestellten Vereinssachwalter SW2. erstellt worden war. In der Beschwerde wurde zunächst eine mangelhafte Bescheidbegründung gerügt, die sich im bloßen Zitat des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erschöpfe, weshalb eine Mitteilung der Begründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO beantragt werde. Laut dem (im oben wiedergegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten zitierten) Gutachten des Dr. D vom liege beim Beschwerdeführer eine deutliche psychosoziale Entwicklungsstörung vor. Eine derartige Störung sei „mit Sicherheit“ auch bereits in den Jahren vor 2002 vorgelegen, sodass von einer Störung vor dem 21. Lebensjahr auszugehen sei. Auch dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seinem 21. Lebensjahr hauptsächlich von der Notstandshilfe gelebt habe. Er sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, sich durch eigenes Einkommen selbst zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe nie lange, und wenn, nur mit besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers eine Arbeit halten können. Der Beschwerdeführer hätte eine schwierige Kindheit gehabt und sei bei seinen Großeltern aufgewachsen. Nach dem Tod der Großmutter im Jänner 2001 habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers zudem verschlechtert. Es liege daher der Ausgangspunkt der vorliegenden Störung weit vor dem 21. Lebensjahr des Beschwerdeführers. Dies könne auch die Tante des Klienten, Frau G, bestätigen.

Beweis: PV; Einvernahme von Frau G als Zeugin; vorzulegende Urkunden und Befunde; noch einzuholende Unterlagen bzw. Zeugnisse der Stellungskommission, der ehemaligen Arbeitgeber, des BFI und der Schulkommission; einzuholendes psychiatrisches Gutachten zur Frage des Beginns der Erkrankung.

Ausdrücklich werde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens gestellt.

Da der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG erheblich behindert und voraussichtlich dauernd selbsterhaltungsunfähig sei und die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr bzw. in Ausbildung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sei, werde der Antrag gestellt, den Bescheid des Finanzamtes Wels vom aufzuheben und dem Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend und laufend zu gewähren.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom wurde der Beschluss der Stellungskommission OÖ übermittelt, demzufolge sich der Beschwerdeführer am den ärztlichen und psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen habe und dieser für den Wehrdienst untauglich sei.

In einem weiteren ergänzenden Schriftsatz vom wurde ein Schreiben der Stellungskommission vom nachgereicht, demzufolge die im Zuge der Stellungsuntersuchung durchgeführte psychologische Testung verbunden mit dem ausführlichen Gespräch mit dem Psychologen ergeben habe, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen des Grundwehrdienstes in intellektueller und belastungsmäßiger Hinsicht damals nicht erfüllen hätte können. Ferner wurde eine Bestätigung des Vereins zur Förderung der BBRZ Gruppe (Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum) vorgelegt, derzufolge der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis an einem Lehrgang teilgenommen habe.

Das Finanzamt veranlasste daraufhin eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführer durch das Sozialministeriumservice. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde festgestellt:

Anamnese:

Vorgutachten 6/2016 mit GdB: 50% wegen asthenischer Persönlichkeitsstörung. Neuerliches Ansuchen wegen der Feststellung der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Beginn vor dem 21. Lebensjahr. Seit dem Letztgutachten keine Operationen und keine Neuerkrankungen.

Derzeitige Beschwerden:

Gibt an keine psychischen Beschwerden zu haben. In der Firma B arbeitet er seit 9/2016 nicht mehr, er sei nicht mehr hingegangen, weil ihm alles zu viel geworden ist, jetzt geht es wieder besser. Er hat eine Freundin und plant mit ihr zusammenzuziehen. Er hat oft Kontakt mit dem Sachwalter.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Psychotherapie wurde jetzt begonnen.

