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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.10.2018, RV/2100129/2018

Umrechnung (Hochrechnung) gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des A, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2016 wird wie folgt festgesetzt:


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Einkommensteuer in Euro:
3.773,18
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro:
-67,61
Ausländische Steuer in Euro:
-2.173,20
Rundung in Euro:
-0,37
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro:
1.532,00

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer bezog im Veranlagungsjahr Arbeitslosengeld vom 1. Jänner bis zum 10. Jänner, vom 31. Jänner bis zum 17. April, vom 14. Mai bis zum 29. Mai, vom 27. Juni bis zum 6. Oktober, vom 31. Oktober bis zum 29. November und vom 26. Dezember bis zum 31. Dezember (insgesamt 242 Tage).

Laut den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln bezog der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr für den Zeitraum 11. Jänner bis zum 29. Jänner steuerpflichtige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von 1.336,45 Euro (Kennziffer 245) und für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember nichtselbständige Einkünfte von einem ausländischen Arbeitgeber, der nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, in der Höhe von 27.019,87 Euro.

Im Zuge seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte der Beschwerdeführer Gewerkschaftsbeiträge in der Höhe von 150,61 Euro, Aufwendungen für Arbeitsmittel in der Höhe von 137,88 Euro, Kosten für Familienheimfahrten in der Höhe von 1.530 Euro und Kosten für doppelte Haushaltsführung in der Höhe von 1.174,56 Euro als Werbungskosten geltend.

Mit dem Einkommensteuerbescheid vom wurden die als Werbungskosten beantragten Ausgaben und Aufwendungen erklärungsgemäß berücksichtigt und die Einkommensteuer nach Anrechnung der ausländischen Steuer und nach Gegenüberstellung der anrechenbaren Lohnsteuer (Kennziffer 260) mit 5.351 Euro festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Veranlagungsjahr steuerfreie Einkommensersätze erhalten, die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen würden. Dabei würden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob diese auch während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus werde ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet werde. Mit diesem Durchschnittssteuersatz werde das steuerpflichtige Einkommen versteuert.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer brachte vor, der Einkommensteuerbescheid 2015 sei weitaus niedriger als der für das Jahr 2016. Der Unterschied des Einkommens habe aber nur zirka 3.000 Euro ausgemacht. Er verzichte auf eine Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. „Zur direkten Vorlage zum Finanzgericht.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Höhe der vom Beschwerdeführer bezogenen Einkünfte und die Zeiträume, für die der Beschwerdeführer Einkünfte und Arbeitslosengeld bezogen hat, standen aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen unstrittig fest.

§ 3 Abs. 2 EStG 1988 lautet:

Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres (242 Tage) bezogen hat (für das gegenständliche Beschwerdeverfahren war unerheblich, ob der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zu Recht erhalten hat). Damit ist der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt, dass der Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres im § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeführte steuerfreie Bezüge erhalten hat. Somit hat die im § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr umzurechnen (hochzurechnen) sind ().

Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 hat den Zweck, eine über die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger eines Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat ().

Für die Umrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 dürfen nur die im Kalenderjahr für Zeiten vor und nach dem Arbeitslosengeldbezug bezogenen Einkünfte aus (hier) nichtselbständiger Arbeit herangezogen werden, während beispielsweise ganzjährig bezogene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht mit hochgerechnet werden dürfen (). Es sind Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) umzurechnen, sofern sie eben (nur) für den restlichen Teil des Kalenderjahres bezogen worden sind (Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 3 Tz 36). Es waren daher nur die für den Zeitraum vom 11. Jänner bis zum bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hochzurechnen, während die vom in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitgeber für das ganze Jahr bezogenen Einkünfte nicht hochzurechnen waren. Diese während des Bezugs des Arbeitslosengeldes zugeflossenen Einkünfte sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in den Lohnsteuerrichtlinien, wonach die Hochrechnung nur jene Einkünfte betrifft, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der Transferleistungen bezogen werden.

Die in der Beilage enthaltene Gegenüberstellung ergibt für die Kontrollrechnung eine Steuer, die höher ist als jene, die auf der Grundlage der Hochrechnung ermittelt worden ist. Das Einkommen war daher mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100129.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at