Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Werner Gossar, Weimarer Straße 93 Tür 3, 1190 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer 2013 beschlossen:
I. Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO als zurückgenommen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am hat die belangte Behörde einen Bescheid erlassen, mit dem der Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 2013 gemäß § 293 BAO abgeändert worden ist. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid betreffend wurde am und damit rechtzeitig (§ 26 Abs 2 ZustG) ein Antrag auf Verlängerung bis zum gestellt.
Am wurde vom Steuerberater der Beschwerdeführerin (Bf) Beschwerde eingebracht, die erklärungsgemäße Veranlagung beantragt und ersucht, noch zwei Wochen Zeit zu gewähren, Unterlagen der im Ausland weilenden Mandantin zur Begründung nachzureichen. Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Bf eine Frist bis zum gesetzt, die fehlende Begründung und die angekündigten Unterlagen nachzuholen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als zurückgenommen erklärt, weil dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden war. Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom erstattet die Bf inhaltliche Vorbringen zur Einkommensteuer und legt zahlreiche Unterlagen vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beschwerden haben u.a. eine Begründung zu enthalten (§ 250 Abs 1 lit d BAO). Fehlt sie, ist der Bf aufzutragen, den Mangel binnen festzulegender angemessener Frist zu beheben; die Beschwerde gilt als zurückgenommen, wenn ihr anhaftende Mängel nicht fristgerecht behoben werden (§ 85 Abs 2 BAO). Die Zurücknahmeerklärung durch die Behörde erfolgt im Wege der Beschwerdevorentscheidung (§ 263 Abs 1 lit b BAO).
Die Beschwerde der Bf enthielt nur die Ankündigung, die Beschwerde später zu begründen, jedoch keine Begründung. Dem diesbezüglichen zurecht ergangenen Mängelbehebungsauftrag ist die Bf nicht nachgekommen. Weder aus dem Akt noch aus den Parteienvorbringen ergibt sich, dass dem Auftrag fristgerecht nachgekommen worden wäre, der Mängelbehebungsauftrag nicht rechtens gewesen wäre oder die Frist zu kurz bemessen worden wäre. Letzteres ist aufgrund der mehrfachen Ankündigung der Partei und der beim Parteienvertreter vorliegenden Kanzleiorganisation jedenfalls nicht anzunehmen (vgl ).
Mit dem gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten rechtzeitigen Vorlageantrag gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs 3 BAO). Da aber gemäß § 85 Abs 2 BAO die Beschwerde durch die nicht fristgerecht erstattete Begründung ex lege bereits als zurückgenommen gilt, war nunmehr auch durch das Verwaltungsgericht lediglich diese Wirkung auszusprechen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs 5 iVm Abs 3 Z 2 BAO abgesehen werden.
Über die ebenfalls anhängige Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 wird gesondert abgesprochen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103958.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAC-18611