Sozialanamnese:

Hat seit 1/ 2016 eine eigene Wohnung über die Wohnplattform, davor wohnte er im Haus der Großeltern. Pos. HS-Abschluss nach Regellehrplan. Hat seit 2/2010 einen Sachwalter. Seit 10/2016 beim AMS gemeldet. Nach der HS AMS Kurse, von 2001 bis 2008 war er in der (…)

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bestätigung der Untauglichkeit bei der Stellung 1999; psych. GA 4/2010, Sachwalterschaftsgutachten wegen psychosozialer Entwicklungsstörung; Bef. Krhs. W 9/2009 psychiatrisch. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, psychosoziale Belastungssituation, Gebrauch von Cannabis derzeit abstinent

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 183,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: 121/65, Kopf / Hals: o. B., int. Status: Unauffällig, Abdomen: cutis laxa am ges. Stamm nach Gew. red., sonst unauff., WS und Gelenke: altersgemäß beweglich, Neuro: o.B.., Gesamtmobilität - Gangbild: frei

Psycho(patho)logischer Status:

persona simplex, Ductus kohärent, allseits gut orientiert, Antrieb in der Norm Stimmung stabil, normale Schulbildung

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

asthenische Persönlichkeitsstörung Wegen der sozialen Beeinträchtigung mit erschwerter sozialer und beruflicher Integrierbarkeit, ein Sachwalter ist seit 2/2010 notwendig. Pos.Nr. , Grad der Behinderung: 50 %.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Keine Änderung des GdB. Das Vorgutachten ist ausführlich und schlüssig. Entsprechend der jetzt vorgelegten Befunde wird die rückwirkende Anerkennung des GdB ab 9/2009 gewährt.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern

GdB liegt vor seit: 09/2009

Herr Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Der Klient ist derzeit voraussichtlich dauernd außer Stande sich den Unterhalt selber zu verschaffen. Dass dieser Zustand vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist kann nicht bestätigt werden, zumal er im Zeitraum von 2001 bis 2008 am allgemeinen Arbeitsmarkt in der Reinigung beschäftigt war, außerdem die Befundnachweise betreffend seiner derzeitigen Erkrankung mit 9/2009 beginnen und er seit 2/2010 einen Sachwalter hat. Die Tatsache, dass er bei der Stellung 1999 untauglich war beinhaltet nicht zwingend auch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit. Was auch widerlegt wurde, indem er danach mehrere Jahren für seinen Unterhalt selbst aufkommen konnte.

Dauerzustand

Anlässlich der Erledigung der Beschwerde (mit Beschwerdevorentscheidung) stellte das Finanzamt fest, dass im Spruch des Erstbescheides vom irrtümlich „ab Apr. 2010“ abgesprochen worden war, obwohl die dem Bescheid zugrunde liegenden Anträge erst im März 2016 eingebracht worden waren, und eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe unter Berücksichtigung der fünfjährigen Frist des § 10 Abs. 3 FLAG daher nur für den Zeitraum ab März 2011 in Betracht kommen würde.

Anstatt diesen fehlerhaften Bescheidspruch (samt unrichtiger Datumsangabe) im Zuge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung richtig zu stellen, was insofern möglich gewesen wäre, als damit eine (zulässige) Einschränkung und keine (unzulässige) Ausdehnung der „Sache“ im Sinne des § 279 Abs. 1 iVm § 269 Abs. 3 BAO erfolgt wäre, hob das Finanzamt den Abweisungsbescheid vom mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO auf, und erließ einen neuen Abweisungsbescheid vom , zugestellt am , mit dem der „Antrag vom “ (aus der Aktenlage unzweifelhaft erkennbar und gemeint waren die verfahrensgegenständlichen Anträge vom , beim Finanzamt eingelangt am ) auf „Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe“ für den Zeitraum „ab März 2011“ abgewiesen wurden. In der Begründung des neuen Abweisungsbescheides findet sich wieder nur ein Zitat der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG, der (auch im Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO enthaltene) Hinweis, dass die am eingebrachte Beschwerde auch als gegen diesen neuen Abweisungsbescheid gerichtet gilt, sowie der Hinweis auf das neue ärztliche Sachverständigengutachten vom .

