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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.09.2018, RV/7200062/2018

Pfändung einer Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des A, Adresse, vertreten durch B, Rechtsanwalt, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl aa, betreffend Pfändung nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit den Bescheiden vom und Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 14.882.180,05 Euro vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom , Zahl aa, pfändete die belangte Behörde eine Forderung in der Höhe von 13.500.958,21 Euro, die dem Beschwerdeführer gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zusteht, durch Erlassung eines Zahlungsverbotes. Mit Bescheid , Zahl bb, wurde dem Beschwerdeführer jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie über ein für diese etwa bestelltes Pfand und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung der Forderungen untersagt.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B, Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid und brachte vor, die Erlassung des Pfändungsbescheides bzw. die vollzogene Pfändung des ihm zustehenden Pensionsbezuges seien rechtswidrig bzw. seien nicht rechtmäßig durchgeführt worden. Das Zahlungsverbot sei ausschließlich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zugestellt worden. Bei einer Vollstreckung auf eine Geldforderung, die dem Abgabenschuldner gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebühre, sei das Zahlungsverbot überdies dem Organ, das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen sei, zuzustellen. Im verfahrensgegenständlichen Fall seien die Vorschriften des § 66 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) einzuhalten. Erst mit Durchführung beider Zustellungen (sowohl an die zur Zahlung berufene Stelle als auch an das Organ, das zur Liquidierung berufen sei) sei die Pfändung als bewirkt anzusehen. Im gegenständlichen Fall sei lediglich der Stelle, die zur Anweisung der Zahlung berufen sei, zugestellt worden. Die beabsichtige Pfändung leide an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und sei daher rechtswidrig durchgeführt worden. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abgabenexekutionsordnung sehe keine rechtlichen Folgen für die Nichtzustellung des Zahlungsverbotes an das Organ, das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen sei, vor. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle sei die Pfändung als bewirkt anzusehen. Durch die Nichtzustellung des Zahlungsverbotes an das Organ, das zu Liquidierung berufen sei, werde weder die Rechtswidrigkeit des ergangenen Bescheides aufgezeigt, noch sei die Pfändung rechtswidrig durchgeführt worden. Abschließend sei noch anzumerken, dass Pfändungen, die an die Landesgeschäftsstellen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ergingen, immer an die auszahlende Stelle weitergeleitet würden. Da in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die anweisende wie auch die auszahlende Stelle in einer Person vereint seien, müsse das Zahlungsverbot auch nicht zweimal dieser zugestellt werden.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Darin brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
1. Vorbemerkungen
Ausdrücklich weißt der Beschwerdeführer darauf hin, dass sämtliche mit dem vorliegenden Bescheid im Zusammenhang stehenden Ausführungen, insbesondere (aber nicht schließlich) jene in der Beschwerde vom , ausdrücklich aufrechterhalten werden.
Die Durchsetzung der Pfändung würde dem Beschwerdeführer schwere Nachteile zufügen, zumal dieser - aufgrund medizinischer Notwendigkeit sowie Verpflichtung aus der (zwischenzeitlich eingestellten) unternehmerischen Tätigkeit - diverse monatliche Ausgaben zu bestreiten hat, die sich aufschlüsseln wie folgt:
(…).
Er hat sohin - alleine aufgrund der medizinischen Notwendigkeit und der eingestellten unternehmerischen Tätigkeit - monatlich in Summe EUR 1.240,00 bis EUR 1.280,00 zu leisten, wobei er lediglich einen Nettopensionsanspruch von EUR 1.755,00 hat, sodass dem Beschwerdeführer lediglich ca. EUR 500,00 zum Leben verbleiben. Die Durchsetzung der Pfändung würde daher zu einem schwerwiegenden und wohl nicht wiedergutzumachenden Nachteil des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf seine Gesundheit führen.

