Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.10.2018, RV/7100587/2014

Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundlagenbescheide, die den Einkommensteuerbescheiden zugrunde liegen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, damals vertreten durch LeitnerLeitner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Am Heumarkt 7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom ,  betreffend Einkommensteuer 2010-2012 zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf / Sachverhaltsdarstellung

Am langten beim Finanzamt Wien 4/5/10 (belangte Behörde) die Einkommensteuererklärungen samt Beilagen E1a des Beschwerdeführers für die Jahre 2010-2012 ein. Darin gab er an, dass er keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen hatte. Am Ende der Formulare findet sich jeweils der handschriftliche Vermerk "NICHTBETRIEB 2010" bzw " NICHTBETRIEB 2011" bzw "NICHTBETRIEB 2012".

Am erließ die belangte Behörde die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010-2012, in denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils mit € 30.000 angesetzt wurden. 

Die beantragten Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge wurden in den Jahren 2010 und 2011 nicht berücksichtigt. Die Bescheidbegründungen dieser Jahre lauten wie folgt:
" Alleinverdiener- und Alleinerzieheransetzbetrag schließen einander aus
Beteiligung bei Bf KEG  04 2*******  € 30.000,00
"

Für das Jahr 2012 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind berücksichtigt. Die Bescheidbegründung für das Jahr 2012 lautet wie folgt:
"Beteiligung bei Bf KEG 04 2*******  € 30.000,00"

In den Einkommensteuerbescheiden wird schließlich noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer steuerfreie Leistungen (zB Notstandshilfe) bezogen hatte, die für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wurden.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , eingelangt bei der belangten Behörde am erhob der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung (Beschwerde) und begründete dies folgendermaßen:

"Die Berufung richtet sich gegen die Festsetzung folgender Abgaben:
- Einkommensteuer 2008 iHv EUR 3.187,94
- Anspruchszinsen 2008 iHv EUR 303,56
- Einkommensteuer 2009 iHv EUR 2.430,25 
- Anspruchszinsen 2009 iHv EUR 175,78
- Einkommensteuer 2010 iHv EUR 7.245,00
- Anspruchszinsen 2010 iHv EUR 340,29
- Einkommensteuer 2011 iHv EUR 8.729,00
- Anspruchszinsen 2011 iHv EUR 193,25
- Einkommensteuer 2012 iHv EUR 8.136,00

Wir beantragen die Festsetzung der Einkommensteuer auf jeweils jährlich EUR 0,00 und in weiterer Folge auch die Nichtfestsetzung der Anspruchszinsen.

Begründung:
Unser Mandant ist Gesellschafter der Bf KEG - Steuernummer 04 2*******. Die Bf KEG war in den Jahren 2001 - 2007 im Autohandel mit dem An- und Verkauf von Autos tätig. Die Liegenschaft, welche als Abstellplatz für die Fahrzeuge diente, wurde von der Stadt Wien angemietet, welche den Mietvertrag im Jahr 2007 kündigte. Somit hat die Bf KEG mit den Handelsbetrieb stillgelegt und der Wirtschaftskammer den Nichtbetrieb gemeldet.

Leider wurde die Stilllegung des Betriebes weder vom vorigen Steuerberater der KEG noch von unserem Mandanten der Finanzbehörde gemeldet, woraufhin diese von der Betriebseinstellung nichts wusste. Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärungen sind an den damaligen Steuerberater gesendet worden, welcher keine weiteren Schritte veranlasst hatte und die Bf KEG über die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht informierte. Die Grundlagen für die Abgabenerhebung der Umsatzsteuer sowie der Feststellungserklärungen der Jahre 2010, 2011 und 2012 wurden mit den genannten Bescheiden gem § 184 BAO geschätzt.

