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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2018, RV/2100885/2018

Zahlungserleichterungsverfahren: Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung ist durch den Abgabepflichtigen darzutun

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100885/2018-RS1
Die erhebliche Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO muss die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf die Vermögens- und Liquiditätslage betreffen. Säumigkeit der Abgabenbehörde bei der Verbuchung von Gutschriften bewirkenden Umsatzsteuervoranmeldungen stellt keine erhebliche Härte im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der X-KG vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Stundung der Umsatzsteuer 10/2017 Betrag von 8,10 € sowie die Stundung eines weiteren ihr "unbekannten" Abgabenbetrages in Höhe von 246,10 €, somit insgesamt 254,20 € bis ).

"Die beim Finanzamt Graz-Stadt angebrachte Umsatzsteuervoranmeldung 11/2017 ergibt für die Gesellschaft ein Guthaben von EUR 20,56 und wurde vom Finanzamt entgegen den § 85a BAO noch nicht am Steuerkonto zu Gunsten der Gesellschaft verbucht.

Die am beim Finanzamt Graz-Stadt angebrachte Umsatzsteuervoranmeldung 12/2017 ergibt für die Gesellschaft ein Guthaben von EUR 72,23 und wurde vom Finanzamt entgegen den § 85a BAO auch noch nicht am Steuerkonto zu Gunsten der Gesellschaft verbucht.

Die beim Finanzamt Graz-Stadt angebrachte Umsatzsteuervoranmeldung 01/2018 ergibt für die Gesellschaft ein Guthaben von EUR 12,23 und wurde vom Finanzamt entgegen den § 85a BAO ebenfalls noch nicht am Steuerkonto zu Gunsten der Gesellschaft verbucht.

Nach erklärungsgemäßer Verbuchung musste sich ein Guthaben auf obigen Steuerkonto iHv EUR 96,92 ergeben.

Es wird davon ausgegangen, dass diese angebrachten UVA's zu Gunsten der Gesellschaft nach § 85a BAO vom zuständigen Finanzamt zeitnah bearbeitet bzw. durchgeführt werden.

Da aber der Gesellschaft bekannt ist, dass das Finanzamt Graz-Stadt die Frist nach § 85a iVm 284 BAO Übergebühr in Anspruch nimmt, wird aus diesen Grund vorsorglich obiges Ansuchen bis gestellt.

Die erhebliche Härte für die Gesellschaft sowie die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit für das Finanzamt ist mit obigen und untenstehenden Ausführungen klar- und eindeutig dargestellt."

Die belangte Behörde wies das Stundungsansuchen mit dem hier angefochtenen Bescheid vom mit folgender Begründung ab:

"Der aushaftende Rückstand ist im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden kann."

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid die Beschwerde und beantragte die Bescheidaufhebung. Zur Begründung der Beschwerde ist dem Schreiben im Wesentlichen zu entnehmen:

"- Der Abgabenrückstand iHv EUR 254,20 besteht aus U/10/2017 iHv EUR 8,10 sowie einer nicht nachvollziehbaren Buchung des Finanzamtes Graz-Stadt iHv EUR 246,10 vom
.

- Die erhebliche Härte für den Abgabenpflichtigen ist, dass das Finanzamt Graz-Stadt seit UVA's des Abgabenpflichtigen mit Guthabensausgang am Steuerkonto nicht
verbucht und dadurch die U/10/2017 noch nicht beglichen werden konnte (Vgl. Beilage ./2).

- Vor diesem Hintergrund ist die Einbringlichkeit der U/10/2017 iHv EUR 8,10 nicht gefährdet. Ebenfalls sind weitere Guthabensverbuchungen vom Finanzamt Graz-Stadt am Steuerkonto nicht noch durchgeführt (Vgl. Beilage ./2).

- Daraus ergibt sich das die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes nicht für das Finanzamt Graz-Stadt gefährdet ist.

- Weiters ist der Betrag iHv EUR 246,10 eine Fehlbuchung des Finanzamtes Graz-Stadt am Steuerkonto des Abgabenpflichtigen. Eine solche Fehlbuchung ist für den Abgabenpflichtigen allein schon eine erhebliche Härte.