Sodann wies das Finanzamt die gemäß § 253 BAO gegen den neuen Abweisungsbescheid vom wirkende Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , ab. Nach einem neuerlichen Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG führte das Finanzamt aus, dass laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom der Beschwerdeführer derzeit voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass dieser Zustand vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei, habe nicht bestätigt werden können, zumal er im Zeitraum von 2001 bis 2008 am allgemeinen Arbeitsmarkt in der Reinigung beschäftigt gewesen sei. Außerdem hätten die Befundnachweise betreffend seine derzeitige Erkrankung mit September 2009 begonnen. Ab Februar 2010 sei der Beschwerdeführer besachwaltet. Die Tatsache, dass er bei der Stellung 1999 untauglich war, beinhalte nicht zwingend eine dauernde Erwerbsunfähigkeit. Dies sei auch widerlegt worden, indem er danach mehrere Jahre für seinen Unterhalt selbst aufkommen habe können.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin führte der damalige Sachwalter aus, dass entgegen der Auffassung des Finanzamtes beim Beschwerdeführer bereits vor dem 21. Lebensjahr eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Dieser hätte nie lange, und wenn nur mit besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers eine Arbeit halten können. Dem Versicherungsdatenauszug sei jedenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit nur von der Notstandshilfe gelebt habe. Auffällig sei dabei, dass ein solcher Bezug auch bereits vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen wäre (1998 bis 2002). Auch die dem Finanzamt vorgelegten Bescheinigungen betreffend Untauglichkeit würden für eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene Erwerbsunfähigkeit sprechen. Ferner werde auf die bereits vorgelegten Gutachten und die Anträge auf Zeugeneinvernahme der Zeugen G und KR verwiesen. Die Beweisanträge würden im Rahmen des Vorlageantrages wiederholt.

Dem Vorlageantrag waren der bereits aktenkundige Versicherungsdatenauszug vom , das Gutachten des Dr. D vom sowie Arztbriefe des Klinikums vom und ebenso angeschlossen wie die oben zitierten ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice.

Diesem Versicherungsdatenauszug ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durchgehend vom bis als Arbeiter bei der Fa. S und vom bis als Arbeiter für die D erwerbstätig war. Es lag damit eine durchgehend rund sechsjährige Erwerbstätigkeit ( bis ) vor. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 werden nur kurzfristige Erwerbstätigkeiten bei der Fa. RL GmbH ausgewiesen.

Am legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.

Mit Eingabe vom teilte SW1 dem Finanzamt mit, dass sie am als Vereinssachwalterin mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer betraut worden sei.

Beweiswürdigung

In der Beschwerde wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage des Beginns der Erkrankung des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme der Tante des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass der Ausgangspunkt der psychischen Störung weit vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers liege. Im Vorlageantrag wurde zusätzlich auch noch die Einvernahme einer weiteren Person (KR) beantragt, zu deren Personalien ebenso wenig Angaben gemacht wurden wie dazu, inwiefern diese Person Angaben zur Frage des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers machen könnte.

Diese Beweisanträge erwecken den Eindruck, als läge denselben die Ansicht zugrunde, dass das Bundesfinanzgericht zur eigenständigen Beurteilung der Frage, wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist, berufen wäre, und dazu ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen hätte.

Tatsächlich hat aber der Gesetzgeber durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (z.B. mwN). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden bzw. des Bundesfinanzgerichtes hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mwN; ebenso z.B. ; ; ; ).

Es ist daher vom Bundesfinanzgericht kein eigenständiges Beweisverfahren zur Frage, wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist, durchzuführen. Die in diese Richtung zielenden Beweisanträge sind damit für das gegenständliche Verfahren weder geeignet noch zweckdienlich iSd § 166 BAO.

Gleiches gilt für die Frage der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer vor bzw. nach Vollendung des 21. Lebensjahres (). Auch dazu sind keine Feststellungen durch das Bundesfinanzgericht als Grundlage für eine rechtliche Beurteilung zu treffen, was jedoch nichts daran ändert, dass es (allein) dem ärztlichen Sachverständigen selbstverständlich zusteht, im Rahmen seiner medizinischen Beurteilung Schlüsse aus einer mehrjährigen Beschäftigung zu ziehen. Festgehalten wird, dass sich die in dem vom Sachwalter vorgelegten Versicherungsdatenauszug ausgewiesene durchgehend rund sechsjährige Erwerbstätigkeit im Wesentlichen mit dem von den untersuchenden Ärzten festgestellten, allein auf Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Zeiten seiner Erwerbstätigkeit deckt.