Gegen diese Bescheide wurde am das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Herr Bf lebte in der Zeit von 2008 bis 2012 von Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe, was aus den Finanzonlineunterlagen ersichtlich ist. Neben diesen Einnahmen hat Herr Bf keine weiteren Einkünfte erzielt. Er wurde finanziell von seinen Eltern unterstützt, welche ihm seinen Erbanteil vorzeitig ausbezahlt haben - siehe notariell beglaubigte Urkunde im Anhang.

Wir beantragen, unseren Berufungen statt zu geben und die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2012 auf Basis der beigefügten Erklärungen festzusetzen.

Für den Fall der Berufungsentscheidung durch den UFS beantragen wir gem § 284 Abs 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung sowie gern § 282 Abs 1 Z 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.

Gleichzeitig beantragen wir gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung im Ausmaß von EUR 30.741,07.

Der zur Aussetzung beantragte Betrag ergibt sich aus der Herabsetzung der Einkommensteuernachforderung 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie der Nicht-Festsetzung der Anspruchszinsen bei einer dem Berufungsbegehren Rechnung tragenden Berufungserledigung. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung gem § 212a Abs 2 BAO liegen vor.
Wir ersuchen um positive Erledigung. "

Der Beschwerde beigefügt waren eine neue Einkommensteuererklärung 2012, in der nur die persönlichen Daten des Beschwerdeführers ausgefüllt sind, Berechnungen des steuerlichen Vertreters über die Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer (0,00 €), ein Formular E11 (Beilage für Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft), in der die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Bf KEG mit Null angegeben wurden sowie eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater über die Auszahlung eines Erbanteils. Diese Vereinbarung ist mit datiert und besagt, dass der Erbanteil in sechs Raten beginnend mit Jänner 2007 ausbezahlt werden soll. Nach den Unterschriften des Beschwerdeführers und seines Vaters ist jeweils ein Stempelaufdruck mit "Wien, am " angebracht. Auch die Bestätigung der Echtheit der Unterschriften durch einen öffentlichen Notar ist mit datiert.   

Beschwerdevorentscheidung

Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat die Beschwerde, sofern sie die Jahre 2010 bis 2012 betraf mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen. Die Bescheidbegründung der drei Beschwerdevorentscheidungen lautet:

"Gemäß § 252(1) kann ein Bescheid dem Entscheidungen zugrunden liegen die in einem Feststellungsbescheid getroffen wurden, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass im Feststellungsbescheid eine unzureichende Entscheidung getroffen wurden. Da der Einkommensteuerbescheid [Jahr] auf den im Feststellungsverfahren der Bf KEG getroffenen Gewinnverteilung basiert, war die Berufung abzuweisen."

Vorlageantrag

Gegen die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen hat der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter am (Tag des Einlangens bei der belangten Behörde) einen Vorlageantrag gestellt und zunächst vorgebracht, dass die Beschwerdevorentscheidungen erst am zugestellt wurden.

Als Begründung zum Vorlageantrag wird angeführt:
"Die Berufungsvorentscheidung setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2010 bis 2012 mit jeweils EUR 30.000,00 fest. Wir verweisen auf die Berufung vom sowie auf die Berufungsvorentscheidungen vom und möchten dazu ergänzend ausführen:

Unser Mandant ist Gesellschafter der Bf KEG - Steuernummer 04 2*******. Die Bf KEG war in den Jahren 2001 - 2007 im Autohandel mit dem An- und Verkauf von Autos tätig. Die Liegenschaft, welche als Abstellplatz für die Fahrzeuge diente, wurde von der Stadt Wien angemietet, welche den Mietvertrag im Jahr 2007 kündigte. Somit hat die Bf KEG mit den Handelsbetrieb stillgelegt und der Wirtschaftskammer den Nichtbetrieb gemeldet.
Leider wurde die Stilllegung des Betriebes weder vom vorigen Steuerberater der KEG noch von unserem Mandanten der Finanzbehörde gemeldet, woraufhin diese von der Betriebseinstellung nichts wusste. Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärungen sind an den damaligen Steuerberater gesendet worden, welcher keine weiteren Schritte veranlasst hatte und die Bf KEG über die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen nicht informierte. Die Grundlagen für die Abgabenerhebung der Umsatzsteuer sowie der Feststellungserklärungen der Jahre 2010, 2011 und 2012 wurden mit den genannten Bescheiden gem § 184 BAO geschätzt.
Gegen diese Bescheide wurde am das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Herr Bf lebte in der Zeit von 2008 bis 2012 von Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe, was aus den Finanzonlineunterlagen ersichtlich ist. Neben diesen Einnahmen hat Herr Bf keine weiteren Einkünfte erzielt. Er wurde finanziell von seinen Eltern unterstützt, welche ihm seinen Erbanteil vorzeitig ausbezahlt haben - siehe notariell beglaubigte Urkunde im Anhang.

