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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2018, RV/2100882/2018

Zahlungserleichterungsverfahren: Stundungsansuchen für eine Körperschaftsteuervorauszahlung wegen Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100882/2018-RS1
Die erhebliche Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO muss die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf die Vermögens- und Liquiditätslage betreffen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne durch die Begrenzung der Gültigkeit ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen, kann die Darstellung der Vermögens- und Liquiditätslage nicht ersetzen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der X-Ltd vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Stundung der Körperschaftsteuervorauszahlung 01-03/2018 im Betrag von 342 € bis . Zur Begründung des Ansuchens ist dem Schreiben zu entnehmen:

"Am wurde der Gesellschaft vom Finanzamt Graz-Stadt iVm Herrn BA MSc [M], mutwillig und willkürlich die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Indentifikationsnummer begrenzt.

Seitdem kann die Gesellschaft am Wirtschaftsleben nicht mehr teilnehmen. Das Finanzamt Graz-Stadt iVm Herrn BA MSc [M] behindert die Gesellschaft absichtlich, mutwillig und willkürlich daran, 'Betriebsleistung', 'Umsätze' und 'Wertschöpfung' zu erzielen.

So wurde vom Finanzamt Graz-Stadt iVm Herrn BA MSc [M] der am beim Verwaltungsgericht angebrachte dazu gehörige Vorlageantrag zur Beschwerde zu obengenannten Bescheid, dem Bundesfinanzgericht noch nicht vorgelegt, obwohl die Rechtslage klar- und eindeutig ist (Vgl. RV/2101250/2017 iVm VwGH-Erkenntnis vom , 2006/15/0020).

Es wird davon ausgegangen, dass dieses angebrachte Rechtsmittel dennoch zu Gunsten der Gesellschaft, nach § 85a BAO vom zuständigen Finanzamt Graz-Stadt iVm Herrn BA MSc [M], zeitnah bearbeitet und dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wird.

Da aber der Gesellschaft bekannt ist, dass das Finanzamt Graz-Stadt die Frist nach § 85a iVm 284 BAO Übergebühr in Anspruch nimmt sowie wenn noch dabei Herr BA MSc [M] seine unsubstantiierten Hände im Spiel hat, es zu entsprechenden Verzögerungen oder sogar eine Zuhilfenahme von Rechtsmitteln (Anrufung des Bundesfinanzgerichtes) notwendig wird.

Aus diesen Grunden wird vorsorglich obiges Ansuchen bis gestellt.

Die erhebliche Härte für die Gesellschaft sowie die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit für das Finanzamt ist mit obigen Ausfiihrungen klar- und eindeutig dargestellt, es sei denn, das hat ein anderes 'Ziel im Hintergrund'.

Nach der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Indentifikationsnummer, gilt dieses Ansuchen um Stundung bis , als zurückgezogen."

Die belangte Behörde wies das Stundungsansuchen mit dem hier angefochtenen Bescheid vom mit folgender Begründung ab:

"Der Abgabepflichtige hat die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Dazu ist sowohl die erhebliche Härte als auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld darzustellen. Er hat dies konkret anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen.

Dem Stundungsansuchen war folglich der Erfolg zu versagen."

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid die Beschwerde und begehrt erkennbar die Zuerkennung der beantragten Stundung. Zur Begründung der Beschwerde ist dem Schreiben zu entnehmen:

"- Es wurde aufgrund der Willkür des Finanzamtes Graz-Stadt wegen dem Entzug der UID-Nr. für den Abgabenpflichtigen die erhebliche Härte entsprechend nachgewiesen, weil vom Abgabenpflichtigen dagegen beim Bundesfinanzgericht zu GZ: FA68/B/2018/000489 darüber Beschwerde geführt wird.

- Die einschlägige Judikatur des Bundesfinanzgerichtes gibt den Beschwerdeführer nachstehende Feststellung zum Anlass.

- Aus den im Zahllungserleichterungsansuchen dargelegten Gründen ist ersichtlich, dass das Finanzamt Graz-Stadt, BV-Team 23, 27 und 28 iVm Herrn BA MSC [M], zumindest seit , mir bzw. die Gesellschaften welche ich organschaftlich vertrete, massiv daran hindert 'Umsätze' und 'Wertschöpfung' zu erzielen (Vgl. RV/2100026/2016, RV/2101186/2016, RV/2101187/2016 und RV/2101303/2016).

- Somit hat der Abgabenpflichtige auch den Nachweis erbracht, dass nach Aufhebung der Begrenzung der UID-Nr. die Einbringlichkeit der Abgabenschuld somit nicht gefährdet ist. Die bestandenen Umsätze vor der Begrenzung der UID-Nr. gem. beim Finanzamt verbuchten UVA's bestätigen diese Begründungen des Abgabenpflichtigen eindrucksvoll.

- Somit hat der Abgabenpflichtige seine zukünftige bzw. in weiterer Folge die Einkommens- und Vermögenslage eindrucksvoll dargelegt."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde (im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erklärten Verzicht ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesfinanzgericht am  zur Entscheidung vor. Der Stellungnahme der Abgabenbehörde ist zu entnehmen:

"Die Abgabenbehörde beurteilte die Anträge des Bf. ordnungsgemäß und sachgemäß. Der Bf. hat in seinem Antrag aber nicht konkret dargelegt, weshalb die Abgabenentrichtung mit erheblicher Härte verbunden ist bzw. dass keine Gefährdung der Abgabeneinbringung vorliegt."

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

§ 212 Abs. 1 BAO lautet:

"(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. ..."

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Begünstigungswerber hat daher darzulegen, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().

Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommenslage und Vermögenslage darzulegen ().

Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein, vom Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb (initiativ) geltend gemacht werden (keine Verpflichtung der Abgabenbehörde, den Abgabepflichtigen zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern) ().

Erst ein konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen, aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, versetzt die Abgabenbehörde in die Lage, das Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und kontrollierend ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 Abs. 1 BAO zu entsprechen ().

Kommt aus dem Grund, daß das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe vom Abgabepflichtigen nicht tauglich dargetan worden ist, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, hat die Behörde eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen ().

Die erheblichen Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO muss die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf die Vermögens- und Liquiditätslage betreffen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne durch die Begrenzung der Gültigkeit ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen, kann die Darstellung der Vermögens- und Liquiditätslage nicht ersetzen. Dass die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist, hat die Beschwerdeführerin bloß behauptet. Da Beschwerdeführerin hat somit die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung nicht dargetan.

Die Bescheidbeschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100882.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at