- Ebenfalls das diese vom Finanzamt Graz-Stadt nicht amtswegig berichtigt wurde, ist auch eine erhebliche Härte für den Abgabenpflichtigen. Durch die Behebung von Seiten des Finanzamtes Graz-Stadt der Fehlbuchung ist diese Einbringlichkeit ebenfalls nicht gefährdet.

- Aufgrund der vorherigen Ausführungen war vom Abgabenpflichtigen auf seine Einkommens- und Vermögenslage nur insofern einzugehen, dass sich das Vermögen der Gesellschaft schon in der Verfügungsgewalt des Finanzamtes Graz-Stadt befindet.

- Aufgrund vorheriger Sach- und Rechtslage ist die Begründung des beschwerden Bescheides falsch bzw. geht auf das Anbringen vom nicht ein (Vgl. aushaftende Abgabenrückstand EUR 254,20 iVm dem Anbringen - Ansuchen um Stundung bis von EUR 254,20 - bestehend aus unbekannten Buchungen/Abgaben iHv EUR 246,10). Der Betrag iHv EUR 246,10 ist keine 'selbst zu berechnende Abgabe' und eine solche vom Abgabenpflichtigen nie gemeldet worden."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde (im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erklärten Verzicht ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesfinanzgericht am  zur Entscheidung vor. Der Stellungnahme der Abgabenbehörde ist zu entnehmen:

"Die Abgabenbehörde hat die Fehlbuchung bereits am bzw. korrigiert. Weitere konkrete Angaben zu der erheblichen Härte der Abgabenentrichtung bzw. zum Nichtvorliegen der Gefährdung der Abgabeneinbringung wurden nicht gemacht."

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

Vorweg ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Betrag von 246,10 € um die von ihr vorangemeldete Umsatzsteuer für 8/2017 handelt, die am als Lastschrift verbucht wurde. Die belangte Behörde hat ebenfalls am das (nach irrtümlichem Abzug von 246,10 € zur Tilgung der Umsatzsteuer) bestehende Guthaben von 4.737,16 Euro antragsgemäß auf das Abgabenkonto des X umgebucht. Am erfolgte die nachträgliche Umbuchung von 246,10 € auf dessen Abgabenkonto, wodurch das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin mit diesem Betrag (wieder-)belastet wurde und zusammen mit der Umsatzsteuer für 10/2017 im Betrag von 8,10 € zum gegenwärtigen Rückstand von 254,20 € geführt hat. Die beiden Buchungen vom (Gutschrift und Belastung jeweils im Betrag von 254,10, somit Saldo Null) waren rein technischer Natur und hatten keine betragliche Auswirkung auf den Kontostand.

§ 212 Abs. 1 BAO lautet:

"(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. ..."

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Begünstigungswerber hat daher darzulegen, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().

Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen ().

Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein, vom Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb (initiativ) geltend gemacht werden (keine Verpflichtung der Abgabenbehörde, den Abgabepflichtigen zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern) ().

Erst ein konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen, aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, versetzt die Abgabenbehörde in die Lage, das Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und kontrollierend ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 Abs. 1 BAO zu entsprechen ().

Die erheblichen Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO muss die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf die Vermögens- und Liquiditätslage betreffen. Säumigkeit der Abgabenbehörde bei der Verbuchung von Gutschriften bewirkenden Umsatzsteuervoranmeldungen stellt keine erhebliche Härte im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung dar. Die Beschwerdeführerin hat daher weder mit dem Vorbringen im Stundungsansuchen noch mit dem Vorbringen in der Beschwerde geeignet dargelegt, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben (insbesondere auch im Hinblick auf ihre geringe Höhe) mit erheblicher Härte verbunden wäre, weshalb sie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung nicht dargetan hat.

Kommt aus dem Grund, daß das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe vom Abgabepflichtigen nicht tauglich dargetan worden ist, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, hat die Behörde eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen ().

Da eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen war, war auf das Vorbringen, die belangte Behörde sei bei der Verbuchung von (den Abgabenrückstand mindernden oder beseitigenden) Umsatzsteuergutschriften säumig, nicht einzugehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100885.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at