Im Zuge einer Einvernahme durch die Amtspolizei am hat Herr Bf unter Druck zur Niederschrift gegeben, dass die KG seit 2010 jährlich zwischen EUR 8.000,00 und EUR 10.000,00 Gewinne erzielt.

Im Rahmen einer weiteren Amtshandlung durch die Finanzpolizei am hat Herr Bf die tatsächlichen Verhältnisse, wie oben ausgeführt, dargelegt und zur Niederschrift gegeben, dass er in den Jahren 2010 bis 2012 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Wir beantragen gem § 284 Abs 1 Zi 1 BAO eine mündliche Verhandlung sowie gem § 282 Abs 1 Zi 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
[...]
"

Vorlagebericht

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass das Finanzamt Wien 4/5/10 am geänderte Feststellungsbescheide zur Steuernummer 04 2******* (Bf KEG) für die Jahre 2010-2012 erlassen habe und dem Beschwerdeführer darin Einkünfte in Höhe von € 30.000 jährlich zugewiesen wurden. Sachverhaltsmäßig führt die belangte Behörde weiters aus, dass am im Rahmen einer Bescheidänderung diese „Tangenten" verarbeitet wurden. Als Beweismittel sind dem Vorlagebericht drei Tangentenmitteilungen für die Jahre 2010-2012 beigelegt. In ihrer Stellungnahme wiederholte die belangte Behörde die Begründung der Beschwerdevorentscheidungen, wonach dann, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend wären.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde die gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung 1059 zugewiesen.

Mündliche Verhandlung / Entscheidung durch den Senat

Sowohl in der Beschwerde vom als auch im Vorlageantrag vom wurde eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt. Am langte ein Schreiben des (damaligen) steuerlichen Vertreters ein, wonach der Antrag auf mündliche Verhandlung und Senatszuständigkeit wieder zurückgenommen wurde.

Anfrage an das Finanzamt

Mit Schreiben vom wurde der belangten Behörde vom Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass im Einkommensteuerbescheid 2012 ein Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, in den ebenfalls angefochtenen Bescheiden der Jahre 2010 und 2011 jedoch nicht. Das Finanzamt wurde um Bekanntgabe ersucht, ob auf Grund der dort vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages samt Kinderzuschlag für zwei Kinder vorliegen.

Diese Anfrage wurde von der belangten Behörde am dahingehend beantwortet, dass die Voraussetzungen vorliegen würden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188  BAO für die Jahre 2010 bis 2012. Diese Bescheide sind an die Bf KEG gerichtet und wurden nachweislich deren Zustellbevollmächtigtem am zugestellt. Der Beschwerdeführer war seit der Gründung dieser Personengesellschaft der unbeschränkt haftende Gesellschafter. Dem Beschwerdeführer wurden jeweils € 30.000,-- an Einkünften aus Gewerbebetrieb zugewiesen.

Am erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 an den Beschwerdeführer gerichtete Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010-2012 (nachweislich zugestellt am ). Darin enthalten sind die aus der Bf KEG zugewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 30.000.

