Keine Aussetzung der Einhebung bei Revision an den VwGH
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RV/2101382/2017-RS1 | Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wegen Erhebung einer Revision an die Höchstgerichte. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richter in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom betreffend die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO vom zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Feststellungsbescheid vom stellte das Finanzamt die Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft 2005 einer Miteigentümergemeinschaft, an der die Beschwerdeführerin (=Bf.) zu 50% beteiligt ist, gemäß § 188 BAO in Höhe von 141.862 Euro fest. Den Anteil der Hälfteeigentümerin und nunmehrigen Bf. stellte das Finanzamt mit 70.931 Euro fest.
Diesem Feststellungsbescheid folgend legte das Finanzamt ua. Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft in Höhe von 70.931 Euro dem Einkommensteuerbescheid 2005 der Bf. vom zu Grunde.
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde der Miteigentümergemeinschaft gegen den Feststellungsbescheid vom mit Erkenntnis vom zu RV/2100106/2013 ab.
Die Miteigentümergemeinschaft brachte gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2017/15/0053 ein, welche nach wie vor offen ist.
Außerdem legte die Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom ein, welcher vom Bundesfinanzgericht bereits am , RV/2101135/2017, rechtskräftig bestätigt wurde.
Mit Eingabe vom stellte die Bf. einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend die Einkommensteuer 2005 in Höhe von 27.050,50 Euro mitsamt den dazugehörigen Anspruchszinsen.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab, wogegen die Bf. Beschwerde einbrachte. Das Finanzamt wies diese Beschwerde wiederum am mit Beschwerdevorentscheidung ab.
In der Folge stellte die Bf. mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO an das Bundesfinanzgericht.
Sie berief sich darin vor allem auf ihre außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Rechtslage
§ 212a Abs. 1 BAO
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
§ 243 BAO
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 30 Abs. 1 VwGG
Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
§ 30 Abs. 2 VwGG
Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
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Erwägungen:
Im Beschwerdefall steht fest, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung beim Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) keine Bescheidbeschwerde anhängig war. Das Bundesfinanzgericht hatte bereits über die Bescheidbeschwerden gegen den Feststellungsbescheid und den Einkommensteuerbescheid 2005 der Bf. entschieden.
Der § 212a BAO regelt deutlich, dass die Einhebung einer Abgabe aussetzbar ist, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt.
Eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO kann nur bewilligt werden, solange eine Bescheidbeschwerde anhängig ist. Die Revision an den VwGH stellt keine Bescheidebeschwerde dar.
Die grundlegende Voraussetzung des § 212a BAO einer offenen Bescheidbeschwerde ist daher nicht erfüllt.
Soweit sich die Bf. auf ihre Revision an den Verwaltungsgerichtshof betreffend den Feststellungsbescheid 2005 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Dem Abgabenschuldner, der gegen den seine Beschwerde gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Revision an den VwGH erhebt, steht - sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen - das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach
§ 30 Abs. 2 VwGG zur Verfügung.
Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO wegen der Erhebung einer Revision vor den Höchstgerichten über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (siehe bspw. , , , )
Die vorliegende Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ergibt sich die Entscheidung zwingend aus der eindeutigen Gesetzeslage und der zitierten VwGH - Judikatur, weshalb eine ordentlich Revision nicht zuzulassen ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 30 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101382.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at