Im Übrigen ergibt sich der oben festgestellte Sachverhalt aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des Sachwalters des Beschwerdeführers und den Eintragungen in der Beihilfendatenbank.

Rechtslage und Erwägungen

§ 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) normiert auszugweisen (soweit für den gegenständlichen Beschwerdefall von Relevanz):

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie ...

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt ().

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Bereits oben wurde im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch diese Bestimmung die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung durch die Beihilfenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht entzogen und dafür allein die aufgrund ärztlicher Gutachten des Sozialministeriumservice erstellten Bescheinigungen desselben maßgebend sind. Aufgrund der Bindung an diese Gutachten dürfen diese nur insoweit überprüft werden, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind.

Eine solche Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit liegt gegenständlichen ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zwischen den beiden Gutachten vom und . Im letztgenannten Gutachten wurde zutreffend und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass ärztliche Befundnachweise für die Erkrankung des Beschwerdeführers erst ab September 2009 vorliegen; frühere Befunde wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Persönlichkeitsstörungen können erfahrungsgemäß unterschiedlich schwer ausgebildet sein, je nach Ursache unterschiedlichste Defizite und Symptome zeigen. Das Ausmaß der Defizite (Symptome) hängt nicht nur von der Ursache der Erkrankung ab, sondern auch von anderen Faktoren (therapeutische Interventionen, soziales Lebensumfeld, Fördermaßnahmen). Angesichts dessen ist es für das Bundesfinanzgericht nicht unschlüssig, wenn eine rückwirkende Feststellung des Zeitpunktes des Eintrittes einer dauernden Erwerbsunfähigkeit für den medizinischen Sachverständigen erst ab dem Vorliegen entsprechender ärztlicher Befunde (hier: ab September 2009) möglich ist. Es ist auch nicht unschlüssig, wenn im Gutachten in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Sachwalterbestellung (Februar 2010) Bezug genommen wurde. Bereits oben wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bemerkt, dass es dem ärztlichen Sachverständigen selbstverständlich zusteht, im Zuge seiner medizinischen Beurteilung des Krankheitsverlaufes Schlüsse aus einer mehrjährigen Beschäftigung des Patienten zu ziehen. Wenn dieser daher seine Beurteilung, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers eingetreten ist, unter anderem auch mit dem Verweis auf eine mehrjährige Beschäftigung nach Vollendung des 21. Lebensjahres begründet hat, so ist auch darin keine Unschlüssigkeit zu erkennen. Schließlich steht auch die Feststellung, dass aus der Untauglichkeit zum Wehrdienst nicht zwingend auf eine bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden kann, im Einklang mit der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge es weder auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung (hier: zu einer Untauglichkeit zum Wehrdienst) führt. Abgesehen davon dient die Untersuchung vor der Stellungskommission nicht der Feststellung der Erwerbsfähigkeit des Untersuchten, sondern allein der Prüfung der Tauglichkeit zur Leistung des Wehrdienstes. Wenn der ärztliche Sachverständige abschließend ausführte, dass eine Annahme des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Stellung 1999 dadurch widerlegt werde, dass der Beschwerdeführer danach mehrere Jahre für seinen Unterhalt selbst aufkommen habe können, so ist dies im Hinblick auf die festgestellte mehrjährige Erwerbstätigkeit nicht unschlüssig.

Insgesamt gesehen erweisen sich die vorliegenden ärztlichen Gutachten, in denen der Eintritt der dauernden Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres verneint wurde, als schlüssig, und waren daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Da somit im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dabei der dem Finanzamt unterlaufene Schreibfehler bei der Angabe des Datums der dem Bescheid zugrunde liegenden Anträge zu korrigieren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100585.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at