Während in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2010 und 2011 kein Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, wurde im Einkommensteuerbescheid 2012 der Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind steuermindernd angesetzt. Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum verheiratet und hat von der Ehegattin nicht dauernd getrennt gelebt. Die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin betrugen in allen Jahren weniger als € 6.000. Die Ehegattin hat in den Jahren 2010 und 2011 für zwei Kinder und im Jahr 2012 für ein Kind Familienbeihilfe mehr als sechs Monate lang bezogen.

Am hat der damalige steuerliche Vertreter das Ende seiner Vollmachten über FinanzOnline bekannt gegeben.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im Vorlageantrag, die mit der Sachverhaltsschilderung der belangten Behörde übereinstimmen. Darüber hinaus wurde in den elektronischen Veranlagungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Aus dem elektronisch geführten Akt ist auch die Bekanntgabe des Endes der (Zustell)Vollmacht des steuerlichen Vertreters, der die Beschwerde verfasst hatte, ersichtlich.

Weiters wurde in den elektronischen Feststellungsakt zur Steuernummer 04 2******* (Bf KEG), aus dem sich die Feststellungen zu den im dortigen Verfahren ergangenen Bescheide gründen, sowie in den Firmenbuchauszug der Bf KEG Einsicht genommen.

Die Feststellungen zur Höhe der Einkünfte der Gattin gründen sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers in den Einkommensteuererklärungen. Die darin gemachten Angaben zu den familiären Verhältnissen stimmen mit den Meldedaten überein. Andererseits ist auf Grund eines Sozialversicherungsdatenauszugs sowie des Veranlagungsaktes, in die Einsicht genommen wurde, ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Jahren 2010 bis 2012 - teilweise ausschließlich - Transferleistungen (A***, B***) bezogen hatte. Die Feststellungen zum Familienbeihilfenanspruch gründen sich auf eine Einsichtnahme in den elektronisch geführten Familienbeihilfenakt der belangten Behörde. Darüber hinaus hat auch die belangte Behörde, die auch für die Auszahlung der Familienbeihilfe an die Familienbeihilfenempfängerin zuständig war, dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2010 und 2011 vorliegen.

Rechtsgrundlagen

§ 188 BAO lautet:

§ 188. (1) Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

(3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn
a) das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen ist,
b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b und lit. c die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat.
c) im Falle des Abs. 1 lit. d hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht, sofern die Feststellung nur allgemeine Teile der Liegenschaft (§ 2 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz 2002) betreffen würde, oder
d) sich der alleinige Zweck bei einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt, es sei denn, der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert übersteigt 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).

(5) Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so gilt dies als Feststellung (Abs. 1) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

§ 192 BAO lautet:

§ 192. In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 252 BAO lautet:

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

§ 33 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl I 53/2013 lautet:

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
– sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
– das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
– für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

§ 106 EStG 1988 lautet:

§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-GesetzesEPG eingetragen ist.

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Rechtliche Erwägungen

Höhe der Einkünfte
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden nach § 192 BAO diesen Bescheiden zu Grunde gelegt. Solange Feststellungs­bescheide dem Rechtsbestand angehören, ist ihr Inhalt zwingende Grundlage der abgeleiteten Bescheide. (Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, Die Personen­gesellschaft in der Steuererklärung 2017, 28 ). Auch ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts hat entsprechend der Bestimmung des § 192 BAO die Feststellungen jener Feststellungsbescheide zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnis dem Rechtsbestand angehören (vgl ; Lenneis in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht und dem Bundesfinanz­gericht [2014] 11 ).

Die in § 192 BAO normierte Bindungswirkung kann jedoch nur eintreten, wenn der Grundlagenbescheid wirksam zugestellt (bekannt gegeben) wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, die den Einkommenssteuerbescheiden zugrundeliegenden Feststellungsbescheide als Nichtbescheide zu qualifizieren zumal dazu seitens des Beschwerdeführers auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde und die Grundlagenbescheide keine offensichtlich Mängel aufweisen, die ihre Bescheidqualität in Zweifel ziehen.

Die Anfechtung eines Steuerbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen (). Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 war daher als unbegründet abzuweisen.

