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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.10.2018, VH/7500005/2018

Antrag auf Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag des
X1, A1, auf Beigebung eines Verteidigers im
Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-749037/7/9, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, beschlossen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-749037/7/9, wurde dem Antragsteller (AS) zur Last gelegt, er habe  am um 21:11 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen N1 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Währinger Straße (65U67), abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Dadurch habe der AS § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den AS gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 240,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Stunden verhängt.

Mit Eingabe vom  beantragte der AS die Beigebung eines Verteidigers mit der Begründung, sich derzeit keinen kostenfreien Rechtsanwalt leisten zu können, um die Beschwerde zu formulieren.

§ 40 VwGVG normiert: 

"(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist."

§ 40 VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG in der Fassung vor
BGBl. I 33/2013 (vgl. G7/2015 und Ro
2014/07/0068).

Nach der zu § 51a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. ).

Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die
Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt
oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl
die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist
Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3).

Im vorliegenden Fall wurde dem AS die Begehung der oben näher beschriebene
Verwaltungsübertretung zur Last gelegt; besondere Schwierigkeiten der Sach- und
Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Dass die Erstbehörde der
Argumentation des Beschuldigten nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass dieser nicht in der
Lage ist, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, sowie etwaige
Beweisanträge zu stellen. Auch die Höhe der dem Beschuldigten für das Delikt drohenden
Strafe gebietet nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in
einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden, als im
angefochtenen Bescheid.

Da das Bundesfinanzgericht die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der
Verwaltungsrechtspflege sowie einer zweckentsprechenden Verteidigung für nicht
erforderlich erachtet, muss nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande
ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu
bestreiten.

Zulässigkeit der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Verfahrenshilfe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) entspricht, liegt keine Rechtsfrage vor, deren Lösung grundsätzlicher Bedeutung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 40 Abs 4 VwGVG die Beschwerdefrist im Falle des rechtzeitig gestellten Antrages auf Beigebung eines Verteidigers mit der Zustellung dieses abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten neu zu laufen beginnt.

Aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes und des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, welcher entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gestellt werden muss, wurde die Eingabe vom von der belangten Behörde zutreffend bereits als Beschwerde gewertet und dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie nunmehr zur GZ RV/7500129/2018 anhängig ist .

Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, innerhalb der gemäß § 40 Abs 4 VwGVG neu zu laufen beginnenden Beschwerdefrist das Beschwerdevorbringen allenfalls zu ergänzen. Eine allfällige Ergänzung des Beschwerdevorbringens kann jedoch auch in der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgen, wozu in den nächsten Monaten eine Ladung an den Beschwerdeführer ergehen wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 40 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 51a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:VH.7500005.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at