2. Aufschiebung der Vollstreckung
Gemäß § 18 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung bewilligt werden, wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich sämtlicher im Bescheid des Zollamtes Wien vom zur GZ aa angeführten Abgaben begründete Einwendungen erhoben und diesbezüglich Bescheidbeschwerden eingebracht, die die Aufhebung der Vorschreibungen durch das Zollamt Wien zum Ziel haben.
Beweis:
PV
SO weitere Beweise vorbehalten

3. Aussetzung der Einbringung gem. § 231 BAO
Gemäß § 1 AbgEO sind, soweit sich aus dem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, die Bestimmungen der BAO auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden. Gemäß § 231 BAO kann die Einbringung fälliger Abgaben ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Müdigkeit besteht, dass es einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg fuhren können. Im gegenständlichen Fall ist - im Hinblick auf die der belangten Behörde vorliegenden Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers - jedenfalls von einer Aussichtslosigkeit der Einbringung der Abgaben auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen monatlichen Pensionsbezug in der Höhe von EUR 1.755,00; weiteres nennenswertes Vermögen (ausgenommen die Liegenschaftsanteile, die mittlerweile mehrfach ver- bzw. gepfändet sind) ist nicht vorhanden. Die Behörde vermeint, dass sie durch die Pfändung eben jenes Pensionsbezuges eine Forderung von zuletzt EUR 13.500.958,21 hereinbringen kann bzw. muss. Die Aussichtslosigkeit des Unterfanges ergibt sich jedoch schon aus der Tatsache, dass einer Pfändung des monatlichen Pensionsbezuges lediglich der nicht der Exekutionsführung unterworfene Teil des Einkommens des Beschwerdeführers (Existenzminimum) unterliegen kann. Sollte sohin eine Lohn- bzw. Einkommenspfändung beim Beschuldigten vorgenommen werden (wovon im gegebenen Fall auszugehen ist), so beträgt sein Existenzminimum EUR 1.234,00, sodass im Ergebnis lediglich EUR 414,00 der Exekution unterworfen sind. Eine Exekution von EUR 414,00 bei einer Forderung von mehr als 13 Mio. Euro würde bedeuten, dass die Exekution mehr als 2000 (!) Jahre aufrecht erhalten werden müsste um lediglich die Kapitalforderung einbringlich zu machen. Es steht sohin fest, dass die Einbringung der Forderung aussichtslos ist!
Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer gegen sämtliche vom Zollamt Wien erlassenen Vorschreibungen begründete Beschwerde erhoben hat, aufgrund derer es sein kann, dass die vorgeschriebenen Forderungen massiv reduziert werden oder aber zur Gänze wegfallen, sodass unter Umständen die Möglichkeit besteht, dass eine Einbringung zum späteren Zeitpunkt (wenn die Forderung reduziert wird) zum Erfolg führt bzw. gar nicht mehr notwendig ist, wenn die Vorschreibungen des Zollamtes Wien im Zuge des ergriffenen Rechtsmittels aufgehoben werden. In diesem Zusammenhang erlaubt sich der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich die Forderung mittlerweile offenbar um mehr als EUR 1,5 Mio. verringert haben dürfte, da die AISÖ einen Teil der vom Finanzamt geforderten Abgaben beglichen hat. Da zum gegebenen Zeitpunkt jedoch noch beide Bescheide im Ausmaß von insgesamt EUR 13.500.958,21 aufrecht bestehen, muss vorsichtshalber noch die gesamte Summe in Betracht gezogen werden. Die Tatsache, dass die AISÖ offenbar einen Teil beglichen hat, dass sich die Forderungen noch (massiv) reduzieren könnten, und daher eine immense Unsicherheit betreffen der Rechtmäßigkeit der Forderung besteht. Würde die Eintreibung der Forderung weiterbetrieben und sich am Ende herausstellen, dass diese unberechtigt war, wäre dies mit sehr schwerwiegenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer verbunden.
Beweis:
PV
SO weitere Beweise vorbehalten

4. Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO
Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen. Im gegenständlichen Fall hat das Zollamt Wien bis dato 2 Bescheide erlassen mit denen insgesamt Forderungen in der Höhe von mehr als EUR 13.000.000,00 vorgeschrieben wurden. Der Beschwerdeführer hat beide Bescheide mittels Bescheidbeschwerde bekämpft, und ist - aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage - nicht auszuschließen bzw. sogar sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Vorschreibungen erreichen wird, sodass eine Einhebung der vorgeschriebenen Betrage von mehreren Millionen Euro einen nicht wiedergutzumachenden Schaden herbeiführen würde. Ausdrücklich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Abgabenschuldner nicht gegeben ist. Der Abgabenschuldner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefährdung verwirklichen könnte. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass, sollte die Abgabenforderung tatsachlich rechtmäßig vorgeschrieben werden (was ausdrücklich bestritten wird) und in Rechtskraft erwachsen, der Beschwerdeführer sowieso gezwungen ist ein Schuldenregulierungsverfahren einzuleiten, zumal der Beschwerdeführer jetzt nicht in der Lage ist und auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, die vorgeschriebenen Beträge zu entrichten.
Beweis:
PV
SO weitere Beweise vorbehalten

