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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.09.2018, RV/7103758/2014

Verwendung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen im Inland durch Sohn des Zulassungsbesitzers?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Dr. Gerda Johanna Mahler-Hutter, Bahnhofstraße 8/6, 2560 Berndorf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2012 und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 5-12/2012 und 1-11/2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend  Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2012 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 5-12/2012 und 1-11/2013 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom wurde eine anonyme Anzeige eingebracht, in welcher die Benutzung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland von der Adresse des Beschwerdeführers (im Folgenden "Bf.") aus behauptet wurde. Dem Schreiben waren mehrere Fotos des Fahrzeuges beigelegt. Am führte die Finanzpolizei eine Kontrolle an der in der Anzeige genannten Adresse durch und nahm ein Niederschrift mit dem Bf. auf. Laut dieser gab der Bf. an, dass das Fahrzeug seinem von seiner Mutter getrennt lebenden Vater gehöre, welcher in Deutschland wohne und arbeite, und dieser das Fahrzeug bei Aufenthalten im Inland benutze. Er käme hauptsächlich ins Inland, um den Bf. zu besuchen, was etwa ein bis zwei Mal pro Monat vorkomme. Wenn sein Vater nicht im Inland sei, lenke der Bf. das Fahrzeug. Es sei dafür gedacht, dass er es benutzen dürfe, wenn sein Vater nicht im Inland sei. Der Bf. habe seit April 2012 einen Führerschein, zu dieser Zeit sei das Fahrzeug erstmalig ins Inland gebracht worden.

In Folge ergingen an den Bf. gerichtete Bescheide, mit welchen die belangte Behörde die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2012 mit EUR 1.255,68,-- und die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Mai 2012 bis November 2013 mit insgesamt EUR 604,20,-- festsetzte. In ihrer Begründung legte sie im Wesentlichen dar, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz im Inland habe und das gegenständliche Fahrzeug im Inland verwende. Somit sei das Fahrzeug als solches mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Mangels Gegenbeweises sei das Fahrzeug zuzulassen gewesen, weshalb die Steuern vorzuschreiben seien.

Dagegen erhob der Bf. Berufung (nunmehr Beschwerde). Dieser legte er die schriftliche Stellungnahme seines Vaters vom bei, da die bisherigen Angaben des Bf. aus Unwissenheit nicht vollständig gewesen seien. Nach dieser Stellungnahme sei das Fahrzeug ausschließlich vom Vater des Bf. seit Anfang 2012 als Firmenfahrzeug einer GmbH mit Sitz in Österreich verwendet worden. Ende 2011 sei der Sitz des seit 2006 bestehenden Unternehmens in das Haus der Mutter des Bf. verlegt worden. Um von dort aus Kunden in Süddeutschland, Österreich, der Slowakei und Ungarn zu betreuen, sei das gegenständliche Fahrzeug vom Vater des Bf. per Leasingvertrag angeschafft und an den genannten Sitz des Unternehmens verbracht worden. Wenn der Vater des Bf. seine Kunden besuchen müsste, sei das Fahrzeug von ihm eingesetzt worden. Dadurch sei das Fahrzeug mindestens einmal pro Monat außerhalb Österreichs im Einsatz gewesen. Die GmbH sei mit gelöscht worden und das Fahrzeug werde wieder nach Deutschland zurückgeführt werden. Der Bf. habe das Fahrzeug niemals länger als einen Monat benutzt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In ihrer Begründung legte sie im Wesentlichen dar, weshalb dem Vorbringen, das Fahrzeug sei ausschließlich als Firmenfahrzeug der GmbH verwendet worden, nicht gefolgt werden könne. Insbesondere sei das Fahrzeug genau zu dem Zeitpunkt angeschafft worden, als der Bf. seinen Führerschein erworben habe. Daher sei die vom Bf. im Rahmen der Niederschrift getätigte Aussage, dass das Fahrzeug zu seiner Benutzung gedacht wäre, naheliegend und glaubhaft. Eine zeitweise Verwendung des Zulassungsbesitzers auch im Ausland ändere nichts an der hauptsächlichen Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf.

In Folge stellte der Bf. einen Vorlageantrag. In diesem legte der Bf. dar, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/11/ 0288 , müsse ein Abgabenbescheid zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland habe, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges aufweisen. Derartige Feststellungen seien in den angefochtenen Bescheiden nicht gegeben. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde dem Vorbringen, der Bf. habe das Fahrzeug niemals länger als einen Monat genutzt, folgen müssen. Die Verwendung des Fahrzeuges sei ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für die Einhebung der Normverbrauchsabgabe. Als Verwender sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber habe. Diesbezüglich habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Darüber hinaus sei es eindeutig, dass das Fahrzeug auf Rechnung des Vaters des Bf. erhalten werde und er auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das gegenständliche Fahrzeug habe . In seiner schriftlichen Stellungnahme habe der Vater des Bf. dargelegt, dass er das Fahrzeug per Leasingvertrag angeschafft und an den letztgenannten Standort seiner Firma verbracht habe. Zweck der Anschaffung sei es gewesen, die Betreuung von Kunden in Süddeutschland, Österreich, der Slowakei und Ungarn sicherzustellen, was auch regelmäßig erfolgt sei. Der Bf. habe in seiner behördlichen Vernehmung angegeben, dass er das Fahrzeug lenke, wenn er nicht im Inland sei. Er habe auch dargelegt, dass dieses Fahrzeug in Österreich von seinem Vater gebraucht werde. Die belangte Behörde habe anscheinend ein „Lenken“ mit einem „Verwenden“ eines KFZ gleichgesetzt, wobei jedoch die juristische Bedeutung des Wortes „Verwenden“ durch die Entscheidung des , definiert sei. Im Ergebnis liege keine „Verwendung“ eines KFZ vor, die zur Einhebung der Normverbrauchsabgabe führe.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt ohne weitere Stellungnahme dem Bundesfinanzgericht vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der aktenkundigen Unterlagen, der schriftlichen Zeugenaussage des Vaters des Bf. und der durchgeführten mündlichen Verhandlung folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. hatte im Inland seinen Hauptwohnsitz. Bis  zum Sommer 2013 war er Schüler, im November 2013 begann er, den Grundwehrdienst zu absolvieren. Er erzielte erstmals im November 2013 als Grundwehrdiener Einkünfte. Im April 2012 brachte der in Deutschland lebende Vater des Bf. ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen ins Inland, das dieser per Leasingvertrag angeschafft und auf seinen Namen in Deutschland zugelassen hatte. Dieses benutzte der Bf. im Zeitraum ab April 2012 immer dann mit Erlaubnis seines Vaters, wenn dieser es nicht vom Inland aus benötigte, ohne dafür Kosten zu übernehmen.