In Bezug auf die beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerde der Bf KEG gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 2010-2012 ist folgendes anzumerken: Gemäß § 295 Abs 1 BAO ist ein (Einkommensteuer)Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen (Einkommensteuer)Bescheid zu ersetzen. Maßnahmen gem § 295 BAO obliegen auch dann der Abgabenbehörde, wenn sie Erkenntnisse, Beschlüsse oder Entscheidungen der Verwaltungsgerichte betreffen. § 295 BAO bietet somit die verfahrensrechtliche Möglichkeit, das Ergebnis der Beschwerde der Bf KEG in den Einkommensteuerverfahren des Beschwerdeführers umzusetzen.

Alleinverdienerabsetzbetrag
Seit 2011 steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nur bei Vorhandensein von Kindern zu (Entfall des bisherigen ersten Teilstrichs in § 33 Abs 4 Z 1 EStG ab 2011). Der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag steht von Amts wegen zu (Kanduth-Kristenin Jakom EStG11 § 33 Rz 29; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33 Anm 89).

Voraussetzung ist, dass für das Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag (Abs 3 nF bzw Abs 4 Z 3 lit a aF) zusteht, was wiederum den Familienbeihilfenbezug erfordert. Welcher der (Ehe-)Partner bei aufrechter Gemeinschaft Familienbeihilfe bezieht, ist nicht maßgebend (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33 Anm 43).

Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht aber nur dann zu, wenn der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Dabei sind die nach § 3 Abs 1 Z 4 lit. a EStG (Wochengeld), weiters nach § 3 Abs 1 Z 10, 11 und 32 EStG und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völker­rechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte in diese Grenzen mit einzubeziehen. Bei der Überprüfung des Grenzbetrages entfaltet der Einkommensteuerbescheid eines Ehepartners keine Bindungswirkung im Verfahren einer Partei, welche einen Alleinverdienerabsetzbetrag begehrt ().

Das Verwaltungs­gericht genießt in Abgabensachen volle Kognition. Es ist gem § 279 Abs 1 S 2 BAO „berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen“.

In den Jahren 2010 und 2011 wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers, Gattin, mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für die Kinder Kind1 und Kind2 bezogen. Im Jahr 2012 wurde nur noch für Kind2 Familienbeihilfe bezogen, wobei im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 der Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind berücksichtigt wurde.
Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages (samt Kinderzuschlag für zwei Kinder) in den Jahren 2010 und 2011 vorliegen, waren die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 entsprechend abzuändern.

Mündliche Verhandlung / Entscheidung durch den Senat
Sowohl der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (zB ) als auch der Antrag auf Entscheidung durch den Senat (zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, § 272, 755) ist zurücknehmbar. Die Zurücknahmeerklärung erfolgte mit Schriftsatz vom . Demnach war die Entscheidung durch den Einzelrichter zu treffen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.

Zustellvollmacht
Für Parteienvertreter bietet das Verfahren FinanzOnline die Möglichkeit, die Begründung, Änderung oder Beendigung von Vollmachtsverhältnissen der Abgabenbehörde auf elektronischem Weg anzuzeigen, wobei technisch vorgegeben ist, dass eine Zustellbevollmächtigung gesondert eingetragen wird. Erfolgt bei Benützung von FinanzOnline der gesonderte Eintrag einer Zustellvollmacht, so ist dem folglich der Erklärungswert beizumessen, dass eine Zustellvollmacht erteilt worden ist ( ). Wird hingegen bei Benützung von FinanzOnline die zuvor bekannt gegeben Zustellbevollmächtigung wieder storniert, ist diesem Vorgang der Erklärungswert beizumessen, dass keine Zustellvollmacht mehr vorliegt. Am hat die steuerliche_Vertretung sämtliche Vollmachtsanzeigen über FinanzOnline storniert. Daher ist nicht vom Vorliegen einer Zustellvollmacht auszugehen und die Entscheidung direkt dem Beschwerdeführer zuzustellen.    

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100587.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at