5. Anträge
Aus den oben dargelegten Gründen stellt der Beschwerdeführer nachstehende Anträge
1)  auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom zur GZ aa.
2) auf Aussetzung der Einbringung der im Bescheid des Zollamtes Wien vom zur GZ aa angeführten Abgaben.
in eventu
3) auf Aussetzung der Einhebung der im Bescheid des Zollamtes Wien vom zur GZ  aa angeführten Abgaben
jedenfalls
4) gem. § 274 BAO eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anberaumen.“

Mit Schreiben vom teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Beantwortung eines Vorhalts dem Bundesfinanzgericht mit, sie sei als Sozialversicherungsträger zur Anweisung und zur Liquidierung der Pensionsleistungen verpflichtet.

In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zum schwerwiegenden Nachteil ergänzend aus, er sei seit der Vorschreibung der Abgaben und seit der Exekution schwer erkrankt und müsse sich ständigen Operationen unterziehen. Er könne daher und auch aus faktischen Gründen seiner Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger nicht mehr nachgehen. Darüber hinaus würde er aufgrund der Pfändung keine Aufträge mehr erhalten. Im Strafverfahren bzw. im Verwaltungsstrafverfahren sei er freigesprochen worden bzw. sei das Verfahren eingestellt worden. Er habe nicht fahrlässig gehandelt, dieser Vorwurf könne nicht aufrechterhalten werden. Dass die zur Anweisung und zur Liquidierung berufene Stelle ident seien, könne er akzeptieren. Die belangte Behörde verwies auf ein ihr übermitteltes Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, wonach die anweisende und die auszahlende Stelle in einer Person vereint seien.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AbgEO ist Vollstreckungsbehörde das Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe obliegt. Die in der Abgabenexekutionsordnung vorgesehenen Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Zollämter.

Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen gemäß § 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Gemäß § 229 BAO hat dieser Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist. Der im verfahrensgegenständlichen Fall ausgestellte Rückstandsausweis vom , der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt werden muss, entspricht den genannten Anforderungen.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das Zollamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Das Zahlungsverbot ist gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.

Die Pfändung ist mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde das Zahlungsverbot vom nachweislich am dem Drittschuldner, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, zustellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Abgabenschuldner zur Beschwerde gegen die Forderungspfändung (Pfändungsbescheid) im finanzbehördlichen vollstreckungsverfahren legitimiert (). Der Beschwerdeführer war daher berechtigt, gegen den Pfändungsbescheid (Zahlungsverbot) Beschwerde zu erheben.

Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebührt, so ist gemäß § 66 AbgEO das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartment, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der zuletzt genannten Bestimmung sowie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs () und gemäß § 69 Abs. 2 AbgEO wird die Pfändung nur durch die Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle bewirkt. Die (etwaigen) zusätzlichen Zustellungen haben nur informativen Charakter (vgl. Oberhammer in Angst, EO, § 295 Rz. 1). Im verfahrensgegenständlichen Fall war daher die Pfändung durch die Zustellung des Zahlungsverbots an die anweisende Stelle (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) als bewirkt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit war nicht gegeben.

Darüber hinaus teilte - wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten (und vom Beschwerdeführer nicht widersprochen) - der Drittschuldner in Beantwortung eines Vorhalts mit Schreiben vom dem Bundesfinanzgericht mit, als Sozialversicherungsträger sei die Sozialversicherungsanstalt gleichzeitig das zur Anweisung und zur Liquidierung der Zahlung berufene Organ. Eine zweite Zustellung des Zahlungsverbotes war daher darüber hinaus nicht erforderlich.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht außer in hier nicht interessierenden Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildete die Pfändung von Geldforderungen und nicht der Abspruch über eine antragsgebundene Aufschiebung einer Vollstreckung (§ 18 AbgEO), über einen antragsgebunden Pfändungsschutz in Ausnahmefällen (§ 59 AbgEO) oder über einen Antrag nach § 212a BAO. Das Bundesfinanzgericht war daher nicht befugt, darüber (erstmalig) zu entscheiden. Eine etwaige Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO ist eine behördeninterne Maßnahme, über die kein Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese und auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen gestützt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 66 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
VwGH, 85/14/0021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200062.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at