2. Beweiswürdigung

Dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz im Inland hatte, dessen Vater das gegenständliche Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen ins Inland brachte und der Bf. es im Zeitraum ab April 2012 neben seinem Vater benutzte, ist aktenkundig und unstrittig. Auf Grund der schriftlichen Eingabe des Vaters des Bf. an die belangte Behörde vom , aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Deutschland zurückgeführt wurde, wird als erwiesen angenommen, dass es sich im November 2013 noch im Inland befand und vom Bf. benutzt wurde. Aus der Niederschrift vom und der Aussage des Bf. im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung geht hervor, dass der Bf. bis Sommer 2013 Schüler war, im November desselben Jahres mit dem Grundwehrdienst begann und erstmals als Grundwehrdiener Einkünfte erzielte. Diese Angaben sind unstrittig und es bestehen keine Anhaltspunkte, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln.

Zu klären war, ob der Bf. für das Fahrzeug Kosten trug. Der Vater des Bf. gab in seiner schriftlichen Zeugenaussage an, sämtliche mit dem Fahrzeug verbundene Kosten wie Leasingraten, Instandhaltung und Versicherung selbst getragen zu haben. Laut Vorbringen des Bf. im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die Treibstoffkosten entweder von seinem Vater oder dessen Unternehmen getragen. Da der Bf. als Schüler über keine eigenen Einkünfte verfügte und erst im November 2013 begann, seinen Grundwehrdienst zu absolvieren und dafür eine Vergütung zu erhalten, wird den Vorbringen des Bf. und seines Vaters gefolgt, aus denen hervorgeht, dass der Bf. selbst keine Kosten für das Fahrzeug übernahm.

3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1: Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2012

§ 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010 lautet wie folgt:

„Steuerbare Vorgänge

§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.“

Kraftfahrzeuge dürfen nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie u.a. zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG 1967). Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 vor der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 lautet wie folgt:

„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

Maßgeblich ist somit, dass der Person mit Hauptwohnsitz im Inland die Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzurechnen ist und diese somit Verwenderin des Fahrzeuges im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG 1991 iVm § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist.

Es ist unstrittig, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz im Inland hatte. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob er Verwender des Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmungen war.

Das KFG enthält wie das NoVAG keine Regelung darüber, wem die Verwendung eines Fahrzeuges zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2009/16/0107, auf Grund der gleichartigen Zielsetzung auf den Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückgegriffen. Unter dem Halter ist die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Demnach können auch mehrere Personen als Halter in Betracht kommen (). Zur Annahme eines Betriebes auf eigene Rechnung ist es nicht erforderlich, dass der Halter alle Kosten bestreitet (). Ist hingegen - wie im Falle einer nur kurzfristigen Überlassung - davon auszugehen, dass die Kosten des Betriebs des Fahrzeuges vom Überlasser getragen werden, wird der Benützer des Fahrzeuges nicht zu dessen Halter (vgl. ).

Es ist unstrittig, dass der Bf. das Fahrzeug im Zeitraum von April 2012 bis November 2013 immer wieder benutzte, wenn der Vater des Bf. es nicht selbst benötigte. Aus den Vorbringen des Bf. sowie seines Vaters geht hervor, dass der Bf. keine Kosten für das Fahrzeug übernahm. Da der Bf. von April 2012 bis Oktober 2013 über keine eigenen Einkünfte verfügte und erst im November 2013 begann, als Grundwehrdiener eine Vergütung zu erhalten, wird diesen Vorbringen gefolgt. Da sowohl auf das Vorliegen des Gebrauchs auf eigene Rechnung als auch der Verfügungsgewalt abzustellen ist, der Bf. jedoch das Fahrzeug mangels Übernahme von Kosten nicht auf eigene Rechnung in Gebrauch hatte, war ihm die Verwendung des Fahrzeuges nicht zuzurechnen. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Benutzung des Fahrzeuges durch den Bf. dazu führte, dass diesem eine Verfügungsgewalt darüber zukam. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 5-12/2012 und für die Monate 1-11/2013

§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG lautet wie folgt:

„§ 1. (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen

  • Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).“

Bereits aus der Begründung zu Spruchpunkt 1 geht hervor, dass dem Bf. die Verwendung des Fahrzeuges im Zeitraum April 2012 bis November 2013 nicht zuzurechnen war, da er das Fahrzeug nicht auf eigene Rechnung in Gebrauch hatte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt 3: Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da dieses Erkenntnis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 5 Abs. 1 EKHG, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103758.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at